Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung
im Anhang zum Beschluß des Rates

vom 20. September 1976

 

BESCHLUSS  (76/787/EGKS, EWG, Euratom)
in Kraft getreten am 1. Juli 1978

geändert durch
Artikel 2 des Vertrags vom 28. Mai 1979 (BGBl. 1980 II. S. 229/236) mit Wirkung vom 1. Januar 1981
Artikel 10 des Vertrags vom 12. Juni 1985 (BGBl. II. S. 1249/1263) mit Wirkung vom 1. Januar 1996
Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 (BGBl. II. S. 1102) mit Wirkung vom 1. Juli 1987
Beschluss des Rates 93/81/Euratom, EGKS, EWG vom 1. Februar 1993 (BGBl. II. S. 1242)
Artikel 11 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 (BGBl. II. S. 2022/2032) mit Wirkung vom 1. Januar 1995
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. 1/1) mit Wirkung vom 1. Januar 1995
Artikel 5 Ziffer 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II. S. 387) mit Wirkung vom 1. Mai 1999
Beschluss des Rates 2002/772/EG, Euratom vom 25. Juni und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II. S. 811) mit Wirkung vom 1. April 2004

DER RAT,

IN DER ZUSAMMENSETZUNG der Vertreter der Mitgliedstaaten und mit Einstimmigkeit,

GESTÜTZT auf Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

GESTÜTZT auf Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

GESTÜTZT auf Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

NACH KENNTNISNAHME des Entwurfs des Europäischen Parlaments,

IN DER ABSICHT, die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. und 2. Dezember 1975 in Rom in die Tat umzusetzen, damit die Wahl zum Europäischen Parlament zu einem einheitlichen Zeitpunkt in den Monaten Mai-Juni 1978 abgehalten wird,

HAT DIE DIESEM BESCHLUSS beigefügten Bestimmungen erlassen, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt.

Dieser Beschluß und die ihm beigefügten Bestimmungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme der diesem Beschluß beigefügten Bestimmungen erforderlich sind.
Dieser Beschluß tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten September neunzehnhundertsechsundsiebzig.

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Der Präsident
M. VAN DER STOEL

Le ministre des affaires étrangères du royaume de Belgique
De minister van Buitenlandse Zaken van het Koninkrijk België
R. VAN ELSLANDE

Kongeriget Danmarks udenrigsøkonomiminister
Ivar NØRGAARD

Der Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich GENSCHER

Le ministre des affaires étrangères de la République française
Louis DE GUIRINGAUD

The Minister for Foreign Affairs of Ireland
Aire Gnóthaí Eachtracha na hÉireann
Gearóid MAC GEARAILT

Il ministro degli Affari esteri della Repubblica italiana
Arnaldo FORLANI

Membre du gouvernement du grand-duché de Luxembourg
Jean HAMILIUS

De staatssecretaris van Buitenlandse Zaken van het Koninkrijk der Nederlanden
L. J. BRINKHORST

The Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
A. CROSLAND

 

AKT
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Titel die Worte "der Versammlung" ersetzt durch: "des Europäischen Parlaments".

Durch Beschluss des Rates vom 22. Mai und 23. September 2002 wurden im Titel das Wort "Abgeordneten" ersetzt durch: "Mitglieder"

Artikel 1. Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten in der Versammlung werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 1 die Worte "in der Versammlung" ersetzt durch: "im Europäischen Parlament".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 erhielt der Artikel 1 mit Wirkung vom 1. April 2004 folgende Fassung:
"Artikel 1. (1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.
(2) Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.
(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim."

Artikel 2. Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 24
Dänemark 16
Deutschland 81
Frankreich 81
Irland 15
Italien 81
Luxemburg 6
Niederlande 25
Vereinigtes Königreich 81.

Durch den Artikel 2 des Vertrags vom 28. Mai 1979 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 24
Dänemark 16
Deutschland 81
Griechenland 24
Frankreich 81
Irland 15
Italien 81
Luxemburg 6
Niederlande 25
Vereinigtes Königreich 81."

Durch den Artikel 10 des Vertrags vom 12. Juni 1985 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 24
Dänemark 16
Deutschland 81
Griechenland 24
Spanien 60
Frankreich 81
Irland 15
Italien 81
Luxemburg 6
Niederlande 25
Portugal 24
Vereinigtes Königreich 81."

Durch den Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 1. Februar 1993 erhielt der Artikel 2 mit Wirkung vom Beginn der Wahlperiode 1994-1999 folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Portugal 25
Vereinigtes Königreich 87."

Durch den Artikel 11 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87."

Durch den Artikel 5 Ziffer 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel 2 folgender Absatz angefügt:
"Wird dieser Artikel geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein."

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 erhielt der Artikel 2 mit Wirkung vom 1. April 2004 folgende Fassung:
"Artikel 2. Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage zu stellen."

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. April 2004 eingefügt:
"Artikel 2A. Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen."

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 2A umnummeriert zum Artikel 3.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002  wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. April 2004 eingefügt:
"Artikel 2B. Jeder Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die Wahlkampfkosten der Wahlbewerber festlegen."

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 2B umnummeriert zum Artikel 4.

Artikel 3. (1) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.

(2) Diese fünfjährige Wahlperiode beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl.

Sie wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 verlängert oder verkürzt.

(3) Das Mandat eines Abgeordneten beginnt und endet zu gleicher Zeit wie der in Absatz 2 genannte Zeitraum.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 3 mit Wirkung vom 1. April 2004 wie folgt geändert:
- Absatz 1 wurde gestrichen.
- die Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 1 und 2.
- im neuen Absatz 1 wurden die Worte "Diese fünfjährige Wahlperiode" ersetzt durch: "Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden,"
- im neuen Absatz 2 wurde das Wort "Abgeordneten" ersetzt durch: "Mitglieds des Europäischen Parlaments" und der Verweis auf "Absatz 2" wurde ersetzt durch: "Absatz 1".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 3 umnummeriert zum Artikel 5 und der Verweis auf "Artikel 10" wurde ersetzt durch: "Artikel 11"

Artikel 4. (1) Die Abgeordneten geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2) Die Abgeordneten genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Mitglieder der Versammlung gelten.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 4 die Worte "der Versammlung" ersetzt durch: "des Europäischen Parlaments".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 4 mit Wirkung vom 1. April 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Abgeordneten" ersetzt durch: "Mitglieder des Europäischen Parlaments".
- Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten."

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 4 umnummeriert zum Artikel 6.

Artikel 5. Die Mitgliedschaft in der Versammlung ist vereinbar mit der Mitgliedschaft im Parlament eines Mitgliedstaats.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 5 die Worte "in der Versammlung" ersetzt durch: "im Europäischen Parlament".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 5 aufgehoben.

Artikel 6. (1) Die Mitgliedschaft in der Versammlung ist unvereinbar mit der Eigenschaft als
- Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaats;
- Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
- Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften;
- Mitglied des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften;
- Mitglied des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft;
- Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die aufgrund der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaften verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen;
- Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums oder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank;
- im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten fachlichen Gremien.

(2) Ferner kann jeder Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 2 innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen.

(3) Die Abgeordneten der Versammlung, auf die im Laufe der in Artikel 3 festgelegten fünfjährigen Wahlperiode die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, werden nach Artikel 12 ersetzt.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 6
- Abs. 1 die Worte "in der Versammlung" ersetzt durch: "im Europäischen Parlament".
- Abs. 3 die Worte "der Versammlung" ersetzt durch: "des Europäischen Parlaments".

Durch den Artikel 5 Ziffer 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde nach dem fünften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- Mitglied des Ausschusses der Regionen;"

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 6 mit Wirkung vom 1. April 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1:
    - am dem Wort "Gemeinschaften" am Endes des dritten Gedankenstrichs wurden die Worte ", oder des Gerichts erster Instanz" eingefügt.
    - zwischen dem dritten und dem vierten Gedankenstrich wurde folgender Gedankenstrich eingefügt:
    "- Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank"
    - zwischen dem derzeitigen vierten und fünften Gedankenstrich wurde folgender Gedankenstrich eingefügt:
    "- Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften;"
    - im derzeitigen fünften Gedankenstrich wurden die Worte "Mitglied des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder" gestrichen;"
    - im derzeitigen sechsten Gedankenstrich wurden die Worte "der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, " gestrichen und die Worte "Verträge über die Gründung ..." ersetzt durch: "Verträge zur Gründung ..."
    - der derzeitige achte Gedankenstrich erhielt folgende Fassung:
    "- im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank."
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.
Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des Absatzes 3
- können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar;
- können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar."
- die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden zu den Abs. 3 und 4.
- im neuen Abs. 3 wurde das Wort "festlegen" ersetzt durch: "ausweiten" und der Verweis auf "Artikel 7 Absatz 2" ersetzt durch: "Artikel 7".
- im neuen Abs. 4 wurde das Wort "Abgeordneten" ersetzt durch: "Mitglieder" und der Verweis auf "Absätze 1 und 2" wurde ersetzt durch: "Absätze 1, 2 und 3".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 6 umnummeriert zum Artikel 7 und die Verweise auf die "Artikel 7", "Artikel 3" und "Artikel 12" wurden ersetzt durch: "Artikel 8", "Artikel 5" und "Artikel 13".

Artikel 7. (1) Die Versammlung arbeitet gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft den Entwurf eines einheitlichen Wahlverfahrens aus.

(2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 7 die Worte "Die Versammlung" ersetzt durch: "Das Europäischen Parlament".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 erhielt der Artikel 7 mit Wirkung vom 1. April 2004 folgende Fassung:
"Artikel 7. Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen.".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 7 umnummeriert zum Artikel 8.

siehe die Wahlvorschriften
- in Deutschland das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Juni 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I. S. 424, berichtigt: BGBl. 1994 I. S. 555, Bekanntmachung hinsichtlich des Inkrafttretens von Art. 1: BGBl. I. S. 852, geändert: BGBl. 1999 I. S. 1023, BGBl. 2003 I. S. 1655); konsolidierte Fassung; sowie die Europa-Wahlordnung vom 10. Mai 1994 (BGBl. I. S. 957, geändert durch: BGBl. 1999 I. S. 1023, BGBl. 2000 I. S. 1338 BGBl. 2001 I. S. 3306, BGBl. 2002 I. S. 1467, BGBl. 2003 I. S. 2551); konsolidierte Fassung.
- in Österreich das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung) vom 14. März 1996, BGBl. Nr. 117/1996 (geändert durch: BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I. Nr. 162/1998, BGBl. I. Nr. 98/2001, BGBl. I. Nr. 54/2003, BGBl. I. Nr. 90/2003, BGBl. I. Nr. 132/2003).

Artikel 8. Bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments kann jeder Wähler nur einmal wählen.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurden im Artikel 8 mit Wirkung vom 1. April 2004 das Worte "Abgeordneten" ersetzt durch: "Mitglieder".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 8 umnummeriert zum Artikel 9.

Artikel 9. (1) Die Wahl zur Versammlung findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag fällt.

(2) Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums als letzte wählen, abgeschlossen ist.

(3) Sollte ein Mitgliedstaat für die Wahl zur Versammlung eine Wahl in zwei Wahlgängen vorsehen, so muß der erste Wahlgang in den in Absatz 1 genannten Zeitraum fallen.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 9 (2x) die Worte "zur Versammlung" ersetzt durch: "zum Europäischen Parlament".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 9 mit Wirkung vom 1. April 2004 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der ...." ersetzt durch: "findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin ...".
- im Abs. 2 wurden die Worte "Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden," ersetzt durch: "Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben, "
- Abs. 3 wurde gestrichen.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 9 umnummeriert zum Artikel 10.

Artikel 10. (1) Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitraum wird für die erste Wahl vom Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig näher bestimmt.

(2) Die folgenden Wahlen finden in dem entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode statt.

Erweist es sich als unmöglich, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, so setzt der Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens einen Monat vor und spätestens einen Monat nach dem sich aus vorstehendem Unterabsatz ergebenden Zeitraum liegen darf.

(3) Unbeschadet des Artikels 22 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 139 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 109 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft tritt die Versammlung, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums zusammen.

(4) Die Befugnisse der scheidenden Versammlung enden mit der ersten Sitzung der neuen Versammlung.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 10
- Abs. 1 und 3 die Worte "der Versammlung" ersetzt durch: "des Europäischen Parlaments",
- Abs. 3 die Worte "die Versammlung" ersetzt durch: "das Europäische Parlament",
- im Abs. 4 die Worte "der scheidenden Versammlung" ersetzt durch: "des scheidenden Europäischen Parlaments" und die Worte "der neuen Versammlung" wurden ersetzt durch: "des neuen Europäischen Parlaments".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 10 mit Wirkung vom 1. April 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraum" ersetzt durch: "Der Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden, "
- im Abs. 2 Unterabs. 2 wurden die Worte "so setzt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens einen Monat vor ..." ersetzt durch: "so setzt der Rat mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen Zeitraum fest, der frühestens zwei Monate vor ...".
- im Abs. 3 wurden
    - die Worte "des Artikels 22 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, " gestrichen,
    - die Worte "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften" ersetzt durch: "Europäischen Gemeinschaft",
    - die Worte "des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums" ersetzt durch: "des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben, ".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 10 umnummeriert zum Artikel 11 und der Verweis auf "Artikel 3" wurde ersetzt durch: "Artikel 5".

Artikel 11. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens prüft die Versammlung die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt die Versammlung die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden könnten.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 11 (2x) die Worte "die Versammlung" ersetzt durch: "das Europäische Parlament".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 erhielt der Artikel 11 Satz 1 mit Wirkung vom 1. April 2004 folgende Fassung:
"Das Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder.".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 11 umnummeriert zum Artikel 12.

Artikel 12. (1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1 einzuführenden einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.

(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Versammlung hierüber, das davon Kenntnis nimmt.

In allen übrigen Fällen stellt die Versammlung das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 12 (2x) die Worte "die Versammlung" ersetzt durch: "das Europäische Parlament".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 erhielt der Artikel 12 mit Wirkung vom 1. April 2004 folgende Fassung:
"Artikel 12. (1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt.
(2) Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums zu besetzen.
(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon in Kenntnis.
(4) Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis."

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 12 umnummeriert zum Artikel 13 und der Verweis auf "Artikel 3" wurde ersetzt durch: "Artikel 5".

Artikel 13. Sollte es sich als erforderlich erweisen, Maßnahmen zur Durchführung dieses Akts zu treffen, so trifft der Rat diese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag der Versammlung und nach Anhörung der Kommission, nachdem er sich in einem Konzertierungsausschuß, dem der Rat sowie Abgeordnete der Versammlung angehören, um ein Einvernehmen mit der Versammlung bemüht hat.

Infolge des Artikels 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden im Artikel 13 (2x) die Worte "der Versammlung" ersetzt durch: "des Europäischen Parlaments" und die letzten Worte "der Versammlung bemüht hat" wurden ersetzt durch: "dem Europäischen Parlament bemüht hat".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2003 wurde im Artikel 13 das Wort "Abgeordnete" ersetzt durch: "Vertreter".

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 13 umnummeriert zum Artikel 14.

Artikel 14. Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 138 Absätze 1 und 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 108 Absätze 1 und 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft treten an dem Tag außer Kraft, an dem das erste nach Maßgabe dieses Akts gewählte Europäische Parlament gemäß Artikel 10 Absatz 3 zusammentritt.

Der Zeitpunkt der Außerkrafttretung: 17. Juli 1979; Bestimmung war seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags (1. Mai 1999) gegenstandslos.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Artikel 14 mit Wirkung vom 1. April 2004 aufgehoben.

Artikel 15. Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die Anhänge I bis III sind Bestandteil dieses Akts.

Eine Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist diesem Akt beigefügt.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 erhielt der Artikel 15 mit Wirkung vom 1. April 2004 folgende Fassung:
"Artikel 15. Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Anhänge II und III sind Bestandteil dieses Akts."

Artikel 16. Die Bestimmungen dieses Akts treten an dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Erhalt der letzten in dem Beschluß genannten Mitteilungen folgt.

ist am 1. Juli 1978 in Kraft getreten.

Der Artikel 16 ist in der Umnummerierungstabelle zum Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 nicht aufgeführt, aber auch nicht aufgehoben !?!

    Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten September neunzehnhundertsechsundsiebzig.

R. VAN ELSLANDE
Ivar NØRGAARD
Hans-Dietrich GENSCHER
Louis DE GUIRINGAUD
Gearóid MAC GEARAILT
Arnaldo FORLANI
Jean HAMILIUS
L. J. BRINKHORST
A. CROSLAND

ANHANG I

Die dänischen Behörden können die Zeitpunkte bestimmen, an denen die Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Grönland stattfinden.

gegenstandslos seit dem Vertrag vom 13. März 1984, mit dem Grönland mit Wirkung vom 1. März 1985 aus den Europäischen Gemeinschaften ausgeschlossen wurde.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Anhang I. aufgehoben.

ANHANG II

Das Vereinigte Königreich wird die Vorschriften dieses Akts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Anhang II. umnummeriert zum ANHANG I..

ANHANG III
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 13

In bezug auf das Verfahren, das im Konzertierungsausschuß anzuwenden ist, wird vereinbart, die Nummern 5, 6 und 7 des Verfahrens heranzuziehen, das durch die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 festgelegt worden ist.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments auch für das Land Berlin gilt.

Mit Rücksicht auf die bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten Frankreichs, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika wird das Berliner Abgeordnetenhaus die Abgeordneten für diejenigen Sitze wählen, welche innerhalb des Kontingents der Bundesrepublik Deutschland auf das Land Berlin entfallen.

gegenstandslos seit der Vereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde die Erklärung in Anhang III. mit Wirkung vom 1. April 2004 aufgehoben.

Durch Beschluss des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 wurde der Anhang III umnummeriert zum ANHANG II und der Verweis auf "ARTIKEL 13" wurde ersetzt durch: "ARTIKEL 14".


Quellen: Bundesgesetzblatt Teil II 1977 S. 734ff.
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), C.H.Beck Verlag
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., C.H.Beck
© 3. Februar 2001 - 4. Juni  2004
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