vom. 25 März 1957
am 1. Januar 1958 in Kraft getreten
zuletzt geändert durch Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (nachfolgende Änderungen siehe Neufassung)
Titel durch den Artikel G Nr. 1. des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 geändert in
Text in der ursprünglichen Fassung vom 25. März 1957 mit Anmerkungen zu den jeweiligen Änderungen bis zum Vertrag von Amsterdam
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen,
ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,
HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums,
Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen
Amtes.
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Maurice FAURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten.
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident;
Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister für Auswärtige
Angelegenheiten.
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister für Auswärtige
Angelegenheiten;
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation
bei der Regierungskonferenz.
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation
bei der Regierungskonferenz.
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
Durch den Artikel 2 Nr. 1 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde unmittelbar nach dem bisher letzten Erwägensgrund
folgender Erwägensgrund eingefügt:
"ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige
Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,"
Artikel 1
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT.
Durch Artikel G Nr. 1. des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurde der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" in "Europäische Gemeinschaft" geändert.
Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.
Durch den Artikel G Nr. 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 neugefaßt mit folgendem Wortlaut:
Durch den Artikel 2 Nr. 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 neugefaßt mit folgendem Wortlaut:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf Artikel 3a durch den Hinweis auf den Artikel 4 ersetzt.
Artikel 3
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne
des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der
darin vorgesehenen Zeitfolge:
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen
Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs
und einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber dritten Ländern;
c) die Beseitigung der Hindernisse für
den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten;
d) die Einführung einer gemeinsamen Politik
auf dem Gebiet der Landwirtschaft;
e) die Einführung einer gemeinsamen Politik
auf dem Gebiet des Verkehrs;
f) die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb
innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
g) die Anwendung von Verfahren, welche die
Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Behebung
von Störungen im Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanzen ermöglichen;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich
ist;
i) die Schaffung eines Europäischen Sozialfonds,
um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu verbessern
und zur Hebung ihrer Lebenshaltung beizutragen;
j) die Errichtung einer Europäischen
Investitionsbank, um durch Erschließung neuer Hilfsquellen die wirtschaftliche
Ausweitung in der Gemeinschaft zu erleichtern;
k) die Assoziierung der überseeischen
Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen
zu fördern.
Durch den Artikel G Nr. 3 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 neugefaßt mit dem Wortlaut:
Durch den Artikel 2 Nr. 3 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wirf folgendes geändert:
- der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
- der Buchstabe d. erhält die Fassung: "Maßnahmen
hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IIIa.;
- nach dem Buchstabe h) wird folgender Buchstabe
neu eingefügt:
"i.) die Förderung der Koordinierung der
Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung
ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;"
- die bisherigen Buchstaben i. bis t. werden
zu den Buchstaben j. bis u.
- folgender Absatz wird eingefügt:
"(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten
wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die
Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern."
Durch den Artikel 6 Nr. 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 werden in Absatz 1 Buchstabe a. die Worte "die Abschaffung der Zölle" ersetzt durch "das Verbot von Zöllen".
Durch Artikel G Nr. 4 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 3a zum Artikel 4.
Durch Artikel G Nr. 5 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 3b zum Artikel 5.
Durch Artikel 2 Nr. 4 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 3c zum Artikel 6.
Artikel 4
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben
werden durch folgende Organe wahrgenommen:
- eine Versammlung,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
Durch den Artikel 11 des Vertrags vom 22. Juli
1975
wurde folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Rechnungsprüfung wird durch
einen Rechnungshof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem
Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt."
Durch den Artikel G Nr. 6 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 neugefaßt mit folgendem Wortlaut::
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 4 zum Artikel 7.
Durch Artikel G Nr. 7 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurden folgende Artikel eingefügt:
Artikel 4 b
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 4a zum Artikel 8 und der Artikel 4b zum Artikel 9.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 5 zum Artikel 10.
Durch den Artikel 2 Nr. 5 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 5a zum Artikel 11.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinschaft ihre Wirtschaftspolitik, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderlich ist.
(2) Die Organe der Gemeinschaft achten darauf, die innere und äußere finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten nicht zu gefährden.
Durch den Artikel G Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 gestrichen.
Artikel 7
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Durch den Artikel 6 Absatz 2 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden die Worte "nach Anhörung der Versammlung" ersetzt durch "in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament".
Durch den Artikel G Nr. 8 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch
Umnummerierung Artikel 6 und der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels
189c Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."
Durch den Artikel 2 Nr. 6 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels
189b Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 6 zum Artikel 12 und der Hinweis auf Artikel 189b ersetzt durch den Hinweis auf Artikel 251.
Durch den Artikel 2 Nr. 7 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 6a zum Artikel 13.
Artikel 8
(1) Der Gemeinsame Markt wird während einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise verwirklicht.
Die Übergangszeit besteht aus drei Stufen von je vier Jahren; die Dauer jeder Stufe kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert werden.
(2) Jeder Stufe entspricht eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und durchgeführt werden müssen.
(3) Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe hängt von der Feststellung ab, daß die in diesem Vertrag für die erste Stufe ausdrücklich festgelegten Ziele im wesentlichen tatsächlich erreicht und daß vorbehaltlich der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen und Verfahren die Verpflichtungen eingehalten worden sind.
Diese Feststellung wird vom Rat am Ende des vierten Jahres aufgrund eines Berichtes der Kommission einstimmig getroffen. Ein Mitgliedstaat kann die Einstimmigkeit nicht verhindern, indem er sich auf die Nichterfüllung seiner eigenen Verpflichtungen beruft. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird die erste Stufe ohne weiteres um ein Jahr verlängert.
Am Ende des fünften Jahres trifft der Rat die Feststellung unter denselben Bedingungen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird die erste Stufe ohne weiteres um ein zusätzliches Jahr verlängert.
Am Ende des sechsten Jahres trifft der Rat die Feststellung mit qualifizierter Mehrheit aufgrund des Berichtes der Kommission.
(4) Verbleibt ein Mitgliedstaat in der Minderheit, so kann er binnen einem Monat nach der zuletzt genannten Abstimmung beim Rat die Bestellung einer Schiedsstelle beantragen, deren Entscheidung für alle Mitgliedstaaten und für die Organe der Gemeinschaft verbindlich ist; wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so gilt das gleiche für jeden Mitgliedstaat. Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission bestellt werden.
Kommt die Bestellung durch den Rat binnen einem Monat nach Antragstellung nicht zustande, so werden die Mitglieder der Schiedsstelle innerhalb eines weiteren Monats vom Gerichtshof bestellt.
Die Schiedsstelle wählt ihren Vorsitzenden selbst.
Sie erläßt ihren Schiedsspruch binnen sechs Monaten nach der im letzten Unterabsatz von Absatz 3 genannten Abstimmung des Rates.
(5) Die zweite und die dritte Stufe können nur durch eine einstimmige, vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassene Entscheidung verlängert oder abgekürzt werden.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dürfen nicht zur Folge haben, daß die Übergangszeit länger als fünfzehn Jahre, vom Inkrafttreten dieses Vertrags an gerechnet, dauert.
(7) Vorbehaltlich der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen ist das Ende der Übergangszeit gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller vorgesehenen Vorschriften sowie für die Durchführung aller Maßnahmen, die zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes gehören.
Durch den Artikel G Nr. 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 7.
Durch den Artikel 6 Nr. 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel 13 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel G Nr. 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 7a.
Durch den Artikel 6 Nr. 3 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- die Absätze erhalten die Nr. (1) und (2).
- die Hinweise auf die Artikel 7b, Artikel 70
Absatz 1 sowie auf Artikel 100b werden gestrichen, so daß die Bezugnahmen
wie folgt lauten: "gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln
7c und 28, Artikel 57 Absatz 2 und den Artikeln 59, 84, 99 und 100a".
- folgender Absatz wird angefügt:
"(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich
sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu
gewährleisten."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 7a zum Artikel 14; die Hinweise auf andere Artikel
wurde wie folgt ersetzt:
- Artikel 7b wird Artikel 15,
- Artikel 28 wird Artikel 26,
- Artikel 57 wird Artikel 47;
- Artikel 59 wird Artikel 49;
- Artikel 84 wird Artikel 80,
- Artikel 99 wird Artikel 93 und
- Artikel 100a wird Artikel 95.
Durch den Artikel 14 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel G Nr. 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 7b und der Hinweis auf Artikel 8a wurde zum Hinweis auf Artikel 7a.
Durch den Artikel 6 Nr. 4 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben..
Durch den Artikel 15 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel G Nr. 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 7c und der Hinweis auf Artikel 8a wurde zum Hinweis auf Artikel 7a.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 7c zum Artikel 15 und der Hinweis auf Artikel 7a ersetzt durch den Hinweis auf Artikel 14.
Durch den Artikel 2 Nr. 8 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 7d zum Artikel 16 und die Hinweise auf andere Artikel
wurde wie folgt ersetzt:
- Artikel 77 wird Artikel 73,
- Artikel 90 wird Artikel 86 und
- Artikel 92 wird Artikel 87.
Durch den Artikel G Abschnitt C. des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Teil eingefügt:
Artikel 8
Artikel 8 a
Artikel 8 b
Artikel 8 c
Artikel 8 d
Artikel 8 e
Durch den Artikel 2 Nr. 9 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhält der Artikel 8 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft,
ersetzt sie aber nicht."
Durch den Artikel 2 Nr. 10 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhält der Artikel 8a Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit
denen die Ausübung der rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern
in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b. Der Rat beschließt
im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig."
Durch den Artikel 6 Nr. 5 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wird in Artikel 8b folgendes geändert:
- in Absatz 1 werden die Worte "vor dem 31. Dezember
1994" gestrichen und die Worte "festzulegen sind" ersetzt durch "festgelegt
werden".
- in Absatz 2 Satz 1 wird der Hinweis auf Artikel
138 Absatz 3 ersetzt durch "Artikel 138 Absatz 4".
- in Absatz 2 werden die Worte "vor dem 31. Dezember
1993" gestrichen und die Worte "festzulegen sind" ersetzt durch "festgelegt
werden".
Durch den Artikel 6 Nr. 6 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 werden in Artikel 8c Satz 2 die Worte "vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen.
Durch den Artikel 2 Nr. 11 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wird in Artikel 8d folgender Absatz eingefügt:
"Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich
in einer der in Artikel 248 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede
Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 4 genannt
sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten."
Durch den Artikel 6 Nr. 7 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 werden in Artikel 8e Absatz 1 die Worte "vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Artikel 8 zum Artikel 17,
- der Artikel 8a zum Artikel 18,
- der Artikel 8b zum Artikel 19,
- der Artikel 8c zum Artikel 20,
- der Artikel 8d zum Artikel 21 und
- der Artikel 8e zum Artikel 22
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 8a (18) der Artikel 189b wird
Artikel 251,
- in Artikel 8b (19) der Artikel 138 wird
Artikel 190
- in Artikel 8d (21) der Artikel 138d wird
Artikel 194
- in Artikel 8d (21) der Artikel 138e wird
Artikel 195 und
- in Artikel 8d (21) der Artikel 248 wird
Artikel 314.