vom 13. Dezember 2007
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 10)
Die hohen Vertragsparteien -
gestützt auf Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 des Vertrags über die Europäische Union,
eingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht,
eingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist, dass sie der Union eine auf zivile und militärische Mitte gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert, dass die Union hierauf bei Missionen nach Artikel 43 des Vertrags über die Europäische Union außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen kann und dass diese Aufgaben dank der von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der "nur einmal einsetzbaren Streitkräfte" bereitgestellten militärischen Fähigkeiten erfüllt werden,
eingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt lässt,
eingedenk dessen, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union die aus dem Nordatlantikvertrag erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten achtet, die ihre gemeinsame Verteidigung als durch die Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht betrachten, die das Fundament der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder bleibt, und dass sie mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist,
in der Überzeugung, dass eine maßgeblichere Rolle der Union im Bereich von Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit den sogenannten Berlin-plus-Vereinbarungen zur Vitalität eines erneuerten Atlantischen Bündnisses beitragen wird,
fest entschlossen, dass die Union in der Lage sein muss, die ihr im Rahmen der Staatengemeinschaft obliegenden Verantwortungen in vollem Umfang wahrzunehmen,
in der Erkenntnis, dass die Organisation der Vereinten Nationen die Union für die Durchführung dringender Missionen nach den Kapiteln VI und VII der Charta der Vereinten Nationen um Unterstützung ersuchen kann,
in der Erkenntnis, dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, entschiedene Anstrengungen erfordert,
eingedenk der Bedeutung, die der umfassenden Beteiligung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Arbeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zukommt -
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Unon und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 1
An der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit nach Artikel 42 Absatz 6 des Vertrags über die
Europäische Union kann jeder Mitgliedstaat teilnehmen, der sich ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon verpflichtet,
a) seine Verteidigungsfähigkeiten durch Ausbau seiner nationalen Beiträge und
gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkräften, an den
wichtigsten europäischen Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit der Agentur
für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung,
Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) intensiver zu
entwickeln und
b) spätestens 2010 über die Fähigkeit verfügen, entweder als nationales
Kontingent oder als Teil von multinationalen Truppenverbänden bewaffnete
Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht genommenen Missionen
ausgerichtet sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, über
Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik verfügen und fähig sind,
innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Artikel 43 des Vertrags über die
Europäische Union aufzunehmen, um insbesondere Ersuchen der Organisation der
Vereinten Nationen nachzukommen, und diese Missionen für eine Dauer von zunächst
30 Tagen, die bis auf 120 Tage ausgedehnt werden kann, aufrechtzuerhalten.
Artikel 2
Die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit
teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten sich zwecks Erreichung der in Artikel
1 genannten Ziele zu
a) einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur
Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für
Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des
Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union;
b) einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres
Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des
militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten
gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf
den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken;
c) konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität,
der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie
gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und
gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen;
d) einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der
sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation
die im Rahmen des "Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten" festgestellten
Lücken zu schließen;
e) einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer
Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.
Artikel 3
Die Europäische Verteidigungsagentur trägt zur regelmäßigen Beurteilung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten bei, insbesondere der Beiträge nach den unter anderem auf der Grundlage von Artikel 2 aufgestellten Kriterien, und erstattet hierüber mindestens einmal jährlich Bericht. Die Beurteilung kann als Grundlage für die Empfehlungen sowie für die Beschlüsse des Rates dienen, die nach Artikel 46 des Vertrags über die Europäische Union erlassen werden.