VERTRAG
ZUR GRÜNDUNG DER  EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Durch Artikel 2 Nr. 1 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Vertrag folgenden Titel:

"Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union".

vom 25. März 1957

am 1. Januar 1958 in Kraft getreten

in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (frühere Fassungen)

geändert durch:
Änderungsindex

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden folgende Worte und Ausdrücke im gesamten Bereich des Vertrags verändert:
- die Worte "Gemeinschaft" oder "Europäische Gemeinschaft" wurden ersetzt durch: "Union",
- die Worte "Europäische Gemeinschaften" oder "EG" und gegebenenfalls "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" wurden ersetzt durch: "Europäische Union",
- der Wortbestandteil "Gemeinschafts-" wurde ersetzt durch "Unions-",
- das Adjektiv "gemeinschaftlich" wurde ersetzt durch "der Union", außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort "Gemeinschaftscharta.
- die Worte "dieser Vertrag" wurde ersetzt durch: "die Verträge", in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form und mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen. Diese Änderung betrifft nicht den Artikel 182 Absatz 3, Artikel 312 und Artikel 313.
- die Worte "Rat ... nach/gemäß dem Verfahren des Artikels 251" wurden ersetzt durch: "das Europäische Parlament und der Rat ... gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren".
- die Worte "Verfahren des Artikels 251 wurde ersetzt durch: "ordentliches Gesetzgebungsverfahren"; das Verb wird gegebenenfalls in den Plural gesetzt.
- die Worte "mit qualifizierter Mehrheit" bzw. "der (darüber) mit qualifizierter Mehrheit beschließt/entscheidet" wurden gestrichen.
- die Worte "der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, ersetzt durch: "der Europäische Rat";
- wurden die Worte "Organe oder Einrichtungen" bzw. "Organe und Einrichtungen" wurden ersetzt durch: "Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen", außer in Artikel 193 Absatz 1;
- die Worte "Gemeinsamer Markt" wurden ersetzt durch: "Binnenmarkt";
- das Wort "ECU" wurde ersetzt durch: "Euro".
- die Worte "Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, " wurden ersetzt durch: "Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, "
- die Abkürzung "EZB" wurde ersetzt durch die Worte "Europäische Zentralbank".
- die Worte "Satzung des ESZB" wurden ersetzt durch: "Satzung des ESZB und der EZB".
- die Worte "Ausschuss nach Artikel 114" und "in Artikel 114 bezeichneter Ausschuss" wurde ersetzt durch: "Wirtschafts- und Finanzausschuss".
- die Worte "Satzung des Gerichtshofs" wurden ersetzt durch: "Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union".
- die Worte "Gericht erster Instanz" wurden ersetzt durch: "Gericht".
- die Worte "gerichtliche Kammer" und "gerichtliche Kammern" wurden ersetzt durch: "Fachgericht" bzw. "Fachgerichte", außerdem werden die jeweils erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.
Diese Änderungen werden nachfolgend nicht mehr erwähnt, sind aber in der konsolidierten Fassung berücksichtigt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde bestimmt:
"Artikel. 5 (1) Die Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile ... des Vertrags zur Gründung der Europäschen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrag werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnummeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Die im ... Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltenen Querverweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile sowie die Querverweise zwischen ihnen werden entsprechend Absatz 1 angepasst; desgleichen werden die Verweise auf Absätze oder Unterabsätze der genannten Artikel, wie sie durch einige Bestimmungen dieses Vertrags umnummeriert oder umgestellt wurden, entsprechend jenen Bestimmungen angepasst.
Die in anderen die Union begründenden Verträgen oder Rechtsakten des Primärrechts enthaltenen Verweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union ... werden entsprechend Absatz 1 angepasst. Die Verweise auf Erwägungsgründe des Vertrags über die Europäische Union oder auf Absätze oder Unterabsätze von Artikeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie sie durch diesen Vertrag umnummeriert oder umgestellt wurden, werden entsprechend diesem Vertrag angepasst.
Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.
(3) ..."


SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen,

ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,

IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,

IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,

IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,

ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,

HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Maurice FAURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten.

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident;
Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation bei der Regierungskonferenz.

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

Durch Artikel 2 (Präambel) Nr. 10 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- im zweiten Erwägungsgrund wurde das Wort "Länder" ersetzt durch: "Staaten".
- im Schlusssatz der Präambel wurden die Worte "haben beschlossen, eine Europäische Gemeinschaft zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt" ersetzt durch: "haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt".

ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Bestimmungen) Nr. 11 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Bestimmungen) Nr. 11 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 1a

(1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.
(2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1a zum Artikel 1.

Artikel 2

Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken oder Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Bestimmungen) Nr. 11 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Zuständigkeiten und Bereiche) Nr. 12 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Titel eingefügt:

"Titel I.
Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union
"

Durch Artikel 2 (Zuständigkeiten und Bereiche) Nr. 12 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsamte der Union durchzuführen.
(2) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2a zum Artikel 2.

Durch Artikel 2 (Zuständigkeiten und Bereiche) Nr. 12 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2b

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2b zum Artikel 3.

Durch Artikel 2 (Zuständigkeiten und Bereiche) Nr. 12 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2c

(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 2b und 2e genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen.
(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindern, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2c zum Artikel 4 und der Hinweis auf
- die "Artikel 2b und e" wurde ersetzt durch: "Artikel 3 und 6".

Durch Artikel 2 (Zuständigkeiten und Bereiche) Nr. 12 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2d

(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zwecke erlässt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2d zum Artikel 5.

Durch Artikel 2 (Zuständigkeiten und Bereiche) Nr. 12 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2e

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2e zum Artikel 6.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 13 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Titel eingefügt:

"Titel II.
Allgemein geltende Bestimmungen
"

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 13 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2f

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2f zum Artikel 7.

Artikel 3

(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
a) das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs im Binnenmarkt nach Titel IV.
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV.
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;
j) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
k) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
m) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;
n) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
o) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
p) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
q) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
r) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
s) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
t) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
u) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.

(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 14 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen.
- beim Abs. 2 wurde die Absatznummerierung gestrichen und die Worte "in diesem Artikel genannten Tätigkeiten" wurden ersetzt durch: "ihre Tätigkeiten".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 zum Artikel 8.

Artikel 4

(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.

(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.

(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 15 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 4 zum Artikel 97b und ist deshalb an dieser Stelle weggefallen.

Artikel 5

Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.

In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 16 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 5 aufgehoben und durch den Artikel 3b des Vertrags über die Europäische Union ersetzt.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 17 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 5a

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 5a zum Artikel 9.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 18 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 5b

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 5b zum Artikel 10.

Artikel 6

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 19 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 6 die Worte "in Artikel 3 genannten" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 6 zum Artikel 11.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 20 und (Verbraucherschutz) Nr. 128 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 153 Abs. 2 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

"Artikel 6a

Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 6a zum Artikel 12.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 21 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der verfügende Wortlaut des bisherigen Protokolls (Nr. 33) über den Tierschutz eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

"Artikel 6b

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe."

an diesem Wortlaut wurden folgende Änderungen angebracht:
- nach dem Wort "Landwirtschaft" wurde das Wort "Fischerei" eingefügt,
- die Worte "und Forschung" wurden ersetzt durch: "Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt".
- nach den Worten "des Wohlergehens der Tiere" wurden die Worte "als fühlende Wesen" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 6b zum Artikel 13.

Artikel 7

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
-ein Europäisches Parlament,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof,
- einen Rechnungshof.

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 22 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 7 aufgehoben.

Artikel 8

Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als "ESZB" bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als "EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als "Satzung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 22 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 8 aufgehoben.

Artikel 9

Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 22 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 9 aufgehoben.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 22 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 7 aufgehoben.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 des Vertrags über die Europäische Union ermächtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit:
a) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft;
b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen, oder -programme nicht beeinträchtigt;
c) nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bedeutet;
d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht überschreitet;
e) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen nicht verzerrt.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt.

Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen Beschlußfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird.

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstärkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begründen, können einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gründe dafür an.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an gerechnet beschließt die Kommission über den Antrag und über die spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls für notwendig hält.

(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 des Vertrags über die Europäische Union nichts anderes bestimmt.

(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union unberührt.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 11 folgende Fassung:

"Artikel 11.
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit in einem der unter diesen Vertrag fallenden Bereiche zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.
(2) Die Ermächtigung zur Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Betrifft die verstärkte Zusammenarbeit einen Bereich, für den das Verfahren nach Artikel 251 dieses Vertrags gilt, so ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.
Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.
(3) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, soweit in diesem Artikel und in den Artikeln 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union nichts anderes bestimmt ist."

Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit) Nr. 22 und Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 22 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 11 aufgehoben und durch die Artikel 280a bis 280i AEWV ersetzt.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 11a
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 11 begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung beschließt die Kommission über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die sie für notwendig hält."

Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit) Nr. 22 und Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 22 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 11a aufgehoben und durch die Artikel 280a bis 280i AEWV ersetzt.

Artikel 12

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 23 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 12 mit gleichem Wortlaut als Artikel 16d an die Stelle nach Artikel 16c verschoben und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 13

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 13 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz (1).
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen."

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 24 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 13 in geänderter Fassung als Artikel 16e an die Stelle nach Artikel 16d verschoben und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 14

(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.

(2) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.

(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 25 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 14 in geänderter Fassung als Artikel 22a an die Stelle nach Artikel 22 verschoben und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 15

Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen.

Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 26 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 15 in geänderter Fassung als Artikel 22b an die Stelle nach Artikel 22a verschoben und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 16

Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 27 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16 wie folgt geändert:
- die Worte "Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87" wurde ersetzt durch: "Unbeschadet des Artikels 3a des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 73, 86 und 87 dieses Vertrags".
- die Worte "und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können" wurde ersetzt durch: "und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können."
- der folgende Satz wurde angefügt:
"Diese Grundsätze und Bedingungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16 zum Artikel 14 und die Hinweise auf
- den "Artikel 3a" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 4".
- die "Artikel 73, 86 und 87" AEUV wurden ersetzt durch: "Artikel 93, 106 und 107".

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 6 und (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 28 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 255 als Artikel 16a eingefügt, der wie folgt geändert wurde:
- dem Absatz 1 wurden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:
"(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt."
- im bisherigen Absatz 1, der Absatz 3 Unterabsatz 1 wurde, wurde vor dem Wort "Sitz" das Wort "satzungsmäßigem" eingefügt, dann wurden die Worte "des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission" ersetzt durch: "der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, "; außerdem wurden die Worte "nach den Absätzen 2 und 3" ersetzt durch: "nach diesem Absatz".
- im bisherigen Absatz 2, der Absatz 3 Unterabsatz 2 wurde, wurden nach den Worten "vom Rat" die Worte "durch Verordnungen" eingefügt; dann wurden die Worte "binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam" gestrichen.
- der bisherige Absatz 3, der Absatz 3 Unterabsatz 3 wurde, erhielt folgende Fassung:
"Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen im Einklang mit den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest."
- die folgenden Unterabsätze wurden dem neuen Absatz 3 angefügt:
"Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16a zum Artikel 15.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 29 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 286 als Artikel 16b mit folgendem Wortlaut hier eingefügt:

"Artikel 16b
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 25a des Vertrags über die Europäische Union unberührt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16b zum Artikel 16 und der Hinweis auf den "Artikel 25a" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 39".

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 30 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 16c
(1) Die Union achtet den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16c zum Artikel 17.

ZWEITER TEIL
DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT

Durch Artikel 2 (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 30 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Zweite Teil folgende Überschrift:

"ZWEITER TEIL
Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft"

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 23 und (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 32 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der bisherige Artikel 12 an diese Stelle als Artikel 16d eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16d zum Artikel 18.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nrn. 3 und 5, (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 24 und (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 33 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der bisherige Artikel 13 unter folgenden Änderungen als Artikel 16e eingefügt:
- die Worte "Rat ... einstimmig" ergänzt durch die Worte: "gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren" und die Worte "auf Vorschlag der Kommission" wurden gestrichen.
- die Worte "Anhörung des Europäischen Parlaments" ersetzt durch: "Zustimmung des Europäischen Parlaments".
- im Absatz 2 wurden die Worte "beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen annimmt" ersetzt durch: "können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union festlegen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16e zum Artikel 19.

Artikel 17

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Durch Artikel 2 (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 34 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 17 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft" ersetzt durch: "tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu".
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 17 zum Artikel 20.

Artikel 18

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig.

Durch den Artikel 2 des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 18 folgende Fassung:

"Artikel 18
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hierfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz."

Durch Artikel 2 (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 35 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 18 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "kann der Rat Vorschriften erlassen" ersetzt durch: "können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen", außerdem wurde der letzte Satz gestrichen.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 18 zum Artikel 21.

Artikel 19

(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 3 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 19 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Rat einstimmig" ergänzt durch die Worte: "gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren" und die Worte "auf Vorschlag der Kommission" gestrichen.
- im Abs. 2 wurden die Worte "Rat einstimmig" ergänzt durch die Worte: "gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren" und die Worte "auf Vorschlag der Kommission" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 19 zum Artikel 22 und der Hinweis auf "Artikel 190 Absatz 4" wurde ersetzt durch: "Artikel 223 Absatz 1"

Artikel 20

Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.

Durch Artikel 2 (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 36 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 20 wie folgt geändert:
- die Worte "vereinbaren die notwendigen Regeln und" wurden ersetzt durch: "treffen die notwendigen Vorkehrungen und".
- der folgende Absatz wurde angefügt:
"Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 20 zum Artikel 23.

