vom 26. Februar 2001
in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU
(nach der Unterzeichnung des Vertrags von Nizza) war dieses Protokoll das
Protokoll (Nr. 34)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt
der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr.
37)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
Unter Hinweis darauf, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum Stand vom 23. Juli 2002 am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen sind;
EINGEDENK der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen -
SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 1
(1) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung "EGKS in Abwicklung". Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als "Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet.
(2) Die Erträge aus diesem Vermögen, de als "Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 2
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen, einschließlich der wesentlichen Grundsätze.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Maßnahmen zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Fonds.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 3
Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nicht anderes vorgesehen ist, finden die Verträge Anwendung.
Fassung vom 13. Dezember 2007
siehe hierzu auch
- Protokoll Nr. 5 zum Beitrittsvertrag vom 19. April 2003, mit dem die
Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen,
Slowenien und Slowakei Anteil am Forschungsfonds ab dem 1. Mai 2004 erhielten.
- Artikel 26 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005, mit dem
Bulgarien und Rumänien Anteil am Forschungsfonds ab dem 1. Januar 2007
erhielten.