vom 22. April 1970
in Kraft getreten am 1. Januar 1971
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE -
GESTÜTZT auf Artikel 96 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
GESTÜTZT auf Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
GESTÜTZT auf Artikel 204 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaften über eigene Mittel verfügen werden, die zur Deckung ihrer gesamten Ausgaben bestimmt sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften eine Verstärkung der Haushaltsbefugnisse der Versammlung erforderlich macht,
ENTSCHLOSSEN, die Versammlung an der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaften eng zu beteiligen -
HABEN BESCHLOSSEN, bestimmte Haushaltsvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu ändern, sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König der Belgier:
Herrn Pierre Harmel,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Walter Scheel,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Französischen Republik:
Herrn Maurice Schumann,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Italienischen Republik:
Herrn Aldo Moro,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Herrn Gaston Thorn,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn H.J.de Koster,
Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN;
Kapitel 1
Vorschriften zur Änderung des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl
Artikel 1
Artikel 78 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung:
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft umfassen die Ausgaben der Hohen Behörde einschließlich der Ausgaben für den Beratenden Ausschuß, die Ausgaben des Gerichtshofes, der Versammlung und des Rates.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben auf. Die Hohe Behörde läßt diese Vorschläge in einem Vorentwurf für den Verwaltungshaushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Hohe Behörde legt dem Rat den Vorentwurf des Verwaltungshaushaltsplans spätestens am 1 September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Hohen Behörde und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Verwaltungshaushausplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans
mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der
absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses
Entwurfs in bezug auf die Ausgaben
vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund
des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Verwaltungshaushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über diesen Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit der Hohen Behörde und gegebenenfalls mit den anderer beteiligten Organen beraten hat, kann er mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern und entscheidet er mit der gleichen Mehrheit über die Änderungsvorschläge der Versammlung. Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge angenommen hat.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder die Änderungsvorschläge der Versammlung nicht angenommen, so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans der Versammlung erneut zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.
(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung Ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen über die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen und stellt demzufolge den Verwaltungshaushaltsplan fest. Trifft die Versammlung innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident. der Versammlung fest, daß der Verwaltungshaushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahrs erhöht werden können.
Die Hohe Behörde stellt nach Anhörung des Ausschusses für
Konjunkturpolitik und des Ausschusses für Haushaltspolitik diesen
Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts
in der Gemeinschaft
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der
Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten
Haushaltsjahrs
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des 1löcbst-satzes, so kann die Versammlung in Ausübung Ihres Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist in Ausnahmefällen die Versammlung, der Rat oder die Hohe Behörde der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen,
(9) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.
(10) Die endgültige Feststellung des Verwaltungshaushaltsplans bedeutet für die Hohe Behörde Ermächtigung und Verpflichtung, den Betrag der entsprechenden Einnahmen gemäß Artikel 49 zu erheben.
Artikel 2
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird durch folgende Vorschriften ergänzt:
Abweichend von Artikel 78 gelten für die Verwaltungshaushaltspläne der Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr 1975 folgende Vorschriften:
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft umfassen die Ausgaben der Hohen Behörde einschließlich der Ausgaben für den Beratenden Ausschuß, die Ausgaben des Gerichtshofes, der Versammlung und des Rates.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben auf. Die Hohe Behörde feilt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Verwaltungshaushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Hohe Behörde legt dem Rat den Vorentwurf des Verwaltungshaushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der liehen Behörde und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans vorzuschlagen.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ihre Zustimmung erteilt oder keine Änderung des Entwurfs vorgeschlagen, so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplan s mit den entsprechenden Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über diesen Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit der Hohen Behörde und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, stellt er den Verwaltungshaushaltsplan binnen dreißig Tagen nach Vorlage des genannten Entwurfs gemäß den nachstehenden Vorschriften fest.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben zur Folge haben, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so muß der Rat zur Annahme dieses Änderungsvorschlags mit qualifizierter Mehrheit entscheiden.
Hat der Rat einen Änderungsvorschlag nach Unterabsatz 2 abgelehnt oder nach Unterabsatz 3 nicht angenommen, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen,
(6) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Rates fest, daß der Verwaltungshaushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(7) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnehmen und Ausgaben betreffen.
(8) Die endgültige Feststellung des Verwaltungshaushaltsplans bedeutet für die Hohe Behörde Ermächtigung und Verpflichtung, den Betrag der entsprechenden Einnahmen gemäß Artikel 49 zu erheben.“
Artikel 3
Artikel 78d Absatz 4 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung:
„Der Rat und die Versammlung erteilen der Hohen Behörde Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans. Zu diesem Zweck prüfen der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, und danach die Versammlung den Bericht des Kontrollausschusses. Die Hohe Behörde ist erst entlastet, wenn der Rat und die Versammlung entschieden haben.“
Kapitel II.
Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Artikel 4
Artikel 203 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fassung:
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember,
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens
am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr
vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit
der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs
in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag
oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über diesen Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, kann er mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern und entscheidet er mit der gleichen Mehrheit über die Änderungsvorschläge der Versammlung. Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge angenommen hat.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder die Änderungsvorschläge der Versammlung nicht angenommen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans der Versammlung erneut zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.
