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Finanzprotokoll

Die Hohen Vertragschließenden Teile

wünschen, die Ausführungsbestimmungen zu den Finanzvorschriften des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemein schaft zu vervollständigen und näher festzulegen.

Sie sind, wie folgt, übereingekommen:

Erster Titel - Vorbereitung des gemeinschaftlichen Haushaltsplanes

Artikel 1. Die Vorbereitung des Haushaltsplanes obliegt dem Kommissariat. Dieses verfügt zum Zwecke der Aufstellung des Planes über eine Finanzdirektion, die die Aufgabe hat, die Voranschläge über die Einnahmen aufzustellen und die Vorschläge der mit der Bereitstellung der Mitte betrauten Dienststellen zusammenzufassen; sie kann diese Vorschläge im Einvernehmen mit den Dienststellen abfassen. Die Finanzdirektion teilt zu gegebener Zeit die Bedingungen und die Daten für die Vorlage der Voranschläge mit. Die Voranschläge müssen die notwendige Begründung erhalten.

Der Finanzkontrolleur nimmt Stellung zum Entwurf des Haushaltsplanes.

Zweiter Titel - Struktur des gemeinschaftlichen Haushaltsplanes

Artikel 2. Der Haushaltsplan kann in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Teil aufgeteilt werden; dieser letztere ist durch den außerordentlichen Charakter der in ihm enthaltenen Ausgaben bzw. Einnahmen gekennzeichnet.

Artikel 3. Die im Haushaltsplan enthaltenen Ausgaben sind einerseits nach den großen Dienststellen der Gemeinschaft, andererseits nach der Art der Ausgabe gegliedert.

Im Rahmen dieser Gliederung sind die Ausgaben in Kapitel eingeteilt, wobei jedes Kapitel nur Ausgaben der gleichen Art enthalten darf. Gegebenenfalls können die Kapitel in Artikel unterteilt werden.

Artikel 4. Der Entwurf des Haushaltsplanes muß alle Angaben enthalten, die es gestatten, die Höhe und den Zweck der Ausgaben zu erkennen. Sofern die militärische Geheimhaltung es zuläßt, werden diese Angaben in die zur Veröffentlichung bestimmten Haushaltsunterlagen aufgenommen.

Artikel 5. Der Haushaltsplan muß alle Einnahmen und alle Ausgaben der Gemeinschaft enthalten, ohne daß eine Aufrechung einer Einnahme gegen eine Ausgabe vorgenommen werden darf, und umgekehrt. Der Haushaltsplan enthält keine Einnahme, die für eine bestimmte Ausgabe verwendet wird, es sei denn, daß in dem außerordentlichen Teil eine Ausnahme zugelassen wird.

Artikel 6. Hinsichtlich der Durchführung der über mehrere Rechnungsjahre laufenden Programme für Rüstung, Ausrüstung, laufende Versorgung und Wehrbauten enthält der Haushaltsplan die für das gesamte Programm erforderlichen Ermächtigungen und Voranschläge in Form von Genehmigungen zur Vorbelastung künftiger Rechnungsjahre, sowie die Haushaltsmittel, die eine Leistung der Ausgaben für dieses Programm, soweit sie sich auf das laufende Rechnungsjahr beziehen, ermöglichen.

Artikel 7. Der Haushaltsplan enthält eine Anlage, in der die Länder bezeichnet sind, in denen grundsätzlich die Verausgabung der einzelnen Mittel durchgeführt werden soll.

Artikel 8. In Anwendung von Artikel 90 des Vertrages kann das Kommissariat im Einvernehmen mit dem Finanzkontrolleur Übertragungen von Mitteln auf andere Titel vornehmen zum Zwecke der Leistung von Ausgaben, die unter zehntausend Rechnungseinheiten liegen und die für die Gemeinschaft keine Verpflichtungen über mehrere Rechnungsjahre mit sich bringen.

Artikel 9. Der Haushaltsplan kann auf der Einnahme- und Ausgabeseite Beträge enthalten, die nicht zur Leistung eigener Ausgaben der Gemeinschaft verwendet werden. Diese durchlaufenden Beträge werden in einem besonderen Abschnitt gebucht.

Die Gemeinschaft übt keine Kontrolle über die Verwendung dieser Beträge aus und hat nicht die Aufgabe der geldmäßigen Beschaffung. Sie wird von jeder Verantwortung frei, wenn sie die Mittel an die bewirtschaftenden Stellen überwiesen hat.

Artikel 9a. Der Rat führt die in dem am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Vertrag vorgesehenen Verhandlungen über die Stationierungskosten. Er kann durch einstimmigen Beschluß diese Befugnis an das Kommissariat übertragen. Die Beschlüsse, die sich aus diesen Verhandlungen ergeben, werden einstimmig gefaßt.

Artikel 10. Die am Ende des Rechnungsjahres nicht in Anspruch genommenen Mittel verfallen, es sei denn, daß bei der Billigung des Haushaltsplanes die Möglichkeit einer Übertragbarkeit vorgesehen ist.

Erscheint bei Abschluß des Rechnungsjahres ein Defizit, müssen zur Deckung desselben Haushaltmittel neu bereitgestellt werden – und zwar entweder im laufenden Haushaltsplan oder - ausnahmsweise – in dem Haushaltsplan, der dem laufenden Haushaltsplan folgt.

Er gibt sich ein Überschuß, wird dieser einem Reservefonds zugewiesen. Der Betrag dieses Reservefonds darf ein Zehntel des höchsten Gesamtbetrages eines Haushaltsplanes im Verlauf der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Die Verwendung der im Reservefonds verfügbaren Mittel regelt sich im Rahmen des Haushaltsplanes.

Dritter Titel - Ausführung des Haushaltsplanes

Artikel 11. Die Ausführung des Haushaltsplanes wird nach dem Grundsatz getrennter Befugnisse zwischen anweisender und auszahlender Stelle gehandhabt. Die Bewirtschaftung der Mittel und der Erlaß von Auszahlungsanordnungen obliegt dem anweisungsberechtigten Beamten der verschiedenen Dienststellen der Gemeinschaft. Die tatsächliche Auszahlung der Ausgabemittel erfolgt durch Rechnungsbeamte, die ihre Anweisungen unmittelbar von der Finanzdirektoren empfangen und verantwortlich sind für ihre Geschäftsführung.

Artikel 12. Der Präsident des Kommissariates ist der Hauptanweisende des Haushaltsplanes. Er kann nach Anhörung der Finanzdirektion diese Befugnis an andere Mitglieder des Kommissariates und an die Behördenleiter der Zentralverwaltung oder der Außenstellen übertragen. Diese Beauftragten können die Mittel nur in Grenzen der ihnen übertragenen Befugnisse verwalten. Die bewirtschaftenden Dienststellen müssen zu bestimmten Zeitpunkten der Finanzdirektion die Lage ihrer Verpflichtungen mitteilen.

Artikel 13. Unabhängig von den ihnen so für die Bewirtschaftung der Mittel gesetzten Grenzen können die anweisenden Beamten Ausgabemittel nur im Rahmen monatlicher Genehmigungen anweisen, die ihnen von der Finanzdirektion erteilt werden. Diese Genehmigungen werden ausgestellt, einerseits unter Berücksichtigung des angemeldeten Bedarfes, andererseits auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Anweisenden können für die in ihrem Verwaltungsbereich auftretenden Überschreitungen persönlich verantwortlich gemacht werden.

Artikel 14. Die bloße Aufnahme einer Einnahme oder Ausgabe in den Haushaltsplan begründet keine Rechte oder Verpflichtungen gegenüber Dritten. Eine Verpflichtung oder ein Anspruch kann nur aus einem Beschluß der zuständigen Verwaltungsbehörde entstehen.

Artikel 15. Jede Entscheidung des Kommissariates, die die Eingehung einer Schuld der Gemeinschaft mit sich bringt oder die freie Verfügung über die Guthaben der Gemeinschaft beschränkt, bedarf der Zustimmung des Rates mit Einstimmigkeit.

Artikel 16. Die Forderungen der Gemeinschaft werden durch die Finanzdirektion eingezogen. Das Kommissariat ist befugt, nötigenfalls Zahlungsaufschub zu gewähren (ausgenommen den besonderen Fall der Beiträge der Mitgliedstaaten). Das Kommissariat kann mit Zustimmung des Finanzkontrolleurs Ansprüche bis zu fünftausend Rechnungseinheiten niederschlagen; für darüberliegende Beträge ist eine Entscheidung des Rates erforderlich.

Artikel 17. Ankauf, Verkauf oder Tausch von Immobilien werden vom Kommissariat gesondert geregelt.

Artikel 18. Das Kommissariat kann zu den im Haushaltsplan vorgesehenen Bedingungen für die Gemeinschaft alle Aufträge vergeben, für die Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind; die Einzelheiten der Vergebung von Aufträgen sind Gegenstand einer besonderen Regelung durch das Kommissariat. Die Verträge, die innerhalb des Bereiches der Gemeinschaft abgeschlossen werden, sind regelmäßig in der Währung des jeweiligen Landes zu vereinbaren.

Das Kommissariat kann auch Aufträge vergeben, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sofern sie den Betrag von zehntausend Recheneinheiten nicht übersteigen und den Gesamtbetrag des Haushaltsplanes nicht erhöhen. Das Kommissariat hat darüber auf der nächsten Sitzung des Rates Rechenschaft abzulegen. Erfordert der Auftrag Ausgaben von mehr als zehntausend Recheneinheiten, ist eine Entscheidung des Rates erforderlich, die mit Zweidrittel-Mehrheit zu fassen ist.

Artikel 19. Jede Leistung einer Ausgabe setzt einen Beleg über die Leistung voraus. Die Finanzdirektion hat in Übereinstimmung mit den Kontrollorganen die Art der Belege näher zu bestimmen.

Artikel 20. In den von der Finanzdirektion bestimmten Fällen und Grenzen können gewisse Dienststellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, deren Verwendung erst später zu belegen ist. Die Erneuerung dieser Vorschüsse hängt von der Prüfung der Belege über die Verwendung der vorangegangenen Vorschüsse ab.

Vierter Titel - Kontrollen während der Ausführung des gemeinschaftlichen Haushaltsplanes

Artikel 21. Die Kontrolle während der Ausführung des Haushaltsplanes wird unabhängig von den Befugnissen des Finanzkontrolleurs durch die Dienststellen des Kommissariates und die übrigen Organe der Gemeinschaft ausgeübt.

Artikel 22. Die Aufgabe des Finanzkontrolleurs ist eine zweifache:
- Er gibt Gutachten ab. Zu diesem Zweck werden ihm alle Haushaltsunterlagen, die Entwürfe von Statuten, sowie solche Programme für Rüstung, Bewaffnung, Versorgung und Wehrbauten, die Haushaltsausgaben nach sich ziehen, zur Abgabe eines Gutachtens übermittelt.
- Er kontrolliert die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben. Zu diesem Zweck unterliegen alle Ausgabeverpflichtungen seinem vorherigen Sichtvermerk, ebenso die Auszahlungsanordnung, soweit dies zu einer wirksamen Kontrolle nötig ist. Die Rechnungsbeamte führen keine Auszahlungsanordnungen durch, die nicht vorher seinen Sichtvermerk, falls erforderlich, erhalten haben. Der Finanzkontrolleur hat das Recht, von den Dienststellen alle Aufklärungen zu verlangen, deren er zur Erledigung seiner Aufgaben bedarf. Er kann das Vorhandensein des Inventars an Ort und Stelle nachprüfen. Die Finanzdirektion unterrichtet ihn über alle Vorgänge, die die Ausführung des Haushaltsplanes, insbesondere die monatliche Verteilung der Betriebsmittel und die Geldbewegung betreffen. Der Finanzkontrolleur muß seine eigene Dienststelle so einrichten, daß sie in ihrem Arbeitsgang so eng wie möglich mit den Dienststellen der Gemeinschaft zusammenarbeitet und keine Verzögerung in deren Tätigkeit verursacht.

Artikel 23. Der Leiter einer jeden Dienststelle oder des Teiles einer solchen vergewissert sich, notfalls mit Hilfe einer Verwaltungs- oder Finanzabteilung, deren Tätigkeit im Einvernehmen mit der Finanzdirektion durch ein militärisches oder ziviles Reglement je nach der Art der betreffenden Dienststelle festgelegt ist, daß die Bewirtschaftung der Mittel dem Haushaltsplan und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entspricht. Er überwacht die Anwendung der finanziellen Richtlinien, insbesondere die Aufstellung und Abwicklung der Pläne und der auftretenden Sonderfälle. Dem Leiter der genannten Abteilung kann, sofern dies wünschenswert erscheint, die Befugnis zum Erlaß von Auszahlungsanordnungen erteilt werden.

Fünfter Titel – Geldbewegung

Artikel 24. Die Gemeinschaft wird sich bemühen, jede Bewegung von Barmitteln zu vermeiden, indem sie ihre Transaktionen durch Überweisung von Konto zu Konto durchführt. Sie wird sich in den staatlichen Emissionsinstituten Konten eröffnen lassen und sich auch der im Gebiete der Staaten vorhandenen Postscheckdienste bedienen. Ausnahmsweise kann sie mit Privatbanken zusammenarbeiten.

Artikel 25. Die Gemeinschaft gibt jedem Mitgliedstaat den auf ihn entfallenden Beitrag bekannt. Die Zahlungen werden in der nationalen Währung geleistet. Der Betrag ist dem Konto der Gemeinschaft am Fälligkeitstage gutzuschreiben. Tritt eine Verzögerung in der Zahlung ein, ist für den Umtausch der Rechnungseinheit, in der der Haushaltplan aufgestellt ist, in nationaler Währung derjenige Umrechnungskurs anzuwenden, der an dem Tage, an dem der Betrag dem Konto der Gemeinschaft gutgeschrieben wird, gültig ist, nicht jedoch der am Fälligkeitstermin gültige Umrechnungskurs. Werden Beiträge freiwillig vor dem Fälligkeitstermin geleistet, ist der am Fälligkeitstage gültige Umrechnungskurs anzuwenden, da die freiwillige Vorauszahlung nur den Charakter einer Anzahlung ohne befreiende Wirkung besitzt.

Artikel 26. Für jede um drei Tage verspätete Zahlung des Betrages werden 10 % Zinsen vom Fälligkeitstermin an belastet. Darüber hinaus hat der in Verzug geratene Staat die der Gemeinschaft durch seinen Verzug zusätzlich entstandenen Ausgaben, insbesondere die Zinsen für die Kredite, die die Gemeinschaft gegebenenfalls aufnehmen muß, zu übernehmen.

Artikel 27. Die Gemeinschaft kann erforderlichenfalls die Mitgliedstaaten bitten, ihr einen Vorschuß im Höchstbetrag des nächstfolgenden monatlichen Beitrages zu gewähren. Der den Vorschuß gewährende Mitgliedstaat erhält dafür Zinsen, die jedoch nicht höher sein dürfen, als diejenigen, die er seinen eigenen Gläubigern für Darlehen gleicher Art zahlt.

Artikel 28. Die Gemeinschaft muß jede Geldbewegung, die nicht unbedingt erforderlich ist, vermeiden. Sie versagt sich jeden devisenmäßigen Ausgleich bei der Anlage ihrer verfügbaren Mittel. Die Anlagen erfolgen in kurzfristigen Schatzanweisungen bei den Staatsbanken. Soweit die Gemeinschaft Geldeinlagen bei Privatbanken vorzunehmen wünscht, muß sie sich mit den zuständigen Währungsbehörden des betreffenden Staates über den Höchstbetrag dieser Einlagen einigen. Die Gemeinschaft darf nur mit einstimmiger Zustimmung des Rates bei einem Nichtmitgliedstaat Anlagen vornehmen oder Anlagen, die einen Devisenausgleich erforderlich machen, bei den Mitgliedstaaten bewirken.

Sechster Titel - Transfers und Devisenausgleiche

Artikel 29. Bei der Ausführung des Haushaltsplanes hat das Kommissariat mindestens 85 % des Beitrages eines Mitgliedstaates für Zahlungen in dem Währungsgebiet dieses Staates zu verausgaben. Auf Antrag des betreffenden Staates oder des Kommissariates kann dieser Prozentsatz herabgesetzt werden. Falls über diese Herabsetzung zwischen dem Kommissariat und dem betreffenden Mitgliedstaat keine Einigung zustandekommt, wird die Frage auf Antrag einer der beiden Parteien vor den Rat gebracht, der einstimmig entscheidet.

Artikel 30. Bei der Ausführung des Haushaltsplanes hat das Kommissariat die Zahlungen im Gebiet eines Mitgliedstaates auf höchstens 115 % des Beitrages des betreffenden Mitgliedstaates zu beschränken. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates oder des Kommissariates kann die in nationaler Währung zu zahlende Summe auf mehr als 115 % des Beitrages des betreffenden Mitgliedstaates erhöht werden. Wenn ein Übereinkommen diese Erhöhung zwischen dem Kommissariat und dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erzielt wird, wird die Frage auf Antrag der einen oder der anderen Seite vor den Rat gebracht, der mit Einstimmigkeit entscheidet.

Die Gemeinschaft beschafft sich entweder durch Ausgleich zwischen Devisen der Mitgliedstaaten oder durch Ausgleich zwischen Devisen der Nichtmitgliedstaaten gemäß Artikel 31 und 32 die über den Beitrag des betreffenden Staates hinausgehenden Beiträge in nationaler Währung.

Artikel 31. Im Rahmen der Beträge, die gemäß Artikel 29 außerhalb des Währungsgebietes eines Mitgliedstaates verwendet werden können, kann das Kommissariat jeden Ausgleich unbeschränkt zwischen Devisen der Mitgliedstaaten und solcher Nichtmitgliedstaaten vornehmen, die durch ein multilaterales Zahlungssystem verbunden sind. In den oben bezeichneten Grenzen und unter Vorbehalt des Artikels 32 kann das Kommissariat, im Einvernehmen mit den betreffenden Regierungen, die Ausgleiche zwischen den Devisen der Mitgliedstaaten einerseits und den Devisen von dritten Staaten, die diesem multilateralen Zahlungssystem nicht angehören, vornehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, befaßt das Kommissariat oder ein Mitgliedstaat den Rat mit der Frage; der Rat entscheidet mit Einstimmigkeit.

Artikel 32. Alle Ausgleiche, die sich entweder auf die Abgabe von US-Dollar oder einer anderen frei konvertierbaren Devise durch einen Mitgliedstaat an die Gemeinschaft gegen Überlassung einer Devise eines Mitgliedstaates oder aber auf den Erwerb einer Devise eines Mitgliedstaates durch die Gemeinschaft gegen Überlassung von US-Dollar oder einer anderen frei konvertierbaren Devise beziehen, unterliegen der einstimmigen Zustimmung des Rates.

Artikel 33. Die zur Durchführung der Zahlungen der Gemeinschaft erforderlichen Transfers zwischen den Mitgliedstaaten werden als laufende Zahlungen behandelt.

Artikel 34. Bei der Vorbereitung und Ausführung des Haushaltsplanes soll das Kommissariat die in der Währung eines Mitgliedstaates oder eines Nichtmitgliedstaates vorgesehenen Verpflichteungen auf die sich aus der Anwendung der vorstehenden Artikel ergebenden verfügbaren Mittel zu beschränken.

Im Rahmen des Möglichen werden die indirekten Devisenbelastungen berücksichtigt, die sich für einen Mitgliedstaat durch die Tätigkeit der Gemeinschaft auf seinem Gebiet ergeben können.

Artikel 35. Um Störungen in der Zahlungsbilanz der Mitgliedstaaten zu vermeinden, wird das Kommissariat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Mitgliedstaaten die Devisenausgleiche sorgfältig auswählen. Es soll geeignete Maßnahmen treffen, um die nötigen Transfers im Laufe des Jahres zeitlich zu staffeln.

Artikel 36. Für den Fall, daß die Transfers und Devisenausgleiche nicht mehr im Rahmen der Europäischen Zahlungsunion durchgeführt werden könne, werden die Bestimmungen dieses Protokolls über Transfers und Devisenausgleiche vom Rat erneut geprüft werden. Der Rat bestimmt einstimmig die neu zu erlassenden Bestimmungen.

Siebenter Titel – Außenhilfe

Artikel 37. Jede Verteilung der Außenhilfe im Wege eines Ausgleiches frei konvertierbarer Devisen gegen nationale Währungen der Mitgliedstaaten, die in einem Abkommen über eine solche Hilfe im Sinne des Artikels 99 des Vertrages aufgeführt ist, muß vom Rat besonders genehmigt werden, der in Anwenung des Artikels 32 dieses Protokolles einstimmig beschließt.

Artikel 38. Eine finanzielle Außenhilfe wird als eine Einnahme betrachtet, auf die im Gegensatz zu den Beiträgen der Mitgliedstaaten die Artikel 29, 30, 34 und 35 keine Anwenung finden.

Achter Titel – Buchführung

Artikel 39. Die Finanzdirektion wird nach den Bestimmungen der Finanzordnung und im Einvernehmen mit den Kontrollbehörden die Methoden für die Buchführung festlegen, die es ermöglichen, alle Finanzmaßnahmen der Gemeinschaft zu erfassen, der Ausführung des Haushaltes zu folgen und die Rechnungslegung der Verwaltung vorzubereiten.

Neunter Titel - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40. Der Rat beschließt mit Einstimmigkeit eine Finanzordnung, die die Bestimmungen dieses Protokolles aufnimmt, ergänzt und näher festlegt. Die Finanzordnung wird durch das Kommissariat vorbereitet.

Artikel 41. Die Vorschriften diese Protokolls sollen die Bestimmungen über die Anwendung der Vertragsartikel ergänzen und näher umreißen; sie können durch einstimmige Entscheidung des Rates geändert werden.

    Geschehen zu Paris am 27. Mai 1952

Konrad Adenauer
Paul von Zeeland
Robert Schuman
Alcide de Gasperi
Joseph Bech
Dirk Stikker

Protokoll über die Besoldungsgrundlagen des Militär- und Zivilpersonals der Gemeinschaft und über dessen Ruhegehaltsansprüche

Die Hohen Vertragschließenden Teile

haben in dem Wunsche, die Bedingungen für die Besoldung des Militär- und Zivilpersonales der Gemeinschaft sowie dessen Ruhegehaltsansprüche festzulegen,

folgendes vereinbart:

Artikel 1. Das Militärpersonal der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, nachstehend Gemeinschaft genannt, unterliegt unbeschadet der auf es in Anwendung gebrachten nationalen Steuer-, Sozial- und Familiengesetzgebungen einer einheitlichen Besoldungsordnung, die sich auf eine einheitliche Rechtsstellung gründet und nach einer einheitlichen Rangstufenordnung einen gleichen Ablauf der Laufbahnen mit sich bringt.

Artikel 2. Der den Soldaten der Gemeinschaft bezahlte Sold hat nicht ausschließlich den Charakter einer Vergütung für geleistete Dienste. Er hat ebenso den Zweck, mit Hilfe eines Systemes von Geld- und Naturalleistungen, das der besonderen Art der Ausübung des militärischen Diestes angepaßt ist, den Berechtigten einen Lebensstandard zu sichern, der ihren Aufgaben entspricht.

Artikel 3. Die Grundbestandteile des Soldes sind folgende:
- ein Grundsold, in den für bestimmte Dienstgrade eine Dienstgradzulage einbegriffen ist; dieser Sold ist einheitlich bei gleichem Dienstgrad und gleichem Dienstalter, und zwar unabhängig von der Nationalität;
- gegebenenfalls eine veränderliche Garnison- oder Stationierungszulage, die den Grundsold an die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Staaten, in denen die Soldaten ihren Dienst ausüben, anpassen soll;
- eine Auslandsvergütung für diejenigen Militärpersonen, die in einem anderen Staat als ihrem Herkunftsstaat Dienst tun.

Artikel 4. Den Militärpersonen der Gemeinschaft werden außerdem gewährt: die Ausrüstung nach den für jede Kategorie geltenden Sonderbestimmungen; die Verpflegung, soweit es sich um Wehrpflichtige und unter bestimmten Umständen, soweit es sich um das übrige Personal handelt; ärztliche Betreuung und Medikamente; Vergütungen für besondere Zwangslagen; Entschädigungen für entstandene Unkosten; schließlich bestimmte Beförderungsvergünstigungen.

Artikel 5. Die Gemeinschaft wird sich bemühen, den Militärpersonen gegen Abzug von ihrem Sold Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Die Militärpersonen, die außerhalb ihres Herkunftsstaates ihren Dienst ausüben müssen und denen keine Wohnung als Naturalleistung gestellt wird, erhalten eine Auslands-Zusatzvergütung.

In den Ortschaften, in denen die Mieten außerordentlich hoch liegen, erhalten die Militärpersonen in allen Fällen eine Pauschal-Zulage, die eine Entschädigung für diese zusätzliche Belastung darstellt.

Artikel 6. Die oben aufgeführten grundlegenden Prinzipien und ihre Durchführungsbestimmungen werden in eine Vorschrift aufgenommen, die mit einstimmiger Zustimmung des Rates binnen einem Monat nach Inkrafttreten des Vertrages vom Kommissariat beschlossen wird.

Die etwaigen Änderungen dieser Vorschrift erfolgen unter den gleichen Bedingungen.

Artikel 7. Ergeben sich aus der Anwendung der oben genannten Grundsätze in geldlicher Hinsicht Unterschiede in der Stellung der Militärpersonen bestimmter Kontingente je nachdem, ob diese in ihrem Herkunftsstaat oder in einem anderen Staat Dienst tun, so können die nationalen Behörden für ihre Staatsangehörigen alle Übergangsmaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den möglichen Schäden abzuhelfen.

Die Besoldungsausgleichszulagen, die sich aus der Anwendung der Bestimmung des vorstehenden Absatzes ergeben könnten, würden weiterhin zu Lasten des Haushaltes der Staaten gehen, denen die betreffenden Soldaten angehören, und sie würden im Herkunftsstaat gezahlt werden.

Ist der Rat, der hierbei einstimmig beschließt, der Ansicht, daß diese Zulagen die Einnahmen des gemeinsamen Haushaltsplanes beeinträchtigen, so muß der betreffende Staat diese Zulagen so gestalten, daß sie der Gemeinschaft nicht schaden.

Artikel 8. Das Kommissariat wird mit einstimmiger Zustimmung des Rates die Rechtsstellung und die Besoldung des Zivilpersonals der Gemeinschaft regeln, auf das seines Erachtens die im Aufenthalts- oder im Herkunftsstaat der Betreffenden geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sein sollten.

Artikel 9. Eine Vorschrift der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft über die Ruhegehaltsordnung, die auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit der Ansprüche auf Ruhegehälter abzielt, wird vom Kommissariat mit einstimmiger Zustimmung des Rates abgefaßt werden.

Bis zur Inkraftsetzung dieser Vorschrift wird das Personal der Gemeinschaft weiterhin der Gesetzgebung der Staaten, deren Staatsangehörigkeit es hat, unterliegen, wobei die in der Gemeinschaft geleisteten Dienste den in diesen Staaten geleisteten Dienste gleichgestellt werden.

Für die Staaten, die über keine Ruhegehaltsgesetzgebung verfügen, wird der Rat im Einvernehmen mit der betreffenden Regierung eine Regelung festsetzen.

