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Protokoll
zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

vom 26. Februar 2001

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:

Einziger Artikel

Ab dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlass der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 6. April 2007
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