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Protokoll
über die Konvergenzkriterien

vom 7. Februar 1992

in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam war dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 21)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 13)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, die Konvergenzkriterien, welche die Union bei den Beschlüssen nach Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, leiten sollen, näher festzulegen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind.

Fassung vom 13. Dezember 2007

Artikel 1

Das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.

Fassung vom 13. Dezember 2007

Artikel 2

Das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des genannten Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Prüfung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 des genannten Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

Fassung vom 13. Dezember 2007

Artikel 3

Das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des genannten Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben.

Fassung vom 13. Dezember 2007

Artikel 4

Das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des genannten Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.

Fassung vom 13. Dezember 2007

Artikel 5

Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB sowie des in Artikel 134 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ausschusses (Wirtschafts- und Finanzausschuss) einstimmig geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 140 des genannten Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten.

Fassung vom 13. Dezember 2007

siehe hierzu auch die VERORDNUNG (EG) Nr. 1466/97 DES RATES über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/97 DES RATES über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vom 7. Juli 1997.
 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1 veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 12. Dezember 2009
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