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Protokoll (Nr. 19)
über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts

vom 7. Februar 1992

in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997  (vorige Fassung)

Infolge der Errichtung der Europäischen Zentralbank am 1. Juni 1998 (Aufnahme der Arbeit am 2. Juni 1998) wurde das EWI aufgelöst;
das Protokoll damit seit 1. Juni 1998 gegenstandslos.

aufgehoben durch
Artikel 1 Nr. 9c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, die Satzung des Europäischen Währungsinstituts festzulegen –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Art. 1 Errichtung und Name. 1.1. Das Europäische Währungsinstitut („EWI“) wird nach Artikel 109f dieses Vertrags errichtet; es nimmt seine Aufgaben und seine Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr.

1.2. Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Mitgliedstaaten („nationale Zentralbanken“). Das Luxemburgische Währungsinstitut gilt im Sinne dieser Satzung als die Zentralbank Luxemburgs.

1.3. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit („EFWZ“) werden nach Artikel 109f dieses Vertrags aufgelöst. Sämtliche Aktiva und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das
EWI über.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.

Art. 2 Ziele. Das EWI trägt zur Schaffung der für den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Voraussetzungen insbesondere dadurch bei, daß es
- die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstärkt, Preisstabilität sicherzustellen;
- die Vorarbeiten leistet, die für die Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken („ESZB“) und die Verfolgung einer einheitlichen Währungspolitik und die Schaffung einer einheitlichen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind;
- die Entwicklung der ECU überwacht.

Art. 3 Allgemeine Grundsätze. 3.1. Das EWI erfüllt die ihm durch diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeit der für die Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden.

3.2. Das EWI übt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des ESZB festgelegt sind.

Art. 4 Vorrangige Aufgaben. 4.1. Das EWI hat nach Artikel 109f Absatz 2 dieses Vertrags die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken,
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität sicherzustellen,
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems („EWS“) zu überwachen,
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren,
- die Aufgaben des EFWZ zu übernehmen, insbesondere erfüllt es die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben,
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.

Das EWI hat ferner folgende Funktionen:
- Es führt regelmäßige Konsultationen über den geldpolitischen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente durch;
- es wird in der Regel im Kontext des gemeinsamen Rahmens für die Vorabkoordinierung gehört, bevor die nationalen Währungsbehörden geldpolitische Beschlüsse fassen.

4.2. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb in der dritten Stufe benötigt. Dieser Rahmen wird der EZB vom Rat des EWI zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
In Einklang mit Artikel 109f Absatz 3 dieses Vertrags gehören zu den diesbezüglichen Tätigkeiten des EWI insbesondere
- die Entwicklung der Instrumente und Verfahren, die zur Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind,
- soweit erforderlich die Förderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine Zuständigkeit fallenden Bereichen,
- die Ausarbeitung der Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB,
- die Förderung der Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs,
- die Überwachung der technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.

Art. 5 Beratende Funktionen. 5.1. Der Rat des EWI kann nach Artikel 109f Absatz 4 dieses Vertrags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den diesbezüglichen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des EWS beeinflussen könnten.

5.2. Der Rat des EWI kann ferner den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben:

5.3. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 6 dieses Vertrags vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich insbesondere im Hinblick auf Artikel 4.2 angehört.

5.4. Nach Artikel 109f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.

Art. 6 Operationelle und technische Aufgaben. 6.1. Dem EWI obliegt
- die Multilateralisierung der aus den Interventionen der nationalen Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen entstehenden Salden und die Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Saldenausgleichs;
- die Verwaltung des im Abkommen vom 13. März 1979 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Funktionsweise des Europäischen Währungssystems (im folgenden als „EWS-Abkommen“ bezeichnet) vorgesehenen Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands, das in der geänderten Fassung des Abkommens vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen ist;
- die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.

6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Währungsreserven entgegennehmen und zum Zwecke der Durchführung des EWS-Abkommens ECU als Gegenwert für diese Reserveaktiva ausgeben. Diese ECU können vom EWI und den nationalen Zentralbanken zum Saldenausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung.

6.3. Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder sowie internationalen Währungseinrichtungen den Status eines „sonstigen Halters“ von ECU verleihen und die Bedingungen festlegen, zu de-nen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder verwendet werden können.

6.4. Das EWI ist befugt, auf Ersuchen nationaler Zentralbanken als deren Agent Währungsreserven zu halten und zu verwalten. Gewinne und Verluste bei diesen Reserven gehen zugunsten bzw. zu Lasten der nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das EWI erfüllt diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Verträge gemäß den Vorschriften, die in einer Entscheidung des EWI festgelegt sind. Diese Vorschriften stellen sicher, daß die Geschäfte mit diesen Reserven die Währungs- und die Wechselkurspolitik der zuständigen Währungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktionieren des Wechselkursmechansimus des EWS entsprechen.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.

Art. 7 Sonstige Aufgaben. 7.1. Das EWI legt dem Rat alljährlich einen Bericht über den Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte auf dem Wege zur Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft und behandeln insbesondere die Anpassung der geldpolitischen Instrumente und die Vorbereitung der für die Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen Voraussetzungen, denen die nationalen Zentralbanken genügen müssen, um in das ESZB einbezogen zu werden.

7.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 109f Absatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.

Art. 8 Unabhängigkeit. Die Mitglieder des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer Institutionen sind, handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in eigener Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der ihm durch diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf der Rat des EWI keinerlei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Regierungen der Mitgliedstaaten einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen
der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Art. 9 Verwaltung. 9.1. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrags vom Rat des EWI geleitet und verwaltet.

9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Präsidenten sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird. Ist ein Präsident einer nationalen Zentralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er einen anderen Vertreter seiner Institution benennen.

9.3. Der Präsident wird auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten. Der Präsident und der Vizepräsident werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt.

9.4. Der Präsident erfüllt seine Pflichten hauptamtlich. Er darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.

9.5. Der Präsident
- bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz;
- vertritt unbeschadet des Artikels 22 die Auffassungen des EWI nach außen;
- ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des EWI.

Bei Verhinderung des Präsidenten werden seine Aufgaben vom Vizepräsidenten wahrgenommen.

9.6. Die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, insbesondere sein Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand eines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken bzw. vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Der Präsident hat in Angelegenheiten des Satzes 1 kein Stimmrecht.

9.7. Ein Präsident, der die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates des EWI durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

9.8. Der Rat des EWI beschließt die Geschäftsordnung des EWI.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.

Art. 10 Sitzungen des Rates des EWI und Abstimmungsverfahren. 10.1. Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat des EWI kann einstimmig beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.

10.2. Jedes Mitglied des Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme.

10.3. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, faßt der Rat des EWI seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

10.4. Für Beschlüsse im Zusammenhang mit den Artikeln 4.2, 5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich.
Für die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemäß den Artikeln 6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien nach Artikel 15.3 ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich.

Art. 11 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Berichtspflichten. 11.1. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

11.2. Der Präsident des EWI wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI erörtert.

11.3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitpunkt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie über die Währungs- und Finanzlage in der Gemeinschaft. Der Jahresbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluß der EWI dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat vorgelegt.
Der Präsident des EWI kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden.

11.4. Die vom EWI veröffentlichten Berichte werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.

Art. 12 Währungsbezeichnung. Die Geschäftsvorgänge des EWI werden in ECU ausgedrückt.

Art. 13 Sitz. Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Einvernehmen über den Sitz des EWI.

Art. 14 Rechtsfähigkeit. Das EWI, das nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.

Art. 15 Rechtsakte. 15.1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das EWI nach Maßgabe dieser Satzung
- Stellungnahmen abgeben;
- Empfehlungen aussprechen;
- Leitlinien verabschieden und Entscheidungen erlassen, die jeweils an die nationalen Zentralbanken gerichtet sind.

