Vorherige Seite

Protokoll
über die Erweiterung der Europäischen Union

vom 26. Februar 2001

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN folgende Bestimmungen ANGENOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden:

Artikel 1
Aufhebung des Protokolls über die Organe

Das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügte Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben.

Artikel 2
Bestimmungen über das Europäische Parlament

(1) Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Januar 2004 mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004-2009 jeweils folgende Fassung:

"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien     22
Dänemark     13
Deutschland     99
Griechenland     22
Spanien     50
Frankreich     72
Irland     12
Italien     72
Luxemburg     6
Niederlande     25
Österreich     17
Portugal     22
Finnland    13
Schweden     18
Vereinigtes Königreich     72."

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004-2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angegebenen Zahl zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am 1. Januar 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen.

(3) Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah wie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höheren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten führt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die Wahlperiode 1999-2004 vorgesehen.

Der Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss.

(4) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 überschreiten, wenn nach der Annahme dieses Beschlusses Beitrittsverträge in Kraft treten. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den betreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten Anwendung.

Artikel 3
Bestimmung über die Stimmengewichtung im Rat

(1) aufgehoben

(2) Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannte Schwelle so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlussakte der Konferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, enthalten ist.

Fassung vom 16. April 2003

Artikel 4
Bestimmungen betreffend die Kommission

(1) Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. November 2004 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Die Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaates an.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden."

(2) Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, erhalten Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1fes Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig festgesetzt."
Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts der ersten Kommission nach dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union.

(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig folgendes fest:
- die Zahl der Mitglieder der Kommission;
- die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demographische und geographische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommen.

(4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.

Fassung vom 16. April 2003


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
© 3. März 2001 - 6. April 2007
Home                Nächste Seite          Top