vom 26. Februar 2001
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
HABEN folgende Bestimmungen ANGENOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden:
Artikel 1
Aufhebung des Protokolls über die Organe
Das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügte Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben.
Artikel 2
Bestimmungen über das Europäische Parlament
(1) Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Januar 2004 mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004-2009 jeweils folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten
Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 22
Dänemark 13
Deutschland 99
Griechenland 22
Spanien 50
Frankreich 72
Irland 12
Italien 72
Luxemburg 6
Niederlande 25
Österreich 17
Portugal 22
Finnland 13
Schweden 18
Vereinigtes Königreich
72."
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004-2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angegebenen Zahl zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am 1. Januar 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen.
(3) Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah wie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höheren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten führt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die Wahlperiode 1999-2004 vorgesehen.
Der Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss.
(4) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 überschreiten, wenn nach der Annahme dieses Beschlusses Beitrittsverträge in Kraft treten. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den betreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten Anwendung.
Artikel 3
Bestimmung über die Stimmengewichtung im
Rat
(1) aufgehoben
(2) Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannte Schwelle so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlussakte der Konferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, enthalten ist.
Fassung vom 16. April 2003
Artikel 4
Bestimmungen betreffend die Kommission
(1) Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1.
November 2004 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem
Zeitpunkt folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund
ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr
für ihre Unabhängigkeit.
Die Kommission gehört ein Staatsangehöriger
jedes Mitgliedstaates an.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom
Rat einstimmig geändert werden."
(2) Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst,
erhalten Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1fes Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund
ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr
für ihre Unabhängigkeit.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt
unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden
auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren
Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom
Rat einstimmig festgesetzt."
Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts
der ersten Kommission nach dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats
der Union.
(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags
des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig folgendes
fest:
- die Zahl der Mitglieder der Kommission;
- die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation;
diese umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für
die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden
Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung
der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen
in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl
der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten
innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes
der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demographische
und geographische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union
auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommen.
(4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.
Fassung vom 16. April 2003