Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

vom 18. April 1951
in Kraft seit dem 24. Juli 1952

geändert durch
Vertrag vom 27. Oktober 1956 (BGBl. II. S. 1875, in Kraft seit dem 9. Oktober 1958
Abkommen über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957 (BGBl: II. 1957 S. 1156), in Kraft seit dem 1. Januar 1958
Änderungsbeschluß vom 26. Januar 1960 (BGBl. II. S. 1574), in Kraft seit dem 29. März 1960
Entscheidung des Rates vom 19. November 1962, in Kraft seit dem 1. Januar 1963
Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    vom 8. April 1965 (BGBl. II. S. 1014, in Kraft seit dem 1. Juli 1967
Vertrag vom 22. April 1970 (BGBl. II. S. 1282), in Kraft seit dem 1. Januar 1971
Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 (BGBl. II. S. 1127), in der durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. Nr. L 2/29)
     revidierten Fassung, in Kraft seit dem 1. Januar 1973
Beschluß des Rates vom 26. November 1974 (ABl. Nr. L 318/22)
Vertrag vom 22. Juli 1975 (BGBl. II. S. 1326), in Kraft seit dem 1. Juni 1977
Beschluß des Rates vom 24. Mai 1979 (ABl. Nr. L 291/5), in Kraft seit dem 1. Januar 1981
Vertrag vom 28. Mai 1979 (BGBl. II. S. 229), in Kraft seit dem 1. Januar 1981
Beschluß des Rates vom 21. Februar 1983 (ABl. Nr. L 56/25)
Vertrag vom 13. März 1984 (BGBl. II. S. 73), in Kraft seit dem 1. Januar 1984
Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 (BGBl. II. S. 1249), in Kraft seit dem 1. Januar 1986
Einheitliche Europäische Akte vom 17./28. Februar 1986 (BGBl. II. S. 1104), in Kraft seit dem 1. Juli 1987
Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II. S. 1253/1282), in Kraft seit dem 1. November 1993
Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 (BGBl. II. S. 2022), in der durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L1/1) revidierten Fassung,
     in Kraft seit dem 1. Januar 1995
Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. II. S. 387), in Kraft seit dem 1. Mai 1999

am 23. Juli 2002 24 Uhr infolge Zeitablaufs nach Artikel 97 außer Kraft getreten.

Der Vertrag wurde zwar durch den Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001 nochmals geändert, da dieser jedoch erst nach dem Außerkrafttreten dieses Vertrags in Kraft trat, wurden die Änderungen hier nicht mehr berücksichtigt.


Zu den Organen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist zu bemerken:

Bereits durch das Abkommen vom 25. März 1957, das gleichzeitig mit den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen wurde, wurden die Aufgaben des Gerichtshofs auf einen einzigen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und die Aufgaben der Gemeinsamen Versammlung auf eine einzige Versammlung der Europäischen Gemeinschaft übertragen. Dadurch wurden Vertragsänderungen am Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erforderlich.

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist sehr stark unterschiedlich zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft aufgebaut. Auch die Organe hatten teilweise andere Bezeichnungen, insbesondere die Hohe Behörde. Bereits seit dem Vertrag vom 8. April 1965 (als Fusionsvertrag bekannt) ist die Bezeichnung "Hohe Behörde" aus dem Alltag verschwunden; deren Aufgaben wurden seit dem 1. Juli 1967 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übernommen. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 wurde im Vertrag erstmals die Bezeichnung "Kommission" eingefügt, und zwar in den Artikeln 140a und 16; im Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt das Organ "Hohe Behörde" dann auch vertragsmäßig (im Artikel 7) die Bezeichnung "Kommission". Seither wurden in allen Vertragsänderungen in denjenigen Bestimmungen, die vertragsmäßig geändert wurden, auch der Titel "Kommission" anstatt "Hohe Behörde" verwendet. Der Autor hat die vertragsmäßig nicht ausdrücklich veränderten Bestimmungen, in denen die Bezeichnung "Hohe Behörde" noch vorhanden ist, verändert und in kursiver Schrift "Kommission" an deren Stelle gesetzt.

Weiter gingen durch den Vertrag vom 8. April 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 folgende Aufgaben auf gemeinsame Organe der Europäischen Gemeinschaften über:
- Die Aufgaben des Ministerrates gingen auf den Rat der Europäischen Gemeinschaften über.
- Die Aufgaben des Kontrollausschusses (als Vorläufer des Rechnungshofs) gingen auf den Kontrollausschuß der Europäischen Gemeinschaften über;
außerdem wurde ein einheitlicher Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingeführt.

Als besondere Organe der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl blieben der Beratende Ausschuß der Hohen Behörde und der Rechnungsprüfer (für die Prüfung der, nicht dem Verwaltungshaushalt unterliegenden Ausgaben und Einnahmen) fortbestehen. Der Rechnungsprüfer wurde durch Vertrag vom 22. Juli 1975 dann abgeschafft zugunsten des Rechnungshofs.



DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Weltfriede nur durch schöpferische, den drohenden Gefahren angemessene Anstrengungen gesichert werden kann,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitrag, den ein organisiertes und lebendiges Europa für die Zivilisation leisten kann, zur Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen unerläßlich ist,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Europa nur durch konkrete Leistungen, die zunächst eine tatsächliche Verbundenheit schaffen, und durch die Errichtung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung aufgebaut werden kann,

IN DEM BEMÜHEN, durch die Ausweitung ihrer Grundproduktionen zur Hebung des Lebensstandards und zum Fortschritt der Werke des Friedens beizutragen,

ENTSCHLOSSEN, an die Stelle der jahrhundertealten Rivalitäten einen Zusammenschluß ihrer wesentlichen Interessen zu setzen, durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren, und die institutionellen Grundlagen zu schaffen, die einem nunmehr allen gemeinsamen Schicksal die Richtung weisen können,

HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu gründen, und zu diesem Zweck als Bevollmächtigte bestellt:

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN:
Herrn Paul VAN ZEELAND, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Joseph MEURICE, Minister für den Außenhandel;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Robert SCHUMAN, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Carlo SFORZA, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Dirk Udo STIKKER, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Johannes Roelof Maria VAN DEN BRINK, Wirtschaftsminister;

DIE nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben.

TITEL I
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Artikel 1

Durch diesen Vertrag begründen die HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE unter sich eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL; sie beruht auf einem gemeinsamen Markt, verfolgt gemeinsame Ziele und hat gemeinsame Organe.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist dazu berufen, im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4 näher bestimmt ist, zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen.

Die Gemeinschaft hat in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.

Durch den Artikel 7 Ziffer 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in Absatz 2 die Worte "in fortschreitender Entwicklung" gestrichen.

Artikel 3

Die Organe der Gemeinschaft haben im Rahmen der jedem von ihnen zugewiesenen Befugnisse und im gemeinsamen Interesse
a) auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten;
b) allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern;
c) auf die Bildung niedrigster Preise dergestalt zu achten, daß diese Preise nicht eine Erhöhung der von denselben Unternehmen bei anderen Geschäften angewandten Preise oder der Gesamtheit der Preise während eines anderen Zeitabschnittes zur Folge haben; hierbei sind die erforderlichen Abschreibungen zu ermöglichen und den hereingenommenen Kapitalien normale Verzinsungsmöglichkeiten zu bieten;
d) darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern und eine Politik rationeller Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen unter Vermeidung von Raubbau zu verfolgen;
e) auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinzuwirken, die es erlaubt, diese Bedingungen im Rahmen der Fortschritte in jeder der zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien einander anzugleichen;
f) die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern und dafür zu sorgen, daß bei den Preisen auf den auswärtigen Märkten angemessene Grenzen eingehalten werden;
g) die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt, es sei denn, daß sie durch eine von diesen Unternehmen oder zu ihren Gunsten vorgenommene unzulässige Handlung gerechtfertigt ist.

Artikel 4

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:
a) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs;
b) Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife, sowie Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hindern;
c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;
d) einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen.

Durch den Artikel 7 Ziffer 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Worte "aufgehoben und" gestrichen.

Artikel 5

Die Gemeinschaft erfüllt ihre Aufgabe unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen durch begrenzte Eingriffe.

Zu diesem Zweck
- erhellt und erleichtert sie das Handeln der Beteiligten dadurch, daß sie Auskünfte einholt, für Beratungen sorgt und allgemeine Ziele bestimmt;
- stellt sie den Unternehmen Finanzierungsmittel für ihre Investitionen zur Verfügung und beteiligt sich an den Lasten der Anpassung;
- sorgt sie für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen und greift in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt ein, wenn es die Umstände erfordern;
- gibt sie die Gründe für ihr Handeln bekannt und ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrags zu gewährleisten.

Die Organe der Gemeinschaft erledigen diese Aufgaben mit einem möglichst kleinen Verwaltungsapparat in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten.

Artikel 6

Die Gemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit.

Im zwischenstaatlichen Verkehr hat die Gemeinschaft die für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

Die Gemeinschaft hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen dieses Staates zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.

Die Gemeinschaft wird durch ihre Organe im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten.

TITEL II
Die Organe der Gemeinschaft

Artikel 7

Die Organe der Gemeinschaft sind:
die HOHE BEHÖRDE, der ein Beratender Ausschuß zur Seite steht;
die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, nachstehend "die Versammung" genannt;
der BESONDERE MINISTERRAT, nachstehend "der Rat" genannt;
der GERICHTSHOF.

Durch Artikel 1 des Vertrags vom 22. Juli 1975 wurde dem Artikel 7 folgender Absatz angefügt:
"Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungshof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt."

Der Artikel erhielt durch Artikel H Ziffer 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 folgende Fassung:

"Artikel 7
Die Organe der Gemeinschaft sind:
die HOHE BEHÖRDE, im folgenden als ,,Kommission'' bezeichnet;
die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als ,,Europäisches Parlament'' bezeichnet;
der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als ,,Rat'' bezeichnet;
der GERICHTSHOF;
der RECHNUNGSHOF.
Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite."

Durch Artikel 7 Ziffer 3 des Vertrags von Amsterdam vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 7 folgende Fassung:

"Artikel 7
Die Organe der Gemeinschaft sind:
die Kommission;
das Europäische Parlament;
der Rat;
der Gerichtshof;
der Rechnungshof.
Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite."

KAPITEL 1
DIE HOHE BEHÖRDE

Artikel 8

Die Kommission hat die Aufgabe, für die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke nach Maßgabe des Vertrags zu sorgen.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 8 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 9

Die Hohe Behörde besteht aus neun Mitgliedern, die für sechs Jahre ernannt und auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden.

Ausscheidende Mitglieder können wiederernannt werden. Die Zahl der Mitglieder der Hohen Behörde kann durch einstimmigen Beschluß des Rates herabgesetzt werden.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Hohen Behörde werden.

Der Hohen Behörde dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder derselben Staatsangehörigkeit angehören.

Die Mitglieder der Hohen Behörde üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten weder Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle einholen, noch solche Anweisungen entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit dem überstaatlichen Charakter ihrer Tätigkeit unvereinbar ist.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen überstaatlichen Charakter zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Hohen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Mitglieder der Hohen Behörde dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, noch sich unmittelbar oder mittelbar während ihrer Amtszeit und drei Jahre nach deren Beendigung an Geschäften, die Kohle und Stahl betreffen, beteiligen oder hieran beteiligt bleiben.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 9 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurde der Artikel 9 mit folgender Fassung wieder eingefügt:

"Artikel 9
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 12 a seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."

Artikel 10

Die Regierungen der Mitgliedstaaten ernennen im gemeinsamen Einvernehmen acht Mitglieder. Diese nehmen die Ernennung des neunten Mitglieds vor, das gewählt ist, wenn es mindestens fünf Stimmen erhält.

Die so ernannten Mitglieder bleiben während eines Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Marktes im Amt.

Wird während dieses ersten Zeitabschnittes aus einem der in Artikel 12 vorgesehenen Gründe ein Sitz frei, so wird dieser im gemeinsamen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Absatzes des erwähnten Artikels neu bestimmt.

Wird im Verlauf des gleichen Zeitabschnittes Artikel 24 Absatz 3 angewandt, so erfolgt die Ersetzung der Mitglieder der Hohen Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels.

Nach Ablauf dieses Zeitabschnittesfindet eine allgemeine Neubesetzung statt; die Ernennung der neun Mitglieder geschieht wie folgt: die Regierungen der Mitgliedstaaten nehmen, falls keine Einstimmigkeit erzielt wird, mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln die Ernennung von acht Mitgliedern vor, das neunte Mitglied wird unter den im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen hinzugewählt. Wird im Falle der Anwendung des Artikels 24 eine allgemeine Neubesetzung erforderlich, sow eird das gleiche Verfahren angewandt.

Alle zwei Jahre wird ein Drittel der Sitze der Hohen Behörde neu besetzt.

In allen Fällen allgemeiner Neubesetzung veranlaßt der Präsident des Rates sofort die Festlegung der Reihenfolge der ausscheidenden Mitglieder durch das Los.

Die auf dem Ablauf der zweijährigen Zeitabschnitte beruhenden Neubesetzungen werden in der vorgesehenen Reihenfolge abwechselnd durch Ernennung seitens der Regierungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und durch Hinzuwahl gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes vorgenommen.

Werden Sitze aus einem der in Artikel 12 vorgesehenen Gründe frei, so werden diese gemäß den Bestimmungen des dritten Absatzes des erwähnten Artikels in der vorgesehenen Reihenfolge abwechselnd durch Ernennung seitens der Regierungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und durch Hinzuwahl gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes neu besetzt.

In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen, in denen eine Ernennung im Wege einer Entscheidung der Regierungen mit eienr Mehrheit von fünf Sechsteln oder durch Hinzuwahl erfolgt, besitzt jede Regierung ein Vetorecht unter folgenden Bedingungen:
Hat eine Regierung von ihrem Vetorecht gegenüber zwei Personen bei einer einzelnen Neubesetzung oder gegenüber vier Personen bei einer allgemeinen oder einer auf dem Ablauf eines zweijährigen Zeitabschnittes beruhenden Neubesetzung Gebrauch gemacht, so kann bei jeder anderen Ausübung dieses Rechtes aus Anlaß derselben Neubesetzung der Gerichtshof von einer anderen Regierung angerufen werden; der Gerichtshof kann das Veto für unwirksam erklären, wenn er es als Mißbrauch ansieht.

Die Mitglieder der Hohen Behörde bleiben bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt, außer im falle der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Amtsenthebung.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 10 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 10 mit folgender Fassung wieder eingefügt:

"Artikel 10
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2)  Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die Paragraphen 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995."

Durch den Artikel 3 Ziffer 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt die Unterabsätze 1 und 2 des Absatzes 2 folgende Fassung:
"Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen."

Durch den Artikel 7 Ziffer 4 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde Absatz 3 gestrichen.

