Protokoll Nr.
1
zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die
Europäische Union,
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
vom 2. Oktober 1997
Die hohen Vertragsparteien -
in dem Wunsch, die Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zu ändern, um sie an die neuen Vorschriften des Vertrags von Lissabon anzupassen -
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag von Lissabon beigefügt sind:
Artikel 1
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
A. Horizontale Änderungen
2. Die in Artikel 2 Nummer 2 des Vertrags von Lissabon vorgesehenen horizontalen Änderungen gelten auch für die in diesem Artikel genannten Protokolle, mit Ausnahme der Buchstaben d, e und j.
3. In den in Nummer 1 dieses Artikels genannten Protokollen
a) erhält der letzte Absatz der Präambel, in dem der Vertrag oder die Verträge genannt ist bzw. sind, dem bzw. denen das betreffende Protokoll beigefügt ist, jeweils folgende Fassung: "sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind". Diese Anweisung gilt weder für das Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt noch für das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten.
Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union, das Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union werden auch dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt;
b) werden die Worte "die Gemeinschaften" durch "die Union" ersetzt; die jeweiligen Sätze werden gegebenenfalls entsprechend grammatikalisch angepasst.
4. - 8. (Änderungen werden in den einzelnen Protokollen erwähnt)
B. Spezifische Änderungen
Aufgehobene Protokolle
9. Die folgenden Protokolle werden aufgehoben:
a) Protokoll von 1957 betreffend Italien,
b) Protokoll von 1957 über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und
Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine
Sonderregelung gilt,
c) Protokoll von 1992 üebr die Satzung des Europäischen Währungsinstituts,
d) Protokoll von 1992 über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion,
e) Protokoll von 1992 betreffend Portugal,
f) Protokoll von 1997 über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der
Europäischen Union, das durch ein neues Protokoll mit entsprechendem Titel
ersetzt wird,
g) Protokoll von 1997 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit, das durch ein neues Protokoll mit entsprechendem Titel
ersetzt wird,
h) Protokoll von 1997 über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, dessen
Wortlaut Artikel 6b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
wird,
i) Protokoll von 2001 über die Erweiterung der Europäischen Union,
j) Protokoll von 2001 zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft.
9. - 34. (Änderungen werden in den einzelnen Protokollen erwähnt)
Artikel 2
(1) Die Artikel des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Protokoll umnummeriert. Die in jenen Protokollen enthaltenen Querverweise auf Artikel der genannten Protokolle werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen angepasst.
(2) Die in anderen Protokollen oder Rechtsakten des Primärrechts enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe der in Artikel 1 Nummer 1 genannten Protokolle oder auf Artikel jener Protokolle, einschließlich ihrer Absätze oder Unterabsätze, wie sie durch dieses Protokoll umnummeriert oder umgestellt wurden, werden entsprechend diesem Protokoll angepasst. Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.
(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe und Artikel, einschließlich ihrer Absätze oder Unterabsätze, der genannten Protokolle, wie sie durch dieses Protokoll umnummeriert oder umgestellt wurden, zu verstehen.
Anhang
Übereinstimmungstabellen
nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1
zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union,
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(siehe BGBl. II 2008 S. 1118ff.)