vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:
Im Sinne des Artikels III–214 der Verfassung gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.