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Protokoll
über die Sonderregelung für Grönland

vom 13. März 1984

in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam) war dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 15)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 34)
 

Einziger Artikel

(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarktorganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland  bei der Einfuhr in die Union erfolgt unter Beachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der für Grönland zuständigen Behörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der Union zu den grönländischen Fischereizonen für die Union zufriedenstellend sind.

(2) Alle die Einfuhrregelung für die genannten Erzeugnisse betreffenden Maßnahmen einschließlich derjenigen zur Einführung dieser Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossen.

Fassung vom 13. Dezember 2007

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1985  S.73; 2008 S. 1038
© 25. Dezember 2009
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