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Protokoll
über die Konvergenzkriterien

vom 13. Oktober 2004


DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, die Konvergenzkriterien näher festzulegen, die die Union bei den Beschlüssen über die Aufhebung der Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, nach Artikel III‑198 der Verfassung leiten sollen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind:

Artikel 1

Das in Artikel III‑198 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, dass der betreffende Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.

Artikel 2

Das in Artikel III‑198 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Prüfung kein Europäischer Beschluss des Rates nach Artikel III‑184 Absatz 6 der Verfassung vorliegt, wonach ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 3

Das in Artikel III‑198 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, dass der betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben.

Artikel 4

Das in Artikel III‑198 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.

Artikel 5

Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, der Europäischen Zentralbank und des in Artikel III‑192 der Verfassung genannten Wirtschafts- und Finanzausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel III‑198 der Verfassung genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
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