Vertrag
zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

vom 22. Juli 1975
in Kraft getreten am 1. Juni 1977

Seine Majestät der König der Belgier,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Der Präsident der Französischen Republik,
Der Präsident Irlands,
Der Präsident der Italienischen Republik,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland,

GESTÜTZT auf Artikel 96 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

GESTÜTZT auf Artikel 236 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

GESTÜTZT auf Artikel 204 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

IN DER ERWÄGUNG, daß ab 1. Januar 1975 der Haushalt der Gemeinschaften in vollem Umfang aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß die vollständige Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften eine Verstärkung der Haushaltsbefugnisse der Versammlung erforderlich macht,

IN DER ERWÄGUNG, daß es aus dem gleichen Grund wichtig ist, die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans zu verstärken,

HABEN BESCHLOSSEN, bestimmte Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu ändern; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König der Belgier:
R. van Elslande,
Minister für auswärtige Angelegenheiten und die Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen;

Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Niels Ersbøl1,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Hans-Dietrich Genscher,
Bundesminister des Auswärtigen;

Der Präsident der Französischen Republik:
Jean-Marie Soutou,
Botschafter Frankreichs,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;

Der Präsident Irlands:
Garret Fitzgerald,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;

Der Präsident der Italienischen Republik:
Mariano Rumor,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Jean Dondelinger,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
L. J. Brinkhorst,
Staatssekretär im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
Sir Michael Palliser, K.C.M.G.,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften,

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Kapitel I.
Vorschriften zur Änderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Artikel 1

Artikel 7 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird durch folgenden Absatz ergänzt:
„Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungshof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt.

Artikel 2

Artikel 78 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung:

„Artikel 78

§ 1. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft umfassen die Ausgaben der Hohen Behörde einschließlich der Ausgaben für den Beratenden Ausschuß, die Ausgaben der Versammlung, des Rates und des Gerichtshofes.

§ 2. Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben auf. Die Hohe Behörde faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Verwaltungshaushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die ab-weichende Voranschläge enthalten kann.

Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.

§ 3. Die Hohe Behörde legt dem Rat den Vorentwurf des Verwaltungshaushaltsplans spätestens ein 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Der Rat setzt sich mit der Hohen Behörde und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.

Der Rat stellt den Entwurf des Vcrwaltungshaushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.

§ 4. Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben.

Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Verwaltungshaushaltsplan endgültig festgestellt. hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt.

Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.

§ 5. Nachdem der Rat über den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit der Hohen Behörde und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern;
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:
- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
- führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag abgelehnt;
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.

Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.

Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen worden, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenommen worden sind.

Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der Versammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans erneut der Versammlung zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.

§ 6. Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den Verwaltungshaushaltsplan fest. Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt.

§ 7. Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest daß der Verwaltungshaushaltsplan endgültig festgestellt ist.

§ 8, Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.

§ 9. Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, uni den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.

Die Hohe Behörde stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des‘ in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.

Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.

Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.

Ist die Versammlung, der Rat oder die Hohe Behörde der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

§ 10. Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrages und der auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.

§ 11. Die endgültige Feststellung des Verwaltungshaushaltsplans bedeutet für die Hohe Behörde Ermächtigung und Verpflichtung, den Betrag der entsprechenden Einnahmen gemäß Artikel 49 zu erheben.“

Artikel 3

In Artikel 78 a des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird „78 f“ durch „78 h“ ersetzt.

Artikel 4

Artikel 78 b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung:

„Artike1 78 b

§ 1. Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Verwaltungshaushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliede-rung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Verwaltungshaushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Hohe Behörde darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans vorgesehen sind.

Die Hohe Behörde ist ermächtigt und verpflichtet, die Umlagen in Höhe der Mittel des abgelaufenen Haushaltsjahres zu erheben; sie darf dabei jedoch nicht den Betrag überschreiten, der sich bei der Annahme des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ergeben hätte.

