vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des in Artikel 104 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Artikel 1
Die in Artikel 104 c Absatz 2 dieses Vertrags
genannten Referenzwerte sind:
- 3 % für das Verhältnis zwischen dem
geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt
zu Marktpreisen,
- 60 % für das Verhältnis zwischen
dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
Artikel 2
In Artikel 104 c dieses Vertrags und in
diesem Protokoll bedeutet
- "öffentlich" zum Staat, d. h. zum Zentralstaat
(Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit Ausnahme von kommerziellen
Transaktionen, im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen;
- "Defizit" das Finanzierungsdefizit im Sinne
des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- "Investitionen" die Brutto-Anlageinvestitionen
im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- "Schuldenstand" den Brutto-Gesamtschuldenstand
zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen
den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne des ersten Gedankenstrichs.
Artikel 3
Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens für die Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die innerstaatlichen Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre geplanten und tatsächlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der Kommission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.
Artikel 4
Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der
Hinweis auf Artikel 104 c zum Hinweis auf
den Artikel 104
Protokoll (Nr.
21)
über die Konvergenzkriterien
nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 109 j Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion leiten sollen, näher festzulegen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind.
Artikel 1
Das in Artikel 109 j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muß, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
Artikel 2
Das in Artikel 109 j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.
Artikel 3
Das in Artikel 109 j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muß. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben.
Artikel 4
Das in Artikel 109 j Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
Artikel 5
Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.
Artikel 6
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Artikel 109 c genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 109 j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Hinweis auf Artikel 104 c zum Hinweis
auf den Artikel 104,
- der Hinweis auf den Artikel 109 c zum Hinweis
auf den Artikel 114,
- der Hinweis auf den Artikel 109 j zum Hinweis
auf den Artikel 121.
Protokoll
zur Änderung des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
vom 7. Februar 1992
aufgehoben durch
Artikel 6 Nr. III./1a.
des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Zentralbank und das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europäischen Währungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen sollen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Einziger Artikel
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
"Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben."
Protokoll (Nr.
22)
betreffend Dänemark
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehörenden Teile des Königreichs Dänemark wahrzunehmen.
Protokoll (Nr.
23)
betreffend Portugal
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Portugal wird hiermit ermächtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Portugal zu den im geltenden portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
2. Portugal verpflichtet sich, nach Kräften darauf hinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden.
Protokoll (Nr.
24)
über den Übergang zur
dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
erklären mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirtschafts- und Währungsunion die Unumkehrbarkeit des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion.
Alle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon, ob sie die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, den Willen der Gemeinschaft, rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat den Eintritt in die dritte Stufe.
Falls der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht festgelegt ist, beschleunigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonstigen beteiligten Gremien im Lauf des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die Gemeinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten kann und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen können.
Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt.
Protokoll (Nr.
25)
über einige Bestimmungen betreffend
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERKENNTNIS, daß das Vereinigte Königreich nicht gezwungen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen Beschluß seiner Regierung und seines Parlaments in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten,
IN ANBETRACHT der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an den Privatsektor zu decken -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Das Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den Übergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
Sofern das Vereinigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, daß es zur dritten Stufe überzugehen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet.
Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Artikel 109 j Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte Königreich seine Absicht, zur dritten Stufe überzugehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren.
2. Die Nummern 3 bis 9 gelten für den Fall, daß das Vereinigte Königreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen.
3. Das Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Gebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht.
5. Die Artikel 3 a Absatz 2, 104 c Absätze 1, 9 und 11, 105 Absätze 1 bis 5, 105 a, 107, 108, 108 a, 109, 109 a Absätze 1 und 2 Buchstabe b und 109 l Absätze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England.
6. Die Artikel 109 e Absatz 4, 109 h und 109 i dieses Vertrags gelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 109 c Absatz 4 und Artikel 109 m werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung.
7. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Protokolls aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Königreichs bei der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit nach Artikel 109 k Absatz 5 dieses Vertrags unberücksichtigt.
