vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU
(nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam) war dieses Protokoll das
Protokoll (Nr. 17)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt
der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr.
33)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt wird:
Im Sinne des Artikels 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
Fassung vom 13. Dezember 2007