Entwurf zu einem
Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen
Union
bezüglich der Einführung einer "besonderen Assoziierung" der
Europäischen Gemeinschaft
(als Beitrag zur laufenden Diskussion über die "besondere Partnerschaft" der
Europäischen Gemeinschaft mit der Türkei)
Artikel 40.2
Änderungen am Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
...
IV. Der Vierte Teil des Vertrags wird Dritter Teil; er wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Teils „Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ wird ersetzt durch: „Die Assoziierung“.
2. Der bisherige Text des Teils wird Titel I. des Teils mit der Überschrift: „Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“.
3. Nach dem Artikel 188 werden folgende Titel eingefügt:
„Titel II.
Die Assoziierung auswärtiger Staaten und internationalen Organisationen
Artikel 189. Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Titel III.
Der Europäische Wirtschaftsraum
Artikel 190. Das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete, durch das Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 geänderte Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen genannt) stellt eine besondere Assoziierung der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen mit der Europäischen Gemeinschaft dar.
Das EWR-Abkommen kann nur durch ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und den, außerhalb der Europäischen Union verbliebenen Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden, das auf Seiten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten durch ein Verfassungsgesetz im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Europäischen Union angenommen und vom Hohen Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurde.
Artikel 191. Das Protokoll über einen gemeinsamen institutionellen Rahmen von Europäischer Union und Europäischem Wirtschaftsraum im Anhang zu diesem Vertrag sowie dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union, tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (in diesem Vertrag „EWR-Staaten“ genannt), dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert haben, an das genannte Protokoll gebunden zu sein.
Titel IV
Die Türkei
Artikel 192. Das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete, durch das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970, die Ergänzungsprotokolle vom 13. Juni 1973 und 23. Juli 1987 geänderte und ergänzte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (nachfolgend „EG-Türkei-Abkommen genannt) stellt eine besondere Assoziierung der Republik Türkei mit der Europäischen Gemeinschaft dar.
Das EG-Türkei-Abkommen kann nur durch ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei geändert oder ergänzt werden, das auf Seiten der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten durch ein Verfassungsgesetz im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Europäischen Union angenommen und vom Hohen Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurde.
Artikel 193. Die Republik Türkei wird im Rahmen des EG-Türkei-Abkommens an den Organen der Europäischen Union beteiligt und ist unter den Bedingungen des Abkommens stimmberechtigt.
Die Aufgaben und Befugnisse des, durch das EG-Türkei-Abkommen geschaffenen Assoziationsrats bleiben unberührt.
Ein Protokoll über die Änderung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei, das diesem Vertrag sowie dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union beigefügt ist, tritt in Kraft, sobald die Republik Türkei, dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert hat, an das genannte Protokoll gebunden zu sein.
Titel V
Die Schweiz
Artikel 194. Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit sowie die Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens und über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachfolgend „EG-Schweiz-Abkommen“ genannt) stellen eine besondere Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Gemeinschaft dar.
Die weiteren bestehenden Verträge und Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits oder zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (bzw. den nur noch auf die Schweizerische Eidgenossenschaft anzuwendenden Verträgen und Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und der EFTA) können durch Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft als EG-Schweiz-Abkommen im Rahmen dieses Titels angewendet werden; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Senates, der in einer Abstimmung nach Staaten einstimmig entscheidet.
Die EG-Schweiz-Abkommen können nur durch ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geändert oder ergänzt werden, das auf Seiten der Europäischen Union durch ein Verfassungsgesetz im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Europäischen Union angenommen und vom Hohen Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurde.
Artikel 195. Die Aufgaben und Befugnisse der, durch die EG-Schweiz-Abkommen geschaffenen Ausschüsse werden nach Maßgabe eines Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag sowie den EG-Schweiz-Abkommen auf die, um Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft erweiterten Organe der Europäischen Union übertragen.
Das genannte Protokoll tritt in Kraft, sobald die Schweizerische Eidgenossenschaft, dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert hat, an das genannten Protokoll gebunden zu sein.
...
Artikel 40.6.
Änderung an den Protokollen.
...
