vom 2. Oktober 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
UNTER BERUFUNG auf den Beschluß der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,
IN KENNTNIS der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in bezug auf die Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,
EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 21a des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt
geändert:
- nach dem zweiten Erwägensgrund wurden folgende Erwägensgründe eingefügt:
"in dem Bewusstsein, dass Dänemarks Beteiligung an wichtigen Bereichen der
Zusammenarbeit in der Union erheblich eingeschränkt wird, wenn die auf den
Beschluss von Edinburg zurückgehende Rechtsregung im Rahmen der Verträge
fortgesetzt wird, und dass es im Interesse der Union liegt, die uneingeschränkte
Anwendung des Besitzstands im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
zu gewährleisten,
in dem Wunsch, aufgrund dessen einen Rechtsrahmen festzulegen, der Dänemark die
Option bieten wird, sich am Erlass von Maßnahmen zu beteiligen, die auf der
Grundlage des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorgeschlagen werden, und die Absicht Dänemarks begrüßend,
wenn möglich von dieser Option im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen
Vorschriften Gebrauch zu machen,
in Anbetracht dessen, dass Dänemark die anderen Mitgliedstaaten nicht daran
hindern wird, ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Maßnahmen, die für Dänemark nicht
bindend sind, weiter auszubauen,".
im letzten Erwägensgrund wurden die Worte "Protokolls über die Einbeziehung des
Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union" ersetzt durch:
"Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen
Schengen-Besitzstand".
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
TEIL I
ARTIKEL 1
Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.
Durch Artikel 1 Nr. 2, 3, 21b und 21c des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt
geändert:
- im Satz 1 wurden die Worte "nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "nach dem Dritten Teil Titel V des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- Satz 2 wurde gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach
Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union."
ARTIKEL 2
Vorschriften des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebenso wenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.
Durch Artikel 1 Nr. 2, 3 und 21d des Protokolls
Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Artikel 2. Vorschriften des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen,
Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel
geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen oder nach jenem Titel
geänderte oder änderbare Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht
bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen
berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks;
ebenso wenig berühren diese Vorschriften Maßnahmen oder Entscheidungen in
irgendeiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union oder sind sie
Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden. Insbesondere
sind Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon angenommen wurden und die geändert werden, für Dänemark ohne die
Änderung weiterhin bindend und anwendbar."
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 21e des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender
Artikel eingefügt:
"Artikel 2a. Artikel 2 dieses Protokolls gilt auch für die auf der
Grundlage des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des genannten
Vertrags fallen."
ARTIKEL 3
Dänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.
ARTIKEL 4
Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung.
Durch Artikel 1 Nr. 2, 3, 21f und 21i des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 4 zum Artikel 6 und wird nach der Überschrift "Teil III" eingefügt.
ARTIKEL 5
(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaatliches Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so begründet dieser eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen.
(2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 21g des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 5 wie folgt
geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 4.
- die Worte "diesen Beschluss" oder "einen Beschluss" wurden ersetzt durch:
"diese Maßnahme" oder eine Maßnahme.
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "Fasst es einen solchen Beschluss, so
begründet dieser" ersetzt durch: "Fasst es einen solchen Beschluss, so begründet
diese Maßnahme".
- im Abs. 1 wurden die Worte "nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "nach diesem Teil"
und die Worte "Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
genannt sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls
diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit
teilnehmen" ersetzt durch: "Mitgliedstaaten, für die diese Maßnahme bindend
ist.".
- im Abs. 2 wurden die Worte "die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des
Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der
Europäischen Union genannt sind, prüfen," ersetzt durch: "die Mitgliedstaaten,
für die diese Maßnahme bindend ist, und Dänemark prüfen"
TEIL II
ARTIKEL 6
Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 17 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen.
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 21g des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 6 wie folgt
geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 5.
- im Satz 1 wurden die Worte "des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 17 des
Vertrags über die Europäische Union" wurde ersetzt durch: "des Artikels 26
Absatz 1, des Artikels 42 und der Artikel 43 bis 46 des Vertrags über die
Europäische Union".
- im Satz 1 wurden die Worte "; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch
nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern"
gestrichen.
- folgender Satz 3 wurde eingefügt: "Es wird die anderen Mitgliedstaaten nicht
daran hindern, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet auszubauen."
- dem letzten Satz wurde folgender Satzteil angefügt: ", oder der Union
militärische Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen".
- folgende Absätze wurden angefügt:
"Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen werden, ist die Zustimmung
der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks
erforderlich.
Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach
Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union.".
TEIL III
Durch Artikel 1 Nr. 2, 21f und 21i des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 4 als Artikel 6 eingefügt.
Durch Artikel 1 Nr. 21j des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"TEIL IV."
ARTIKEL 7
Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, daß es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.