Artikel 11

Der Präsident und der Vizepräsident der Hohen Behörde werden durch die Regierungen der Mitgliedstaaten unter den Mitgliedern dieser Behörde für die Dauer von zwei Jahren nach demselben Verfahren, wie es für die Ernennung der Mitglieder der Hohen Behörde vorgesehen ist, ausgewählt. Sie können wiedergewählt werden.

Außer im Falle einer allgemeinen Neubesetzung erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Hohen Behörde.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 11 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 11 mit folgender Fassung wieder eingefügt:

"Artikel 11
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen."

Artikel 12

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen endet das Amt eines Mitglieds der Hohen Behörde durch Tod pder Rücktritt.

Mitglieder der Hohen Behörde, welche die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben, können auf Antrag der Hohen Behörde oder des Rates durch den Gerichtshof ihres Amtes enthoben werden.

In den in diesem Artikel genannten Fällen wird das ausscheidende Mitglied für den Rest seiner Amtszeit nach Artikel 10 ersetzt. Die Ersetzung findet nicht statt, wenn die verbleibende Amtszeit weniger aus drei Monate beträgt.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 11 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 12 mit folgender Fassung wieder eingefügt:

"Artikel 12
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt."

Durch den Artikel H Ziffer 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel neu eingefügt:

"Artikel 12 a
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden."

Artikel 13

Die Beschlüsse der Hohen Behörde werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest. In jedem Fall ist für die Beschlußfähigkeit der Hohen Behörde die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 11 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 11 mit folgender Fassung wieder eingefügt:

"Artikel 13
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist."

Durch den Artikel 3 Ziffer 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde vor den Absatz 1 folgender Absatz neu eingefügt:
"Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus."

Artikel 14

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erläßt die Kommission im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrags Entscheidungen, spricht Empfehlungen aus oder gibt Stellungnahmen ab.

Die Entscheidungen sind in allen ihren Teilen verbindlich.

Die Empfehlungen sind hinsichtlich der von ihnen bestimmten Ziele verbindlich, lassen jedoch denen, an die sie gerichtet sind, die Wahl der für die Erreichung dieser Ziele geeigneten Mittel.

Die Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Ist die Kommission befugt, eine Entscheidung zu erlassen, so kann sie sich darauf beschränken, eine Empfehlung auszusprechen.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 14 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 15

Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen.

Betreffen Entscheidungen und Empfehlungen einen Einzelfall, so werden sie für den Beteiligten durch die Zustellung verbindlich.

In den übrigen Fällen genügt die Veröffentlichung für die Anwendbarkeit.

Die Kommission erläßt Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Die Ausführungsbestimmungen sind ergangen durch Entscheidung Nr. 22/60 vom 7. September 1960 (ABl. S. 1248).

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 15 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 16

Die Hohe Behörde trifft alle Maßnahmen des inneren Geschäftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen.

Sie kann Studienausschüsse, insbesondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen.

Im Rahmen der von der Hohen Behörde erlassenen allgemeinen Organisationsordnung ha der Präsident die Dienststellen der Hohen Behörde zu verwalten und für die Durchführung ihrer Beschlüsse zu sorgen.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Absatz 3 des Artikels 16 gestrichen.

Durch den Artikel H Ziffer 3 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 16 folgende Fassung:

"Artikel 16
Die Kommission trifft alle Maßnahmen des inneren Geschäftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen.
Sie kann Studienausschüsse, insbesondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen.
Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung."

Durch den Artikel 7 Ziffer 5 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Absätze 1 und 2 des Artikels 16 gestrichen.

Artikel 17

Die Hohe Behörde veröffentlicht alljährlich, spätestens einen Monat vor der Eröffnung der Sitzungsperiode der Versammlung, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit und die Verwaltung der Gemeinschaft.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 17 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 4 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 17 mit folgender Fassung wieder eingefügt:

"Artikel 17
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft."

Artikel 18

Bei der Hohen Behörde wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens dreißig und höchstens einundfünfzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden durch den Rat ernannt.

Der Rat bestimmt die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, auf die er die zu besetzenden Sitze verteilt. Jede Organisation soll eine Liste aufstellen, die für jeden der Organisation zugewiesenen Sitz zwei Kandidaten erhält. Die Ernennung erfolgt auf Grund dieser Liste.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden persönlich für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen der Organisationen gebunden, die sie benannt haben.

Der Beratende Ausschuß ernennt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und die Mitglieder seines Büros für die Dauer eines Jahres. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 18 Absatz 1 folgende Fassung:
"Bei der Hohen Behörde wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens sechzig  und höchstens vierundachtzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler."

Durch den Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 erhielt der Artikel 18 Absatz 1 folgende Fassung:
"Bei der Hohen Behörde wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens zweiundsiebzig und höchstens sechsundneunzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler."

Durch den Artikel H Ziffer 5 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde nach dem Absatz 2 folgender Absatz neu eingefügt:
"Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 18 Absatz 1 folgende Fassung:
"Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vierundachtzig und höchstens einhundertacht Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler."