(4) Dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
werden folgende Protokolle beigefügt:
1. Das Protokoll zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
„Protokoll über einen gemeinschaftlichen institutionellen Rahmen von Europäischer Union und Europäischem Wirtschaftsraum
Die Hohen Vertragsparteien -
entschlossen, die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum institutionell enger zu verbinden,
in dem Wunsch, das in Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannte Protokoll festzulegen,
haben folgendes vereinbart, das dem Vertrag betreffend die Verfassung
der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt ist:
1. Die Aufgaben des EWR-Rates gehen auf den Europäischen Rat über.
Die Aufgaben des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen auf den Ministerrat der Europäischen Union über.
Die Aufgaben des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses gehen auf das Europäische Parlament über.
2. Die EWR-Staaten werden vom Präsidenten des Rates zu allen Sitzungen des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission zu allen Sitzungen des Ministerrates der Europäischen Union eingeladen, welche den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen.
Sind die Vertreter der EWR-Staaten eingeladen worden und anwesend,
können sie als gleichberechtigte Mitglieder des Europäischen
Rates an den Beratungen teilnehmen, doch sind sie nur stimmberechtigt,
wenn Beschlüsse auch für die EWR-Staaten als rechtsverbindlich
gelten oder Beschlüsse gemäß Ziffer 4 Absatz
1 dieses Protokolls gefaßt werden. In diesem Fall sind die EWR-Staaten
im Europäischen Rat oder im Ministerrat der Europäischen Union
wie folgt vertreten:
die Republik Island
2 Stimmen
das Fürstentum Liechtenstein 2 Stimmen
das Königreich Norwegen
6 Stimmen.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Rates und des Ministerrates der Europäischen Union bleiben unberührt.
3. Die Abgeordneten der EWR-Staaten haben das Recht, an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilzunehmen und an deren Beratungen teilzunehmen, doch sind sie nur stimmberechtigt, wenn Beschlüsse gemäß Ziffer 4 Absatz 1 dieses Protokolls gefaßt werden.
Die EWR-Staaten sind im Europäischen Parlament wie folgt vertreten:
die Republik Island
3 Abgeordnete
das Fürstentum Liechtenstein 1 Abgeordnete
das Königreich Norwegen 12 Abgeordnete.
Die Abgeordneten werden nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften gewählt oder ernannt.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bleiben unberührt.
4. Ein verbindlicher Rechtsakt im Sinne der Verfassung der Europäischen Union und des EG-Vertrags über einen, im Rahmen des EWR-Abkommens auch für die EWR-Staaten verbindlichen Rechtsakt für die Bereiche der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, die den EWR betreffen, kommt nach Maßgabe der für die Rechtsetzung der Europäischen Union geltenden Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union unter Mitwirkung der Vertreter der EWR-Staaten in den Organen der Europäischen Union zustande.
Beschlüsse nach Artikel 98 des EWR-Abkommens bedürfen eines besonderes Unionsgesetzes im Sinne der Verfassung der Europäischen Union.
Die Artikel 97 bis 103 des EWR-Abkommens finden nur im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
5. Die Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde gehen auf ein außerordentliches Mitglied der Kommission über, das aus den Staatsbürgern der EWR-Staaten nach Maßgabe des für die übrigen Kommissare geltenden Verfahrens ernannt wird.
Das außerordentliches Mitglied der Kommission der Europäischen Union ist, in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Kommissar beauftragt, sämtliche Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, welche dieser aufgrund des EWR-Abkommens zustehen, wahrzunehmen. Die Kommission entscheidet mit Zustimmung des Ministerrates über die Organisation der überführten EFTA-Überwachungsbehörde.
6. Die Aufgaben des EFTA-Gerichtshofes gehen auf den Europäischen Gerichtshof über.
Für Verfahren, die nach Maßgabe des Artikels 108 Absatz 2 diesem Gerichtshof übertragen sind, ernennt der Hohe Rat auf Vorschlag jedes EWR-Staates jeweils einen Richter hinzu, deren Amtszeit sechs Jahre beträgt und die weiteren Vorrechte und Immunitäten der Richter des Europäischen Gerichtshofs uneingeschränkt genießen.
7. Die Aufgaben des beratenden EWR-Ausschusses gehen auf den Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Union, wie es durch die Verfassung der Europäischen Union eingesetzt ist, über.
Die Mitglieder der EWR-Staaten haben das Recht, an allen Sitzungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses teilzunehmen und an deren Beratungen teilzunehmen, doch sind sie nur stimmberechtigt, wenn Stellungnahmen zu vorbereiteten Beschlüssen gemäß Ziffer 4 Absatz 1 dieses Protokolls gefaßt werden.
Die EWR-Staaten sind im Wirtschafts- und Sozialausschuß wie folgt
vertreten:
die Republik Island
6 Mitglieder
das Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder
das Königreich Norwegen
9 Mitglieder.
Wird gemäß dem Artikel 34.1 der Verfassung der Europäischen Union die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses verändert und auf die Mitgliedstaaten in veränderter Form verteilt, so kann das besondere Unionsgesetz mit Zustimmung der EWR-Staaten auch die Zahl der Mitglieder aus dem EWR-Staaten verändern.
Die Mitglieder werden von den Regierungen der EWR-Staaten unter Beachtung des Artikels 34.3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verfassung der Europäischen Union ernannt.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Ausschusses bleiben unberührt.
8. In allen Teilen des EWR-Abkommens wird der Begriff „EFTA-Staat“ ersetzt durch: „EWR-Staat“; Hinweise auf „die EFTA“ werden ersetzt durch: „den EWR“ Das EWR-Abkommen wird hinsichtlich der EFTA nicht mehr so ausgelegt, daß die Mitgliedschaft einer Vertragspartei bei der EFTA erforderlich ist. Die EFTA hat keinen Anteil mehr am EWR.
9. Alle Teile des EWR-Abkommens sind nur im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen anzuwenden; Streitigkeiten hierüber erledigt der Europäische Rat unter Beteiligung der Vertreter der EWR-Staaten einstimmig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Vermeidung von Streitigkeiten das EWR-Abkommen unverzüglich nach dem Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen den dann geltenden Bestimmungen anzupassen.
10. Die Organe der Europäischen Union entscheiden, wenn sie gemäß diesem Protokoll tätig werden, stets in der Zusammensetzung, wie sie in den Ziffern 2., 3., 5. und 6. festgelegt ist; die weiteren Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union über deren Organe bleiben unberührt.
11. Der Europäische Rat und der Ministerrat der Europäischen Union sind befugt, soweit das EWR-Abkommen nichts anderes bestimmt, einstimmig Durchführungsbestimmungen zum EWR-Abkommen sowie zu diesem Protokoll zu erlassen; das Europäische Parlament ist zu hören.
12. In diesem Protokoll bedeutet:
„EWR“:
der Europäische Wirtschaftsraum gemäß
dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai
1992.
„EWR-Staaten“:
die Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, soweit sie nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind; das sind: Island, Liechtenstein,
Norwegen.
„EWR-Abkommen“:
das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 einschließlich deren Anhänge
und Protokolle, in der jeweils geltenden Fassung.
EG-Vertrag“:
der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft einschließlich deren Anhänge und Protokolle, in
der jeweils geltenden Fassung.
„EFTA“:
die Europäische Freihandelsassoziation
gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960, in der, beim Inkrafttreten dieses
Protokolls geltenden Fassung.
„EFTA-Staaten“:
die Vertragsparteien des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar
1960, in der, beim Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Fassung; das
sind: Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz.
„EFTA-Überwachungsbehörde“:
die, gemäß der Verpflichtung aus dem Artikel 108
Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, in
der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 durch die EFTA-Staaten zu
errichtende Behörde.
„EFTA-Gerichtshof“:
das, gemäß der Verpflichtung aus
dem Artikel 108 Absatz 2 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, in der Fassung des Anpassungsprotokolls
vom 17. März 1993 durch die EFTA-Staaten zu errichtende Gericht.
13. Dieses Protokoll läßt die Beziehungen zwischen den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich der EFTA unberührt.
14. Die vorstehenden Bestimmungen treten in Kraft, sobald alle EWR-Staaten dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert haben, die vorstehenden Bestimmungen als für sie rechtsverbindlich anerkennen; mit diesem Zeitpunkt ist das Protokoll auch Bestandteil des EWR-Abkommens.
Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls gilt das EWR-Abkommen als Abkommen im Sinne des Artikels 189.“.
2. Das Protokoll zu Artikel 193 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
„Protokoll über die Änderung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei
Die Hohen Vertragsparteien -
entschlossen, die Assoziation der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei weiter zu vertiefen und die Republik Türkei zum Beitritt zur Europäischen Union heranzuführen,
entschlossen, die Aufgaben des durch das Abkommen errichteten Assoziationsrates auf die, um Vertreter aus der Republik Türkei erweiterten Organe der Europäische Union zu übertragen,
in dem Wunsch, das in Artikel 193 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannte Protokoll festzulegen,
haben folgendes vereinbart, das dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
1. Die Artikel 1 bis 3 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Türkei erhalten folgende Fassung:
„Artikel 1. Durch dieses Abkommen wird eine besondere Assoziation zwischen der Europäischen
Union und der Türkei begründet.
Artikel 2. (1) Ziel des Abkommens ist es, die Türkei in folgenden Bereichen
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (gemäß
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachfolgend
„EG-Vertrag“ genannt) - schrittweise – heranzuführen mit dem Ziel
der Integration:
- die Zollunion, einschließlich des Verbots von Zöllen und
mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von
Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen der
Europäischen Union und der Türkei (Zweiter Teil Titel I. des
EG-Vertrags sowie Artikel 10 dieses Abkommens);
- einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für
den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen der Europäischen
Union und der Türkei gekennzeichnet ist (Artikel 14 sowie der Zweite
Teil Titel III. Kapitel 3 und 4 sowie der Artikel 48 des EG-Vertrags);
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der
Fischerei (Zweiter Teil Titel II. des EG-Vertrags sowie Artikel 11 dieses
Abkommens);
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet von Kohle und Stahl (Zweiter
Teil Titel XXII. des EG-Vertrags sowie Artikel 13 dieses Abkommens);
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs (Zweiter Teil
Titel V. des EG-Vertrags);
- ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen
schützt sowie die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
soweit dies für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist
(Zweiter Teil Titel VI. des EG-Vertrags);
- eine Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Türkei, dem
Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz
einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist (Zweiter
Teil Titel VII. Kapitel 1 des EG-Vertrags);
- eine einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik und die Einführung
einer einheitlichen Währung, die vorrangig das Ziel der Preisstabilität
verfolgt und unbeschadet dieses Ziels, die allgemeine Wirtschaftspolitik
in der Europäischen Union und der Türkei unterstützen soll
(Zweiter Teil Titel VII. Kapitel 2, 3 und 4 des EG-Vertrags und Artikel
16 dieses Abkommens);
- eine gemeinsame Handelspolitik (Zweiter Teil Kapitel IX. des EG-Vertrags);
- eine Sozialpolitik (Zweiter Teil Titel XI. Kapitel 1 des EG-Vertrags);
- eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt (Zweiter Teil Titel XIX. des
EG-Vertrags);
- die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der
Europäischen Union und der Türkei (Zweiter Teil Titel XVI. des
EG-Vertrags);
- die Zusammenarbeit im Zollwesen (Zweiter Teil Titel X. des EG-Vertrags);
- Beiträge zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus,
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zu einer qualitativ hochstehenden
allgemeinen und beruflichen Bildung (Zweiter Teil Titel XI Kapitel 3, Titel
XIII. und XIV. des EG-Vertrags);
- die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung sowie des Aus- und
Aufbaus transeuropäischer Netze (Zweiter Teil Titel XV. und XVIII. des
EG-Vertrags).
(2) Die Ziele dieses Vertrags werden durch eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.
(3) Die Assoziation umfaßt
a) eine Vorbereitungsphase,
b) eine Endphase
Das Ziel der Zollunion ist gemäß dem Beschluß des Assoziationsrates Nr. 1/95 mit dem 1. Januar 1996 in die Endphase eingetreten.
Artikel 3. (1) Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft mit Hilfe der Europäischen Union, um die ihr in der Endphase erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können; dies hat zu einer Annäherung der türkische Wirtschaftspolitik und derjenigen der Europäischen Union zu führen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Assoziation und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu ermöglichen.
