Vertrag von Lissabon
zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

vom 13. Dezember 2007

(siehe auch Veröffentlichung
1. durch den Rat der Europäischen Union
2. das Amtsblatt der Europäischen Union
3. das Bundesgesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland
4. beim Nationalrat der Republik Österreich,
hier interessant: er wurde nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht)

in Kraft getreten am 1. Dezember 2009

Präambel

Seine Majestät der König der Belgier,

Der Präsident der Republik Bulgarien,

Der Präsident der Tschechischen Republik,

Ihre Majestät die Königin von Dänemark,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

Der Präsident der Republik Estland,

Die Präsidentin Irlands,

Der Präsident der Hellenischen Republik,

Seine Majestät der König von Spanien,

Der Präsident der Französischen Republik,

Der Präsident der Italienischen Republik,

Der Präsident der Republik Zypern,

Der Präsident der Republik Lettland,

Der Präsident der Republik Litauen,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,

Der Präsident der Republik Ungarn,

Der Präsident Maltas,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

Der Bundespräsident der Republik Österreich,

Der Präsident der Republik Polen,

Der Präsident der Portugiesischen Republik,

Der Präsident Rumäniens,

Der Präsident der Republik Slowenien,

Der Präsident der Slowakischen Republik,

Die Präsidentin der Republik Finnland,

Die Regierung des Königreichs Schweden,

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

in dem Wunsch, den mit dem Vertrag von Amsterdam und dem Vertrag von Nizza eingeleiteten Prozess, mit dem die Effizienz und die demokratische Legitimität der Union erhöht und die Kohärenz ihres Handelns verbessert werden sollen, abzuschließen,

sind übereingekommen, den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zu ändern,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König der Belgier,

    Guy Verhofstadt
    Premierminister

    Karel de Gucht
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Republik Bulgarien,

    Sergei Stanishev
    Premierminister

    Ivailo Kalfin
    Vize-Premierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Tschechischen Republik,

    Mirek Topolánek
    Premierminister

    Karel Schwarzenberg
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Ihre Majestät die Königin von Dänemark,

    Anders Fogh Rasmussen
    Premierminister

    Per Stig Møller
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

    Dr. Angela Merkel
    Bundeskanzlerin

    Dr. Frank-Walter Steinmeier
    Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter der Bundeskanzlerin

Der Präsident der Republik Estland,

    Andrus Ansip
    Premierminister

    Urmas Paet
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Die Präsidentin Irlands,

    Bertie Ahern
    Premierminister (Taoiseach)

    Dermot Ahern
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Hellenischen Republik,

    Konstantinos Karamanlis
    Premierminister

    Dora Bakoyannis
    Ministerin für auswärtige Angelegenheiten

Seine Majestät der König von Spanien,

    José Luis Rodrígues Zapatero
    Präsident der Regierung

    Miguel Ángel Moratinos Cuyaubé
    Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Zusammenarbeit

Der Präsident der Französischen Republik,

    Nicolas Sarkozy
    Präsident

    François Fillon
    Premierminister

    Bernard Kouchner
    Minister für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Der Präsident der Italienischen Republik,

    Romano Prodi
    Präsident des Ministerrates

    Massimo D'Alema
    Vizepräsident des Ministerrates und Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Republik Zypern,

    Tassos Papadopoulos
    Präsident

    Erato Kozakou-Marcoullis
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Republik Lettland,

    Valdis Zatlers
    Präsident

    Aigars Kalvitis
    Premierminister

    Maris Riekstinš
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Republik Litauen,

    Valdas Adamkus
    Präsident

    Gediminas Kirkilas
    Premierminister

    Petras Vaitiekünas
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,

    Jean-Claude Juncker
    Premierminister, Staatsminister

    Jean Asselborn
    Minister für auswärtige Angelegenheiten und Immigration

Der Präsident der Republik Ungarn,

    Ferenc Gyurcsány
    Premierminister

    Dr. Kinga Göncz
    Ministerin für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident Maltas,

    The Hon Lawrence Gonzi
    Premierminister

    The Hon Michael Frendo
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

    Dr. J. P. Balkenende
    Premierminister

    M. J. M. Verhagen
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Bundespräsident der Republik Österreich,

    Dr. Alfred Gusenbauer
    Bundeskanzler

    Dr. Ursula Plassnik
    Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten

Der Präsident der Republik Polen,

    Donald Tusk
    Premierminister

    Radoslaw Sikorski
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Portugiesischen Republik,

    José Sócrates Carvalho Pinto de Sousa
    Premierminister

    Luís Filipe Marques Amado
    Staatsminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident Rumäniens,

    Traian Băsescu
    Präsident

    Călin Popescu Tăriceanu
    Premierminister

    Adrian Cioroianu
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Republik Slowenien,

    Janez Janša
    Präsident der Regierung

    Dr. Dimitrij Rupel
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Slowakischen Republik,

    Robert Fico
    Premierminister

    Ján Kubiš
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Die Präsidentin der Republik Finnland,

    Matti Vanhanen
    Premierminister

    Ilkka Kanerva
    Minister für auswärtige Angelegenheiten

Die Regierung des Königreichs Schweden,

    Fredrik Reinfeldt
    Premierminister

    Cecilia Malmström
    Ministerin für europäische Angelegenheiten

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

    The Rt. Hon Gordon Brown
    Premierminister

    The Rt. Hon David Miliband
    Minister für auswärtige Angelegenheiten und den Commonwealth

diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

Änderungen
des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 1

Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

(es folgen 61 Ziffern mit Änderungen)

Artikel 2

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1. Der Titel des Vertrags erhält folgende Fassung:

"Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union".

A. Horizontale Änderungen

2. Im gesamten Vertrag

a) werden die Worte "Gemeinschaft" oder "Europäische Gemeinschaft" ersetzt durch "Union", die Worte "Europäische Gemeinschaften" oder "EG" oder gegebenenfalls "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch "Europäische Union", der Wortbestandteil "Gemeinschafts-" durch "Unions-" und das Adjektiv "gemeinschaftlich" durch "der Union", außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, der ARtikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betritt die vorstehende Änderung nicht das Wort "Gemeinschaftscharta".

b) werden die Worte "dieser Vertrag" durch die Worte "die Verträge" ersetzt, in der entsprechenden grammatikalischen Form und mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen. Dieser Buchstabe gilt nicht für Artikel 182 Absatz 3 sowie die Artikel 312 und 313;

c) werden die Worte "Rat ... nach/gemäß dem Verfahren des A4tikels 251" ersetzt durch "das Europäische Parlament und der Rat ... gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren" und werden die Worte "Verfahren des Artikels 251" ersetzt durch "ordentliches Gesetzgebungsverfahren"; das Verb wird gegebenenfalls in den Plural gesetzt;

d) werden die Worte "mit qualifizierter Mehrheit" beziehungsweise "der (darüber) mit qualifizierter Mehrheit beschließt/entscheidet" gestrichen;

e) werden die Worte "der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt," ersetzt durch "der Europäische Rat";

f) werden die Worte "Organe oder Einrichtungen" beziehungsweise "Organe und Einrichtungen" ersetzt durch: "Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen" außer in Artikel 193 Absatz 1;

g) werden die Worte "Gemeinsamer Markt" ersetzt durch "Binnenmarkt";

h) wird das Wort "ECU" ersetzt durch "Euro";

i) werden die Worte "Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt," ersetzt durch "Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,";

j) wird die Abkürzung "EZB" ersetzt durch die Worte "Europäische Zentralbank";

k) werden die Worte "Ausschuss nach Artikel 114" und "in Artikel 114 bezeichneter Ausschuss" ersetzt durch "Wirtschafts- und Finanzausschuss";

m) werden die Worte "Satzung des Gerichtshofs" ersetzt durch: "Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union";

n) werden die Worte "Gericht erster Instanz" ersetzt durch "Gericht";

o) werden die Worte "gerichtliche Kammer" und "gerichtliche Kammern" ersetzt durch "Fachgericht" bzw. "Fachgerichte" und die jeweils erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

(es folgen die Ziffern 3 bis 9 mit Änderungen von Phrasen in einzelnen Artikeln)

B. Spezifische Änderungen

(es folgend die Ziffern 10 bis 295 mit Änderungen einzelner Artikel)

Schlussbestimmungen

Artikel 3

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 4

(1) Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 1 enthält die Änderungen der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 2 enthält Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 5

(1) Die Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäschen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrag werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnummeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.

(2) Die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltenen Querverweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile sowie die Querverweise zwischen ihnen werden entsprechend Absatz 1 angepasst; desgleichen werden die Verweise auf Absätze oder Unterabsätze der genannten Artikel, wie sie durch einige Bestimmungen dieses Vertrags umnummeriert oder umgestellt wurden, entsprechend jenen Bestimmungen angepasst.

Die in anderen die Union begründenden Verträgen oder Rechtsakten des Primärrechts enthaltenen Verweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden entsprechend Absatz 1 angepasst. Die Verweise auf Erwägungsgründe des Vertrags über die Europäische Union oder auf Absätze oder Unterabsätze von Artikeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie sie durch diesen Vertrag umnummeriert oder umgestellt wurden, werden entsprechend diesem Vertrag angepasst.

Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.

(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe, Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrags sind als Verweise auf die nach Absatz 1 umnummerierten Erwägungsgründe, Artikel, Abschnitte, Kapitel und Teile der genannten Verträge zu verstehen; die Verweise auf Absätze oder Unterabsätze jener Artikel sind als Verweise auf die in einigen Bestimmungen dieses Vertrags umnummerierten oder umgestellten Absätze oder Unterabsätze zu verstehen.

Artikel 6

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Artikel 7

Dieser als "Vertrag von Lissabon" bezeichnete Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Lissabon am dreizehnten Dezember zweitausendundsieben.

es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten

Protokolle

A. Protokolle,
die dem Vertrag über die Europäische Union,
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und gegebenenfalls dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beizufügen sind

(es folgen 11 Protokolle)

 

B. Protokolle,
die dem Vertrag von Lissabon
beizufügen sind

(es folgen die Protokolle Nr. 1 und 2)

 


Quellen: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1038ff.
© 29. November 2009
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