15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind nicht verbindlich.

15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen die Verfahren für die Verwirklichung der Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind, damit das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgabe erfüllen kann. Die Leitlinien des EWI sind nicht verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlußfassung vorgelegt.

15.4. Unbeschadet des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des EWI in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags sind auf diese Entscheidungen anwendbar.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 190 ersetzt durch: Artikel 253 und auf den Artikel 191 ersetzt durch: Artikel 254.

Art. 16 Finanzmittel. 16.1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI legt den Umfang der Eigenmittel so fest, daß die Einkünfte erzielt werden können, die zur Deckung der bei der Erfüllung der Aufgaben des EWI anfallenden Ausgaben für erforderlich gehalten werden.

16.2. Die nach Artikel 16.1 festgelegten Mittel des EWI werden aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 29.1 der Satzung des ESZB vorgesehenen Schlüssel aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die für die Festlegung des Schlüssels benötigten statistischen Angaben werden von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmung zur Verfügung gestellt, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken sowie des in Artikel 109c dieses Ver-trags bezeichneten Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

16.3. Der Rat des EWI legt fest, in welcher Form die Beiträge einzuzahlen sind.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109c ersetzt durch: Artikel 114.

Art. 17 Jahresabschlüsse und Rechnungsprüfung. 17.1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

17.2. Der Rat des EWI beschließt vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Jahreshaushaltsplan.

17.3. Der Jahresabschluß wird nach den vom Rat des EWI aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß wird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veröffentlicht.

17.4. Der Jahresabschluß wird von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom Rat des EWI anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten des EWI zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen.
Artikel 188b dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der operationellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar.

17.5. Ein Überschuß des EWI wird in der folgenden Reihenfolge verteilt:
a) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird dem allgemeinen Reservefonds des EWI zugeführt;
b) ein verbleibender Überschuß wird nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel an die nationalen Zentralbanken ausgeschüttet.

17.6. Falls das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds des EWI gezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch Beiträge der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel ausgeglichen.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 188b ersetzt durch: Artikel 247.

Art. 18 Personal. 18.1. Der Rat des EWI legt die Beschäftigungsbedingungen für das Personal des EWI fest.

18.2. Der Europäische Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen dem EWI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäfiigungsbedingungen ergeben.

Art. 19 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten. 19.1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.

19.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits und seinen Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.

19.3. Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags.

19.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom EWI oder für seine Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

19.5. Für einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist der Rat des EWI zuständig.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 215 ersetzt durch: Artikel 288.

Art. 20 Geheimhaltung. 20.1. Die Mitglieder des Rates. und des Personals des EWI dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.

20.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.

Art. 21 Vorrechte und Befreiungen. Das EWI genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Art. 22 Unterschriftsberechtigte. Das EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen des EWI gehörig ermächtigter Bediensteter des EWI rechtswirksam verpflichtet.

Art. 23 Liquidation des EWI. 23.1. Nach Artikel 109l dieses Vertrags wird das EWI bei Errichtung der EZB liquidiert. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB über. Letztere liquidiert das EWI gemäß diesem Artikel. Die Liquidation muß bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein.

23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus für die Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dollars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des genannten Abkommens abgewickelt.

23.3. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands gemäß den in Artikel 6.1 genannten Abkommen werden bis zum ersten Tag der dritten Stufe ausgeglichen.

23.4. Alle verbleibenden Vermögenswerte des EWI werden veräußert, und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI werden ausgeglichen.

23.5. Der Erlös aus der Liquidation gemäß Artikel 23.4 wird an die nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel verteilt.

23.6. Der Rat des EWI kann die für die Anwendung der Artikel 23.4 und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen.

23.7. Mit Errichtung der EZB legt der Präsident des EWI sein Amt nieder.

Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109l ersetzt durch: Artikel 123.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union

© 3. März 2001 - 2. Dezember 2009
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