(2) Die Dauer der Vorbereitungsphase wird durch einen Beschluß des Assoziationsrates bestimmt; sie dauert für alle Bereiche nach Artikel 2 Absatz 1 (unter Ausnahme des in Artikel 16 genannten) höchstens zehn Jahre, vom Inkrafttreten des Artikels in dieser Fassung an gerechnet.“
2. Der Artikel 4 des Abkommens ist aufgehoben.
3. Der Artikel 5 Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 5. Die Endphase beruht auf der Integration der Türkei in die Europäische
Wirtschafts- und Währungsunion nach Maßgabe des Artikels 2 dieses
Abkommens.
Die Endphase kann auch nur für einzelne Bereiche nach Artikel 2 Absatz 1 beschlossen werden oder eintreten.“
4. Der Titel II. des Abkommens erhält folgende Überschrift:
„Durchführung der Vorbereitungsphase“
5. Der Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 8. Zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat nach einem, durch einstimmigen Beschluß festgelegten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Durchführung der Bestimmungen bezüglich der einzelnen Sachbereiche des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die zu berücksichtigen sind; dies gilt insbesondere für die, in den, in Artikel 2 bezeichneten Titel und Kapitel (einschließlich der evtl. zugehörigen Protokolle und Anhänge im Anhang zum EG-Vertrag) enthaltenen Sachbereiche sowie für Schutzklauseln aller Art, die sich als zweckmäßig erweisen.
Die weiteren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere der Hilfe der Europäischen Union werden durch einen einstimmigen Beschluß des Rates unter Hinzuziehung eines Vertreters der Regierung der Türkei geregelt; hierbei ist ein Hilfsfonds zugunsten der Türkei einzurichten, der von der Kommission verwaltet wird.“
6. In Artikel 9 des Abkommens wird der Hinweis auf den „Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Artikel 14.7 der Verfassung der Europäischen Union“.
7. In Artikel 10 des Abkommens wird der Hinweis auf den „Artikel 2 Absatz 2“ ersetzt durch: „Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1“.
8. Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse zu
verstehen, die in der dem EG-Vertrag als Anhang I beigefügten Liste
in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.“
9. Die Artikel 12 und 13 des Abkommens erhalten folgende Fassung:
„Artikel 12. Die Vertragsparteien vereinbaren, nach dem Erreichen des Ziels der Integration
der Türkei in die Europäische Union nach Maßgabe des Artikels
2 Absatz 1 auch die Freizügigkeit und das Niederlassungsrecht der
Unionsbürger und der türkischen Staatsbürger auf dem Gebiet
der Europäischen Union und der Türkei schrittweise und im Sinne
der Artikel 39, 40 und 41 des EG-Vertrags sowie des Artikels 14.1 der Verfassung
der Europäischen Union durch ein weiteres Abkommen herzustellen.
Die Freizügigkeit und das Niederlassungsrecht juristischer Personen nach Maßgabe des Zweiten Teils Titel III. Kapitel 1 und 2 des EG-Vertrags bleibt unberührt.
Die, beim Inkrafttreten dieses Satzes geltenden Bestimmungen zur Freizügigkeit und zum Niederlassungsrecht der türkischen Staatsbürger in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die geltenden Bestimmungen zur Freizügigkeit und zum Niederlassungsrecht der Unionsbürger in der Republik Türkei dürfen nicht eingeschränkt werden.
Artikel 13. In der Vorbereitungsphase finden die Bestimmungen der zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Türkei andererseits Anwendung, sofern diese im Rahmen des Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 vierter Spiegelstrich noch anwendbar sind.“
10. In Artikel 14 des Abkommens werden die Bezugnahmen auf die „Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Artikel 45, 46 und 48 bis 54“.
11. Der Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 16. (1) Die Türkei nimmt an der einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik
keinen Anteil, solange der Assoziationsrat nicht festgestellt hat, daß
die Türkei die Rechte eines „Mitgliedstaates, für den eine Ausnahmeregelung
gilt“ im Sinne des Artikels 122 Absatz 1 des EG-Vertrags genießt.
