Vorherige Seite

Ergänzende Unterlagen

Protokoll zur Unterzeichnung

Die Regierungen der Signatarstaaten des Vertrages vom heutigen Tage über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft werden sich verständigen, um zu einer Einigung über die Dauer der Dienstzeit zu gelangen, die als Grundlage für die Entscheidung des Ministerrates der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 § 2 des dem genannten Vertrag beigefügten Militärprotokolls dienen wird.

    Geschehen zu Paris, den 27. Mai 1952

Konrad Adenauer,
Paul van Zeeland,
Robert Schuman,
Alcide de Gasperi,
Joseph Bech,
Dirk Stikker.

Protokoll zur Unterzeichnung

Die Regierungen der Signatarstaaten des Vertrages vom heutigen Tage über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vereinbaren, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Beitritt der Gemeinschaft als solcher zu den internationalen Abkommen über das Kriegsrecht zu erleichtern.

    Geschehen zu Paris, den 27. Mai 1952

Konrad Adenauer,
Paul van Zeeland,
Robert Schuman,
Alcide de Gasperi,
Joseph Bech,
Dirk Stikker.

Abkommen gemäß Artikel 107 (§ 4 b)

Das in Vertragsartikel 107 § 4 b) genannte Gebiet ist das Gebiet, das sich westlich der in der anliegenden Karte eingetragenen roten Linie liegt.

Diese Linie verläuft längs der deutsch-niederländischen Grenze bis zum Rhein, folgt dem Rhein bis Köln, geht am Ostrand von Troisdorf vorbei und erreicht den Rhein wieder bei Bonn, verläuft längs des Rheins bis Mainz, geht am Ostrand von Darmstadt vorbei und erreicht den Neckar bei Heidelberg, folgt dem Neckar bei Esslingen, läuft durch Ulm und erreicht die Ostspitze des Bodensees.

    Geschehen zu Paris, den 27. Mai 1952

Konrad Adenauer,
Paul van Zeeland,
Robert Schuman,
Alcide de Gasperi,
Joseph Bech,
Dirk Stikker.

Protokoll über den Interimsausschuß

Die Delegationen, die an der Ausarbeitung des Vertrages teilgenommen haben, werden in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und der Tätigkeitsaufnahme der Organe der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft weiterhin als Interimsausschuß zusammentreten.

In diesem Interimsausschuß werden sie sich gegenseitig über die die Gemeinschaft betreffenden Fragen sowie über die Maßnahmen beraten, welche die Regierungen der Unterzeichnerstaaten gegebenenfalls noch zu ergreifen haben, bevor diese Organe ihre Tätigkeit aufnehmen.

Der Interimsausschuß wird auf der Grundlage des Vertrages und der Zusatzprotokolle oder -abkommen Entwürfe für die Texte aufstellen, die gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft gesetzt werden sollen, so daß die Organe der Gemeinschaft sofort mit Ratifizierung des Vertrages die Arbeit aufnehmen können.

Er wird andererseits alle Informationen sammeln, die dem Kommissariat die Durchführung der im zufallenden dringlichsten Aufgaben erleichtern können.

Der Interimsausschuß kann Arbeitsgruppen ad hoc bilden, indem er vorübergehend die für die Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Sachverständigen einberuft.

Die Arbeiten des Interimsausschusses können nur in vorbereitenden Untersuchungen und Plänen bestehen, die die Regierungen nicht binden und keine Ausführungsmaßnahmen mit sich bringen.

    Geschehen zu Paris, den 27. Mai 1952

Konrad Adenauer,
Paul van Zeeland,
Robert Schuman,
Alcide de Gasperi,
Joseph Bech,
Dirk Stikker.

Gemeinsame Erklärung der Außenminister über die Dauer des Vertrages

In dem Bewußtsein, daß Artikel 5 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung ist und

im Hinblick auf Artikel 128 dieses Vertrages, demzufolge dieser Vertrag für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gilt,

geben die auf der Außenministerkonferenz in Paris vertretenen Regierungen dem Wunsch Ausdruck, daß die Bestimmungen über die Dauer des Nordatlantikpaktes an diejenigen des genannten Artikels 128 angeglichen werden und

halten es für wünschenswert, daß die hierzu notwendigen Anträge von den an dieser Konferenz teilnehmenden Regierungen der Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes ausgehen.

Diese Regierungen verpflichten sich, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

    Geschehen zu Paris, den 27. Mai 1952

Konrad Adenauer,
Paul van Zeeland,
Robert Schuman,
Alcide de Gasperi,
Joseph Bech,
Dirk Stikker.

Im Zusammenhang mit der Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft wurden folgende Verträge und Abkommen abgeschlossen und Briefwechsel und Erklärungen gegeben:

Schreiben des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland an die Außenminister Großbritanniens und der Vereinigten Staaten
vom 27. Mai 1952

Herr Minister.

Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehre ich mich, Eurer Exzellent folgendes mitzuteilen:

Nach Ratifizierung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft wird der Inhalt des Vertrages innerdeutsches Gesetz werden. Dies gilt dementsprechend in gleicher Weise für die Bestimmungen über die Beschränkung der Waffenherstellung in Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. Die festgelegten Verbote gelten auch im Hinblick auf das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten.

Ich benutze diesen Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

gez. Adenauer

Schreiben des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland an die Außenminister Belgiens, Italiens, Frankreichs, Luxemburgs und der Niederlande vom 27. Mai 1952

Herr Minister.

Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehre ich mich, Eurer Exzellenz folgendes mitzuteilen:

Im Hinblick auf die bestehende internationale Spannung und die Tatsache, daß sich die Bundesrepublik in einer im Sinne des Artikels 107 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft strategisch exponierten Lage befindet, betrachtet es die Bundesrepublik nicht als Diskriminierung, daß das Kommissariat in Anwendung des Artikels 107 dieses Vertrages keine Ermächtigung für die in Anhang II. dieses Artikels angeführten Kriegsmaterialien in der Bundesrepublik erteilen wird, soweit dies nicht im Einklang mit einer allgemeinen Anweisung des Ministerrates geschieht. Hierbei wird jedoch von der Voraussetzung ausgegangen, daß die deutschen Kontingente hinsichtlich ihrer Versorgung mit Waffen der obengenannten Arten, die zur Erfüllung der ihnen in der Verteidigung Europas zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, nicht weniger günstig behandelt werden als die Kontingente anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, unabhängig von den Quellen, aus denen sie versorgt werden.

In Bezug auf die Forschung auf dem Gebiet der vorstehend genannten Waffen ist die Budnesregierung ebenfalls bereit, eine solche Forschung zu verhindern, sofern nicht gegebenenfalls von der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft darum ersucht wird. Dies gilt selbstverständlich nicht für wissenschaftliche Forschung zur Entwicklung auf medizinischem und gewerblichem Gebiet, sowie anderen nichtmilitärischen Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft.

Ich benutze diesen Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

gez. Adenauer

Schreiben des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland an die Außenminister Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und Frankreichs vom 27. Mai 1952

Herr Minister.

Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehre ich mich, Eurer Exzellenz folgendes mitzuteilen:

Da eine wirksame Kontrolle der Atomwaffen ohne eine umfassende Kontrolle auf dem Gebiete der Atomenergie nicht durchgeführt werden kann, verpflichtet sich die Bundesregierung, auf diesem Gebiet Kontrollen aufrechtzuerhalten, die weitergehen als die Herstellung von solchen Waffen. Demgemäß wird die Bundesregierung im Wege der Gesetzgebung verbieten:
- die Entwicklung, die Herstellung und den Besitz von Atomwaffen, wie sie in Anhang II. zu Artikel 107 des Vertrages der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft definiert werden;
- die Einfuhr oder die durch irgendein Verfahren erfolgende Herstellung von Kernbrennstoff in Mengen von mehr als 500 Gramm für die Dauer eines Jahres für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik;
- die Entwicklung, Konstruktion oder den Besitz von Kernreaktoren oder sonstigen Geräten oder Einrichtungen, die geeignet sind, Atomwaffen herzustellen oder Kernbrennstoff in Mengen von mehr als 500 Gramm während eines Jahres im gesamten Gebiet der Bundesrepublik zu erzeugen; dabei wird die Jahresleistung von 500 Gramm Kernbrennstoff im Falle eines Kernreaktors als Gegenwert einer Wärmeerzeugung von 1,5 Megawatt angesehen;
- die Herstellung oder die Einfuhr von Uranium in irgendeiner chemischen Form in Mengen, die größer sind als der Gegenwert von neun Tonnen Uraniumelement während der Dauer eines Jahres; dies gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik; in einer Übergangszeit ist die Bundesrepublik jedoch ermächtigt, eine Uraniummenge herzustellen, die nicht höher sein darf als der für den anfänglichen Bedarf eines Reaktors erforderliche Gegenwert von 30 Tonnen Uraniumelement;
- die Lagerung von Uranium in irgendeiner chemischen Form außer in der Form von nichtaufbereitendem Erz in einer den Gegenwert von 18 Tonnen Uraniumelement übersteigenden Menge für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik zusätzlich zu dem anfänglichen Reaktorbedarf.

Die Bundesrepublik wird im Wege einer der in Ihren Ländern geltenden vergleichbaren Gesetzgebung kontrollieren:
- die Ausfuhr aller für die Entwicklung von Atomenergie nützlichen Artikel und Erzeugnisse aus dem Gebiet der Bundesrepublik gemäß einem zwischen den vier Ländern gegenseitig zu vereinbarenden Verzeichnis und
- Betätigungen einschließlich Ausfuhr und Einfuhr, die sich auf Uranium und Thorium und Uranium und Thorium enthaltende Stoffe beziehen.

Die Bundesrepublik wird ferner alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, daß Informationen, die die Sicherheit auf dem Gebiet der Atomenergie berühren, unbefugten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

Die Bundesrepublik geht davon aus, daß Ihre Regierungen damit einverstanden sind, daß die oben für die Erzeugung und den Erwerb von Kernbrennstoff angegebene Beschränkung nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten der am 26. Mai 1952 zwischen Ihren Regierungen und meiner Regierung unterzeichneten Verträge überprüft wird.

Ich benutze diesen Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

gez. Adenauer

Schreiben des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland an die Außenminister Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und Frankreichs vom 27. Mai 1952

Herr Minister.

Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehre ich mich, Eurer Exzellenz folgendes mitzuteilen:

Im gegenwärtigen Zeitpunkt werden in der Bundesrepublik Zivilluftfahrzeuge weder hergestellt noch bestehen Möglichkeiten für eine derartige Produktion. Die Regierung der Bundesrepublik beabsichtigt, von anderen Ländern diejenigen Zivilluftfahrzeuge käuflich zu erwerben, die gegebenenfalls in Deutschland benötigt werden. Sollten sich die Verhältnisse in der Zukunft ändern, so wird sich die Bundesrepublik im Licht der dann bestehenden Lage um ein Einvernehmen mit den Regierungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs in dieser Angelegenheit bemühen.

Ich benutze diesen Anlaß, um Sie Herr Minister, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

gez. Adenauer

Dreimächte-Erklärung

Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben mit der Bundesrepublik Deutschland Konventionen unterzeichnet, die neue Beziehungen mit diesem Land schaffen werden. Diese Konventionen sowie die Verträge für eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft und eine europäische Kohle- und Stahlgemeinschaft, zu deren Unterzeichnern Frankreich gehört, schaffen eine neue Grundlage für die Einigung Europas und für die Verwirklichung einer deutschen gleichberechtigten Partnerschaft in der europäischen Gemeinschaft. Sie sollen verhindern, daß die ehemaligen Spannungen und Konflikte unter den freien Nationen Europas wieder auftreten und jedes zukünftige Wiederaufleben eines aggressiven Militarismus unmöglich machen. Sie gestatten die Beseitigung der besonderen Beschränkungen, die bisher der Bundesrepublik Deutschland auferlegt waren, und ermöglichen ihr, sich als gleichberechtigter Partner an der Verteidigung des Westens zu beteiligen.

Die Konventionen und Verträge entsprechen dem Wunsche, durch gemeinsame Anstrengungen Westeuropas Prosperität und Sicherheit zu geben. Die Regierungen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß die Bildung und Entwicklung dieser Institutionen einer europäischen Gemeinschaft ihren eigenen grundlegenden Interessen entsprechen, und werden ihnen daher jede nur mögliche Unterstützung und Zusammenarbeit zuteil werden lassen.

Die Verteidigung des Westens ist darüber hinaus ein gemeinsames Vorhaben, an dem die Regierungen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten bereits durch ihre Mitgliedsschaft in der Organisation des Nordatlantikpaktes teilhaben.

Diese Bande werden gegenwärtig durch ein System wechselseitiger Garantien zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidgungsgemeinschaft untereinander, zwischen diesen Mitgliedstaaten und Großbritannien, und auch zwischen diesen Mitgliedstaaten und den NATO-Mitgliedern verstärkt.

Aus diesen verschiedenen Gründen, einschließlich der Tatsache, daß diese neuen Garantien auf die betreffenden Staaten nur als Mitglieder der einen oder der anderen dieser Organisationen Anwendung finden werden, haben die Regierungen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten, genau wie die Regierung Frankreichs, ein ständiges Interesse an der Wirksamkeit des Vertrages zur Schaffung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft sowie an der Stärke und Integrität dieser Gemeinschaft. Wenn daher irgendeine Maßnahme von irgendeiner Seite die Integrität oder Einheit dieser Gemeinschaft bedroht, werden die beiden Regierungen dies als eine Bedrohung ihrer eigenen Sicherheit ansehen. Sie werden gemäß Artikel 4 des Nordatlantikpaktes handeln. Darüber hinaus haben sie beide ihrem Entschluß Ausdruck verliehen, Truppen in derartiger Stärke auf dem europäischen Kontinent einschließlich der Bundesrepublik Deutschland zu stationieren, wie sie es für notwendig und angemessen erachten, um zur gemeinsamen Verteidigung des Gebietes des Nordatlantikpaktes - in Anbetracht ihrer Verpflchtungen im Rahmen des Nordatlantikpaktes, ihrer Interessen an der Integrität der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft sowie ihrer besonderen Verantwortung in Deutschland - beizutragen.

Die drei Mächte sehen die Sicherheit und das Wohlergehen Berlins und die Aufrechterhaltung der Position der Drei Mächte in dieser Stadt als wesentliches Element des Friedens der freien Welt in der gegenwärtigen internationalen Situation an. Demgemäß werden sie auch weiterhin so lange Streitkräfte auf Berliner Boden stationiert halten, wie ihre Verantwortlichkeiten dies erfordern. Sie versichern deshalb erneut, daß sie jeden Angriff auf Berlin, gleich von welcher Seite, als einen Angriff auf sich und ihre Streitkräfte betrachten werden.

Diese Sicherheitsgarantien treten an die Stelle der in der New Yorker Deklaration der Außenminister Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten am 19. September 1950 festgelegten Verpflichtungen.

    Paris, den 27. Mai 1952

Archeson
Schuman
Eden


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1954 S. 343ff.
© 29. Mai 2000 - 24. Januar 2003
Home                   Top