Das Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109 a Absatz 2 Buchstabe b und 109 l Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen.
8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ("die Satzung") gelten nicht für das Vereinigte Königreich.
In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England.
In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das "gezeichnete Kapital der EZB" betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital.
9. Artikel 109 l Absatz 3 dieses Vertrags
und die Artikel 44 bis 48 der Satzung gelten unabhängig davon, ob
es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich
folgender Änderungen:
a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben
der EZB und des EWI schließen auch die Aufgaben ein, die im Fall
einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, nicht zur
dritten Stufe überzugehen, in der dritten Stufe noch erfüllt
werden müssen.
b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel
47 berät die EZB ferner bei der Vorbereitung von Beschlüssen
des Rates betreffend das Vereinigte Königreich nach Nummer 10 Buchstaben
a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit.
c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete
Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage
ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung gilt.
10. Geht das Vereinigte Königreich nicht
zur dritten Stufe über, so kann es seine Notifikation nach Beginn
dieser Stufe jederzeit ändern. In diesem Fall gilt folgendes:
a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht,
zur dritten Stufe überzugehen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs
unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109 k
Absatz 2 dieses Vertrags, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen
Voraussetzungen erfüllt.
b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete
Kapital ein, überträgt der EZB Währungsreserven und leistet
ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden
ist.
c) Der Rat faßt unter den Bedingungen und
nach dem Verfahren des Artikels 109 l Absatz 5 dieses Vertrags alle
weiteren Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich
den Übergang zur dritten Stufe zu ermöglichen.
Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Nummer zur dritten Stufe über, so treten die Nummern 3 bis 9 dieses Protokolls außer Kraft.
11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109 e Absatz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre "Ways and Means" -Fazilität bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe übergeht.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Hinweis auf Artikel 3 a zum Hinweis
auf den Artikel 4,
- der Hinweis auf Artikel 104 c zum Hinweis
auf den Artikel 104,
- der Hinweis auf Artikel 105 a zum Hinweis
auf den Artikel 106,
- der Hinweis auf Artikel 107 zum Hinweis
auf den Artikel 108,
- der Hinweis auf Artikel 108 zum Hinweis
auf den Artikel 109,
- der Hinweis auf Artikel 108 a zum Hinweis
auf den Artikel 110,
- der Hinweis auf Artikel 109 zum Hinweis
auf den Artikel 111,
- der Hinweis auf Artikel 109 a zum Hinweis
auf den Artikel 112,
- der Hinweis auf Artikel 109 c zum Hinweis
auf den Artikel 114
- der Hinweis auf Artikel 109 e zum Hinweis
auf den Artikel 116,
- der Hinweis auf Artikel 109 h zum Hinweis
auf den Artikel 119,
- der Hinweis auf Artikel 109 i zum Hinweis
auf den Artikel 120,
- der Hinweis auf Artikel 109 j zum Hinweis
auf den Artikel 121,
- der Hinweis auf Artikel 109 k zum Hinweis
auf den Artikel 122,
- der Hinweis auf Artikel 109 l zum Hinweis
auf den Artikel 123,
- der Hinweis auf Artikel 109 m zum Hinweis
auf den Artikel 124.
Protokoll (Nr.
26)
über einige Bestimmungen betreffend
Dänemark
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu regeln,
MIT RÜCKSICHT DARAUF, daß die dänische Verfassung Bestimmungen enthält, die vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Dänemark eine Volksabstimmung erfordern könnten -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
2. Falls notifiziert wird, daß Dänemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, daß alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark Anwendung finden.
3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 109 k Absatz 2 nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt.
5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Hinweis auf Artikel 109 j zum Hinweis
auf den Artikel 121,
- der Hinweis auf Artikel 109 k zum Hinweis
auf den Artikel 122.
Protokoll (Nr.
27)
betreffend Frankreich
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Frankreich behält das Recht, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seinen Übersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen.
Protokoll
über die Sozialpolitik
vom 7. Februar 1992
aufgehoben durch
Artikel 2 Nr. 58 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN ANBETRACHT DESSEN, daß elf Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; daß sie zu diesem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß dieses Abkommen diesem Protokoll beigefügt ist; daß durch dieses Protokoll und das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird -
1. kommen überein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Organe, Verfahren und Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse zur Umsetzung des genannten Abkommens untereinander anzunehmen und anzuwenden, soweit sie betroffen sind.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der Rat über die Vorschläge, welche die Kommission aufgrund dieses Protokolls und des genannten Abkommens unterbreitet, berät und diese annimmt.
Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundvierzig Stimmen zustande. Einstimmig anzunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Änderung des Kommissionsvorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
Rechtsakte des Rates und finanzielle Folgen mit Ausnahme von Verwaltungskosten für die Organe gelten nicht für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt.
Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994
erhielt die Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags
kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter
Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von zweiundfünfzig
Stimmen zustande. Einstimmig anzunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche
Rechtsakte, die eine Änderung des Kommissionsvorschlags bedeuten,
bedürfen der Stimmen aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland."
ABKOMMEN
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten
Königreichs Großbritannien
und Nordirland über die Sozialpolitik
Die unterzeichneten elf HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet) -
IN DEM WUNSCH, die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen,
IN ANBETRACHT des Protokolls über die Sozialpolitik -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen.
Artikel 2
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels
1 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit
der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt
zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- Chancengleichheit von Männern und Frauen
auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt
ausgegrenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden als "Vertrag" bezeichnet).
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
(3) In folgenden Bereichen beschließt
der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses:
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der
Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,
vorbehaltlich des Absatzes 6,
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen
dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft
aufhalten,
- finanzielle Beiträge zur Förderung
der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar
unbeschadet der Bestimmungen über en Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
Artikel 3
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
Artikel 4
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 2 erfaßten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel 5
Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen der Sozialpolitik.
Artikel 6
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit sicher.
(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) daß das Entgelt für eine gleiche
nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt
wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte
Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Artikel 7
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.
Erklärungen
1. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2
Die elf Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß in den Erörterungen über Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft beim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen.
2. Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2
Die elf Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften zu den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 4 Absatz 2 die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezügliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu ändern.
Protokoll (Nr.
28)
über den wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalt
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK dessen, daß sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu fördern;
UNTER HINWEIS darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu den in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten Tätigkeiten der Gemeinschaft gehört;
UNTER HINWEIS darauf, daß der Dritte Teil Titel XIV über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einschließlich der Schaffung eines neuen Fonds, darstellt;
UNTER HINWEIS darauf, daß im Dritten Teil in den Titeln XII über transeuropäische Netze und XVI über die Umwelt in Aussicht genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds zu schaffen;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß Fortschritte auf dem Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller Mitgliedstaaten beitragen werden;
IN ANBETRACHT dessen, daß sich die Strukturfonds der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat;
IN ANBETRACHT dessen, daß die EIB erhebliche und noch steigende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete ausleiht;
IN ANBETRACHT des Wunsches nach größerer Flexibilität bei den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds;
IN ANBETRACHT des Wunsches nach einer Differenzierung der Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an den Programmen und Vorhaben in bestimmten Ländern;
ANGESICHTS des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker Rechnung zu tragen -
BEKRÄFTIGEN, daß die Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unterstreichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt;
BEKRÄFTIGEN ihre Überzeugung, daß die Strukturfonds bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusammenhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben;
BEKRÄFTIGEN ihre Überzeugung, daß die EIB weiterhin den Großteil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit, den Kapitalbedarf der EIB zu überprüfen, sobald dies für diesen Zweck notwendig ist;
BEKRÄFTIGEN die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung der Tätigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prüfen, welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemeinschaftsaufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts haben sollte;
VEREINBAREN, daß der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaffende Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Gemeinschaft für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104 c dieses Vertrags genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen;
BEKUNDEN ihre Absicht, ein größeres Maß an Flexibilität bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für besondere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden;
BEKUNDEN ihre Bereitschaft, die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden;
ERKENNEN AN, daß die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht werden müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu prüfen;
ERKLÄREN ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden können;
KOMMEN ÜBEREIN, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beizufügen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf Artikel 104 c zum Hinweis auf den Artikel 104.
