vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU
(nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam war dieses Protokoll das
Protokoll (Nr. 25)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt
der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr.
15)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERKENNTNIS, dass das Vereinigte Königreich nicht gezwungen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen Beschluss seiner Regierung und seines Parlaments den Euro einzuführen,
Angesichts der Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 notifiziert hat, dass sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilzunehmen,
IN ANBETRACHT der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an den Privatsektor zu decken -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Fassung vom 13. Dezember 2007
1. Sofern das Vereinigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, dass es den Euro einzuführen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet.
Fassung vom 13. Dezember 2007
2. Die Nummern 3 bis 8 und Nummer 10 gelten für das Vereinigte Königreich aufgrund der von der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 zugeleiteten Notifizierung.
Fassung vom 13. Dezember 2007
3. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Gebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht.
Fassung vom 13. Dezember 2007
4. Die Artikel 119 Absatz 2, Artikel 126 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 127 Absätze 1 bis 5, Artikel 128, die Artikel 130, 131, 132 und 133, Artikel 138, Artikel 140 Absatz 3, Artikel 219, Artikel 282 Absatz 2 mit Ausnahme des ersten und des letzten Satzes, Artikel 282 Absatz 5 und Artikel 283 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten nicht für das Vereinigte Königreich. Artikel 121 Absatz 2 des genannten Vertrags gilt hinsichtlich der Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik ebenfalls nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England.
Fassung vom 13. Dezember 2007
5. Das Vereinigte Königreich bemüht sich, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden.
Die Artikel 143 und 144 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 134 Absatz 4 und Artikel 142 werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung.
Fassung vom 13. Dezember 2007
6. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 4 aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, und in den in Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Fällen ausgesetzt. Zu diesem Zweck findet Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 2 des genannten Vertrags Anwendung.
Das Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach Artikel 283 Absatz 2 Buchstabe b des genannten Vertrags zu beteiligen.
Fassung vom 13. Dezember 2007
7. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 49 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ("die Satzung") gelten nicht für das Vereinigte Königreich.
In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England.
In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das "gezeichnete Kapital der EZB" betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital.
Fassung vom 13. Dezember 2007
8. Artikel 141 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und die
Artikel 43 bis 47 der Satzung gelten unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender
Änderungen:
a) Bezugnahmen in Artikel 43 auf die Aufgaben
der EZB und des EWI schließen auch die Aufgaben ein, die im Fall
einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, nicht den Euro
einzuführen, nach der Einführung des Euro noch erfüllt
werden müssen.
b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel
46 berät die EZB ferner bei der Vorbereitung von Beschlüssen
des Rates betreffend das Vereinigte Königreich nach Nummer 9 Buchstaben
a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit.
c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete
Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage
ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung gilt.
Fassung vom 13. Dezember 2007
9.
Das Vereinigte Königreich kann jederzeit notifizieren, dass es beabsichtigt, den
Euro einzuführen,. In diesem Fall gilt Folgendes:
a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht,
den Euro einzuführen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs
unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 140 Absätze 1
und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt.
b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete
Kapital ein, überträgt der EZB Währungsreserven und leistet
ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden
ist.
c) Der Rat fasst unter den Bedingungen und
nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 3 des genannten Vertrags alle weiteren
Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich
die Einführung des Euro zu ermöglichen.
Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Nummer zur dritten Stufe über, so treten die Nummern 3 bis 8 dieses Protokolls außer Kraft.
Fassung vom 13. Dezember 2007
10. Unbeschadet des Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre "Ways and Means" -Fazilität bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht den Euro einführt.