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Protokoll
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich der Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit

vom 13. Oktober 2004


DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels III‑130 der Verfassung auf das Vereinigte Königreich und auf Irland —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind:

ARTIKEL 1

Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht am Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder nach Artikel III‑260 der Verfassung, soweit dieser Artikel die unter die genannten Abschnitte fallenden Bereiche oder die Bereiche des Artikels III‑263 oder des Artikels III‑275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung betrifft, vorgeschlagen werden. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.

Für die Zwecke dieses Artikels gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

ARTIKEL 2

Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Teils III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder des Artikels III‑260 der Verfassung, soweit dieser Artikel die unter die genannten Abschnitte fallenden Bereiche oder die Bereiche des Artikels III‑263 oder des Artikels III-275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung betrifft, nach jenen Abschnitten oder jenen Artikeln erlassene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenen Abschnitten oder jenen Artikeln geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft und der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.

ARTIKEL 3

(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Rat innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder eines Vorschlags oder einer Initiative nach Artikel III-263 oder Artikel III-275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung beim Rat schriftlich mitteilen, dass es sich am Erlass und an der Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte; dies ist dem betreffenden Staat daraufhin gestattet. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz erlassene Maßnahme ist für alle an ihrem Erlass beteiligten Mitgliedstaaten bindend. Die Bedingungen für eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands an den Bewertungen, die die unter Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung fallenden Bereiche betreffen, werden in den nach Artikel III-260 der Verfassung erlassenen Europäischen Verordnungen oder Beschlüssen geregelt.

Für die Zwecke dieses Artikels gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von den Absätzen 2 und 3 als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nicht mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands erlassen werden, so kann der Rat die betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands erlassen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.

ARTIKEL 4

Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach dem Erlass einer Maßnahme nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder Artikel III‑263 oder Artikel III‑275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, dass es die Maßnahme anzunehmen beabsichtigt. In diesem Fall findet das in Artikel III‑420 Absatz 1 der Verfassung vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL 5

Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder Artikel III-263 oder Artikel III‑275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung erlassene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen, sofern der Rat nicht mit allen seinen Mitgliedern nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig etwas anderes beschließt.

ARTIKEL 6

In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine nach Teil III Titel III Kapitel IV Abschnitte 2 oder 3 der Verfassung oder Artikel III‑260 der Verfassung, soweit dieser Artikel die unter die genannten Abschnitte fallenden Bereiche oder die Bereiche des Artikels III‑263 oder des Artikels III‑275 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung betrifft, erlassene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung.

ARTIKEL 7

Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand.

ARTIKEL 8

Irland kann dem Rat schriftlich mitteilen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht mehr für Irland gelten sollen. In diesem Fall gelten die genannten Bestimmungen nicht mehr für Irland.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
© 27. Dezember 2009 - 2. Januar 2010

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