vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom
2. Oktober 1997
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu regeln,
MIT RÜCKSICHT DARAUF, dass die dänische Verfassung Bestimmungen enthält, die vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Dänemark eine Volksabstimmung erfordern könnten -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
2. Falls notifiziert wird, dass Dänemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, dass alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark Anwendung finden.
3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 121 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 122 Absatz 2 nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt.
5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar.