vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERKENNTNIS, dass das Vereinigte Königreich nicht gezwungen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten entsprechenden Beschluss seiner Regierung und seines Parlaments den Euro einzuführen,
ANGESICHTS der Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs nach Nummer 1 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 notifiziert hat, dass sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilzunehmen,
IN ANBETRACHT der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an den Privatsektor zu decken —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind:
Artikel 1
Sofern das Vereinigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, dass es den Euro einzuführen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet.
Artikel 2
Die Artikel 3 bis 8 und Artikel 10 gelten für das Vereinigte Königreich aufgrund der von der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 zugeleiteten Notifizierung.
Artikel 3
Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Gebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht.
Artikel 4
Artikel I-30 Absatz 2 mit Ausnahme des ersten und des letzten Satzes, Artikel I–30 Absatz 5, Artikel III-177 Absatz 2, Artikel III-184 Absätze 1, 9 und 10, Artikel III-185 Absätze 1 bis 5, Artikel III-186, die Artikel III-188, III-189, III-190 und III-191, Artikel III-196, Artikel III-198 Absatz 3, Artikel III-326 und Artikel III-382 der Verfassung gelten nicht für das Vereinigte Königreich. Artikel III-179 Absatz 2 gilt hinsichtlich der Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik ebenfalls nicht für das Vereinigte Königreich.
In den Bestimmungen nach Absatz 1 enthaltene Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England.
Artikel 5
Das Vereinigte Königreich bemüht sich, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden.
Artikel III-192 Absatz 4 und Artikel III-200 der Verfassung werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung. Die Artikel III-201 und III-202 der Verfassung gelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich.
Artikel 6
Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs ruht beim Erlass von Maßnahmen nach den in Artikel 4 genannten Artikeln durch den Rat und in den in Artikel III-197 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verfassung genannten Fällen. Zu diesem Zweck findet Artikel III-197 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung Anwendung.
Das Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank nach Artikel III-382 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Verfassung zu beteiligen.
Artikel 7
Die Artikel 3, 4, 6 und 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1, die Artikel 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 50 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „die Satzung“) gelten nicht für das Vereinigte Königreich.
In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England.
Die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 der Satzung enthaltenen Bezugnahmen auf das „gezeichnete Kapital der Europäischen Zentralbank“ betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital.
Artikel 8
Artikel III-199 der Verfassung und die Artikel 43 bis 47 der Satzung gelten
unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung
gilt, vorbehaltlich folgender Änderungen:
a) Die Bezugnahmen in Artikel 43 der Satzung auf die Aufgaben der Europäischen
Zentralbank und des Europäischen Währungsinstituts schließen auch die Aufgaben
ein, die aufgrund der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, nicht den Euro
einzuführen, nach der Einführung des Euro noch erfüllt werden müssen.
b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 46 der Satzung berät die Europäische
Zentralbank ferner bei der Vorbereitung von Europäischen Verordnungen und
Europäischen Beschlüssen des Rates betreffend das Vereinigte Königreich nach
Artikel 9 Buchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung
mit.
c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der Europäischen
Zentralbank als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein
wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 9
Das Vereinigte Königreich
kann dem Rat jederzeit notifizieren, dass es beabsichtigt, den Euro einzuführen.
In diesem Fall gilt Folgendes:
a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht, den Euro einzuführen, sofern es die
notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des
Vereinigten Königreichs unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des
Artikels III-198 Absätze 1 und 2 der Verfassung, ob das Vereinigte Königreich
die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, überträgt der
Europäischen Zentralbank Währungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den
Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der
Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden ist.
c) Der Rat fasst unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels
III-198 Absatz 3 der Verfassung alle weiteren Beschlüsse, die erforderlich sind,
um dem Vereinigten Königreich die Einführung des Euro zu ermöglichen.
Führt das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieses Artikels den Euro ein, so treten die Artikel 3 bis 8 außer Kraft.
Artikel 10
Unbeschadet des Artikels III-181 der Verfassung sowie des Artikels 21 Absatz 1 der Satzung kann die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre „Ways and Means“-Fazilität bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht den Euro einführt.