    Geschehen zu Paris am 27. Mai 1952

Konrad Adenauer
Paul von Zeeland
Robert Schuman
Alcide de Gasperi
Joseph Bech
Dirk Stikker

Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg

Die Hohen Vertragschließenden Parteien

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Großherzogtum Luxemburg nach seiner Bevölkerungszahl nicht in der Lage ist, der Gemeinschaft eine national-geschlossene Grundeinheit zur Verfügung zu stellen,

kommen überein, daß die Stärke der luxemburgischen Streitkräfte, ihre Organisation sowie die Art und Weise ihrer etwaigen Verschmelzung und ihres Einsatzes durch ein zwischen der Gemeinschaft und dem Großherzogtum mit Zustimmung des zuständigen Oberbefehlshabers der Nordatlantikpakt-Organisation zu schließenden Abkommen festzulegen sind.

In diesem Abkommen wird auch die Dauer der aktiven Dienstzeit der luxemburgischen Streitkräfte festgesetzt; hierbei werden für ihre Einsatzmöglichkeiten die besonderen Umstände des bevölkerungsmäßigen und industriellen Aufbaus des Großherzogtums berücksichtigt.

Zur Festsetzung der Bestimmungen des genannten Abkommens, jedoch nur insoweit, kann, falls erforderlich, von den entsprechenden Vorschriften des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteigungsgemeinschaft abgewichen werden.

    Geschehen zu Paris am 27. Mai 1952

Konrad Adenauer,
Paul von Zeeland,
Robert Schuman,
Alcide de Gasperi
Joseph Bech,
Dirk Stikker

Protokoll über die Beziehungen zwischen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und der Organisation des Nordatlantikpaktes

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft haben

in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der Nordatlantikpakt-Organisation und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft möglichst geschmeidig zu gestalten und ein Überschneiden der Verantwortlichkeiten und Aufgaben möglichst zu vermeiden

folgendes vereinbart:

§ 1 In Fragen, welche die gemeinsamen Ziele der beiden Organisationen betreffen, finden gegenseitige Beratungen zwischen dem Rat des Nordatlantikpaktes und dem Rat der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft statt; beide Räte halten jedesmal gemeinsame Sitzungen ab, wenn der eine oder der andere Rat dies für wünschenswert hält.

Wenn ein Teilnehmerstaat des Nordatlantikpaktes oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft der Auffassung ist, daß die Unverletzlichkeit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit eines von ihnen oder daß der Bestand oder die Einheit der Organisation des Nordatlantikpaktes oder der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft bedroht sind, so wird auf seinen Antrag eine gemeinsame Sitzung zu

Zur Prüfung der Maßnahmen abgehalten, die notwendig sind, um der Lage zu begegnen.

§ 2 Zur Herbeiführung einer abgestimmten engen Zusammenarbeit auf technischem Gebiet erteilen sich die beiden Organisationen gegenseitig alle zweckdienlichen Auskünfte; zu dem gleichen Zweck steht das Personal der Dienststellen des Kommissariates der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft mit dem Personal der zivilen Stellen der Nordatlantikpakt-Organisation in ständiger Verbindung.

§ 3 Sobald die Streitkräfte der Europäischen Verteidgungsgemeinschaft einem Befehlshaber der Nordatlantikpakt-Organisation unter stellt sind, werden Angehörige der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte als Angehörige seines eigenen Hauptquartierts und der in Betracht kommenden ihm unterstehenden Hauptquartiere aufgenommen. Die Befehlshaber der Nordatlantikpakt-Organisation sorgen für die notwendige Verbindung zwischen den Streitkräften und den anderen militärischen Stellen des Nordatlantikpaktes.

§ 4 Der Rat der Europäischen Verteidgungsgemeinschaft und der Nordatlantik-Rat können durch gemeinsamen Beschluß die obigen Bestimmungen hinsichtlich der Art und Weise der Beziehungen im einzelnen abändern.

§ 5 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und tritt gleichzeitig mit diesem in Kraft.

    Geschehen zu Paris am 27. Mai 1952

Konrad Adenauer,
Paul von Zeeland,
Robert Schuman,
Alcide de Gasperi,
Joseph Bech,
Dirk Stikker

Protokoll über die Beistandsverpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft gegenüber den Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft

überzeugt, daß die durch den am 27. Mai 1952 in Paris unterzeichneten Vertrag geschaffene Europäische Verteidigungsgemeinschaft die Nordatlantikpakt-Gemeinschaft und die gemeinsame Verteidigung des Nordatlantikpakt-Gebietes stärken und einen engeren Zusammenschluß der westeuropäischen Länder fördern wird,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1. Als bewaffneter Angriff gegen die Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidgungsgsgemeinschaft und gegen die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte wird jeder bewaffnete Angriff betrachtet, der sich richtet:
1. gegen das Gebiet eines oder mehrerer der Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes in dem Artikel 6 Absatz 1 des genannten Vertrages bezeichneten Gebiet;
2. gegen die Landstreitkräfte, Schiffe oder Luftfahrzeuge irgendeines der Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes, falls diese sich in dem Artikel 6 Absatz 2 des genannten Vertrages festgelegten Gebiet befinden.