§ 2. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Erhebung der Umlagen kann entsprechend angepaßt werden.

Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Versammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.“

Artikel 5

In Artikel 78 c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird „78l“ durch „78 h“ ersetzt.

Artikel 6

Artikel 78 d des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung:

„Artikel 78 d

Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Verwaltungsausgaben und Verwaltungseinnahmen der Gemeinschaft, einschließlich der Einnahmen aus der Steuer, die zugunsten der Gemeinschaft von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen ihrer Beamten und Bediensteten erhoben wird. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.“

Artikel 7

Artikel 78 e des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung:

„Artikel 78 e

§ 1. Es wird ein Rechnungshof errichtet.

§ 2. Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.

§ 3. Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

§ 4. Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf sechs Jahre ernannt.

Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.

Die Mitglieder des Rechnungshofes können wiederernannt werden.

Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 5. Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen. Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

§ 6. Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

§ 7. Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Außer im Falte der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

§ 8. Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

§ 9. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, Insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

§ 10. Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofes.

Artikel 8

Artikel 78 f des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung:

„Artikel 78 f

§ 1. Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Verwaltungsausgaben und Verwaltungseinnahmen des Gemeinschaft, einschließlich der Einnahmen aus der Steuer, die zugunsten der Gemeinschaft von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen ihrer Beamten und Bediensteten erhoben wird, Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

§ 2. Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.

Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.

Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.

§ 3. Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen, oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.

§ 4. Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.

Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

Er nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stellungnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder an.

Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.

§ 5. Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in Absatz 1 genannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Hohen Behörde hinsichtlich dieser Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahres ab, auf das sich der Abschluß bezieht, und leitet ihn der Hohen Behörde und dem Rat zu. Die Hohe Behörde übermittelt ihn der Versammlung.“

Artikel 9

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird durch folgende Vorschrift ergänzt:

„Artikel 78 g

Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt die Versammlung der Hohen Behörde Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft sie nach dem Rat die in Artikel 78 d erwähnte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der kontrollierten Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes beigefügt sind.“

Artikel 10

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird durch folgende Vorschrift ergänzt:

„Artikel 78 h

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Hohen Behörde und nach Anhörung der Versammlung und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen,“

Kapitel II
Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Artikel 11

Artikel 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch folgenden Absatz ergänzt:

„(3) Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungshof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt“

Artikel 12

Artikel 203 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„Artikel 203

(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.

Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgeben.

(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.

Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.

(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5, Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Ent-wurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben.

Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.

Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.

(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:
- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen.
- führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag abgelehnt;
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.

Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.

Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenommen worden sind.

Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der Versammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut der Versammlung zugeleitet. Der .Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.

(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.

(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.

(8) Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.

(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes .Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können,

Die Kommission stellt. nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.

Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten,

Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.

Ist die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrages und der auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.

Artikel 13

Artikel 204 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„Artikel 204

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Versammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht innerhalb der genannten Fristen anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.

In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.“

Artikel 14

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:

„Artikel 205 a

Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt Ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.“

Artikel 15

Artikel 206 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„Artikel 206

(1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.

(2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.

(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf sechs Jahre ernannt.

Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.

Die Mitglieder des Rechnungshofes können wiederernannt werden.

Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die satt ihren Aufgaben unvereinbar ist.

(6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

(7) Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amts-enthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 6.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Außer im Falle der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

(8) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt

(9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

(10) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofes.

Artikel 16

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:

„Artikel 206a

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.

Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.

Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil-zunehmen beabsichtigen.

Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.

(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.

Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

Er nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stellungnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitgliedes an.

Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei des Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.“

Artikel 17

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:

„Artikel 206 b

Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft sie nach dem Rat die in Artikel 205 a erwähnte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der kontrollierten Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes beigefügt sind.

Artikel 16

Artikel 209 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„Artikel 209

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:

a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;

b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die eigenen Mittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;

c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.“

Kapitel III.
Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Artikel 19

Artikel 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird durch folgenden Absatz ergänzt:
„(3) Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungshof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt.“

Artikel 20

Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„Artikel 177

(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Ausdruck „Haushaltsplan“ im Sinne dieses Artikels umfaßt den Verwaltungshaushaltsplan sowie den Forschungs- und Investitionshaushaltsplan.

(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.

Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.

(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.

Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.

(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs In bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben.

Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.

Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.

(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern;
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:
- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
- führt eine von der Versammlung vorgeschlagen Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorsch1ag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag abgelehnt;
hat der Rat nach einem der beiden vorstehende Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den Im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.

Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.

Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenommen worden sind.

Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der Versammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut der Versammlung zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.

(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen Ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.

(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.

(8) Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen,

(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.

Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.

Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.

Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz,, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.

Ist die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrages und der auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.“

Artikel 21

Artikel 178 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„Artikel 178

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Versammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.

In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.“

Artikel 22

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:

„Artikel 179 a

Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.“

Artikel 23

Artikel 180 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung;

„Artikel 180

(1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.

(2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.

(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf sechs Jahre ernannt.

Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.

Die Mitglieder des Rechnungshofes können wiederernannt werden.

Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshof es für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Rechnungshof es üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

(6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf Ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

(7) Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Außer im Falle der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshof es bis zur Neubesetzung Ihres Sitzes im Amt.

(8) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

(9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshof es fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

(10) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofes.“

Artikel 24

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:

„Artikel 180a

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

(2)  Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.

Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.

Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.

(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.

Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

Er nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stellungnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder an.

Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.“

Artikel 25

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:

„Artikel 180 b

Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft sie nach dem Rat die in Artikel 179 a erwähnte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der kontrollierten Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes beigefügt sind.‘

Artikel 26

Artikel 183 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„Artikel 183

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden.
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die eigenen Mittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.
c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.“

Kapitel IV
Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 27

Artikel 22 des Vertrages zur Gründung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1) Die Befugnisse und Zuständigkeiten des durch Artikel 78 e des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 206 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 180 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Rechnungshofes werden nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen dieser Verträge von einem gemeinsamen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen; seine Errichtung ist in den genannten Artikeln geregelt.

(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Befugnisse und Zuständigkeiten nimmt der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages dem Kontrollausschuß der Europäischen Gemeinschaften und dem Rechnungsprüfer der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erteilten Befugnisse und Zuständigkeiten nach Maßgabe der verschiedenen Texte wahr, die auf den Kontrollausschuß und den Rechnungsprüfer Bezug nehmen. In allen diesen Texten werden die Worte „Kontrollausschuß“ und „Rechnungsprüfer“ durch das Wort „Rechnungshof“ ersetzt,“

Kapitel V
Schlußbestimmungen

Artikel 28

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrages ernannt.

(2) Das Amt der Mitglieder des Kontrollausschusses und des Rechnungsprüfers endet, sobald diese den Bericht über das Rechnungsjahr hinterlegen, das dem Rechnungsjahr vorangeht, in dem die Mitglieder des Rechnungshofes ernannt werden; ihre Überprüfungsbefugnisse beschränken sich auf die Kontrolle der Geschäftsvorgänge des genannten Haushaltsjahres.“

Artikel 29

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Artikel 30

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Tritt dieser Vertrag während des Haushaltsverfahrens in Kraft, so trifft der Rat nach Anhörung der Versammlung und der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses Vertrages auf den restlichen Teil des Haushaltsverfahrens zu erleichtern.

Artikel 31

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, frischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel ‚am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundsiebzig.

Pour Sa Majesta le Roi des Belges
Voor Zijne Maiesteit de Koning der Belgen
R. van Elslande

For Hendes Majestat Danmarks Dronning
Niels Ersbøll

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher

Pour le President de la Republique francaise
Jean-Marie Soutou

Thar ceann Uachtarán na hEireann
Garret Fitzgerald

Per il Presidente della Republica italiana
Mariano Rumor

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
Jean Dondelinger

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
L.J. Brinkhorst

For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Sir Michael Palliser, K.C.M.G.

