vom 13. Dezember 2007
Die Hohen Vertragsparteien -
unter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft weiterhin volle rechtliche Wirkung entfalten müssen,
in dem Wunsch, diesen Vertrag an die neuen im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Institutionen und Finanzen, anzupassen -
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind und durch die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wie folgt geändert wird:
Artikel 1
Durch dieses Protokoll wird der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "EAG-Vertrag") in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geltenden Fassung geändert.
In der deutschen Fassung des Vertrags wird in den folgenden Artikeln das Wort "Entscheidung" ersetzt durch "Beschluss" und das Verb "entscheiden" durch "beschließen", jeweils in der entsprechenden grammatikalischen Form: Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 81 Absatz 4 und Absatz 5 (zweimal), Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 (zweimal) sowie Artikel 176 Absatz 4.
Artikel 2 bis Artikel 9
Änderungen und Einfügungen einzelner Artikel in den EAG-Vertrag; siehe dort.
Artikel 10
Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft werden mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen im Haushaltsplan der Union ausgewiesen.