vom 2. Oktober 1997
in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU
(nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam) war dieses Protokoll das
Protokoll (Nr. 3)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt
der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr.
20)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
IM HINBLICK darauf, dass seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Fassung vom 13. Dezember 2007.
ARTIKEL 1
Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet
der Artikel 26 und 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
anderer Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische
Union, im Rahmen dieser Verträge beschlossener Maßnahmen oder
von der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten mit
einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Übereinkünfte
an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das
Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen,
die nach seiner Auffassung erforderlich sind
a) zur Überprüfung des Rechts auf Einreise
in das Vereinigte Königreich bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, welche die ihnen
nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehörigen
anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund einer Übereinkunft zustehen,
an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, und
b) zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen
die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt
wird.
Die Artikel 26 und 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder die anderen Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder die im Rahmen dieser Verträge beschlossenen Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht des Vereinigten Königreichs, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen. Wird im vorliegenden Artikel auf das Vereinigte Königreich Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die Gebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Fassung vom 13. Dezember 2007.
ARTIKEL 2
Das Vereinigte Königreich und Irland können weiterhin untereinander Regelungen über den freien Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten ("einheitliches Reisegebiet" ) treffen, sofern die Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls genannten Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dementsprechend findet, solange sie solche Regelungen beibehalten, Artikel 1 dieses Protokolls unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Königreichs auf Irland Anwendung. Die Artikel 26 und 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder im Rahmen dieser Verträge beschlossene Maßnahmen berühren diese Regelungen in keiner Weise.
Fassung vom 13. Dezember 2007.
ARTIKEL 3
Die übrigen Mitgliedstaaten dürfen an ihren Grenzen oder an allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchführen, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen für die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zwecke in seiner Verantwortung liegen, oder aber, solange Artikel 1 dieses Protokolls für Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen wollen.
Die Artikel 26 und 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder im Rahmen dieser Verträge beschlossene Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht der übrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen.
Fassung vom 13. Dezember 2007.