Protokoll
betreffend den Wirtschafts- und
Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen verfügen über einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau."
Dieses Protokoll samt Abkommen wurde durch den Artikel 2 Nr. 59 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 aufgehoben.
Durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden folgende Protokolle dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt:
Protokoll (Nr.
29)
über die Gewährung von
Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, daß die Union nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,
IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel O des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze achten muß,
EINGEDENK dessen, daß Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorsieht,
UNTER HINWEIS darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
UNTER HINWEIS darauf, daß die Frage der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
IN DEM WUNSCH, zu verhindern, daß Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
EINZIGER ARTIKEL
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte
und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und
praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere
Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt
oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger
der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel
15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet
und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention
vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,
b) wenn das Verfahren des Artikels F.1
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet
worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt
hat,
c) wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz
1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende
und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen
durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller
ist, festgestellt hat;
d) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag
eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen
solchen Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend
unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen,
daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne daß
die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt
wird.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Hinweis auf Artikel F zum Hinweis auf
den Artikel 6,
- der Hinweis auf Artikel F.1 zum Hinweis
auf den Artikel 7,
- der Hinweis auf Artikel K.3 zum Hinweis
auf den Artikel 31,
- der Hinweis auf Artikel O zum Hinweis auf
den Artikel 49,
- der Hinweis auf Artikel 236 zum Hinweis
auf den Artikel 309.
Protokoll (Nr.
30)
über die Anwendung der Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu präzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente Anwendung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,
IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,
HABEN BEKRÄFTIGT, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11.-12. Dezember 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur für das Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie für die Weiterentwicklung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bilden werden -
SIND zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befugnisse die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Jedes Organ gewährleistet ferner die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und der Ziele des Vertrags angewandt, insbesondere unter voller Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für das Verhältnis zwischen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht nicht berührt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, "die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind", sollte Rechnung getragen werden.
3. Das Subsidiaritätsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, über die die Europäische Gemeinschaft aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfügt. Die in Artikel 3 b Absatz 2 des Vertrags genannten Kriterien gelten für Bereiche, für die die Gemeinschaft nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Richtschnur dafür, wie diese Befugnisse auf Gemeinschaftsebene auszuüben sind. Die Subsidiarität ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Tätigkeit der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert werden, wenn die Umstände dies erfordern, als auch eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
4. Jeder Vorschlag für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wird begründet, um zu rechtfertigen, daß dabei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden; die Feststellung, daß ein Gemeinschaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, muß auf qualitativen oder - soweit möglich - auf quantitativen Kriterien beruhen.
5. Maßnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn beide Bedingungen des Subsidiaritätsprinzips erfüllt sind: Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können nicht ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und können daher besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden.
Folgende Leitlinien sollten bei der Prüfung
der Frage, ob die genannte Voraussetzung erfüllt ist, befolgt werden:
- Der betreffende Bereich weist transnationale
Aspekte auf, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
geregelt werden können,
- alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten
oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen würden gegen die
Anforderungen des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der Korrektur von
Wettbewerbsverzerrungen, der Vermeidung verschleierter Handelsbeschränkungen
oder der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts)
verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten
erheblich beeinträchtigen,
- Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene würden
wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Maßnahmen
auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.
