vom 25. März 1957
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997 (vorige Fassung)
aufgehoben durch
Artikel 1 Nr. 9a des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:
DIE MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT
NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines Zehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befaßt, durch den die strukturellen Unterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen, und zwar insbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete Süditaliens und der italienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit;
WEISEN DARAUF HIN, daß die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen Regierung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;
ERKENNEN AN, daß die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemeinsamen Interesse liegt;
KOMMEN ÜBEREIN, den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine angemessene Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Sozialfonds der italienischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;
SIND DER AUFFASSUNG, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Vertrags berücksichtigen müssen, daß die italienische Volkswirtschaft in den kommenden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und daß gefährliche Spannungen, namentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch welche die Anwendung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden könnte, zu vermeiden sind;
ERKENNEN INSBESONDERE AN, daß im Falle der Anwendung der Artikel 119 und 120 darauf zu achten ist, daß bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
faktisch seit 1. Januar 1999 gegenstandslos; die Artikel 119 und 120 des EG-Vertrags werden gemäß Artikel 122 Abs. 6 des EG-Vertrags nicht auf Mitgliedstaaten der Währungsunion angewandt.
ähnliche Protokolle gibt es auch zu den Beitrittsverträgen 1972, 1979 und 1985 für Irland, Griechenland, Portugal und Spanien; diese sind, infolge des Eintritts in die Wirtschafts- und Währungsunion der Länder ab dem 1. Januar 1999 faktisch gegenstandslos.