Im Fall eines solchen bewaffneten Angriffs übernehmen die Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft sowohl für sich wie für die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte die gleichen Verpflichtungen, wie die Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes sie gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidgungsgemeinschaft und den Europäischen Verteidigungsstreitkräften durch das von den Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes unterzeichnete, in Artikel 2 erwähnte Protokoll übernommen haben.

Der Ausdruck "Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes" umfaßt die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Protokolles Teilnehmerstaaten des genannten Vertrages sind.

Artikel 2. Dieses Protokoll tritt zur gleichen Zeit in Kraft wie das von den Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes unterzeichnete Protokoll, das den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und den Europäischen Verteidigungsstreitkräften die auf der Gegenseite entsprechende Beistandsrechte gewährt.

Das in Artikel 2 genannte Protokoll lautete:

Zusatzprotokoll zum Nordatlantikpakt über die Beistandsverpflichtung der Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft

Die Teilnehmerstaaten des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikpaktes,

überzeugt, daß die durch den am 27. Mai 1952 in Paris unterzeichneten Vertrag geschaffene Europäische Verteidigungsgemeinschaft die Nordatlantikpakt-Gemeinschaft und die gemeinsame Verteidigung der Nordatlantikpakt-Zone stärken und einen engeren Zusammenschluß der westeuropäischen Länder fördern wird,

haben im Hinblick darauf, daß die Mitgliedstaaten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ein Protokoll unterzeichnet haben, das gleichzeitig mit diesem Protokoll in Kraft tritt und den Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes Beistandsrechte gewährt, die den in Artikel 5 des Nordatlantikpaktes vorgesehenen Beistandsrechten gleichwertig sind,

folgendes vereinbart:

Artikel 1. Als bewaffneter Angriff gegen alle Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes im Sinne des Artikels 5 des genannten Vertrages und daher zur Anwendung von Artikel 5 führend, wird jeder bewaffnete Angriff betrachtet, der sich richtet:
a) gegen das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in Europa oder in dem in Artikel 6 Absatz 1 des Nordatlantikpaktes festgelegten Gebiet;
b) gegen die Landstreitkräfte, Schiffe oder Luftfahrzeuge der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, falls diese sich in dem Artikel 6 Absatz 2 des genannten Vertrages festgelegten Gebiet befinden.

Der Ausdruck "Mitgliedstaat der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft" in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnet jeden der nachstehenden der Gemeinschaft zugehörigen Staaten, nämlich: Belgien, Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg und die Niederlande.

Artikel 2. Dieses Protokoll wird in Kraft treten, sobald alle Teilnehmerstaaten der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ihre Zustimmung mitgeteilt und wenn der Rat der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte dem Nordatlantik-Rat das Inkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft mitgeteilt hat. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird allen Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes den Zeitpunkt des Eingangs der einzelnen Mitteilungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolles bekanntgeben.

Artikel 3. Dieses Protokoll bleibt in Kraft, solange der Nordatlantikpakt und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und solange die Mitgliedstaaten des letzteren Vertrages und die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte den Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes weiterhin Beistandsrechte gewähren, die den in diesem Protokoll aufgeführten Beistandsrechten gleichwertig sind.

Artikel 4. Dieses Protokoll, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sind, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übersendet den Regierungen aller Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes und allen Mitgliedstaaten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

    Geschehen zu Paris am 27. Mai 1952

Für das Königreich Belgien     von Zeeland
Für Kanada     Heeney
Für das Königreich Dänemark     Steensen-Leth
Für Frankreich     Schuman
Für das Königreich Griechenland     Pipinelis
Für Island     Petursson
Für Italien     de Gasperi
Für das Großherzogtum     Luxemburg Bech
Für das Königreich der Niederlande     Stikker
Für das Königreich Norwegen     Skaug
Für Portugal     De Tovar
Für die Türkei     Ali Tiney
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland     Eden
Für die Vereinigten Staaten von Amerika     Acheson

Artikel 3. Dieses Protokoll bleibt in Kraft, solange der Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und der Nordatlantikpakt und solange die Teilnehmerstaaten des letzteren Vertrages und ihre Streitkräfte den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft weiterhin Beistandsrechte gewähren, die den in diesem Protokoll aufgeführten Beistandsrechten gleichwertig sind.

Artikel 4. Dieses Protokoll ist in den Archiven der französischen Regierung hinterlegt; diese übersendet den Regierungen aller Mitgliedstaaten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und aller Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes beglaubigte Abschriften.

    Geschehen zu Paris am 27. Mai 1952

Konrad Adenauer
Paul van Zeeland
Robert Schuman
Alcide de Gasperi
Joseph Bech
Dirk Stikker


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1954 S. 343ff.
© 29. Mai 2000 - 24. Januar 2003
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