Mit diesem Beschluß tritt die Türkei in die Vorbereitungsphase
im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ein; Artikel 3 Absatz 2 findet hinsichtlich
der zehnjährigen Frist keine Anwendung.
(2) Frühestens zwei Jahre nach der Feststellung in Absatz 1 kann die Türkei beim Europäischen Rat beantragen, die Ausnahmeregelung für die Türkei nach weiterer Maßgabe und unter Einhaltung der Konvergenzkriterien des Artikels 121 des EG-Vertrags aufzuheben; der Beschluß nach Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags wird einstimmig vom Europäischen Rat unter Hinzuziehung des Ministerpräsidenten der Republik Türkei beschlossen.“
12. In Artikel 17 des Abkommens werden die einleitenden Worte „Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt die Wirtschaftspolitik“ ersetzt durch: „Die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die Türkei betreiben, nach weiterer Maßgabe der Artikel 98 bis 104 des EG-Vertrags die Wirtschaftspolitik“.
13. Der Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 18. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten betreiben auf dem
Gebiet der Wechselkurse eine Politik nach Maßgabe des EG-Vertrags.
Die Türkei betreibt auf dem Gebiet der Wechselkurse eine Politik, welche die Verwirklichung der Ziele der Assoziation ermöglicht.“
14. In Artikel 19 des Abkommens werden die einleitenden Worte „Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei genehmigen“ ersetzt durch: „Solange in der Europäischen Union und der Türkei keine einheitliche Währung nach Maßgabe des EG-Vertrags und des Artikels 16 dieses Abkommens besteht, genehmigen die Europäischen Union, ihre Mitgliedstaaten und die Türkei“ und der Wortlaut „Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr“ wird ersetzt durch: „Dienstleistungs- und Kapitalverkehr“.
15. Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Die Vertragsparteien konsultieren einander, um den freien Kapitalverkehr
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der
Türkei zu verwirklichen.“
16. Nach dem Artikel 21 des Abkommens wird folgender Titel eingefügt:
„Titel III. BESTIMMUNGEN ZUR ENDPHASE
Artikel 21a. Die Türkei wird vom Präsidenten des Rates zu allen Sitzungen des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission zu allen Sitzungen des Ministerrates der Europäischen Union eingeladen, welche über Angelegenheiten in den, in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens Bereichen beraten oder beschließen, und in denen die Türkei nach Maßgabe des Artikels 5 nach Eintritt der Endphase der Assoziation in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion integriert ist.
Ist der Vertreter der Türkei eingeladen worden und anwesend, kann er als gleichberechtigtes Mitglied des Europäischen Rates an den Beratungen teilnehmen, doch ist es nur stimmberechtigt, wenn Beschlüsse im Rahmen des Artikels 21c gefaßt werden. In diesem Fall ist die Türkei im Europäischen Rat oder im Ministerrat der Europäischen Union mit 63 Stimmen im Sinne des Artikels 16.2 der Verfassung der Europäischen Union vertreten.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Rates und des Ministerrates der Europäischen Union bleiben unberührt.
Artikel 21b. Das Europäische Parlament wird um 73 Abgeordnete der Türkei erweitert, die beratendes Stimmrecht besitzen. Wird das Europäische Parlament im Rahmen des Artikels 21c tätig, sind die Abgeordneten der Türkei ordentliche Mitglieder und besitzen volles Stimmrecht.
Die Abgeordneten werden nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften in unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bleiben unberührt.
Artikel 21c. Ein verbindlicher Rechtsakt im Sinne der Verfassung der Europäischen Union und des EG-Vertrags über einen, im Rahmen dieses Abkommens auch für die Türkei verbindlichen Rechtsakt für die Bereiche der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, in denen die Türkei im Sinne des Artikels 5 integriert ist, kommt nach Maßgabe der für die Rechtsetzung der Europäischen Union geltenden Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union unter Mitwirkung der Vertreter der Türkei in den Organen der Europäischen Union zustande.
Artikel 21d. Der Hohe Rat hat ein außerordentliches Mitglied der Kommission, das aus den Staatsbürgern der Republik Türkei nach Maßgabe des für die übrigen Kommissare geltenden Verfahrens, zu ernennen.