Die Geschäftsordnung ist erstmals ergangen durch Beschluß vom 14. Januar 1960 (BGBl. II. S. 1351); jetzt gültig die 7. Fassung vom 13. Dezember 1985 (ABl. Nr. C 149/1)

Artikel 19

Die Kommission kann den Beratenden Ausschuß in allen Fällen anhören, in denen sie es für angebracht hält. Sie hat es immer dann zu tun, wenn dieser Vertrag die Anhörung vorschreibt.

Die Kommission unterbreitet dem Beratenden Ausschuß die allgemeinen Ziele und Programme, die sie aufgrund des Artikels 46 festgelegt hat; sie unterrichtet ihn laufend über die allgemeinen Richtlinien ihrer Tätigkeit aufgrund der Artikel 54, 65 und 66.

Hält es die Kommission für erforderlich, so kann sie dem Beratenden Ausschuß zur Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist setzen; diese Frist darf nicht kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt der zu diesem Zweck erfolgten Mitteilung an den Präsidenten.

Auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder wird der Beratende Ausschuß von seinem Präsidenten zur Beratung über eine bestimmte Frage einberufen.

Die Verhandlungsniederschrift ist der Kommission und dem Rat gleichzeitig mit den Stellungnahmen des Ausschusses zuzuleiten.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 19 vertragsmäßig nicht geändert, wurde wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

KAPITEL 2
DIE VERSAMMLUNG

Artikel 20

Die Versammlung besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; sie übt die Kontrollbefugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch den Artikel 3 Ziffer 3 des Vertrags von Amsterdam  vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel 20 folgender Absatz angefügt:
"Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten."

Durch den Artikel H Ziffer 6 des Vertrags über die Europäische Union wurden nach dem Artikel 20 folgende Artikel neu eingefügt:

"Artikel 20 a
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

Artikel 20 b

Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Artikel 20 c

Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

Artikel 20 d

(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest."

Artikel 21

Die Versammlung besteht aus Abgeordneten, die einmal jährlich nach dem von jedem Hohen Vertragschließenden Teil bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus deren Mitte zu ernennen oder in allgemeiner direkter Wahl zu wählen sind.

Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Deutschland     18
Belgien     10
Frankreich     18
Italien     18
Luxemburg      4
Niederlande     10

Die Vertreter der Saarbevölkerung sind in die Zahl der Frankreich zugewiesenen Abgeordneten eingerechnet.

Durch den Artikel 2 des Abkommens über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957 erhielt der Artikel 21 folgende Fassung:

"Artikel 21
(1) Die Versammlung besteht aus Abgeordneten, die nach dem von jedem Mitgliedstaat bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus ihrer Mitte ernannt werden.
(2) Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Deutschland     36
Belgien     14
Frankreich     36
Italien     36
Luxemburg      6
Niederlande     14
(3) Die Versammlung arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."

Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 21 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien     14
Dänemark     10
Deutschland     36
Frankreich     36
Irland     10
Italien     36
Luxemburg      6
Niederlande     14
Vereinigtes Königreich     36"

Gemäß Artikel 14 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 wurden die Absätze 1 und 2 mit Wirkung vom 17. Juli 1979  gegenstandslos.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch den Artikel H Ziffer 7 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit einer Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfielt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."

Durch den Artikel 3 Ziffer 4 des Vertrags von Amsterdam  vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:

- Absatz 3 Unterabsatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus."

- folgender Absatz wurde angefügt:
(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben seiner Mitglieder fest."

Durch den Artikel 7 Ziffer 6 des Vertrags von Amsterdam  vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert::
- die Absätze 1 und 2 wurden durch folgende Absätze ersetzt:
"(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien  25
Dänemark  16
Deutschland  99
Griechenland  25
Spanien  64
Frankreich  87
Irland  15
Italien  87
Luxemburg  6
Niederlande  31
Österreich  21
Portugal  25
Finnland  16
Schweden  22
Vereinigtes Königreich  87
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staatten gewährleistet sein.
(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt."
- die durch den Artikel 3 des Vertrags von Amsterdam geänderten bzw. hinzugefügten Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

Artikel 22

Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats Mai zusammen. Die Sitzungsperiode darf nicht über das Ende des laufenden Rechnungsjahres hinaus ausgedehnt werden.

Die Versammlung kann auf Antrag des Rates zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, um zu Fragen Stellung zu nehmen, die ihr vom Rat vorgelegt werden.

Sie kann ebenso auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.

Durch den Vertrag vom 8. April 1965 erhielt der Artikel 22 Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen."

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Wegen der Sitzungsperiode siehe auch Artikel 10 Absatz 3 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 22 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 23

Die Versammlung bestellt aus ihrer Mitte ihren Präsidenten und die Mitglieder ihres Büros.

Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen. Der Präsident der Kommission oder die von ihr bestimmten Mitglieder sind auf ihren Antrag zu hören.

Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr von der Versammlung oder deren Mitgliedern gestellten Fragen.

Die Mitglieder des Rates können an allen Sitzungen teilnehmen und sind auf ihren Antrag zu hören.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 23 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 24

Die Versammlung erörtert in öffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihr von der Hohen Behörde vorgelegt wird.

