vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel I-3 der Verfassung unter anderen Zielen die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und dass dieser Zusammenhalt zu den in Artikel I-14 Absatz 2 Buchstabe c der Verfassung aufgeführten Bereichen gehört, in denen die Union über geteilte Zuständigkeit verfügt,
UNTER HINWEIS darauf, dass Teil III Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verfassung über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Tätigkeit der Union in diesem Bereich einschließlich der Schaffung eines Fonds darstellt,
UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel III-223 der Verfassung die Einrichtung eines Kohäsionsfonds vorgesehen ist,
IN ANBETRACHT dessen, dass die Europäische Investitionsbank erhebliche und noch steigende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete ausleiht,
IN ANBETRACHT des Wunsches nach größerer Flexibilität bei den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds,
IN ANBETRACHT des Wunsches nach einer Differenzierung der Höhe der Beteiligung der Union an den Programmen und Vorhaben in bestimmten Mitgliedstaaten,
ANGESICHTS des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen —
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:
Einziger Artikel
(1) Die Mitgliedstaaten bekräftigen, dass die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Union wesentlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Überzeugung, dass die Strukturfonds bei der Erreichung der Ziele der Union im Bereich des Zusammenhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben.
(3) Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Überzeugung, dass die Europäische Investitionsbank weiterhin den Großteil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit, den Kapitalbedarf der Europäischen Investitionsbank zu überprüfen, sobald dies für diesen Zweck notwendig ist.
(4) Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass der Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Union für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Durchschnitts der Union bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel III‑184 der Verfassung genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen.
(5) Die Mitgliedstaaten bekunden ihre Absicht, ein größeres Maß an Flexibilität bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für besondere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten bekunden ihre Bereitschaft, die Höhe der Beteiligung der Union an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(7) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt laufend überwacht werden müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.
(8) Die Mitgliedstaaten erklären ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden können.