Das außerordentliches Mitglied der Kommission der Europäischen Union ist für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei zuständig.
Artikel 21e. Der Hohe Rat hat einen außerordentlichen Richter des Europäischen Gerichtshofs, das aus den Staatsbürgern der Republik Türkei nach Maßgabe des für die übrigen Richter des Gerichtshofs geltenden Verfahrens, zu ernennen.
Der außerordentliche Richter des Europäischen Gerichtshofs ist in allen Fällen, welche Bereiche der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion betreffen und in denen die Republik Türkei im Sinne des Artikels 5 in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion integriert ist, ordentlicher Richter des Europäischen Gerichtshofs.“
17. Der bisherige Titel III. (Allgemeine und Schlußbestimmungen) des Abkommens wird Titel IV.
18. In Artikel 22 wird Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gestrichen.
19. Die Artikel 23 und 24 des Abkommens erhalten folgende Fassung:
„Artikel 23. Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Europäischen
Rates (Artikel 18.1 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union)
oder den Mitgliedern des Ministerrates der Europäischen Union (Artikel
19.1 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union) sowie jeweils
eines Mitglieds der Regierung der Republik Türkei.
Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
Der Assoziationsrat handelt einstimmig.
Artikel 24. Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsrat.
Die Geschäftsordnung des Europäischen Rates bzw. des Ministerrates der Europäischen Union ist die Geschäftsordnung des Assoziationsrates; der Assoziationsrat kann Ergänzungen vornehmen.
Der Assoziationsrat kann die Einsetzung jeglicher Ausschüsse beschließen,
die geeignet sind, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere die Einsetzung eines
Ausschusses, der die für das ordnungsgemäßes Funktionieren
des Abkommens erforderliche Kontinuität der Zusammenarbeit gewährleistet.
Der Assoziationsrat bestimmt die Aufgaben und die Zuständigkeit dieser Ausschüsse.“
20. Der Artikel 25 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 werden die Worte „dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften oder irgendeinem anderen bestehenden Gericht“ ersetzt durch:
„dem Europäischen Gerichtshof, wie er durch die Verfassung der Europäischen
Union errichtet ist.“
b) dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Gerichtshof
ist zu diesem Zweck um einen Richter zu erweitern, welcher die türkische
Staatsbürgerschaft besitzen muß.“
c) in Absatz 4 werden die Worte „Übergangs- und Endphase“ ersetzt
durch: „Vorbereitungs- und Endphase“.
21. Der Artikel 26 des Abkommens ist aufgehoben.
22. In Artikel 27 Absatz 1 werden die Worte „zwischen dem Europäischen Parlament“ ersetzt durch „zwischen dem Europäischen Senat“ und der Absatz 2 wird gestrichen.
23. Der Artikel 29 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 29. Das Abkommen gilt für die Hoheitsgebiete der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten, in denen der EG-Vertrag in Geltung ist
einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Türkei andererseits.“
24. In Artikel 33 werden die Worte „jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache“ ersetzt durch: „jede in den Amtssprachen der Europäischen Union (Artikel 314 des EG-Vertrags) und in türkischer Sprache“.
25. Die Protokolle Nr. 1 (Vorläufiges Protokoll) und Nr. 2 (Finanzprotokoll) im Anhang des Abkommens treten außer Kraft, sobald der Assoziationsrat nach Maßgabe der Artikel 8 diese durch verbindliche Beschlüsse des Assoziationsrates ersetzt hat.
26. Soweit Bestimmungen der bestehenden Verträge und Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und deren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Türkei andererseits den Bestimmungen und Zielsetzungen dieses Protokolls widersprechen, gelten sie als aufgehoben.
27. Dieses Protokoll tritt nach Maßgabe des Artikels 193 in Kraft, sobald die Republik Türkei, dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert hat, an dieses Protokoll gebunden zu sein.“
3. Das Protokoll zu Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
„Protokoll über die Ausübung der Befugnisse der Gemeinsamen Ausschüsse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Die Hohen Vertragsparteien -
entschlossen, die Aufgaben der unterschiedlichsten Gemeinsamen Ausschüsse, welche zwischen ihnen bestehen, auf eine neue einheitliche Grundlage zu stellen;
in dem Wunsch, das in Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannte Protokoll festzulegen,
haben folgendes vereinbart, das dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
1. Die Aufgaben der, durch die, in Artikel 194 des Vertrags bezeichneten Abkommen errichteten Gemeinsamen Ausschüsse von Europäischer Gemeinschaft und Schweizerischen Eidgenossenschaft gehen auf den Ministerrat der Europäischen Union, wie er durch die Verfassung der Europäischen Union errichtet ist, über.