(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen über die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Trifft die Versammlung innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahrs erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Konjunkturpolitik
und des Ausschusses für Haushaltspolitik diesen Höchstsatz fest,
der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts
in der Gemeinschaft
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der
Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten
Haushaltsjahrs
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist in Ausnahmefällen die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden1 der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.“
Artikel 5
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschriften ergänzt:
Abweichend von Artikel 203 gelten für die Haushaltspläne der Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr 1975 folgende Vorschriften:
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie lügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuschlagen.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt oder keine Änderung des Entwurfs vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über diesen Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, stellt er den Haushaltsplan binnen dreißig Tagen nach Vorlage des genannten Entwurfs gemäß den nachstehenden Vorschriften fest.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs. und zwar insbesondere deswegen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben zur Folge haben, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so muß der Rat zur Annahme dieses Änderungsvorschlags mit qualifizierter Mehrheit entscheiden.
Hat der Rat einen Änderungsvorschlag nach Unterabsatz 2 abgelehnt oder nach Unterabsatz 3 nicht angenommen, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
(6) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Rates fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(7) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen."
Artikel 6
Artikel 206 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fassung:
"Der Rat und die Versammlung erteilen der Kommission Entlastung zur
Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüfen der Rat,
der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, und danach die Versammlung
den Bericht des Kontrollausschusses Die Kommission ist erst entlastet,
wenn der Rat und die Versammlung entschieden haben.“
Kapitel III
Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel 7
Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:
(1] Das Haushaltsjahr beginnt am l. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Ausdruck „Haushaltsplan“ im Sinne dieses Artikels umfaßt den Verwaltungshaushaltsplan sowie den Forschungs- und Investitionshaushaltsplan.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben,
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens
am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr
vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit
der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs
in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag
oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als end-gültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über diesen Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, kann er mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern und entscheidet er mit der gleichen Mehrheit über die Änderungsvorschläge der Versammlung. Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig fest. gestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge angenommen hat.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder die Änderungsvorschläge der Versammlung nicht angenommen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans der Versammlung erneut zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.
(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen über die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest, Trifft die Versammlung innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist,
(8) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des lautenden Haushaltsjahrs erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Konjunkturpolitik
und des Ausschusses für Haushaltspolitik diesen Höchstsatz fest,
der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts
in der Gemeinschaft
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der
Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten
Haushaltsjahrs
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist in Ausnahmefällen die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, insbesondere der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen."
Artikel 8
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird durch folgende Vorschriften ergänzt;
Abweichend von Artikel 177 gelten für die Haushaltspläne der Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr 1975 folgende Vorschriften:
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Ausdruck "Haushaltsplan" im Sinne dieses Artikels umfaßt den Verwaltungshaushaltsplan sowie den Forschungs- und lnvestitionshaushaltsplan.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen am Entwurf des Haushaltsplans vorzuschlagen.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt oder keine Änderung des Entwurfs vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über diesen Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, stellt er den Haushaltsplan binnen dreißig Tagen nach Vorlage des genannten Entwurfs gemäß den nachstehenden Vorschriften fest.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben zur Folge haben, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so muß der Rat zur Annahme dieses Änderungsvorschlags mit qualifizierter Mehrheit entscheiden.
Hat der Rat einen Änderungsvorschlag nach Unterabsatz 2 abgelehnt oder nach Unterabsatz 3 nicht angenommen, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
(6) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Rates fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(7) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, insbesondere der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.“
Artikel 9
Artikel 180 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fassung:
"Der Rat und die Versammlung erteilen der Kommission Entlastung zur Ausführung eines jeden Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüfen der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, und danach die Versammlung den Bericht des Kontrollausschusses. Die Kommission ist erst entlastet, wenn der Rat und die Versammlung entschieden haben.“
Kapitel IV
Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Einsetzung
eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Artikel 10
Artikel 20 Absatz 1 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung;
"(1) Die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen, die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der Verträge zur Gründung dieser drei Gemeinschaften in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Dieser Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und tritt an die Stelle des Verwaltungshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Haushaltsplans der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Verwaltungshaushaltsplans und des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans der Europäischen Atomgemeinschaft.“
Kapitel V
Schlußvorschriften
Artikel 11
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Artikel 12
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
Ist jedoch die in Artikel 7 des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften vorgesehene Mitteilung bis zu diesem Zeitpunkt nicht von allen Unterzeichnerstaaten vorgenommen worden, so tritt der Vertrag am ersten Tag des Monats nach Eingang der letzten Mitteilung in Kraft.
Tritt dieser Vertrag während eines Haushaltsverfahrens in Kraft, so trifft der Rat nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses Vertrags auf den restlichen Teil des Haushaltsverfahrens zu erleichtern.
Artikel 13
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten Ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
GESCHEHEN zu Luxemburg am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsiebzig
Pour sa Majesta le Roi des Belges:
Voor Zijne Majestelt de Koning der Balgen:
Pierre Harmel
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland:
Walter Scheel
Pour le Präsident de la Republique Francaise:
Maurice Schumann
Per Il Presidente delle Repubblica Itallana:
Aldo Moro
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg:
Gaston Thorn
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
H.J. de Koster