Artikel 21

Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 194.

Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.

Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 3 und (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 37 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:
- der Verweis auf "Artikel 314" AEUV wurde ersetzt durch "Artikel 53 des Vertrags über die Europäische Union" und der Verweis auf "Artikel 7" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union"
- folgender Absatz wurde vor dem bisherigen Absatz 1 eingefügt:
"Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 8b des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 21 zum Artikel 24 und der Hinweis auf den
- "Artikel 8b" EUV wurde ersetzt durch. "Artikel 11".
- "Artikel 194" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 227".
- "Artikel 195" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 228".
- "Artikel 53" EUV wurde ersetzt durch. "Artikel 55".
- "Artikel 9" EUV wurde ersetzt durch. "Artikel 13".

Artikel 22

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.

Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

Durch Artikel 2 (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 38 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 22 Abs. 2 die Worte "der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt." ersetzt durch: "der in Artikel 17 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 22 zum Artikel 25 und der Hinweis auf den "Artikel 17" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 20".

DRITTER TEIL
DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT

Durch Artikel 2 (Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft) Nr. 39 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Dritte Teil folgende neue Überschrift:

"DRITTER TEIL
Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
"

Durch Artikel 2 (Binnenmarkt) Nr. 40 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an diese Stelle folgende neue Überschrift eingefügt:

"TITEL I.
Der Binnenmarkt
"

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 25 und (Binnenmarkt) Nr. 41 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 14 als Artikel 22a mit folgenden Änderungen eingefügt:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 22a zum Artikel 26.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 26 und (Binnenmarkt) Nr. 42 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 15 als Artikel 22b eingefügt und im Abs. 1 wurden die Worte "im Zuge der Errichtung" ersetzt durch: "für die Errichtung".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 22b zum Artikel 27 und der Hinweis auf den "Artikel 14" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 26".

TITEL I
Der freie Warenverkehr

Durch Artikel 2 (Binnenmarkt) Nr. 43 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der bisherige "Titel I" die Nummerierung als "Titel Ia".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel Ia zum Titel II.

Artikel 23

(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Durch Artikel 2 (Binnenmarkt) Nr. 44 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 23 Abs. 1 die Worte "Grundlage der Gemeinschaft ist" ersetzt durch: "Die Union umfasst".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 23 zum Artikel 28 und der Hinweis auf den "Artikel 25" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 30".

Artikel 24

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 24 zum Artikel 29.

KAPITEL 1
DIE ZOLLUNION

Artikel 25

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 25 zum Artikel 30.

Artikel 26

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 26 zum Artikel 31.

Artikel 27

Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;
b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27 zum Artikel 32.

Durch Artikel 2 (Binnenmarkt) Nr. 45 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an diese Stelle folgende neue Überschrift eingefügt:

"KAPITEL 1a
DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Kapitel 1a zum Kapitel 2.

Durch Artikel 2 (Binnenmarkt) Nr. 45 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an diese Stelle der bisherige Artikel 135 als Artikel 27a eingefügt und deren letzter Satz gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27a zum Artikel 33.

KAPITEL 2
VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Kapitel 2 zum Kapitel 3.

Artikel 28

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 28 zum Artikel 34.

Artikel 29

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 29 zum Artikel 35.

Artikel 30

Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 30 zum Artikel 36 und der Hinweis auf die "Artikel 28 und 29" wurde ersetzt durch: "Artikel 34 und 35".

Artikel 31

(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über das Verbot der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.

(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 31 zum Artikel 37.

TITEL II
Die Landwirtschaft

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel II zum TITEL III.

Durch Artikel 2 (Landwirtschaft und Fischerei) Nr. 46 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden der Überschrift des Titels II die Worte "und die Fischerei" angefügt.

Artikel 32

(1) Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.

(2) Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 33 bis 38 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste aufgeführt.

(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen.

Durch Artikel 2 (Landwirtschaft und Fischerei) Nr. 47 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 32 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde folgender Unterabsatz 1 eingefügt:
"(1) Die Union legt eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch."
- der bisherige Wortlaut des Abs. 1 wurde Abs. 1 Unterabsatz 2; in diesem wurde nach den Worten "die Landwirtschaft" die Worte: ", die Fischerei" eingefügt; außerdem wurde dem Unterabsatz 2 folgender Satz angefügt:
"Die Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des Wortes "landwirtschaftlich" sind in dem Sinne zu verstehen, dass damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors auch die Fischerei gemeint ist."
- im Abs. 2 wurde nach dem Wort "Errichtung" die Worte "oder das Funktionieren" eingefügt.
- im Abs. 3 wurden die Worte "sind in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste aufgeführt" ersetzt durch: "sind in Anhang I aufgeführt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 32 zum Artikel 38 und die Hinweise auf die "Artikel 33 bis 38" wurden ersetzt durch: "Artikel 39 bis 44".

Artikel 33

(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:
a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu berücksichtigen:
a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 33 zum Artikel 39.

Artikel 34

(1) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.

Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europäische Marktordnung.

(2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 33 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.

Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen.

Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muß auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.

(3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 34 zum Artikel 40 und die Hinweise auf den "Artikel 33" wurden ersetzt durch: "Artikel 39".

Artikel 35

Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 35 zum Artikel 41 und der Hinweis auf den "Artikel 33" wurde ersetzt durch: "Artikel 39".

Artikel 36

Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.

Der Rat kann insbesondere genehmigen, daß Beihilfen gewährt werden
a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.

Durch Artikel 2 (Landwirtschaft und Fischerei) Nr. 48 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 36 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden vor den Worten "der Rat" die Worte "das Europäische Parlament und" eingefügt und der Verweis auf Absatz 3 gestrichen.
- im Abs. 2 erhielt der einleitende Satz folgende Fassung:
"Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 36 zum Artikel 42 und der Hinweis auf
- den "Artikel 33" wurde ersetzt durch: "Artikel 39".
- den "Artikel 37 Absätze 2 und 3" wurde ersetzt durch: "Artikel 43 Absätze 1 und 4".

Artikel 37

(1) Zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame Agrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenüberstellung ihrer Produktionsmöglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzunehmen.

(2) Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.

Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.

Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen Empfehlungen.

(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen,
a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.

(4) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

Durch Artikel 2 (Landwirtschaft und Fischerei) Nr. 49 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 37 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen.
- im bisherigen Abs. 2, der Absatz 1 wurde, wurden die Worte "Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, wurden ersetzt durch: "Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, "; außerdem wurde Unterabsatz 3 gestrichen.
- die folgenden Absätze wurden als neue Abs. 2 und 3 eingefügt:
"(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 34 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei."
- im bisherigen Absatz 3, der Abs. 4 wurde, erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach Maßgabe des Absatzes 1 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,".
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 5.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 37 zum Artikel 43 und der Hinweis auf den "Artikel 34" wurde ersetzt durch: "Artikel 40".

Artikel 38

Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.

Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 38 zum Artikel 44.

TITEL III
Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel III zum TITEL IV.

KAPITEL 1
DIE ARBEITSKRÄFTE

Artikel 39

(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Durch Artikel 2 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) Nr. 50 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 39 die Worte "in Durchführungsverordnungen" ersetzt durch: "durch Verordnungen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 39 zum Artikel 45.

Artikel 40

Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere
a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;
d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 40 zum Artikel 46 und der Hinweis auf den "Artikel 39" wurde ersetzt durch: "Artikel 45".

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 41 zum Artikel 47.

Artikel 42

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.

Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig.

Durch Artikel 2 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) Nr. 51 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 42 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen" ersetzt durch "zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernde Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen".
- der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
"Erklärt ein Mitglied des Rates, dass ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nach Absatz 1 wichtige Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, insbesondere dessen Geltungsbereich, Kosten oder Finanzstruktur, verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der Europäische Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:
a) er verweist den Entwurf an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird, oder
b) er sieht von einem Tätigwerden ab, oder aber er ersucht die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 42 zum Artikel 48.

KAPITEL 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 43

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 43 zum Artikel 49 und der Hinweis auf den "Artikel 48" wurde ersetzt durch: "Artikel 54".

Artikel 44

(1) Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.

(2) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen, daß die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.

Durch Artikel 2 (Niederlassungsrecht) Nr. 52 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 44 Abs. 2 am Anfang die Worte "Das Europäische Parlament" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 44 zum Artikel 50 und der Hinweis auf
- den "Artikel 33" wurde ersetzt durch: "Artikel 39".
- den "Artikel 48" wurde ersetzt durch: "Artikel 54".

Artikel 45

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Durch Artikel 2 (Niederlassungsrecht) Nr. 53 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 45 Abs. 2 die Worte "Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch: "Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 45 zum Artikel 51.

Artikel 46

(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 46 zum Artikel 52.

Artikel 47

(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.

(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Artikels 251 einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

Durch Artikel 2 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) Nr. 54 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
- am Ende des Absatzes 1 wurde folgender Satzteil angefügt:
"sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten".
- der Abs. 2 wurde gestrichen und der bisherige Absatz 3 wurde Abs. 2.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 47 zum Artikel 53.

Artikel 48

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 48 zum Artikel 54.

Durch Artikel 2 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) Nr. 55 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 294 als Artikel 48a eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 48a zum Artikel 55 und der Hinweis auf den "Artikel 48" wurde ersetzt durch: "Artikel 54".

KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 49

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.

Durch Artikel 2 (Dienstleistungen) Nr. 56 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 49 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "Staat der Gemeinschaft" ersetzt durch: "Mitgliedstaat".
- im Abs. 2 wurden die Worte "Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch: "Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 49 zum Artikel 56.

Artikel 50

Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Durch Artikel 2 (Dienstleistungen) Nr. 57 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 50 Abs. 3 2x das Wort "Staat" ersetzt durch: "Mitgliedstaat".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 50 zum Artikel 57.

Artikel 51

(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.

(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 51 zum Artikel 58.

Artikel 52

(1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.

Durch Artikel 2 (Dienstleistungen) Nr. 58 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 52 Abs. 1 die Worte "Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments" ersetzt durch: "Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 52 zum Artikel 59.

Artikel 53

Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.

Durch Artikel 2 (Dienstleistungen) Nr. 59 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 53 die Worte "sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung" ersetzt durch: "bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 53 zum Artikel 60 und der Hinweis auf den "Artikel 52" wurde ersetzt durch: "Artikel 59".

Artikel 54

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 54 zum Artikel 61 und der Hinweis auf den "Artikel 49" wurde ersetzt durch: "Artikel 56".

Artikel 55

Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 55 zum Artikel 62 und der Hinweis auf die "Artikel 45 bis 48" wurde ersetzt durch: "Artikel 51 bis 54".

KAPITEL 4
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR

Artikel 56

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 56 zum Artikel 63.

Artikel 57

(1) Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.

(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.

Durch den Artikel 18 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde dem Artikel 57 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999."

Durch den Artikel 16 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt Artikel 57 Abs. 1 letzter Satz folgende Fassung:
"Für in Bulgarien, Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999."

Durch Artikel 2 (Kapitalverkehr) Nr. 60 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 57 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen ... beschließen" ersetzt durch: "beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen ..."; außerdem wurden die Worte "seiner Bemühungen" am Anfang des Absatzes 2 ersetzt durch: "ihre Bemühungen".
- der letzte Satz des Abs. 2 wurde Abs. 3 und erhielt folgende Fassung:
"(3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen einstimmig beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 57 zum Artikel 64 und der Hinweis auf den "Artikel 56" wurde ersetzt durch: "Artikel 63".

Artikel 58

(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.

Durch Artikel 2 (Kapitalverkehr) Nr. 61 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Artikel 58 folgender Absatz angefügt:
"(4) Sind keine Maßnahmen nach Artikel 57 Absatz 3 erlassen worden, so kann die Kommission oder, wenn diese binnen drei Monaten nach der Vorlage eines entsprechenden Antrages des betreffenden Mitgliedstaates keinen Beschluss erlassen hat, der Rat einen Beschluss erlassen, mit dem festgelegt wird, dass die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein oder mehrere Drittländer getroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern als mit den Verträgen vereinbar anzusehen sind, als sie durch eines der Ziele der Union gerechtfertigt und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 58 zum Artikel 65 und der Hinweis auf
- den "Artikel 56" wurde ersetzt durch: "Artikel 63".
- den "Artikel 57" wurde ersetzt durch: "Artikel 64".

Artikel 59

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 59 zum Artikel 66.

Artikel 60

(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.

(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.

Durch Artikel 2 (Kapitalverkehr) Nr. 62 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 60 in geänderter Fassung an die Stelle nach Artikel 61g (als Artikel 61h) eingefugt und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

TITEL IV
Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) Nr. 63 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel IV folgende Überschrift:

"TITEL IV
Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel IV zum TITEL V.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) Nr. 63 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 1:
Allgemeine Bestimmungen
"

Artikel 61

Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erläßt der Rat
a) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 62 Nummern 2 und 3, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel 31 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische Union;
b) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder nach Artikel 63;
c) Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65;
d) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 66;
e) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach dem Vertrag über die Europäische Union auf ein hohes Maß an Sicherheit abzielen.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nrn. 63 und 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61 ersetzt im allgemeinen durch die Artikel 61 bis 61i, der neue Artikel 61 galt auch als Ersatz für den bisherigen Artikel 29 EUV. Der Artikel 61 erhielt folgende Fassung:

"Artikel 61

(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
(3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(4) Die Union erleichtert den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61 zum Artikel 67.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 61a

Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61a zum Artikel 68.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 61b

Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61b zum Artikel 69.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 61c

Unbeschadet der Artikel 226, 227 und 228 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61c zum Artikel 70 und der Hinweis auf die "Artikel 226, 227 und 228" wurde ersetzt durch: "Artikel 258, 259 und 260".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der auch als Ersatz für den bisherigen Artikel 36 EUV gilt:

"Artikel 61d

Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels 207 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem Laufenden gehalten."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61d zum Artikel 71 und der Hinweis auf den "Artikel 207" wurde ersetzt durch: "Artikel 240".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 64 Absatz 1 EGV sowie den bisherigen Artikel 33 EUV ersetzte:

"Artikel 61e

Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61e zum Artikel 72.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 61f

Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61f zum Artikel 73.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 66 EGV ersetzte:

"Artikel 61g

Der Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten. Dabei beschließt er auf Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels 61i und nach Anhörung des Europäischen Parlaments."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61g zum Artikel 74 und der Hinweis auf den "Artikel 61i" wurde ersetzt durch: "Artikel 76".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 60 an diese Stelle mit folgender Fassung verschoben:

"Artikel 61h

Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 61 in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, schaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten Rahmens.
In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61h zum Artikel 75 und der Hinweis auf den "Artikel 61" wurde ersetzt durch: "Artikel 67".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Allgemeine Bestimmungen) Nr. 64 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 61i

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 61g genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:
a) auf Vorschlag der Kommission oder
b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 61i zum Artikel 76 und der Hinweis auf den "Artikel 61g" wurde ersetzt durch: "Artikel 74".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung) Nr. 65 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 2
Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
"

Artikel 62

Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. Maßnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, daß Personen, seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
2. Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird:
a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind;
b) Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich
    i) der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren
       Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind;
    ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten;
    iii) der einheitlichen Visumgestaltung;
    iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum.
3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung) Nr. 65 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden die Artikel 62 bis 64 ersetzt durch die Artikel 62 bis 63b, der neue Artikel 62 galt auch als Ersatz für den bisherigen Artikel 62 EGV. Der Artikel 62 erhielt folgende Fassung:

"Artikel 62

(1) Die Union entwickelt eine Politik, mit der
a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;
c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:
a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;
b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;
c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;
d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;
e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.
(3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem Völkerrecht."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 62 zum Artikel 77 und der Hinweis auf den "Artikel 17" wurde ersetzt durch: "Artikel 20".

Artikel 63

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen:
a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;
b) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
c) Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge;
d) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen:
a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen;
b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;
3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen:
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.

Maßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Übereinkünften vereinbar sind.

Der vorgenannte Fünfjahreszeitraum gilt nicht für nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu beschließende Maßnahmen.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung) Nr. 65 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden die Artikel 62 bis 64 ersetzt durch die Artikel 62 bis 63b, der neue Artikel 63 Abs. 1 und 2 galt auch als Ersatz für den bisherigen Artikel 63 Nr. 1 und 2  EGV, der neue Absatz 3 des neuen Artikel 63 galt auch als Ersatz für den bisherigen Artikel 64 Abs. 2 EGV. Der Artikel 63 erhielt folgende Fassung:

"Artikel 63

(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst:
a) einen in der ganzen Union einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;
b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen;
c) eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertrieben im Falle eines Massenzustroms;
d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus;
e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist;
f) Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.
(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 63 zum Artikel 78.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung) Nr. 65 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 63 Nrn. 3 und 4 ersetzte:

"Artikel 63a

(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Bereichen:
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;
c) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
d) Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern.
(3) Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte über eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten m die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden.
(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 63a zum Artikel 79 und der Hinweis auf den "Artikel 17" wurde ersetzt durch: "Artikel 20".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung) Nr. 65 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 63b

Für die unter dieses Kapitel fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht. Die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 63b zum Artikel 80.

Artikel 64

(1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

(2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten beschließen.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung) Nr. 65 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 64 als ersetzt bezeichnet und deshalb an dieser Stelle gestrichen; deren Absatz 1 wurde ersetzt durch den neuen Artikel 61e, deren Absatz 2 durch den neuen Artikel 63.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen) Nr. 66 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 3
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
"

Artikel 65

Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein:
a) Verbesserung und Vereinfachung
- des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
- der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen) Nr. 66 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 65 folgende Fassung:

"Artikel 65

(1) Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen:
a) die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
c) die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
d) die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
e) einen effektiven Zugang zum Recht;
f) die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften;
g) die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigketien;
h) die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abgelehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 65 zum Artikel 81.

Artikel 66

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.

Durch das Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Februar 2001 wurde bestimmt:
"Ab dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlaß der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments."

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 wurde der Artikel 66 ersetzt durch den Artikel 61g und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 67

(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre
- handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission; die Kommission prüft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;
- faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluß, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs angepaßt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Maßnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde dem Artikel 67 folgender Absatz angefügt:
"(5) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251
- die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1 Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind.
- die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte."

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 wurde der Artikel 67 aufgehoben.

Artikel 68

(1) Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umständen und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidungen über Maßnahmen oder Beschlüsse nach Artikel 62 Nr. 1 zuständig, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.

(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat können dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt, gilt nicht für Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskräftig geworden sind.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 wurde der Artikel 68 aufgehoben.

Artikel 69

Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreichs und Irlands und des Protokolls über die Position Dänemarks.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 wurde der Artikel 69 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 4
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
"

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 31 EUV ersetzte:

"Artikel 69a

(1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 69b genannten Bereichen.
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, um
a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird;
b) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen;
c) die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten zu fördern;
d) die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.
(2) Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Die Vorschriften betreffen Folgendes:
a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Bass zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;
c) die Rechte der Opfer von Straftaten;
d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlament erlassen.
Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder einzuführen.
(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 280d dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit findet Anwendung."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 69a zum Artikel 82 und der Hinweis auf
- den "Artikel 60b" wurde ersetzt durch: "Artikel 83".
- den "Artikel 10" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 20" EUV.
- den "Artikel 280d" wurde ersetzt durch: "Artikel  329".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 31 EUV ersetzte:

"Artikel 69b

(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erflogt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gemäß dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.
(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 und 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 280d dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit findet Anwendung."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 69b zum Artikel 83 und der Hinweis auf
- den "Artikel 61i" wurde ersetzt durch: "Artikel 76".
- den "Artikel 10" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 20" EUV.
- den "Artikel 280d" wurde ersetzt durch: "Artikel  329".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 69c

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 69c zum Artikel 84.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 31 EUV ersetzte:

"Artikel 69d

(1) Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.
Zu diesem Zweck legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnung den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust fest. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:
a) Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen sowie Vorschläge zur Einleitung von strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, insbesondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union;
b) Koordinierung der unter Buchstabe a genannten Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen;
c) Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit, unter anderem auch durch die Beilegung von Kompetenzkonflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz.
Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust festgelegt.
(2) Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nach Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen unbeschadet des Artikels 69e durch die zuständigen einzelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 69d zum Artikel 85 und der Hinweis auf den "Artikel 69e" wurde ersetzt durch: "Artikel 86".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Nr. 67 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 69e

(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 280d dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit findet Anwendung.
(2) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesem Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.
(4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 69e zum Artikel 86 und der Hinweis auf
- den "Artikel 10" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 20" EUV.
- den "Artikel 280d" wurde ersetzt durch: "Artikel  329".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Polizeiliche Zusammenarbeit) Nr. 68 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 5
Polizeiliche Zusammenarbeit
"

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Polizeiliche Zusammenarbeit) Nr. 68 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 30 EUV ersetzte:

"Artikel 69f

(1) Die Union entwickelt eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen;
b) Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Personal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal, die Ausrüstungsgegenstände und die kriminaltechnische Forschung;
c) gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
(3) Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs von Maßnahmen begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 280d dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit findet Anwendung.
Das besondere Verfahren nach den Unterabsätzen 2 und 3 gilt nicht für Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitztstandes darstellen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 69f zum Artikel 87 und der Hinweis auf
- den "Artikel 10" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 20" EUV.
- den "Artikel 280d" wurde ersetzt durch: "Artikel  329".

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Polizeiliche Zusammenarbeit) Nr. 68 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 30 EUV ersetzte:

"Artikel 69g

(1) Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol fest. Zu diesem Aufgaben kann Folgendes gehören:
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die insbesondere von den Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern beziehungsweise Stelle außerhalb der Union übermittelt werden;
b) Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust.
Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt.
(3) Europol darf operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheitsgebiet betroffen ist. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorbehalten."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 69g zum Artikel 88.

Durch Artikel 2 (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts +Polizeiliche Zusammenarbeit) Nr. 68 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 32 EUV ersetzte:

"Artikel 69h

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 69a und 69f genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 69h zum Artikel 89 und der Hinweis auf die "Artikel 69a und 69f" wurde ersetzt durch: "Artikel 82 und 87".

TITEL V
Der Verkehr

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel V zum TITEL VI.

Artikel 70

Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik.

Durch Artikel 2 (Verkehr) Nr. 69 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 70 die Worte "verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik" ersetzt durch: "werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 70 zum Artikel 90.

Artikel 71

(1) Zur Durchführung des Artikels 70 wird der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen
a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;
b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.

(2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.

Durch Artikel 2 (Verkehr) Nr. 70 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 71 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 71 zum Artikel 91 und der Hinweis auf den "Artikel 70" wurde ersetzt durch: "Artikel 90".

Artikel 72

Bis zum Erlaß der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, daß der Rat einstimmig etwas anderes billigt.

Durch Artikel 2 (Verkehr) Nr. 71 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 72 die Worte "es sei denn, dass der Rat einstimmig etwas anderes billigt" ersetzt durch: "es sei denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die eine Ausnahmeregelung gewährt"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 72 zum Artikel 92 und der Hinweis auf den "Artikel 71" wurde ersetzt durch: "Artikel 91".

Artikel 73

Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 73 zum Artikel 93.

Artikel 74

Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 74 zum Artikel 94.

Artikel 75

(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen beseitigt, die darin bestehen, daß ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.

(2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, die der Rat gemäß Artikel 71 Absatz 1 treffen kann.

(3) Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1.

Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den Organen der Gemeinschaft zu ermöglichen, für die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu lassen.

(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle des Absatzes 1 und erläßt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der gemäß Absatz 3 getroffenen Regelung.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 9 und (Verkehr) Nr. 72 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 75 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen beseitigt, die" ersetzt durch: "Im Verkehr innerhalb der Union sind Diskriminierungen verboten, die".
- im Abs. 2 wurden die Worte "der Rat" ersetzt durch: "das Europäische Parlament und der Rat" und wird das Wort "kann" ersetzt durch: "können".
- im Abs. 3 Unterabs. 1 wurden die Worte "des Wirtschafts- und Sozialausschusses" ersetzt durch: "des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses".
- im Abs. 4 wurden da Wort "Entscheidungen" ersetzt durch: "Beschlüsse".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 75 zum Artikel 95 und der Hinweis auf den "Artikel 70" wurde ersetzt durch: "Artikel 90".

Artikel 76

(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß die Kommission die Genehmigung hierzu erteilt.

(2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.

Die Kommission erläßt die erforderlichen Entscheidungen nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbewerbstarife.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 9 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 76 Abs. 2 Unterabs. 2 das Wort "Entscheidungen" ersetzt durch: "Beschlüsse".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 76 zum Artikel 96.

Artikel 77

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.

Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 77 zum Artikel 97.

Artikel 78

Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen.

Durch Artikel 2 (Verkehr) Nr. 73 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Artikel 78 folgender Satz angefügt: "Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Artikel aufgehoben wird."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 78 zum Artikel 98.

Artikel 79

Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuß je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt.

Durch Artikel 2 (Verkehr) Nr. 74 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 79 die Worte "; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 79 zum Artikel 99.

Artikel 80

(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.

Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.

Durch Artikel 2 (Verkehr) Nr. 75 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 80 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 80 zum Artikel 100.

TITEL VI
Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel VI zum TITEL VII.

KAPITEL 1
WETTBEWERBSREGELN

Abschnitt 1
Vorschriften für Unternehmen

Artikel 81

(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 81 zum Artikel 101.

Artikel 82

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 82zum Artikel 102.

Artikel 83

(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere:
a) die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 genannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 83 Abs. 2 Buchstabe d das Wort "Gerichtshofes" ersetzt durch: "Gerichtshofes der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 83 zum Artikel 103 und der Hinweis auf
- die "Artikel 81 und 82" wurden ersetzt durch: "Artikel 101 und 102".
- den "Artikel 81" wurden ersetzt durch: "Artikel 101".
- den "Artikel 82" wurden ersetzt durch: "Artikel 102".

Artikel 84

Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 84 zum Artikel 104 und der Hinweis auf
- den "Artikel 83" wurde ersetzt durch: "Artikel 103".
- den "Artikel 81" wurde ersetzt durch: "Artikel 101".
- den "Artikel 82" wurde ersetzt durch: "Artikel 102".

Artikel 85

(1) Unbeschadet des Artikels 84 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.

(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die Entscheidung veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 9 und (Wettbewerbsregeln) Nr. 76 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 85 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "einer ... Entscheidung" ersetzt durch: "einen ... Beschluss" bzw. "die Entscheidung" ersetzt durch: "den Beschluss"
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Die Kommission kann Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b eine Verordnung oder Richtlinie erlassen hat."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 85 zum Artikel 105 und der Hinweis auf
- den "Artikel 84" wurde ersetzt durch: "Artikel 104".
- den "Artikel 81" wurde ersetzt durch: "Artikel 101".
- den "Artikel 82" wurde ersetzt durch: "Artikel 102".
- den "Artikel 83" wurde ersetzt durch: "Artikel 103".

Artikel 86

(1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 9 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 86 Abs. 3 das Wort "Entscheidungen" ersetzt durch: "Beschlüsse".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 86 zum Artikel 106 und der Hinweis auf die "Artikel 12 und 81 bis 89" wurde ersetzt durch: "Artikel 18 und 101 bis 109".

Abschnitt 2
Staatliche Beihilfen

Artikel 87

(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 9 und (Wettbewerbsregeln) Nr. 77 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 87 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurde am Ende des Buchstabens c folgender Satz angefügt:
"Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird."
- im Abs. 3 wurde am Ende des Buchstabens a folgender Satzteil angefügt: ", sowie der in Artikel 299 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage"; im Buchstaben e wurden die Worte "eine Entscheidung" ersetzt durch: "einen Beschluss".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 87 zum Artikel 107 und der Hinweis auf den "Artikel 299" wurde ersetzt durch: "Artikel 349".

Artikel 88

(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nrn. 7 und 9 sowie (Wettbewerbsregeln) Nr. 78 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 87 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Unterabs. 2 wurde das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union"; außerdem wurde das Wort "entscheidet" (2x) ersetzt durch: "beschließt", die Worte "dieser Entscheidung" wurde ersetzt durch: "diesem Beschluss", das Wort "entscheiden" wurde ersetzt durch: "beschließen", die Worte "eine solche Entscheidung" wurden ersetzt durch: "einen solchen Beschluss",
- im Abs. 3 wurden die Worte "eine abschließende Entscheidung" ersetzt durch: "einen entsprechenden Beschluss".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(4) Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 89 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 88 zum Artikel 108 und der Hinweis auf
- den "Artikel 87" wurden ersetzt durch: "Artikel 107".
- die "Artikel 226 und 227" wurde ersetzt durch: "Artikel 258 und 259".
- den "Artikel 89" wurden ersetzt durch: "Artikel 109".

Artikel 89

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 89 zum Artikel 109 und der Hinweis auf
- die "Artikel 87 und 88" wurde ersetzt durch: "Artikel 107 und 108".
- den "Artikel 88" wurde ersetzt durch: "Artikel 108".

KAPITEL 2
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

Artikel 90

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 90 zum Artikel 110.

Artikel 91

Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 91 zum Artikel 111.

Artikel 92

Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 92 zum Artikel 112.

Artikel 93

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 3 sowie (Steuerliche Vorschriften) Nr. 79 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 93 wie folgt geändert:
- die Worte "auf Vorschlag der Kommission" wurden ersetzt durch: "gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren" eingefügt.
- die Worte "innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist" ersetzt durch: "und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 93 zum Artikel 113.

KAPITEL 3
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 94

Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 3 sowie (Angleichung der Rechtsvorschriften) Nrn. 80 und 82 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 94 wie folgt geändert:
- der Artikel 94 wurde zum Artikel 95.
- die Worte "Der Rat erläßt" ersetzt durch: "Unbeschadet des Artikels 94 erlässt der Rat"
- die Worte "auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch: "gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 95 zum Artikel 115 und der Hinweis auf den "Artikel 94" wurde ersetzt durch: "Artikel 114".

Artikel 95

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.

(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlaß einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlaß der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.

(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, daß der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.

(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.

(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.

(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.

(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nrn. 4 und 9 sowie (Angleichung der Rechtsvorschriften) Nr. 81 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 95 wie folgt geändert:
- der Artikel 95 wurde zum Artikel 94.
- im Abs. 1 wurden die Worte "abweichend von Artikel 94" gestrichen.
- im Abs. 4 wurde der Satzteil "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, " ersetzt durch "Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich,"
- am Anfang des Abs. 5 wird der Satzteil "Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, " ersetzt durch: "Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält,"
- im Abs. 6 Unterabs. 2 wurden die Worte "Trifft ... keine Entscheidung, " ersetzt durch: "Erlässt ... keinen Beschluss, "
- im Abs. 9 wurden die Worte "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".
- im Abs. 10 wurden die Worte "einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren" ersetzt durch: "einem Kontrollverfahren der Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 94 zum Artikel 114 und der Hinweis auf
- den "Artikel 14" wurde ersetzt durch: "Artikel 26".
- den "Artikel 30" wurden ersetzt durch: "Artikel 36".
- die "Artikel 226 und 227" wurde ersetzt durch: "Artikel 258 und 259".

Artikel 96

Stellt die Kommission fest, daß vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein.

Führen diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien. Die Kommission und der Rat können alle sonstigen, in diesem Vertrag vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen treffen.

Durch Artikel 2 (Angleichung der Rechtsvorschriften) Nr. 83 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 96 Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien" ersetzt durch: "erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Richtlinien"; der Satz 2 erhielt folgende Fassung: "Es können alle sonstigen in den Verträgen vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 96 zum Artikel 116.

Artikel 97

(1) Ist zu befürchten, daß der Erlaß oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 96 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.

(2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 96 verlangt werden, daß die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer acht läßt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 96 keine Anwendung.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 97 zum Artikel 117 und der Hinweis auf den "Artikel 96" wurde ersetzt durch: "Artikel 116".

Durch Artikel 2 (Geistiges Eigentum) Nr. 84 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 97a

Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierende des Binnenmarktes erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene.
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Sprachregelungen für die europäischen Rechtstitel fest. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 97a zum Artikel 118.

TITEL VII
Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel VII zum TITEL VIII.

KAPITEL 1
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 8, (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 15 und (Wirtschafts- und Währungspolitik) Nr. 85 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 4 als Artikel 97b eingefügt und wie folgt geändert:
- in Abs. 1 werden die Worte "und der darin vorgesehenen Zeitfolge" gestrichen und der Hinweis auf "Artikel 2" wurde ersetzt durch: "Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union".
- im Abs. 2 wird der Satzteil "Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festsetzung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU," ersetzt durch: "Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro,"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 97b zum Artikel 119 und der Hinweis auf den "Artikel 4" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 3" EUV.

Artikel 98

Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 8 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 98 der Hinweis auf "Artikel 2" wurde ersetzt durch: "Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 98 zum Artikel 120 und der Hinweis auf
- den "Artikel 99" wurde ersetzt durch: "Artikel 121".
- den "Artikel 4" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 3" EUV.
- den "Artikel 4" wurde ersetzt durch: "Artikel 119".

Artikel 99

(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 98.

(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht.

Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichtes des Rates eine Schlußfolgerung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung.

(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor.

Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.

(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, daß die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.

Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuß des Europäischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.

(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen."

Durch Artikel 2 (Wirtschafts- und Währungspolitik) Nr. 86 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 99 wie folgt geändert:
- im Abs. 4 Unterabs. 1 wurde Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt: "Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten."
- Abs. 4 Unterabs. 2 wurde Abs. 5 und der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 6.
- in Abs. 4 wurden folgende neue Unterabsätze eingefügt:
"Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a."
- im bisherigen Absatz 5, der Abs. 6 wird, wurden die Worte "Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Einzelheiten" ersetzt durch: "Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelheiten"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 99 zum Artikel 121 und der Hinweis auf
- den "Artikel 98" wurde ersetzt durch: "Artikel 120".
- den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

Artikel 100

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.

(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluß.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza erhielt der Artikel 100 folgende Fassung:

"Artikel 100
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren mit qualifizierter Mehrheit über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss."

Durch Artikel 2 (Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren (Energie)) Nr. 87 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 100 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 100 zum Artikel 122 und der Hinweis auf den "Artikel 98" wurde ersetzt durch: "Artikel 120".

Artikel 101

(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 101 zum Artikel 123.

Artikel 102

(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.

(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 252 die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.

Durch Artikel 2 (Sonstige Bestimmungen - Wirtschafts- und Währungspolitik) Nr. 88 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 102 Abs. 2 gestrichen und die Absatznummerierung des Abs. 1 entfiel.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 102 zum Artikel 124.

Artikel 103

(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.

(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 252 Definitionen für die Anwendung der in Artikel 101 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.

Durch Artikel 2 (Sonstige Bestimmungen - Wirtschafts- und Währungspolitik) Nr. 89 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 103 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 101 und 102 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 103 zum Artikel 125 und der Hinweis auf die "Artikel 101 und 102" wurde ersetzt durch: "Artikel 123 und 124".

Artikel 104

(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.

(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß
- entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.

Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im einzelnen festgelegt.

(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.

Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, daß in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.

(4) Der Ausschuß nach Artikel 114 gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.

(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.

(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht.

(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.

(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.

Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können.

(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 226 und 227 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden.

(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.

Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den Beschlüssen.

(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht.

(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats.

(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.

Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen.

Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen Nr. 3 und (Verfahren bei einem übermäßigen Defizit) Nr. 90 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 104 wie folgt geändert:
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat."
- im Abs. 6 wurde das Wort "entscheidet" ersetzt durch: "beschließt" und das Wort "Empfehlung" wurde ersetzt durch: "Vorschlag".
- im Abs. 7 erhielt der Satz 1 folgende Fassung:
"Stellt der Rat nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest, so richtet er auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen."
- im Abs. 12 Satz 1 wurde das Wort "Entscheidungen" ersetzt durch: "Beschlüsse oder Empfehlungen" und die Worte "die Entscheidung nach Absatz 8" wurde ersetzt durch: "der Beschluss nach Absatz 8".
- der Abs. 13 erhielt folgende Fassung:
"(13) Die Beschlussfassung und die Empfehlungen des Rates nach den Absätzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen auf Empfehlung der Kommission.
Erlässt der Rat Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 9 sowie den Absätzen 11 und 12, so beschließt er ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a."
- im Abs. 14 Unterabs. 2 wurden die Worte "Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch: "Der Rat verabschiedet gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig" und im Unterabs. 3 wurden die Worte "vor dem 1. Januar 1994" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 104 zum Artikel 126 und der Hinweis auf
- die "Artikel 226 und 227" wurde ersetzt durch: "Artikel 258 und 259".
- den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

KAPITEL 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK

Artikel 105

(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze.

(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
-  die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
-  Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 111 durchzuführen,
-  die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
-  das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.

(4) Die EZB wird gehört
-  zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB,
-  von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt.

Die EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.

(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.

(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen Nr. 8 und (Währungspolitik) Nr. 91 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 105 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurde das Kürzel "ESZB" ersetzt durch: "Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden "ESZB")" und im Satz 2 wurde der Hinweis auf "Artikel 2" ersetzt durch: "Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union".
- im Abs. 2 zweiter Gedankenstrich wurde der Verweis auf Artikel 111 durch einen Verweis auf Artikel 188o ersetzt.
- der Abs. 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank übertragen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 105 zum Artikel 127 und der Hinweis auf
- den "Artikel 4" wurde ersetzt durch: "Artikel 119".
- den "Artikel 188o" wurde ersetzt durch: "Artikel 219".
- den "Artikel 107 Absatz 6" wurde ersetzt durch: "Artikel 129 Absatz 4".

Artikel 106

(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.

Durch Artikel 2 (Währungspolitik) Nr. 92 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 106 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "Ausgabe von Banknoten" bei der ersten Erwähnung ersetzt durch: "Ausgabe von Euro-Banknoten" und bei der zweiten Erwähnung ersetzt durch: "Ausgabe dieser Banknoten".
- im Abs. 2 Satz 1 wurde das Wort "Münzen" ersetzt durch: "Euro-Münzen"; am Anfang des Satzes 2 wurden die Worte "Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhörung er EZB" ersetzt durch: "Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 106 zum Artikel 128.

Artikel 107

(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken.

(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.

(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.

(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1. a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.

(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen.

Durch Artikel 2 (Währungspolitik) Nr. 93 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 107 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 und 2 wurden gestrichen.
- der Abs. 3 wurde Abs. 1.
- im Abs. 4, der Abs. 2 wurde, wurden die Worte "Die Satzung des ESZB" ersetzt durch: "Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden "Satzung des ESZB und der EZB".
- der Abs. 5, der Abs. 3 wurde, erhielt folgende Fassung:
"(3) Das Europäische Parlament und der Rat können die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1. Buchstabe a und 36 der Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern. Sie beschließen entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank."
- der Abs. 6 wurde Abs. 4.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 107 zum Artikel 129.

Artikel 108

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 108 zum Artikel 130.

Artikel 109

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.

Durch Artikel 2 (Währungspolitik) Nr. 94 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 109 die Worte "spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB" gestrichen und die Worte "Satzung seiner Zentralbank" ersetzt durch: "Satzung seiner nationalen Zentralbank".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 109 zum Artikel 131.

Artikel 110

(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6 vorgesehen werden,
- Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.

(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.

Die Artikel 253, 254 und 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.

Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.

(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.

Durch Artikel 2 (Währungspolitik) Nr. 95 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 110 Abs. 2 die vier ersten Unterabsätze gestrichen; im Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und im verbleibenden Teil des Absatzes 2 sowie in Abs. 3 wurde das Wort "Entscheidungen" ersetzt durch: "Beschlüsse" bzw. "Beschlüssen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 110 zum Artikel 132 und die Hinweise auf den "Artikel 107 Absatz 6" wurden ersetzt durch: "Artikel 129 Absatz 4".

Artikel 111

(1) Abweichend von Artikel 300 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den in Absatz 3 für die Festlegung von Modalitäten vorgesehenen Verfahren förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.

(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren Drittlandswährungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.

(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel 300 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet, daß die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.

Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit über den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie einstimmig über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.

(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen über die Wirtschafts- und Währungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internationale Vereinbarungen zu treffen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 111 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB über den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung."

Durch Artikel 2 (Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro) Nr. 96 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 111 an dieser Stelle gestrichen und
- die Abs. 1 bis 3 und 4 wurden an die Stelle nach Artikel 188n (als Artikel 188o) mit Änderungen eingefügt.
- der Abs. 4 wurde als Artikel 115c Abs. 1 an die Stelle nach Artikel 115b mit Änderungen eingefügt.

Durch Artikel 2 (Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro) Nr. 97 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 111a

Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 111a zum Artikel 133.

KAPITEL 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 112

(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.

Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.

Durch Artikel 2 (Institutionelle Bestimmungen (WWU)) Nr. 98 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 112 in geänderter Fassung als Artikel 245b nach dem Artikel 245a eingefügt.

Artikel 113

(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen.

(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.

(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.

Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden.

Durch Artikel 2 (Institutionelle Bestimmungen (WWU)) Nr. 98 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 113 in geänderter Fassung als Artikel 245c nach dem Artikel 245b eingefügt.

Artikel 114

(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.

Dieser hat die Aufgabe,
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten;
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 116 Absatz 2, Artikel 117 Absatz 6, Artikel 119, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 2 sowie Artikel 122 Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken;
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.

Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses.

(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Währungsausschuß wird aufgelöst.

Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen;
- unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absätze 5 und 6, Artikel 111, Artikel 119, Artikel 120 Absätze 2 und 3, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 123 Absätze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuführen;
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.

Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.

(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuß zusammensetzt. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluß.

(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 122 und 123 gilt, hat der Ausschuß zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.

Durch Artikel 2 (Institutionelle Bestimmungen (WWU)) Nr. 99 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 114 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Unterabs. 1 wurde die Bezeichnung "Beratender Währungsausschuss" ersetzt durch: "Wirtschafts- und Finanzausschuss".
- im Abs. 1 wurden die Unterabs. 2 und 3 gestrichen.
- im Abs. 2 wurde Unterabs. 1 gestrichen, im dritten Gedankenstrich wurde der Verweis auf Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 5 durch einen Verweis auf Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 6 ersetzt und der Verweis auf Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 wurden ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 117a Absätze 2 und 3.
- in Abs. 4 wurde der Verweis auf die Artikel 122 und 123 durch einen Verweis auf Artikel 116a ersetzt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 114 zum Artikel 134 und der Hinweis auf
- den "Artikel 207" wurde ersetzt durch: "Artikel 240".
- den "Artikel 59" wurde ersetzt durch: "Artikel 66".
- den "Artikel 60" wurde ersetzt durch: "Artikel 75".
- den "Artikel 99" wurde ersetzt durch: "Artikel 121".
- den "Artikel 100" wurde ersetzt durch: "Artikel 122".
- den "Artikel 102" wurde ersetzt durch: "Artikel 124".
- den "Artikel 103" wurde ersetzt durch: "Artikel 125".
- den "Artikel 104" wurde ersetzt durch: "Artikel 126".
- den "Artikel 105" wurde ersetzt durch: "Artikel 127".
- den "Artikel 106" wurde ersetzt durch: "Artikel 129".
- den "Artikel 107 Absätze 5 und 6" wurde ersetzt durch: "Artikel 129 Absätze 3 und 4".
- den "Artikel 111" wurde ersetzt durch: "Artikel 219 und 138".
- den "Artikel 119" wurde ersetzt durch: "Artikel 143".
- den "Artikel 120" wurde ersetzt durch: "Artikel 144".
- den "Artikel 117a" wurde ersetzt durch: "Artikel 140".
- den "Artikel 116a" wurde ersetzt durch: "Artikel 139".

Artikel 115

Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 115 zum Artikel 135 und der Hinweis auf
- den "Artikel 99" wurde ersetzt durch: "Artikel 121".
- den "Artikel 104" wurde ersetzt durch: "Artikel 126".
- den "Artikel 111" wurde ersetzt durch: "Artikel 219 und 138".
- den "Artikel 121" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 Absatz 1".
- den "Artikel 122" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 1".
- den "Artikel 123" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 Absatz 3".

Durch Artikel 2 (Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist) Nr. 100 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"KAPITEL 3a
Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Kapitel 3a zum KAPITEL 4.

Durch Artikel 2 (Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist) Nr. 100 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 115a

(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 99 und 104 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 104 Absatz 14 genannten Verfahrens, um
a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,
b) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 115a zum Artikel 136 und der Hinweis auf
- die "Artikel 99 und 104" wurde ersetzt durch: "Artikel 121 und 126".
- den "Artikel 104" wurde ersetzt durch: "Artikel 126".
- den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

Durch Artikel 2 (Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist) Nr. 100 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 115b

Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 115b zum Artikel 137.

 

Durch Artikel 2 (Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist) Nr. 97 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, wobei der bisherige Artikel 111 Abs. 4 zum Absatz 1 des neuen Artikels in geänderter Fassung wurde:

"Artikel 115c

(1) Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 115c zum Artikel 138 und der Hinweis auf den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

KAPITEL 4
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Kapitel 4 zum KAPITEL 5.

Artikel 116

(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.

(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat
- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 56 sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind;
- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen;
b) der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.

(3) Artikel 101, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.
Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 108, Artikel 111, Artikel 112, Artikel 113 und Artikel 114 Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.

(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 109 das Verfahren ein, mit dem die Unabhängigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 101 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 116 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 101 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 116a

(1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" oder "Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung" bezeichnet.
(2) Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, finden die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen der Verträge keine Anwendung:
a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 99 Absatz 2);
b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits (Artikel 104 Absätze 9 und 11);
c) Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5);
d) Ausgabe des Euro (Artikel 106),
e) Rechtskate der Europäischen Zentralbank (Artikel 110),
f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel 111a),
g) Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 188o);
h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 245b Absatz 2),
i) Beschlüsse zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind (Artikel 115c Absatz 1);
j) Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich (Artikel 115c Absatz 2).

Somit sind "Mitgliedstaaten" im Sinne der in den Buchstaben a bis j genannten Artikel die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(3) Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt und deren nationale Zentralbanken sind nach Kapitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen.
(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelungen vertreten, ruht beim Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat sowie bei
a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwachung, einschließlich der Empfehlungen zu den Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel 99 Absatz 4);
b) Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 104 Absätze 6, 7, 8, 12 und 13).
Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 116a zum Artikel 139 und der Hinweis auf
- den "Artikel 99" wurde ersetzt durch: "Artikel 121".
- den "Artikel 104" wurde ersetzt durch: "Artikel 126".
- den "Artikel 105" wurde ersetzt durch: "Artikel 127".
- den "Artikel 106" wurde ersetzt durch: "Artikel 128".
- den "Artikel 110" wurde ersetzt durch: "Artikel 132".
- den "Artikel 111a" wurde ersetzt durch: "Artikel 133".
- den "Artikel 188o" wurde ersetzt durch: "Artikel 219".
- den "Artikel 245b" wurde ersetzt durch: "Artikel 283".
- den "Artikel 115c" wurde ersetzt durch: "Artikel 138".
- den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

Artikel 117

(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsinstitut (im folgenden als "EWI" bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird.

Der Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten.

Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.

(2) Das EWI hat die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen;
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.

(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe,
- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind;
- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern;
- die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten;
- die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu fördern;
- die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu überwachen.

Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.

(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates
- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen abgeben;
- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen könnten;
- den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben.

(5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.

(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.

Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.

(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe übertragen.

(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen.

(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck "EZB" in den Artikeln 230, 232, 233, 234, 237 und 288 das EWI.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 102 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 117 aufgehoben mit Ausnahme der fünf ersten Gedankenstriche des Absatzes 2, welche die ersten Gedankenstriche von Artikel 118a Absatz 2 in geänderter Fassung werden.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 102 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle ein Artikel 117a eingefügt, der aus den folgenden bisherigen Artikeln mit folgenden Änderungen besteht:
- Absatz 1 wurde der Wortlaut des bisherigen Artikels 121 Abs. 1 mit folgenden Änderungen:
    - im gesamten Absatz wurde die Abkürzung "das EWI" bzw. "des EWI" ersetzt durch: "die Europäische Zentralbank" bzw. "der Europäischen Zentralbank".
    - am Anfang des Unterabsatzes 1 wurden die Worte "Die Kommission und das EWI berichten" ersetzt durch: "Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die Europäische Zentralbank".
    - im Unterabs. 1 Satz 1 wurde der Satzteil "inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung" ersetzt durch: "inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung".
    - in Unterabs. 1 Satz 2 wurden die Worte "der einzelnen Mitgliedstaaten" ersetzt durch: "jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten" und die Worte "dieser Vertrag" gestrichen.
    - in Unterabs. 1 dritter Gedankenstrich wurden die Worte "gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt durch: "gegenüber dem Euro".
    - in Unterabs. 1 vierter Gedankenstrich wurden die Worte "von dem Mitgliedstaat" ersetzt durch "von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung" und die Worte "des Europäischen Währungssystems" gestrichen.
    - im Unterabs. 2 wurden die Worte "die Entwicklung der ECU, " gestrichen.
- Absatz 2 wurde der Wortlaut des bisherigen Artikels 122 Absatz 2 Satz 2, mit folgenden Änderungen:
    - Das Wort "entscheidet" wurde ersetzt durch: "beschließt" und die Worte "des Artikels 121 Absatz 1" wurden ersetzt durch "des Absatzes 1".
    - die folgenden Unterabsätze 2 und 3 wurden angefügt:
"Der Rat beschließt auf Empfehlung einer qualifizierten Mehrheit derjenigen seiner Mitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Diese Mitglieder beschließen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorschlags der Kommission beim Rat.
Die in Unterabsatz 2 genannte qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a."
- Absatz 3 wurde der Wortlaut des Artikels 123 Absatz 5 mit folgenden Änderungen:
    - Am Anfang des Absatzes werden die Worte "Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen," ersetzt durch: "Wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschlossen, ".
    - Vor den Worten "fest und ergreift" wurde das Wort "unwiderruflich" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 117a zum Artikel 140 und der Hinweis auf
- den "Artikel 104" wurde ersetzt durch: "Artikel 126".
- den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

Artikel 118

Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht geändert.

Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 103 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 118 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 103 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle ein Artikel 118a eingefügt, der aus den folgenden bisherigen Artikeln mit folgenden Änderungen besteht:
- Absatz 1 wurde der Wortlaut des Artikels 123 Abs. 3.
- Absatz 2 wurde der Wortlaut des Artikels 117 Abs. 2 Gedankenstriche 1 bis 5; diese werden wie folgt mit einem Einleitungssatz versehen und geändert:
    - der Eingangssatz lautet: "Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe der Europäischen Zentralbank, in Bezug auf diese Mitgliedstaaten"
    - im dritten Gedankenstrich wurden die Worte "des Europäischen Währungssystems" ersetzt durch "des Wechselkursmechanismus".
    - der fünfte Gedankenstrich erhielt folgende Fassung: "- die seinerzeit Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, die zuvor vom Europäischen Währungsinstitut übernommen worden waren, wahrzunehmen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 118a zum Artikel 141 und der Hinweis auf
- den "Artikel 107 Absatz 3" wurde ersetzt durch: "Artikel 129 Absatz 1".
- den "Artikel 45" der Satzung des ESZB wurde ersetzt durch: "Artikel 44" der Satzung der ESZB.
- den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 104 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle ein Artikel 118b eingefügt, der aus dem Wortlaut des bisherigen Artikel 124 Absatz 1 mit folgenden Änderungen besteht:
- der Satzteil: "Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine" wurde ersetzt durch: "Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine"
- der Satzteil: "im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung des ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten" wurde ersetzt durch: "im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 118b zum Artikel 142.

Artikel 119

(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.

Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung.

(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten Ländern beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.

(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.

(4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 105 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 119 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Unterabs. 1 wurden nach den Worten "Ist ein Mitgliedstaat" die Worte ", für den eine Ausnahmeregelung gilt" eingefügt, das Wort "schrittweise" wurde gestrichen und das Wort "Staat" wurde ersetzt durch: "Mitgliedstaat"; im Unterabs. 2 wurden nach den Worten "von einem Mitgliedstaat" die Worte "mit Ausnahmeregelung" eingefügt:
- im Abs. 2 wurden im Einleitungssatz die Worte "Richtlinien oder Entscheidungen" ersetzt durch: "Richtlinien oder Beschlüsse"; unter Buchstabe a wurden nach den Worten "die Mitgliedstaaten" die Worte ", für die eine Ausnahmeregelung gilt, "eingefügt und unter Buchstabe b wurden die Worte "der in Schwierigkeiten befindliche Staat" wurde ersetzt durch: " der in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung".
- im Abs. 3 wurden die Worte "ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeit befindlichen Staat" ersetzt durch: "ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat mit Ausnahmeregelung"
- der Abs. 4 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 119 zum Artikel 143.

Artikel 120

(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 119 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.

(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 119 empfehlen.

(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.

(4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nr. 106 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Gerät ein Mitgliedstaat in eine " ersetzt durch: "Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, in eine", außerdem wurde das Wort "Entscheidung" ersetzt durch: "Beschluss" und das Wort "Staat" wurde ersetzt durch: "Mitgliedstaat".
- im Abs. 3 wurden die Worte "Nach Stellungnahme der Kommission" ersetzt durch: "Auf Empfehlung der Kommission", außerdem wurde das Wort "entscheiden" ersetzt durch: "beschließen" und das Wort "Staat" wurde ersetzt durch: "Mitgliedstaat".
- der Abs. 4 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 120 zum Artikel 144 und die Hinweise auf den "Artikel 119" wurden ersetzt durch: "Artikel 143".

Artikel 121

(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 108 und Artikel 109 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:
- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;
- eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6;
- Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats;
- Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.

Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.

(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen,
- ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäische Parlament wird angehört und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu.

(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Absatz 2 verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, spätestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt;
- er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist, in die dritte Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
- bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.

(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absätzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nrn. 102 und 107 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 121
- Abs. 1 zum Artikel 117a Abs. 1 und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
- Abs. 2 bis 4 aufgehoben.

Artikel 122

(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 121 Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 121 Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.

Falls der Rat nach Artikel 121 Absatz 4 bestätigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.

(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.

(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104 Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt.

(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt.

(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 205 und Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.

(6) Artikel 119 und Artikel 120 finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nrn. 102 und 108 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 122
- Abs. 2 Satz 2 zum Artikel 117a Abs. 2 Unterabs. 1 (in geänderter Fassung) und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
- im übrigen aufgehoben.

Artikel 123

(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 121 Absatz 3 gefaßten Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
- verabschiedet der Rat die in Artikel 107 Absatz 6 genannten Bestimmungen;
- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.

Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen für die Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.

(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.

(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 107 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errichtet.

(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind.

(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der ECU als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 123 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit der genannten Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind. Artikel 122 Absatz 5 Satz 2 findet Anwendung."

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nrn. 102, 103 und 109 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 123
- Abs. 3 zum Artikel 118a Abs. 1 (in geänderter Fassung) und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
- Abs. 5 zum Artikel 117a Abs. 3 (in geänderter Fassung) und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
- im übrigen aufgehoben.

Artikel 124

(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.

(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemäß anzuwenden.

Durch Artikel 2 (Übergangsbestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt) Nrn. 104 und 110 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 124
- Abs. 1 zum Artikel 118b (in geänderter Fassung) und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
- im übrigen aufgehoben.

TITEL VIII
Beschäftigung

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel VIII zum TITEL IX.

Artikel 125

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.

Durch Artikel 2 (Beschäftigung) Nr. 111 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 125 die Worte "und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 125 zum Artikel 145.

Artikel 126

(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele bei.

(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 126 zum Artikel 146 und der Hinweis auf
- den "Artikel 99" wurde ersetzt durch: "Artikel 121".
- den "Artikel 125" wurde ersetzt durch: "Artikel 145".
- den "Artikel 128" wurde ersetzt durch: "Artikel 148".

Artikel 127

(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.

(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 127 zum Artikel 147.

Artikel 128

(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlußfolgerungen an.

(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.

(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.

(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 128 zum Artikel 148 und der Hinweis auf
- den "Artikel 130" wurde ersetzt durch: "Artikel 150".
- den "Artikel 99" wurde ersetzt durch: "Artikel 121".

Artikel 129

Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.

Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 129 zum Artikel 149.

Artikel 130

Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
- Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
- er gibt unbeschadet des Artikels 207 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 128 genannten Beratungen des Rates bei.

Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozialpartner.

Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuß.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 4 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 130 Abs. 1 nach dem Wort "Rat" die Worte ", der mit einfacher Mehrheit beschließt, " eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 130 zum Artikel 150 und der Hinweis auf
- den "Artikel 207" wurde ersetzt durch: "Artikel 240".
- den "Artikel 128" wurde ersetzt durch: "Artikel 148".

TITEL IX
Gemeinsame Handelspolitik

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 112 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der gesamte Titel IX (mit den Artikeln 131 bis 134) an dieser Stelle gestrichen und als Titel II des Fünften Teil (über das auswärtige Handeln der Union) mit den neuen Artikeln 188b und 188c (in geänderter Fassung) verschoben.

Artikel 131

Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.

Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 112 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 131 in geänderter Fassung zum Artikel 188b und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 132

(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflichtungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen schrittweise vereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden.

Auf Vorschlag der Kommission erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Rückvergütung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben, einschließlich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem dritten Land, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die Belastungen, welche die ausgeführten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 112 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 132 aufgehoben.

Artikel 133

(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.

(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.

Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung.

(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Absätze nicht erfaßt sind.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 133 folgende Fassung:

"Artikel 133
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den internen Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonderen Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absatzes 6 auch für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums, soweit diese Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind.
Abweichend von Absatz 4 beschließt der Rat einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in einem der Bereiche des Unterabsatzes 1, wenn solche Abkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist, oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich betrifft, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch nicht ausgeübt hat.
Der Rat beschließt einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens horizontaler Art, soweit dieses Abkommen auch den vorstehenden Unterabsatz oder Absatz 6 Unterabsatz 2 betrifft.
Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit dritten Ländern oder mit internationalen Organisationen Abkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese Abkommen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen internationalen Abkommen in Einklang stehen.
(6) Ein Abkommen kann vom Rat nicht geschlossen werden, wenn es Bestimmungen enthält, die die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden, insbesondere dadurch, dass sie eine Harmonisierung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem Bereich zur Folge hätten, in dem dieser Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt.
Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 fallen in dieser Hinsicht Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung solcher Abkommen ist daher außer einem Beschluss der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 auch die einvernehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich. Die so ausgehandelten Abkommen werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geschlossen.
Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkommen im Verkehrsbereich fallen weiterhin unter Titel V und Artikel 300.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Abkommen über geistiges Eigentum ausdehnen, soweit sie durch Absatz 5 nicht erfasst sind.
"

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 112 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 133 in geänderter Fassung zum Artikel 188c und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 134

Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um die Ermächtigung, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben haben.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 112 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 134 aufgehoben.

TITEL X
Zusammenarbeit im Zollwesen

Durch Artikel 2 (Binnenmarkt) Nr. 45 und (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 113 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Überschrift zur Überschrift des Titels Ia des Kapitels 1a und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 135

Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.

Durch Artikel 2 (Binnenmarkt) Nr. 45 und (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 113 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 135 in geänderter Fassung zum Artikel 27a und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

TITEL XI
Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Durch Artikel 2 (Sozialpolitik) Nr. 114 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XI zum Titel IX und erhielt folgende Überschrift:

"TITEL IX.
Sozialpolitik
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel IX zum TITEL X.

KAPITEL 1
SOZIALVORSCHRIFTEN

Durch Artikel 2 (Sozialpolitik) Nr. 114 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Überschrift zum Kapitel 1 gestrichen.

Artikel 136

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.

Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen.

Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 136 zum Artikel 151.

Durch Artikel 2 (Sozialpolitik) Nr. 115 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 136a

Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.
Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen Dialog bei."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 136a zum Artikel 152.

Artikel 137

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150;
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen.

Der Rat kann zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß diesem Verfahren Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben.

(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen:
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds.

(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.

In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 137 folgende Fassung:

"Artikel 137
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
b) Arbeitsbedingungen,
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,
i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat
a) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen, außer in den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen, in denen er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse beschließt. Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass das Verfahren des Artikels 251 auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird.
(3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(4) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen
- berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;
- hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht."

Durch Artikel 2 (Sozialpolitik) Nr. 116 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 137 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Unterabs. 1 wurden die einleitenden Worte "Zu diesem Zweck kann der Rat" ersetzt durch: "Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat"; Unterabsatz 2 Satz 1 wurde in zwei Unterabsätze aufgeteilt, die folgende Fassung erhielten:
"Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse."
Der bisherige Unterabsatz 2 Satz 2 wurde der letzte Unterabsatz.
- im Abs. 3 Unterabs. 1 wurde am Ende vor dem Wort "übertragen" folgender Satzteil eingefügt: "oder gegebenenfalls die Durchführung eines nach Artikel 139 erlassenen Beschlusses des Rates"; im Unterabs. 2 wurden die Worte "zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss" ersetzt durch "zu dem eine Richtlinie umgesetzt sein muss" ersetzt durch "zu dem eine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchgeführt sein muss", und am Ende des Unterabsatzes werden nach den Worten "durch diese Richtlinie" die Worte "oder diesen Beschluss" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 137 zum Artikel 153 und der Hinweis auf
- den "Artikel 136" wurde ersetzt durch: "Artikel 151".
- den "Artikel 150" wurde ersetzt durch: "Artikel 166".
- den "Artikel 139" wurde ersetzt durch: "Artikel 155".

Artikel 138

(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.

(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.

(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 139 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.

Durch Artikel 2 (Sozialpolitik) Nr. 117 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 138 Abs. 4 die Worte "Bei dieser Anhörung" ersetzt durch: "Bei den Anhörungen nach den Absätzen 2 und 3"; außerdem wurden in Satz 2 die Worte "des Verfahrens" ersetzt durch: "dieses Prozesses".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 138 zum Artikel 154 und der Hinweis auf
- den "Artikel 136" wurde ersetzt durch: "Artikel 151".
- den "Artikel 150" wurde ersetzt durch: "Artikel 166".
- den "Artikel 139" wurde ersetzt durch: "Artikel 155".

Artikel 139

(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.

(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 137 erfaßten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.

Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 137 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

Durch den Artikel 2 des Vertrages vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 139 Absatz 2 Unterabsatz 2 folgende Fassung:
"Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 137 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist. In diesem Fall beschließt der Rat einstimmig."

Durch Artikel 2 (Sozialpolitik) Nr. 118 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden der Artikel 139 Abs. 2 wie folgt geändert:
- im Unterabs. 1 wurde folgender Satz angefügt: "Das Europäische Parlament wird unterrichtet."
- im Unterabs. 2 Satz 1 wurden die Worte "Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die betreffende Vereinbarung " ersetzt durch: "Der Rat beschließt einstimmig, sofern die betreffende Vereinbarung"; der letzte Satz wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 139 zum Artikel 155 und der Hinweis auf den "Artikel 137" wurde ersetzt durch: "Artikel 153".

Artikel 140

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 136 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
- der Beschäftigung,
- des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
- der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
- der sozialen Sicherheit,
- der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
- des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
- des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt.

Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuß.

Durch Artikel 2 (Sozialpolitik) Nr. 119 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 140 Abs. 2 folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Durchführung von Konsultationen in Bezug auf innerstaatlich oder in den internationalen Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 140 zum Artikel 156 und der Hinweis auf den "Artikel 136" wurde ersetzt durch: "Artikel 151".

Artikel 141

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 141 zum Artikel 157.

Artikel 142

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 142 zum Artikel 158.

Artikel 143

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Union. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.

Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.

Durch Artikel 2 (Sozialpolitik) Nr. 120 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 143 Abs. 2 gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 143 zum Artikel 159 und der Hinweis auf den "Artikel 136" wurde ersetzt durch: "Artikel 151".

Artikel 144

Nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann der Rat einstimmig der Kommission Aufgaben übertragen, welche die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 39 bis 42 erwähnten aus- oder einwandernden Arbeitskräfte betreffen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 144 folgende Fassung:

"Artikel 144
Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Aufgabe ein, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
- er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;
- unbeschadet des Artikels 207 arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus in seinem Zuständigkeitsbereich Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise tätig.
Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den Sozialpartnern her.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Ausschusses."

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 4 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 144 Abs. 1 nach dem Wort "Rat" die Worte ", der mit einfacher Mehrheit beschließt, " eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 144 zum Artikel 160 und der Hinweis auf den "Artikel 207" wurde ersetzt durch: "Artikel 240".

Artikel 145

Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.

Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 145 zum Artikel 161.

KAPITEL 2
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS

Durch Artikel 2 (Der europäische Sozialfonds) Nr. 121 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Kapitel 2 des bisherigen Titels XI zum eigenständigen Titel X und erhielt folgende Überschrift:

"TITEL X.
Der Europäische Sozialfonds
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel X zum TITEL XI.

Artikel 146

Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 146 zum Artikel 162.

Artikel 147

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.

Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 147 zum Artikel 163.

Artikel 148

Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.

Durch Artikel 2 (Der europäische Sozialfonds) Nr. 122 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 148 das Wort "Durchführungsbeschlüsse" ersetzt durch: "Durchfühungsverordnungen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 148 zum Artikel 164.

KAPITEL 3
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND

Durch Artikel 2 (Der europäische Sozialfonds) Nr. 123 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Kapitel 3 des bisherigen Titels XI zum eigenständigen Titel XI und erhielt folgende Überschrift:

"TITEL XI.
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XI zum TITEL XII.

Artikel 149

(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
- Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
- Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer;
- Förderung der Entwicklung der Fernlehre.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.

(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport) Nr. 124 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 149 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion."
- im Abs. 2 wurden dem fünften Gedankenstrich die Worte "und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa" angefügt und folgender Gedankenstrich nach dem bisher letzten Gedankenstrich eingefügt:
"- Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und die Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler."
- im Abs. 3 wurden nach den Worten "für den Bildungsbereich" die Worte "und den Sport" eingefügt.
- im Abs. 4 wurden im Einleitungssatz die Worte "erlässt der Rat" gestrichen; außerdem wurde am Anfang des ersten Gedankenstrichs wie folgt gefasst: "erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß" und der zweite Gedankenstrichs wurde wie folgt gefasst: "- erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 149 zum Artikel 165.

Artikel 150

(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung;
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.

(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport) Nr. 125 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Artikel 150 Abs. 4 folgender Satzteil angefügt: ", und der Rat erlässt auf Vorschlag er Kommission Empfehlungen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 150 zum Artikel 166.

TITEL XII
Kultur

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XII zum TITEL XIII.

Artikel 151

(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
- nichtkommerzieller Kulturaustausch,
- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

(4) Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt der Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Durch Artikel 2 (Kultur) Nr. 126 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 151 Abs. 5 wie folgt geändert:
- im Einleitungssatz wurden die Worte "erlässt der Rat" gestrichen.
- im ersten Gedankenstrich beginnt Satz 1 mit den Worten "erlassen das Europäische Parlament und der Rat"; der Satz 2 wurde gestrichen.
- der zweite Gedankenstrich erhielt folgende Fassung:
"- erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 151 zum Artikel 167.

TITEL XIII
Gesundheitswesen

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XIII zum TITEL XIV.

Artikel 152

(1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

Die Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfaßt die Bekämpfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert.

Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.

(2) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit.

Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fordern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.

(4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei:
a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen;
b) abweichend von Artikel 37 Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
c) Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für die in diesem Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen.

(5) Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen über die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unberührt.

Durch Artikel 2 (Gesundheitswesen) Nr. 127 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 152 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 wurde das Wort "menschlichen" durch die Worte "körperlichen und geistigen" ersetzt und der Satz 2 erhielt folgende Fassung: "Sie umfasst die Bekämpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten, wobei die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert werden; außerdem umfasst sie die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren."
- dem Abs. 2 Unterabs. 1 wurde folgender Satz angefügt: "Sie fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt, die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern."
- der Abs. 2 Unterabs. 2 wurde wie folgt ergänzt: ", insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet."
- im Abs. 4 Unterabs. 1 wurden im Einleitungssatz die Worte "Der Rat trägt" ersetzt durch: "Abweichend von Artikel 2a Absatz 5 und Artikel 2e Buchstabe a tragen das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 2c Absatz 2 Buchstabe k"; außerdem wurden am Ende folgende Worte angefügt: ", um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen:".
- im Abs. 4 Unterabs. 1 Buchstabe b wurden die Worte "abweichend von Artikel 37" gestrichen.
- im Abs. 4 Unterabs. 1 wurde folgender Buchstabe nach Buchstabe b eingefügt:
"c) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte."
- der bisherige Abs. 4 Unterabs. 1 Buchstabe c wurde zum Absatz 5 und erhielt folgende Fassung:
"(5) Das Europäische Parlament und der Rat können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen auch Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit sowie insbesondere zur Bekämpfung der weit verbreiteten schweren grenzüberschreitenden Krankheiten, Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben, erlassen."
- der bisherige Abs. 4 Unterabs. 2 wurde Absatz 6.
- der bisherige Abs. 5 wurde Absatz 7 und erhielt folgende Fassung:
"(7) Bei der Tätigkeit der Union wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt. Die Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel. Die Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a lassen die einzelstaatlichen Regelungen über die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unberührt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 152 zum Artikel 168 und der Hinweis auf
- den "Artikel 2a" wurde ersetzt durch: "Artikel 2".
- den "Artikel 2e" wurde ersetzt durch: "Artikel 6".
- den "Artikel 2c" wurde ersetzt durch: "Artikel 4".
- den "Artikel 37" wurde ersetzt durch: "Artikel 43".

TITEL XIV
Verbraucherschutz

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XIV zum TITEL XV.

Artikel 153

(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.

(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.

(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 erläßt;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.

(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.

(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt.

Durch Artikel 2 Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 20 und (Verbraucherschutz) Nr. 128 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 153 wie folgt geändert:
- der bisherige Abs. 2 wurde als Artikel 6a an die Stelle nach Artikel 6 verschoben und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
- die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 wurden zu den Abs. 2, 3, und 4.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 153 zum Artikel 169 und der Hinweis auf den "Artikel 95" wurde ersetzt durch: "Artikel 115".

TITEL XV
Transeuropäische Netze

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XV zum TITEL XVI.

Artikel 154

(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 154 zum Artikel 170 und der Hinweis auf die "Artikel 14 und 158" wurde ersetzt durch: "Artikel 26 und 174".

Artikel 155

(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor:
- Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
- sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;
- sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die Gemeinschaft kann auch über den nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.

Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.

(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 155 zum Artikel 171 und der Hinweis auf
- den "Artikel 154" wurden ersetzt durch: "Artikel 170".
- den "Artikel 161" wurde ersetzt durch: "Artikel 177".

Artikel 156

Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.

Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 155 zum Artikel 171 und der Hinweis auf den "Artikel 155" wurden ersetzt durch: "Artikel 171".

TITEL XVI
Industrie

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XVI zum TITEL XVII.

Artikel 157

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:
- Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;
- Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;
- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen Umfelds;
- Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.

(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.

Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 157 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, dass die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte oder steuerliche Vorschriften oder Bestimmungen betreffend die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer enthält."

Durch Artikel 2 (Industrie) Nr. 129 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden der Artikel 157 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 wurde wie folgt ergänzt: ", insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet."
- im Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 wurde nach den Worten "Der Rat kann" folgender Satzteil eingefügt: "unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 157 zum Artikel 173.

TITEL XVII
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Durch Artikel 2 (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) Nr. 130 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel XVII folgende Überschrift:

"TITEL XVII
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XVII zum TITEL XVIII.

Artikel 158

Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.

Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

Durch Artikel 2 (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) Nr. 131 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 158 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts" ersetzt durch: "ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts".
- im Abs. 2 wurden die Worte "oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete," gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Unter den betreffenden gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demographischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, grenz- und Bergregionen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 158 zum Artikel 174.

Artikel 159

Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 158 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt.

Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen werden.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 159 Absatz 3 folgende Fassung:
"Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden."

Durch Artikel 2 (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) Nr. 132 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 159 Abs. 2 die Worte "des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts" ersetzt durch: "des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 159 zum Artikel 175 und der Hinweis auf den "Artikel 158" wurde ersetzt durch: "Artikel 174".

Artikel 160

Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 160 zum Artikel 176.

Artikel 161

Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.

Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde dem Artikel 161 folgender Absatz angefügt:
"Der Rat beschließt ab dem 1. Januar 2007 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, falls die ab dem 1. Januar 2007 geltende mehrjährige Finanzielle Vorausschau und die dazugehörige Interinstitutionelle Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt angenommen sind. Ist dies nicht der Fall, so wird das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme angewandt."

Durch Artikel 2 (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) Nr. 133 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 161 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben" ersetzt durch: "Unbeschadet des Artikels 162 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die Aufgaben". In Satz 2 wurden die Worte "legt der Rat ferner die ... fest" ersetzt durch: "werden ferner die ... festgelegt.
- im Abs. 2 wurden die Worte "vom Rat" gestrichen.
- der Abs. 3 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 161 zum Artikel 177 und der Hinweis auf den "Artikel 162" wurde ersetzt durch: "Artikel 178".

Artikel 162

Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefaßt.

Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar.

Durch Artikel 2 (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) Nr. 134 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 162 Abs. 1 das Wort "Durchführungsbeschlüsse" ersetzt durch: "Durchführungsverordnungen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 162 zum Artikel 178 und der Hinweis auf die "Artikel 37 bzw. 148" wurde ersetzt durch: "Artikel 43 bzw. 164".

TITEL XVIII
Forschung und technologische Entwicklung

Durch Artikel 2 (Forschung und technologische Entwicklung) Nr. 135 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel XVII folgende Überschrift:

"TITEL XVIII
Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XVIII zum TITEL XIX.

Artikel 163

(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden.

(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten Gemeinschaft die Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar insbesondere durch Öffnen des einzelstaatlichen öffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.

(3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Maßgabe dieses Titels beschlossen und durchgeführt.

Durch Artikel 2 (Forschung und technologische Entwicklung) Nr. 136 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 163 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für erforderlich gehalten werden."
- im Abs. 2 wurde der Satzteil: "damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können" ersetzt durch: "damit vor allem die Forscher ungehindert über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten und die Unternehmen die Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen können".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 163 zum Artikel 179.

Artikel 164

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 164 zum Artikel 180.

Artikel 165

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.

(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind.

Durch Artikel 2 (Forschung und technologische Entwicklung) Nr. 137 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 165 Abs. 2 wie folgt ergänzt: ", insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 165 zum Artikel 181.

Artikel 166

(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefaßt werden.

In dem Rahmenprogramm werden
- die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;
- die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.

(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepaßt oder ergänzt.

(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.

(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.

Durch Artikel 2 (Forschung und technologische Entwicklung) Nr. 138 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 166 wie folgt geändert:
- im Abs. 4 wurden die Worte: "werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und" ersetzt durch: "werden vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Ergänzend zu den in dem mehrjährigen Rahmenprogramm vorgesehenen Aktionen erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen, die für die Verwirklichung des Europäischen Raumes der Forschung notwendig sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 166 zum Artikel 182 und der Hinweis auf den "Artikel 164" wurde ersetzt durch: "Artikel 180".

Artikel 167

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest:
- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Durch Artikel 2 (Forschung und technologische Entwicklung) Nr. 139 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 167 die Worte "der Rat" ersetzt durch: "die Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 167 zum Artikel 183.

Artikel 168

Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren.

Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.

Durch Artikel 2 (Forschung und technologische Entwicklung) Nr. 140 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 168 die Worte "Der Rat" ersetzt durch: "Die Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 168 zum Artikel 184.

Artikel 169

Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 169 zum Artikel 185.

Artikel 170

Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.

Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

Durch Artikel 2 (Forschung und technologische Entwicklung) Nr. 141 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 170 Abs. 2 die Worte "die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 170 zum Artikel 186.

Artikel 171

Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 171 zum Artikel 187.

Artikel 172

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 171 vorgesehenen Bestimmungen fest.

Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 172 zum Artikel 188 und der Hinweis auf
- den "Artikel 171" wurden ersetzt durch: "Artikel 187".
- die "Artikel 167, 168 und 169" wurden ersetzt durch: "Artikel 183, 184 und 185".

Durch Artikel 2 (Raumfahrt) Nr. 142 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 172a

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren.
(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann.
(3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation her.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Titels."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 172a zum Artikel 189.

Artikel 173

Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 173 zum Artikel 190.

TITEL XIX
Umwelt

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XIX zum TITEL XX.

Artikel 174

(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.

(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Gemeinschaft
- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

Durch Artikel 2 (Umwelt (Klimawandel)) Nr. 143 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 174 wie folgt geändert:
- Abs. 1 vierter Gedankenstrich erhielt folgende Fassung:
"- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels."
- im Abs. 2 Unterabs. 2 wurden die Worte "einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren" ersetzt durch: einem Kontrollverfahren der Union".
- im Abs. 4 Unterabs. 1 wurde der letzte Satzteil "die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 174 zum Artikel 191.

Artikel 175

(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.

(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
-  Vorschriften überwiegend steuerlicher Art,
-  Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen,
-  Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.

(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.

Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.

(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.

(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor:
- vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
- eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 175 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
a)  Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;
b)  Maßnahmen die
- die Raumordnung berühren;
- die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen;
- die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;
c)  Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird."

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 3 und (Umwelt (Klimawandel)) Nr. 144 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 175 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Unterabs. 1 wurden die Worte "auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch: "gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren"
- der Abs. 2 Unterabs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt."
- im Abs. 3 Unterabs. 1 wurden die Worte "in anderen Bereichen" gestrichen und der Unterabs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen."
- im Abs. 4 wurden die Worte "bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art" ersetzt durch: "bestimmter Maßnahmen der Union".
- im Abs. 5 wurde der Satzteil "sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor" ersetzt durch: "werden darin unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Bestimmungen in folgender Form vorgesehen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 175 zum Artikel 192 und der Hinweis auf
- den "Artikel 174" wurde ersetzt durch: "Artikel 191".
- den "Artikel 95" wurde ersetzt durch: "Artikel 115".
- den "Artikel 161" wurde ersetzt durch: "Artikel 177".

Artikel 176

Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 176 zum Artikel 193 und der Hinweis auf den "Artikel 175" wurde ersetzt durch: "Artikel 192".

TITEL XX
Entwicklungszusammenarbeit

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XX, Entwicklungszusammenarbeit, mitsamt den Artikeln 177 bis 181 an die Stelle nach Artikel 188c als Kapitel 1 des Titels III des Fünften Teils des Vertrags verschoben.

Durch Artikel 2 (Energie) Nr. 147 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL XX
Energie
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XX zum TITEL XXI.

Durch Artikel 2 (Energie) Nr. 147 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 176a

(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;
c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und
d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze.
(2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge lassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 175 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 176a zum Artikel 194 und der Hinweis auf den "Artikel 175" wurde ersetzt durch: "Artikel 192".

Durch Artikel 2 (Tourismus) Nr. 148 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL XXI
Tourismus
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XXI zum TITEL XXII.

Durch Artikel 2 (Tourismus) Nr. 148 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 176b

(1) Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor.
Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,
a) die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;
b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die spezifischen Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele durchführen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 176b zum Artikel 195.

Durch Artikel 2 (Katastrophenschutz) Nr. 149 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL XXII
Katastrophenschutz
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XXII zum TITEL XXIII.

Durch Artikel 2 (Katastrophenschutz) Nr. 149 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 176c

(1) Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten.
Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
a) Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die Ausbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen in der Union;
b) Förderung einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit in der Union zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen;
c) Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele des Absatzes 1."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 176c zum Artikel 196.

Durch Artikel 2 (Verwaltungszusammenarbeit) Nr. 150 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL XXIII
Verwaltungszusammenarbeit
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XXIII zum TITEL XXIV.

Durch Artikel 2 (Verwaltungszusammenarbeit) Nr. 150 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 176d

(1) Die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union entscheidende effektive Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten ist als Frage von gemeinsamem Interesse anzusehen.
(2) Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten. Die Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen die erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
(3) Dieser Artikel berührt weder die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen, noch die Befugnisse und Pflichten der Kommission. Er berührt auch nicht die übrigen Bestimmungen der Verträge, in denen eine Verwaltungszusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Union vorgesehen ist."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 176d zum Artikel 197.

Artikel 177

(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert
- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
- die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft;
- die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.

(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 177 als Artikel 188d an anderer Stelle in geänderter Fassung wieder eingefügt und deshalb an dieser Stelle aufgehoben.

Artikel 178

Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 178 aufgehoben.

Artikel 179

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.

(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 179 als Artikel 188e an anderer Stelle in geänderter Fassung wieder eingefügt und deshalb an dieser Stelle aufgehoben.

Artikel 180

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.

(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 180 als Artikel 188f an anderer Stelle in geänderter Fassung wieder eingefügt und deshalb an dieser Stelle aufgehoben.

Artikel 181

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 181 als Artikel 188g an anderer Stelle in geänderter Fassung wieder eingefügt und deshalb an dieser Stelle aufgehoben.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde nach dem Artikel 181 folgender Titel angefügt:

"TITEL XXI
Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 181 a

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere des Titels XX führt die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern durch. Diese Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und stehen im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft.
Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Der Rat beschließt einstimmig in Bezug auf Assoziierungsabkommen im Sinne des Artikels 310 sowie in Bezug auf Abkommen, die mit Staaten zu schließen sind, die den Beitritt zur Union beantragt haben.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können in Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien geregelt werden, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen."

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 146 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel XXI, Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern, mitsamt dem Artikel 181a an die Stelle nach Artikel 188g als Kapitel 2 des Titels III des Fünften Teils des Vertrags verschoben.

VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE

Artikel 182

Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführt.

Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.

Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.

Durch Artikel 2 (Die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete) Nr. 151 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 182 die Worte "zu diesem Vertrag" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 182 zum Artikel 198.

Artikel 183

Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden.
2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhält.
3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert.
4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die von der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete besitzen.
5. Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehörigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit, und zwar unter Ausschluß jeder Diskriminierung.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 183 zum Artikel 199 und der Hinweis auf den "Artikel 187" wurde ersetzt durch: "Artikel 203".

Artikel 184

(1) Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 25 verboten.

(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.

(5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten führen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 184 zum Artikel 200 und der Hinweis auf den "Artikel 25" wurde ersetzt durch: "Artikel 30".

Artikel 185

Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 184 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 185 zum Artikel 201 und der Hinweis auf den "Artikel 184" wurde ersetzt durch: "Artikel 200".

Artikel 186

Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freizügigkeit der Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten durch später zu schließende Abkommen geregelt; diese bedürfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten.

Durch Artikel 2 (Die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete) Nr. 152 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 186 der Satzteil "wird die Freizügigkeit ... durch später zu schließende Abkommen geregelt; diese bedürfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten" ersetzt durch: "werden für die Freizügigkeit ... Rechtsakte nach Artikel 187 erlassen"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 186 zum Artikel 202 und der Hinweis auf den "Artikel 187" wurde ersetzt durch: "Artikel 203".

Artikel 187

Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Durch Artikel 2 (Die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete) Nr. 153 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 187 die Worte "Der Rat legt aufgrund der ... einstimmig fest" ersetzt durch: "Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der ..."; außerdem wurde am Ende des Artikels folgender Satz angefügt: "Werden diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 187 zum Artikel 203.

Artikel 188

Die Artikel 182 bis 187 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu diesem Vertrag.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188 zum Artikel 204 und der Hinweis auf die "Artikel 182 bis 187" wurde ersetzt durch: "Artikel 198 bis 203".

Durch Artikel 2 (Auswärtiges Handeln der Union) Nr. 154 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"FÜNFTER TEIL.
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
"

Durch Artikel 2 (Auswärtiges Handeln der Union) Nr. 154 und (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 155 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL I.
Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union
"

Durch Artikel 2 (Auswärtiges Handeln der Union) Nr. 154 und (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 155 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 188a

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet, und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188a zum Artikel 205.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 112 und (Gemeinsame Handelspolitik) Nr. 156 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift als Ersatz für die Überschrift zum bisherigen Dritten Teil Titel IX eingefügt:

"TITEL II.
Gemeinsame Handelspolitik
"

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 112 und (Gemeinsame Handelspolitik) Nr. 157 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 131 als Artikel 188b eingefügt und wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 23 bis 27 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei."
- der Abs. 2 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188b zum Artikel 206 und der Hinweis auf die "Artikel 23 bis 27" wurde ersetzt durch: "Artikel 28 bis 32".

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 112 und (Gemeinsame Handelspolitik) Nr. 158 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 133 eingefügt und erhielt folgende Fassung:

"Artikel 188c

(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns gestaltet.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.
(3) Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln und zu schließen, so findet Artikel 188n vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.
Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Der Rat und die Kommission haben dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.
(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr, über Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist.
Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen:
a) Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn dieses Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten;
b) Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beeinträchtigen könnte.
(5) Für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Zuständigkeiten im Bereich des Verkehrs gelten der Drittel Teil Titel V sowie Artikel 188n.
(6) Die Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen wird."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188c zum Artikel 207 und der Hinweis auf
- den "Artikel 188n" wurde ersetzt durch: "Artikel 218".
- den "Dritten Teil Titel V" wurde ersetzt durch: "Dritten Teil Titel VI".

Durch Artikel 2 (Auswärtiges Handeln der Union) Nr. 154 und (Entwicklungszusammenarbeit) Nr. 159 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL III.
Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe
"

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 und (Entwicklungszusammenarbeit) Nr. 160 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift als Ersatz für die Überschrift zum bisherigen Dritten Teil Titel XX eingefügt:

"Kapitel 1
Entwicklungszusammenarbeit
"

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 und (Entwicklungszusammenarbeit) Nr. 161 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 177 als Artikel 188d eingefügt und wie folgt geändert:
- die bisherigen Abs. 1 und 2 wurden durch folgenden Absatz ersetzt:
"(1) Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188d zum Artikel 208.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 und (Entwicklungszusammenarbeit) Nr. 162 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 179 als Artikel 188e eingefügt und wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen; diese Maßnahmen können Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern oder thematischen Programme betreffen."
- folgender Absatz wurde nach Abs. 1 eingefügt:
"(2) Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 10a des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 188d dieses Vertrags beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3 und der bisherige Abs. 3 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188e zum Artikel 209 und der Hinweis auf
- den "Artikel 10a" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 21" EUV.
- den "Artikel 188d" wurde ersetzt durch: "Artikel 208".

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 und (Entwicklungszusammenarbeit) Nr. 163 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 180 als Artikel 188f eingefügt und wie folgt geändert:
    Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung: "Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188f zum Artikel 210.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 145 und (Entwicklungszusammenarbeit) Nr. 163 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 181 als Artikel 188g eingefügt und wie folgt geändert:
    Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 wurden gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188g zum Artikel 211.

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 146 und (Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern) Nr. 164 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift als Ersatz für die Überschrift zum bisherigen Dritten Teil Titel XXI eingefügt:

"Kapitel 2
wirtschaftliche, finanzielle und technische zusammenarbeit mit drittländern
"

Durch Artikel 2 (An anderer Stelle eingefügte Titel) Nr. 146 und (Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern) Nr. 161 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 181a als Artikel 188h eingefügt und wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Verträge, insbesondere der Artikel 188d bis 188g, führt die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch, die auch Unterstützung, insbesondere im finanziellen Bereich einschließen. Diese Maßnahmen stehen mit der Entwicklungspolitik der Union im Einklang und werden im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns durchgeführt. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen."
- in Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 wurde der letzte Satzteil: "die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188hzum Artikel 212 und der Hinweis auf die "Artikel 188d bis 188g" wurde ersetzt durch: "Artikel 208 bis 211".

Durch Artikel 2 (Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern) Nr. 167 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 188i

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188i zum Artikel 213.

Durch Artikel 2 (Humanitäre Hilfe) Nr. 168 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 3
humanitäre Hilfe
"

Durch Artikel 2 (Humanitäre Hilfe) Nr. 168 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 188j

(1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union im Bereich der humanitären Hilfe bilden die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union. Die Maßnahmen dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu bringen, damit die aus diesen Notständen resultierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt werden können. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
(2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe werden im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung durchgeführt.
(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens fest, innerhalb dessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union durchgeführt werden.
(4) Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 und des Artikels 10a des Vertrags über die Europäische Union beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
(5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe geschaffen. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Rechtsstellung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des Korps fest.
(6) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union und denen der Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die Programme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe wirksamer sind und einander besser ergänzen.
(7) Die Union trägt dafür Sorge, dass ihre Maßnahmen der humanitären Hilfe mit den Maßnahmen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derer, die zum System der Vereinten Nationen gehören, abgestimmt werden und im Einklang mit ihnen stehen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188j zum Artikel 214.

Durch Artikel 2 (Restriktive Maßnahmen) Nr. 169 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL IV.
Restriktive Maßnahmen
"

Durch Artikel 2 (Restriktive Maßnahmen) Nr. 169 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 301 ersetzte:

"Artikel 188k

(1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188k zum Artikel 215.

Durch Artikel 2 (Internationale Übereinkünfte) Nr. 170 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL V.
Internationale Übereinkünfte
"

Durch Artikel 2 (Internationale Übereinkünfte) Nr. 171 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 188l

(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2) Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188l zum Artikel 216.

Durch Artikel 2 (Internationale Übereinkünfte) Nr. 172 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 310 als Artikel 188m eingefügt und wie folgt geändert:
    Das Wort "Staaten" wurde ersetzt durch: "Drittländern".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188m zum Artikel 217.

Durch Artikel 2 (Internationale Übereinkünfte) Nr. 172 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der den bisherigen Artikel 301 ersetzte:

"Artikel 188n

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 188c werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen.
(2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.
(3) Die Kommission oder, wenn sich die geplante Übereinkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.
(4) Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers eines Beschlusses, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.
(6) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft
a) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in folgenden Fällen:
    i) Assoziierungsabkommen;
    ii) Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
    iii) Übereinkünfte, die durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;
    iv) Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union;
    v) Übereinkünfte im Bereich, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt.
Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.
b) nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(8) Der Rat beschließt während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit.
Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsaktes der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Artikel 188h mit beitrittswilligen Staaten. Auch über die Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum Abschluss dieser Übereinkunft tritt in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.
(10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.
(11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188n zum Artikel 218 und der Hinweis auf
- den "Artikel 188c" wurde ersetzt durch: "Artikel 207".
- den "Artikel 188h" wurde ersetzt durch: "Artikel 212".

Durch Artikel 2 (Internationale Übereinkünfte) Nr. 174 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 111 (Abs. 1 bis 3 und 5) als Artikel 188o eingefügt und wie folgt geändert:
- die beiden letzten Sätze des Abs. 1 wurden zum Unterabsatz 2.
- der Abs. 1 Unterabs. 1 wurde durch folgenden Unterabsatz ersetzt:
"(1) Abweichend von Artikel 188n kann der Rat entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro gegenüber den Währungen von Drittstaaten treffen. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments."
- im Abs. 1 Unterabs. 2 wurden die Worte "auf Empfehlung der EZB oder der Kommission nach Anhörung der EZB in dem Bemühen" ersetzt durch: "entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen"
- im Abs. 2 wurde das Wort "Drittlandswährungen" ersetzt durch: "Währungen von Drittstaaten".
- im Abs. 3 wurde im Unterabs. 1 Satz 1 der Verweis auf "Artikel 300" ersetzt durch: "Artikel 188n" und das Wort "Staaten" wurde ersetzt durch: "Drittstaaten"; der Unterabsatz 2 wurde gestrichen.
- der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 4.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188o zum Artikel 219 und die Hinweise auf den "Artikel 188n" wurden ersetzt durch: "Artikel 218".

Durch Artikel 2 (Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union) Nr. 175 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL VI.
Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union
"

Durch Artikel 2 (Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union) Nr. 175 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt, der die bisherigen Artikel 302 bis 304 ersetzte:

"Artikel 188p

(1) Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mir den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
(2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188p zum Artikel 220.

Durch Artikel 2 (Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union) Nr. 175 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 188q

(1) Die Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen sorgen für die Vertretung der Union.
(2) Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten tätig."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188q zum Artikel 221.

Durch Artikel 2 (Solidaritätsklausel) Nr. 176 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL VII.
Solidaritätsklausel
"

Durch Artikel 2 (Solidaritätsklausel) Nr. 176 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 188r

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihre zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
a) - terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
    - die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
    - im Falle eines Terroranschlags auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat ab.
(3) Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidaritätsklausel durch die Union werden durch einen Beschluss des Rates festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt. Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so beschließt der Rat nach Artikel 15b Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
Für die Zwecke dieses Absatzes unterstützen den Rat unbeschadet des Artikels 207 das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt, sowie der Ausschuss nach Artikel 61d, die dem Rat gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.
(4) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union ausgesetzt ist."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 188r zum Artikel 222 und der Hinweis auf
- den "Artikel 15b"  wurde ersetzt durch: "Artikel 207".
- den "Artikel 207" wurde ersetzt durch: "Artikel 240".
- den "Artikel 61d" wurde ersetzt durch: "Artikel 71".

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667 2003 S. 1410, ...
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