Wird aufgrund des Berichts ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf die Versammlung über diesen Antrag nicht vor Ablauf von mindestens drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.

Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder der Versammlung angenommen, so müssen die Mitglieder der Hohen Behörde geschlossen zurückgetreten. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ablösung gemäß Artikel 10 weiter.

Durch den Artikel 27 des Vertrags vom 8. April 1965 erhielt Artikel 24 Absatz 2 folgende Fassung:
"Wird wegen der Tätigkeit der Hohen Behörde ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf die Versammlung nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden."

Durch den Artikel H Ziffer 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 24 folgende Fassung:

"Artikel 24
Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 10 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte."

Artikel 25

Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; hierzu ist Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungen der Versammlung werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

KAPITEL 3
DER RAT

Artikel 26

Der Rat übt seine Befugnisse in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in der dort angegebenen Weise aus, insbesondere um die Tätigkeit der Hohen Behörde und der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen aufeinander abzustimmen.

Der Rat und die Kommission unterrichten und beraten einander zu diesem Zweck.

Der Rat kann die Kommission auffordern, Vorschläge und Maßnahmen aller Art zu prüfen, die er zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für zweckmäßig oder erforderlich hält.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 26 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 27

Der Rat besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten. Jeder Staat entsendet ein Mitglied seiner Regierung.

Die Präsidentschaft wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander in alphabetischer Reihenfolge der Mitgliedstaaten für je drei Monate wahrgenommen.

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 27 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 24 folgende Fassung:

"Artikel 27
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 24 folgende Fassung:

"Artikel 24
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen."

Durch den Artikel H Ziffer 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel neu eingefügt:

"Artikel 27 a
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen."

Artikel 28

Der Rat tritt auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Hohen Behörde nach Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.

Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermittelt.

Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimme des Vertreters eines Mitgliedstaates, der mindestens 20 v. H. des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfaßt;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die jeder mindestens 20 v. H. des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.

Ist in diesem Vertrage eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich.

Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimme des Vertreters eines  Mitgliedstaates enthält, der mindestens 20 v. H.  des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfaßt.

Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.

Der Rat verkehrt mit seinen Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.

Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.

Durch den Artikel 2 des Vertrages vom 27. Oktober 1956 erhielten in Artikel 28 die Absätze 3 und 5  folgende Fassung:
"Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimme des Vertreters eines Mitgliedstaates, der mindestens ein Sechstel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfaßt;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die jeder mindestens ein Sechstel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen."
"Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimme des Vertreters eines  Mitgliedstaates enthält, der mindestens ein Sechstel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfaßt."

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 28 Absatz 1 aufgehoben.

Durch den Artikel 8 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 28 wie folgt geändert:
- dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 78 d und 78 f dieses Vertrags und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen."
- der Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimme des Vertreters eines  Mitgliedstaates enthält, der mindestens ein Sechstel des Gesamtwertes der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfaßt. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und 78 d dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen: Belgien  2, Deutschland  4, Frankreich  4, Italien  4, Luxemburg  1, Niederlande  2. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens zwölf Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern umfassen, abgegeben werden."

Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 28 folgende Fassung:

"Artikel 28
Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohe Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 78 e und 78 h dieses Vertrags und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen  der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und 78 e dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen: Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Frankreich 10, Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Vereinigtes Königreich 10). Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens 41 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht."

Durch den Vertrag vom 22. Juli 1975 wurden im Absatz 4 die Bezugnahmen auf die Artikel "78 d" und "78 f" ersetzt durch: "78 e" und "78 h" und in Absatz 5 wurden die Bezugnahmen auf den Artikel "78 d" ersetzt durch: "78 e".

Durch den Vertrag vom 28. Mai 1981 erhielt der Artikel 28 Absatz 4 folgende Fassung:
"Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und 78 e dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen: Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Frankreich 10, Griechenland 5), Irland 3, Italien  10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Vereinigtes Königreich 10. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens 45 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgegeben werden."

Durch den Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 erhielt der Artikel 28 folgende Fassung:

"Artikel 28
Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 78 e und 78 h dieses Vertrags und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und 78 e dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen: Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Griechenland 5, Spanien 8, Frankreich 10, Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Portugal 5, Vereinigtes Königreich 10. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht."

Durch den Vertrag über die Europäische Union wurden die Bezugnahmen vertragrechtlich zwar nicht geändert, durch wurde die Bezugnahme auf den Artikel "78e" faktisch ersetzt durch: "45 b".

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 28 folgende Fassung:

"Artikel 28
Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 45 b und 78 h dieses Vertrags und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 45 b, 78 und 78 b dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen:
Belgien  5
Dänemark  3
Deutschland  10
Griechenland  5
Spanien  8
Frankreich  10
Irland  3
Italien  10
Luxemburg  2
Niederlande  5
Österreich  4
Portugal  5
Finnland  3
Schweden  4
Vereinigtes Königreich  10
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht."

Artikel 29

Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Hohen Behörde sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest.

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 29 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 10 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 29 wie folgt wieder eingefügt:

"Artikel 29
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

Artikel 30

Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 30 aufgehoben.

Durch den Artikel H Ziffer 10 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 30 wie folgt wieder eingefügt:

"Artikel 30
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."

Durch den Artikel 3 Ziffer 5 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 30 folgende Fassung:

"Artikel 30
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und einem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."

KAPITEL 4
DER GERICHTSHOF

Artikel 31

Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften.

Artikel 32

Der Gerichtshof besteht aus sieben Richtern; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen für die Dauer von sechs Jahren ernannt und sind unter den Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für die Unabhängigkeit und Befähigung bieten.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung statt; sie betrifft abwechselnd drei und vier Mitglieder. Die drei Mitglieder, deren Stellen nach Ablauf der ersten dreijährigen Periode neu zu besetzen sind, werden durch das Los bestimmt.

Ausscheidende Richter können wiederernannt werden.

Die Zahl der Richter kann auf Vorschlag des Gerichtshofes durch einstimmigen Beschluß des Rates erhöht werden.

Die Richter bestellen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren.

Durch den Artikel 4 des Abkommens über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957 erhielt der Artikel 32 folgende Fassung:

"Artikel 32
Der Gerichtshof besteht aus sieben Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 41 vorgelegt werden.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32 b Absatz 2 vornehmen."

Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 32 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof besteht aus elf Richtern."

Durch den Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 erhielt der Artikel 32 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern."

Durch den Artikel H Nr. 11 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 32 folgende Fassung:

"Artikel 32
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32 b Absatz 2 vornehmen."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung."

Durch den Artikel 4 des Abkommens über gemeinsame Organe der europäischen Gemeinschaften vom 23. März 1957 wurden folgende Artikel neu eingefügt:

"Artikel 32 a
Der Gerichtshof wird von zwei Generalanwälten unterstützt.
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 31 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 32 b Absatz 3 vornehmen.

Artikel 32 b

Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd drei und vier Richter. Die drei Richter, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen sind, werden durch das Los bestimmt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Der Generalanwalt, dessen Stelle nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen ist, wird durch das Los bestimmt.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 32 c

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung."

Zu Artikel 32 a

Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 32 a Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof wird von drei Generalanwälten unterstützt."

Durch den Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 erhielt der Artikel 32 a Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unterstützt."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 32 a Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof wird von zwei Generalanwälten unterstützt. Für die Zeit vom Beitritt bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.

Durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 32 a Absatz 1 die Worte "Für die Zeit vom Beitritt" ersetzt durch: "Für die Zeit vom 1. Januar 1995".

Zu Artikel 32 b

Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 32 b Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd ( ) und ( ) Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal zwei Generalanwälte."

Durch den Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 erhielt der Artikel 32 b Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd sieben und sechs Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal drei Generalanwälte."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 32 b Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte."

Durch den Artikel 4 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 folgender Artikel neu eingefügt:

"Artikel 32 d
(1) Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat nach Anhörung der Hohen Behörde und des Europäischen Parlaments dem Gerichtshof durch einstimmigen Beschluß ein Gericht beiordnen, das für Entscheidungen über bestimmte Gruppen von Klagen natürlicher oder juristischer Personen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für von den Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen unterbreitete Rechtssachen noch für Vorabentscheidungen gemäß Artikel 41 zuständig.
(2) Der Rat legt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Zusammensetzung dieses Gerichts fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf dieses Gericht Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern dieses Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates."

Durch den Artikel H Ziffer 12 erhielt der Artikel 32 d folgende Fassung:

"Artikel 32d
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach § 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates."

Artikel 33

Der Gerichtshof ist zur Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Hohen Behörde  wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Hohen Behörde der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.

Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben.

Durch den Artikel H Ziffer 13 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 33 folgende Fassung:

"Artikel 33
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.
Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.
Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen."

Durch den Artikel 3 Ziffer 6 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 33 Absatz 4 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und des Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen."

Artikel 34

Im Falle der Nichtigerklärung verweist der Gerichtshof die Sache an die Kommisison zurück. Diese hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. Hat ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen infolge einer Entscheidung oder Empfehlung, die nach Feststellung des Gerichtshofes mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist, einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten, so hat die Kommission im Rahmen der ihr nach den Bestimmungen des Vertrags zustehenden Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung oder Empfehlung unmittelbar verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren.

Ergreift die Kommisison nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, so kann vor dem Gerichtshof auf Schadensersatz geklagt werden.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 34 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 35

Ist die Kommision aufgrund einer Bestimmung dieses Vertrags oder der Durchführungsvorschriften verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen, und kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können je nach Lage des Falles die Staaten, der Rat oder die Unternehmen und Verbände die Kommisison mit der Angelegenheit befassen.

Das gleiche gilt, falls die Kommision aufgrund einer Bestimmung dieses Vertrags oder der Durchführungsvorschriften befugt ist, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen, dies aber unterläßt, und wenn diese Unterlassung einen Ermessensmißbrauch darstellt.

Hat die Kommision innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Entscheidung erlassen oder keine Empfehlung ausgesprochen, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat wegen der diesem Schweigen zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung beim Gerichtshof Klage erhoben werden.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 35 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt..