Durch Artikel 1 Nr. 21j des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender
Artikel eingefügt:
"Artikel 8. (1) Dänemark kann jederzeit unbeschadet des Artikels 7 den
anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen
Vorschriften mitteilen, dass ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden
Monats Teil I dieses Protokolls aus den Bestimmungen im Anhang zu diesem
Protokoll besteht. In diesem Fall werden die Artikel 5 bis 8 entsprechend
umnummeriert.
(2) Sechs Monate nach dem Tag, an dem die Mitteilung nach Absatz 1 wirksam wird,
sind der gesamte Schengen-Besitzstand und alle zur Ergänzung dieses
Besitzstandes erlassenen Maßnahmen, die für Dänemark bis dahin als
Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts bindend waren, für Dänemark als
Unionsrecht bindend."
Durch Artikel 1 Nr. 21l des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde folgender Anhang beigefügt, der erst nach Maßgabe des Artikels 8 des Protokolls in Kraft treten soll und die Artikel 1 bis 5 des Protokolls ersetzen soll:
"Anhang.
Artikel 1
Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligt sich
Dänemark nicht am Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die nach dem Dritten Teil
Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen
werden. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist die
Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung
Dänemarks erforderlich.
Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach
Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 2
Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 8 sind Vorschriften des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach jenem Titel erlassene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.
Artikel 3
(1) Dänemark kann dem Präsidenten des Rates
innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage beim Rat eines Vorschlages oder
einer Initiative nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union schriftlich mitteilen, dass es sich am
Erlass und an der Anwendung der betreffenden Maßnahmen beteiligen möchte; dies
ist Dänemark daraufhin gestattet.
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums
nicht mit Beteiligung Dänemarks erlassen werden, so kann der Rat die Maßnahme
nach Absatz 1 ohne Beteiligung Dänemarks erlassen. In diesem Fall findet Artikel
2 Anwendung.
Artikel 4
Dänemark kann nach Erlass einer Maßnahme nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, dass es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 231 Absatz 1 des genannten Vertrags vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.
Artikel 5
(1) Die
Bestimmungen dieses Protokolls gelten für Dänemark auch für nach dem Dritten
Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
vorgeschlagene oder erlassene Maßnahmen, mit denen eine bestehende Maßnahme, die
für Dänemark bindend ist, geändert wird.
(2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der Kommission feststellt, dass
durch die Nichtbeteiligung Dänemarks an der geänderten Fassung einer bestehenden
Maßnahme die Durchführung dieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten oder die
Union nicht mehr möglich ist, kann er Dänemark jedoch nachdrücklich ersuchen,
eine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzunehmen. Für die Zwecke des
Artikels 3 beginnt ab dem Tag, an dem der Rat die Feststellung trifft, eine
weitere Frist von zwei Monaten.
Hat Dänemark bei Ablauf der Frist von zwei Montagen ab dem Zeitpunkt der
Feststellung des Rates keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4
vorgenommen, so ist die bestehende Maßnahme für Dänemark nicht mehr bindend und
nicht mehr anwendbar, es sei denn, Dänemark nimmt vor dem Inkrafttreten der
Änderungsmaßnahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies gilt mit Wirkung ab
dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsmaßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der
Frist von zwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat nach eingehender Erörterung
der Angelegenheit mit der qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des
Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme der
Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt haben. Die qualifizierte Mehrheit
des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
festlegen, dass Dänemark etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen, hat
die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass Dänemark sich nicht
mehr an der bestehenden Maßnahme beteiligt.
(4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt.
Artikel 6
(1) Die Mitteilung nach Artikel 4 hat spätestens
sechs Monate nach dem endgültigen Erlass einer Maßnahme zu erfolgen, wenn diese
Maßnahme eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellt.
Erfolgt von Dänemark keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu
Maßnahmen, die eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, so werden
die Mitgliedstaaten, für die die Maßnahme bindend ist, und Dänemark prüfen,
welche Schritte zu unternehmen sind.
(2) Eine Mitteilung nach Artikel 3 zu Maßnahmen, die eine Ergänzung des
Schengen-Besitzstands darstellen, gilt unwiderruflich als Mitteilung nach
Artikel 3 zu weiteren Vorschlägen oder Initiativen, mit denen diese Maßnahmen
ergänzt werden sollen, sofern diese Vorschläge oder Initiativen eine Ergänzung
des Schengen-Besitzstands darstellen.
Artikel 7
Die auf der Grundlage des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des genannten Vertrags fallen, werden für Dänemark nicht bindend sein, wenn Dänemark nicht durch Unionsvorschriften gebunden ist, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen.
Artikel 8
In Fällen, in denen nach diesem Teil Dänemark durch eine vom Rat nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für Dänemark die einschlägigen Bestimmungen der Verträge.
Artikel 9
Ist Dänemark durch eine nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Maßnahme nicht gebunden, so hat es außer den sich für die Organe ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen, es sei denn, der Rat beschließt mit Einstimmigkeit aller seiner Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwas anderes."