vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK der Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:
Einziger Artikel
Die in Artikel III‑265 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit dem Unionsrecht und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.