6. Für Maßnahmen der Gemeinschaft ist eine möglichst einfache Form zu wählen, wobei darauf geachtet werden muß, daß das Ziel der Maßnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Maßnahme tatsächlich zur Anwendung gelangt. Die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft sollte über das erforderliche Maß nicht hinausgehen. Dementsprechend wäre unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer detaillierten Maßnahme vorzuziehen. Richtlinien nach Maßgabe des Artikels 189 des Vertrags, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, überlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
7. Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft betrifft, so sollte bei Maßnahmen der Gemeinschaft so viel Raum für nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und den Anforderungen des Vertrags möglich ist. Unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewährte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mitgliedstaaten sollten in den Gemeinschaftsmaßnahmen Alternativen zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen angeboten werden, sofern dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen angemessen und erforderlich ist.
8. Führt die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips dazu, daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft unterbleibt, so müssen die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten den allgemeinen Vorschriften des Artikels 5 des Vertrags genügen, indem sie alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen und alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, unterlassen.
9. Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die
Kommission
- vor der Unterbreitung von Vorschlägen
für Rechtsvorschriften außer im Falle besonderer Dringlichkeit
oder Vertraulichkeit umfassende Anhörungen durchführen und in
jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veröffentlichen;
- die Sachdienlichkeit ihrer Vorschläge
unter dem Aspekt des Subsidiaritätsprinzips begründen; hierzu
sind erforderlichenfalls in der Begründung des Vorschlags ausführliche
Angaben zu machen. Wird eine Gemeinschaftsmaßnahme ganz oder teilweise
aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert, so ist eine Erläuterung
erforderlich;
- gebührend berücksichtigen, daß
die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Gemeinschaft,
der Regierungen der Mitgliedstaaten, der örtlichen Behörden,
der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten
werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel
stehen müssen;
- dem Europäischen Rat, dem Europäischen
Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung
des Artikels 3 b des Vertrags vorlegen. Dieser Jahresbericht ist
auch dem Ausschuß der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß
zuzuleiten.
10. Der Europäische Rat berücksichtigt den Bericht der Kommission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich im Rahmen des Berichts über die Fortschritte der Union, den er gemäß Artikel D des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Parlament vorzulegen hat.
11. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen unter strikter Einhaltung der geltenden Verfahren als Teil der umfassenden Prüfung der Kommissionsvorschläge, ob diese mit Artikel 3 b des Vertrags im Einklang stehen. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Vorschlag der Kommission als auch für vom Europäischen Parlament und vom Rat in Betracht gezogene Änderungen an dem Vorschlag.
12. Das Europäische Parlament wird im Rahmen der Anwendung der Verfahren nach den Artikeln 189 b und 189 c des Vertrags durch die Angabe der Gründe, die den Rat zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlaßt haben, über die Auffassung des Rates hinsichtlich der Anwendung des Artikels 3 b des Vertrags unterrichtet. Der Rat teilt dem Europäischen Parlament mit, weshalb seiner Auffassung nach ein Kommissionsvorschlag ganz oder teilweise im Widerspruch zu Artikel 3 b des Vertrags steht.
13. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wird gemäß den Bestimmungen des Vertrags geprüft.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Hinweis auf Artikel 3 b zum Hinweis
auf den Artikel 5,
- der Hinweis auf Artikel 5 zum Hinweis auf
den Artikel 10,
- der Hinweis auf Artikel 189 zum Hinweis
auf den Artikel 249
- der Hinweis auf Artikel 189 b zum Hinweis
auf den Artikel 251,
- der Hinweis auf Artikel 189 c zum Hinweis
auf den Artikel 252,
- der Hinweis auf Artikel D zum Hinweis auf
den Artikel 4,
- der Hinweis auf den Artikel F zum Hinweis
auf den Artikel 6.
Protokoll (Nr.
31)
über die Außenbeziehungen
der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe a des Titels III a des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der
Hinweis auf Artikel 73 j zum Hinweis auf den
Artikel 62.
Protokoll (Nr.
32)
über den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk in den Mitgliedstaaten
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren -
SIND über folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
Protokoll (Nr.
33)
über den Tierschutz und das
Wohlergehen der Tiere
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe."