Übereinkommen von Schengen
vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

(Regierungsabkommen)

veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 43 Jahrgang vom 22. September 2000 (L 239, S. 13ff)

Hinweis:
Das Übereinkommen von 1985, das als Regierungsabkommen nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, war die Grundlage für den Abbau der Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Gebietes; ein Bezug zur Europäischen Union bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Erst mit dem völkerrechtlich abgeschlossenen "Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985" von 1990 begann der Abbau der Grenzkontrollen und der damit einhergehende Informationsaustausch und die gemeinsamen Aktionen (wie z. B. gemeinsame Visaerteilung).

 

Übereinkommen zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

vom 19. Juni 1990

veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 43 Jahrgang vom 22. September 2000 (L 239, S. 19ff) oder im deutschen Bundesgesetzblatt Teil II 1993 S. 1013ff.

Hinweis:
Das Übereinkommen wurde mitsamt dem Sekundärrecht, das aufgrund des Übereinkommens vom Exekutivrat geschaffen wurde, gemäß dem Protokoll vom 2. Oktober 1997 als "Verstärkte Zusammenarbeit" in den Rahmen der Europäischen Union eingefügt. Es ist gemäß Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags (Stand von 2005), insbesondere des Artikels 62 Nr. 1 des EG-Vertrags, zum Sekundärrecht der Europäischen Union geworden, also nicht mehr in dem Status des Vertrags sondern eines EU-Rechtsakts aufgrund der EU-Verträge.

Die Schengen-Übereinkommen sind wie das EUROPOL-Abkommen, das erste als Vertrag abgeschlossen, das zweite aufgrund des EU-Vertrags wie ein Vertrag abgeschlossen, doch nur Sekundärrecht der Europäischen Union und deshalb dem Vertragsrecht nicht mehr zuzurechnen. Das EUROPOL-Abkommen vom 26. Juli 1995 ist sogar vollständig durch einen Beschluss des Rates vom 6. April 2009 ersetzt worden.

 


Quellen: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff..
© 27. Dezember 2009
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