vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist:
Einziger Artikel
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland.