vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 24 des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft" wurde ersetzt durch: "Artikel 126 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union"
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
Artikel 1
Die in Artikel 104 Absatz 2 dieses Vertrags genannten Referenzwerte sind:
- 3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen,
- 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 5b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 104 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft" wurde ersetzt durch: "Artikel 126 Absatz 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
Artikel 2
In Artikel 104 dieses Vertrags und in diesem Protokoll bedeutet
- "öffentlich" zum Staat, d. h. zum Zentralstaat (Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit Ausnahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- "Defizit" das Finanzierungsdefizit im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- "Investitionen" die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- "Schuldenstand" den Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne des ersten Gedankenstrichs.
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 6b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2 wie folgt geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 104 dieses Vertrags" wurde ersetzt durch:
"Artikel 126 des genannten Vertrags".
Artikel 3
Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens für die Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die innerstaatlichen Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre geplanten und tatsächlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der Kommission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.
Durch
Artikel 1 Nr. 4c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007 wurde der Artikel 3 wie folgt geändert:
- im Satz 2 wurden die Worte "diesem Vertrag" ersetzt durch: "den Verträgen".
Artikel 4
Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.