vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union nach Artikel I-9 Absatz 1 der Verfassung die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte enthalten sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte nach Artikel I‑9 Absatz 3 der Verfassung, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels I‑9 Absätze 1 und 3 der Verfassung die Rechtsvorschriften einhält,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel I‑58 der Verfassung jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel I‑2 der Verfassung verkündeten Werte achten muss, EINGEDENK dessen, dass Artikel I‑59 der Verfassung ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht,
UNTER HINWEIS darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten nach Teil I Titel II und Teil III Titel II der Verfassung gewährleisten,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Verfassung einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jeder Unionsbürgerin und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
IN DEM WUNSCH zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet —
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:
Einziger Artikel
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten
füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit
Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein
Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen
Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist,
Artikel 15 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die
in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,
b) wenn das Verfahren des Artikels I‑59 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfassung
eingeleitet worden ist, und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat
in diesem Zusammenhang einen Europäischen Beschluss gegenüber dem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat,
c) wenn der Rat einen Europäischen Beschluss nach Artikel I‑59 Absatz 1 der
Verfassung im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der
Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen
Europäischen Beschluss nach Artikel I‑59 Absatz 2 der Verfassung im Hinblick auf
den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat,
d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall
wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der
Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass
die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt
wird.