vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU
(nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam) war dieses Protokoll das
Protokoll (Nr. 22)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt
der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr.
17)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Union angehörenden Teile des Königreichs Dänemark wahrzunehmen.