Der Ministerrat kann beschließen, Aufgaben auf den Europäischen Rat zu übertragen.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird vom Präsidenten des Rates zu allen Sitzungen des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission zu allen Sitzungen des Ministerrates der Europäischen Union eingeladen, welche die, in Artikel 194 des Vertrags bezeichneten Abkommen betreffen.
Ist der Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingeladen worden und anwesend, kann er als gleichberechtigte Mitglied des Europäischen Rates bzw. des Ministerrates der Europäischen Union an den Beratungen teilnehmen, doch ist er nur stimmberechtigt, wenn Beschlüsse als Beschlüsse eines Gemeinsamen Ausschusses gelten (Ziffer 3 dieses Protokolls) oder Beschlüsse gemäß Ziffer 4 dieses Protokolls gefaßt werden. In diesem Fall ist die Schweizerische Eidgenossenschaft im Europäischen Rat oder im Ministerrat der Europäischen Union mit 11 Stimmen vertreten.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Rates und des Ministerrates der Europäischen Union bleiben unberührt.
3. Ein verbindlicher Beschluß der Gemeinsamen Ausschüsse von Europäischer Gemeinschaft und Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie sie in den, in Artikel 194 bezeichneten Abkommen eingesetzt sind, kommt nur zustande, wenn der Europäische Rat bzw. der Ministerrat der Europäischen Union einen Beschluß mit der vertraglich festgelegten Mehrheit unter Einbeziehung des Vertreters der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefaßt hat.
Der Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann vor der Beschlußfassung erklären, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beschluß nur als verbindlich anerkennt, wenn der Europäische Rat bzw. der Ministerrat der Europäischen Union den Beschluß unter der Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefaßt hat.
4. Berührt ein verbindlicher Rechtsakt im Sinne der Verfassung der Europäischen Union und des EG-Vertrags einen Beschluß nach Ziffer 3 dieses Protokolls, so ist der Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu der Sitzung des Europäischen Rates bzw. des Ministerrates der Europäischen Union einzuladen. Der Vertreter hat beratendes Stimmrecht und kann vom Rat mit vollem Stimmrecht für diesen Beschluß ausgestattet werden.
5. Die Schweizerische Eidgenossenschaft entsendet in das Europäische Parlament 16 Abgeordnete mit beratendem Stimmrecht.
Die Abgeordneten werden nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften gewählt oder ernannt.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bleiben unberührt.
6. Der Europäische Rat kann beschließen, ein außerordentliches Mitglied der Kommission über, das aus den Staatsbürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Maßgabe des für die übrigen Kommissare geltenden Verfahrens zu ernennen.
Das außerordentliches Mitglied der Kommission der Europäischen Union ist für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständig; es hat kein Stimmrecht in der Kommission.
7. Die Organe der Europäischen Union entscheiden, wenn sie gemäß diesem Protokoll tätig werden, stets in der Zusammensetzung, wie sie in den Ziffern 2. und 5. festgelegt ist; die weiteren Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union über deren Organe bleiben unberührt.
8. Der Europäische Rat und der Ministerrat der Europäischen Union sind befugt, soweit die, in Artikel 194 genannten Abkommen nichts anderes bestimmen, einstimmig Durchführungsbestimmungen zu diesen Abkommen sowie zu diesem Protokoll zu erlassen; das Europäische Parlament ist zu hören.
9. Die, durch die EG-Schweiz-Abkommen geschaffenen Gemeinsamen Ausschüsse werden aufgehoben. Ihre Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Protokolls wahrgenommen.
10. Die vorstehenden Bestimmungen treten in Kraft, sobald die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert hat, die vorstehenden Bestimmungen als für sie rechtsverbindlich anerkennen.