Artikel 36

Vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder hat die Kommision dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wegen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags festgesetzten finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder kann Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden.

Die Kläger können zur Begründung dieser Klage nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags geltend machen, daß die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 36 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 37

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß eine Handlung oder Unterlassung der Kommission in einem bestimmten Fall geeignet ist, tiefgreifende und anhaltende Störungen in seiner Wirtschaft hervorzurufen, so kann er die Kommission damit befassen.

Diese stellt, falls hierzu Anlaß besteht, nach Anhörung des Rates das Vorliegen eines solchen Sachverhalts fest und entscheidet über die im Rahmen dieses Vertrags zu treffenden Maßnahmen, um diesem Sachverhalt unter Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft ein Ende zu machen.

Wird gegen diese Entscheidung oder gegen eine Entscheidung, die ausdrücklich oder stillschweigend das Vorliegen eines solchen Sachverhalts verneint, aufgrund dieses Artikels Klage erhoben, so besitzt der Gerichtshof ein uneingeschränktes Nachprüfungsrecht.

Im Falle der Nichtigerklärung hat die Kommission im Rahmen des vom Gerichtshof gefällten Urteils Maßnahmen zu den in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Zwecken zu treffen.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 37 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 38

Auf Klage eines der Mitgliedstaaten oder der Kommission kann der Gerichtshof die Beschlüsse der Versammlung oder des Rates aufheben.

Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses der Versammlung oder der Mitteilung des Beschlusses des Rates an die Mitgliedstaaten oder an die Kommission zu erheben.

Diese Klage kann nur auf Unzuständigkeit oder Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt werden.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 38 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 39

Die beim Gerichtshof erhobenen Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung oder Empfehlung aussetzen.

Er kann jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.

Artikel 40

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 ist der Gerichtshof zuständig, der geschädigten Partei auf ihren Antrag eine Entschädigung in Geld zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls in Durchführung dieses Vertrags durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht worden ist.

Der Gerichtshof ist ferner zuständig, eine Entschädigung zu Lasten eines Bediensteten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls ein Schaden durch persönliches Verschulden dieses Bediensteten in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten verursacht worden ist. Kann die geschädigte Partei von dem Bediensteten der Gemeinschaft diesen Schadensersatz nicht erlangen, so kann der Gerichtshof der Gemeinschaft eine angemessene Entschädigung auferlegen.

Alle übrigen zwischen der Gemeinschaft und Dritten entstehenden Streitigkeiten, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrags und die Durchführungsvorschriften keine Anwendung finden, sind bei den staatlichen Gerichten anhängig zu machen.

Durch den Artikel 26 des Vertrags vom 8. April 1965 erhielt der Artikel 40 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof ist ferner zuständig, eine Entschädigung zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls ein Schaden durch persönliches Verschulden eines Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten verursacht worden ist. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen."

Artikel 41

Der Gerichtshof allein entscheidet, und zwar im Wege der Vorabentscheidung, über die Gültigkeit von Beschlüssen der Kommission und des Rates, falls bei einem Streitfall vor einem staatlichen Gericht diese Gültigkeit in Frage gestellt wird.

Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 41 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.

Artikel 42

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Artikel 43

Der Gerichtshof ist für die Entscheidung in jedem anderen Fall zuständig, der in einer Zusatzbestimmung zu diesem Vertrag vorgesehen ist.

Er kann außerdem in allen mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehenden Fällen entscheiden, wenn die Gesetze eines Mitgliedstaats ihn für zuständig erklären.

Artikel 44

Die Entscheidungen des Gerichtshofes sind nach Maßgabe des Artikels 92 im Gebiet der Mitgliedstaaten vollstreckbar.

Artikel 45

Die Satzung des Gerichtshofes wird durch ein Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag festgelegt.

Durch den Artikel 5 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 wurde dem Artikel 45 folgender Absatz angefügt:
"Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern.

siehe hierzu auch das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes

Durch den Artikel H Ziffer 14 des Vertrags über die Europäische Union wurde nach dem Artikel 45 folgendes Kapitel neu eingefügt:

"KAPITEL 5
DER RECHNUNGSHOF

Artikel 45 a

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Artikel 45 b

(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmg auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.

Artikel 45 c

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
(5) Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in Absatz  1 genannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich dieser Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahrs ab, auf daß sich der Abschluß bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die Kommission übermittelt ihn dem Europäischen Parlament."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 45 b Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern."

Durch den Artikel 7 Ziffer 8 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 45 b Absatz 3 der Unterabsatz 2 mit den Worten "Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat." gestrichen.

Durch den Artikel 3 Ziffer 7 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 45 c wie folgt geändert:
- Absatz 1 Unterabsatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden."
- Absatz 2 Unterabsatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten."
- Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltugn von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Zugang zu den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht."
 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1952 S. 447ff
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), C.H.Beck Verlag
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I, C.H.Beck Verlag
© 14. Januar 2001 - 26. Januar 2003
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