Erklärungen

1. Zu Artikel 206 a Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWG-Vertrages:
„Es wird vereinbart, daß der Rechnungshof für die Prüfung der Maßnahmen des Europäischen Entwicklungsfonds zuständig ist.“

2. Zu Artikel 78 f Absatz 2 Unterabsatz 2 des EGKS-Vertrages, Artikel 206 a Absatz 2 Unterabsatz 2 des EWG-Vertrages und Artikel 180 a Absatz 2 Unterabsatz 2 des EAG-Vertrages;
„Was die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften festgestellten Ansprüche anbelangt, so ist Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorgenannten Artikel so auszulegen, daß die Prüfung sich nicht auf die eigentlichen materiellen Geschäfte bezieht, die sich aus den Belegen über die Feststellung ersehen lassen; folglich wird die Prüfung an Ort und Stelle nicht beim Zahlungspflichtigen vorgenommen.“

3. Zu Artikel 78 f Absatz 3 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrages, Artikel 206 a Absatz 3 Unterabsatz 1 des EWG-Vertrages und Artikel 180 a Absatz 3 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrages:
„Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rechnungshof über die betreffenden Organe und Dienststellen sowie deren Zuständigkeiten.“

Erklärungen. die in das Ratsprotokoll vom 22. Juli 1975 aufgenommen worden sind

1. Zu Artikel 78 h Buchstabe a des EGKS-Vertrages, Artikel 209 Buchstabe a des EWG-Vertrages und Arti-kel 183 Buchstabe a des EAG-Vertrages:
„Der Rat kommt überein, daß für die Genehmigung der Haushaltsordnungen das in der gemeinsamen Erklärung der Versammlung, des Rates und der Kommission vom 4. 3. 1975 vorgesehene Konzertierungsverfahren angewendet wird.“

2. Zu Artikel 78 e Absatz 6 des EGKS-Vertrages, Artikel 206 Absatz 6 des EWG-Vertrages und Artikel 180 Absatz 6 des EAG-Vertrages:
„Das in diesen Artikeln aufgestellte Verbot der Kumulierung von Tätigkeiten betrifft nicht die Mitglieder des Kontrollausschusses, die etwa zu Mitgliedern des Rechnungshofes ernannt werden und die daher in Durchführung der Bestimmungen der Verträge vorübergehend zwei Mandate wahrnehmen müßten,“

3. Zu Artikel 78 e Absatz 9 des EGKS-Vertrages, Artikel 206 Absatz 9 des EWG-Vertrages und Artikel 180 Absatz 9 des EAG-Vertrages:
a) „Der Rat nimmt davon Kenntnis, daß die Kommission so bald wie möglich zwei Vorschläge vorlegen wird, durch die die entsprechenden Bestimmungen der Haushaltsordnung sowie des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dahingehend geändert werden sollen, daß der Rechnungshof bezüglich der Anwendung dieser Texte ausdrücklich einem Organ gleichgestellt wird.“

b) „Der Rat nimmt davon Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten bereit sind, dem Rechnungshof auf Antrag von dessen Präsidenten ausführendes Personal vorläufig zur Verfügung zu stellen.

4. Zu Artikel 78 f des EGKS-Vertrages, Artikel 200 a des EWG-Vertrages und Artikel 180 a des EAG-Vertrages:

Erklärung der italienischen Delegation;
„Die italienische Delegation unterstreicht, daß sie an einer wirksamen Kontrolle von seiten des Rechnungshof es sehr interessiert ist, hält es aber für angebracht zu erklären, daß dabei schnell und flexibel vorgegangen werden sollte, daß diese Kontrolle die Verwaltungstätigkeit nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen oder erschweren darf und nicht so angelegt sein darf, daß finanzielle Belastungen entstehen, die nicht den angestrebten Zielen entsprechen.“


Quellen: Bundesgesetzblatt Teil II 1975 S. 1326ff.
© 10. Februar 2001
Home                Top