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Dritter Titel - Militärische Bestimmungen

Kapitel I. Organisation und Verwaltung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte

Artikel 68. § 1 Die Grundeinheiten, in denen die verschiedenen Waffen der Landstreitkräfte zusammenwirken, setzen sich aus Truppenteilen gleicher nationaler Herkunft zusammen. Diese Grundeinheiten sollen so beweglich sein wie dies der Grundsatz der Wirksamkeit erlaubt. Sie werden so weit wie möglich von Versorgungsaufgaben entlastet und unterstehen hinsichtlich ihrer Versorgung und ihres Unterhaltes gemischten (integrierten) höheren Stäben.

§ 2 Die Armeekorps setzen sich aus Grundeinheiten verschiedener nationaler Herkunft zusammen; in Sonderfällen, die sich aus taktischen oder organisatorischen Notwendigkeiten ergeben und auf Vorschlag des Oberbefehlshabers der Nordatlantikpakt-Organisation vom Kommissariat mit einstimmiger Zustimmung des Rates bestimmt werden, sind Ausnahmen zulässig. Ihre taktischen Unterstützungseinheiten sowie die Verbände für versorgungsmäßige Unterstützung sind gemischt, diese Einheiten in der Größe planmäßig gegliederter Regimenter oder Bataillone bleiben national-geschlossen; ihre Aufteilung nach Nationalitäten wird nach dem zwischen den Grundeinheiten bestehenden Verhältnis wahrgenommen. Führung und Stab der Armeekorps sind gemischt (integriert); diese Eingliederung wird in der für die wirksamste Verwendung geeignetsten Weise durchgeführt.

§ 3 Die Grundeinheiten und ihre Unterstützungs- und Versorgungstruppen können gelegentlich Armeekorps der Nordatlantikpakt-Organisation und umgekehrt können Nordatlantikpakt-Divisionen europäischen Armeekorps unterstellt werden.

Die Führungsstäbe der Nordatlantikpakt-Streitkräfte, denen die europäischen Einheiten organisch angegliedert sind, gliedern sich aus diesen Einheiten stammende Teile ein und umgekehrt.

Artikel 69. § 1 Die Grundeinheiten der Luftwaffe, deren jede entsprechend ihrer Hauptaufgabe mit gleichartigem Kampfmaterial ausgestattet ist, setzen sich aus Verbänden gleicher nationaler Herkunft zusammen.

Diese Grundeinheiten werden soweit wie möglich von Versorgungsaufgaben entlastet und unterstehen hinsichtlich ihres Einsatzes und ihres Unterhaltes gemischten höheren Stäben.

§ 2 Eine bestimmte Anzahl von Grundeinheiten verschiedener nationaler Herkunft wird in den im Militärprotokoll vorgesehenen höheren gemischten Stäben zusammengefaßt; in Sonderfällen, die sich aus taktischen oder organisatorischen Notwendigkeiten ergeben und auf Vorschlag des Oberbefehlshabers der Nordatlantikpakt-Organisation vom Kommissariat mit einstimmiger Zustimmung des Rates bestimmt werden, sind Ausnahmen zulässig. Die Einheiten für die versorgungsmäßige Unterstützung sind gemischt; die grundlegenden Versorgungseinheiten bleiben national-geschlossen; ihre Aufteilung nach Nationalitäten erfolgt nach dem zwischen den Grundeinheiten bestehenden Verhältnis.

§ 3 Europäische Grundeinheiten und ihre Versorgungseinheiten können Nordatlantikpakt-Führungsstäben und umgekehrt können Nordatlantikpakt-Grundeinheiten europäischen Führungsstäben unterstellt werden.

Die Nordatlantikpakt-Führungsstäbe, denen europäische Einheiten organisch angegliedert sind, gliedern sich europäische Elemente ein und umgekehrt.

Artikel 70. § 1 Die europäischen Seestreitkräfte setzten sich aus Einheiten zusammen, die den küstennahen Schutz der europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten versehen und durch Übereinkommen zwischen den Regierungen festgelegt werden.

§ 2 Die Kontingente der europäischen Seestreitkräfte bilden national-geschlossene Gruppen europäischer Rechtsstellung, denen eine gleiche taktische Aufgabe zufällt.

§ 3 Diese Gruppen können gelegentlich vollständig oder teilweise in Verbände der Nordatlantikpakt-Organisation eingegliedert werden, deren Führung sich von diesem Augenblick an aus ihnen stammende Teile eingliedert.

Artikel 71. Das Kommissariat stellt mit einstimmiger Zustimmung des Rates die Pläne für die Organisation der Streitkräfte auf. Es sorgt für ihre Durchführung.

Artikel 72. § 1 Die aktive Dienstzeit der zu den Europäischen Verteidigungsstreitkräften Eingezogenen ist von gleicher Dauer.

§ 2 Die Vereinheitlichung wird auf Vorschlag des Kommissariates durch einstimmige Entscheidung des Rates so schnell wie möglich durchgeführt.

Artikel 73. § 1 Die Rekrutierung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch die Gesetze jedes Mitgliedstaates im Rahmen der gemeinsamen grundsätzlichen Bestimmungen geregelt, die im Militärprotokoll festgelegt sind.

§ 2 Das Kommissariat verfolgt die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit diesem Vertrag durchgeführten Rekrutierungsmaßnahmen und richtet zur Sicherstellung der Einheitlichkeit gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.

§ 3 Von einem Zeitpunkt an, der durch die Regierungen der Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Übereinkommen bestimmt wird, führt das Kommissariat die Rekrutierung nach Vorschriften durch, die in diesem Übereinkommen im Rahmen der im Militärprotokoll festgelegten gemeinsamen grundsätzlichen Bestimmungen getroffen werden.

Artikel 74. § 1 Das Kommissariat führt die Ausbildung und Aufstellung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte nach einheitlichen Grundsätzen und Methoden durch. Insbesondere leitet es die Schulen der Gemeinschaft.

§ 2 Bei Anwendung der in § 1 aufgestellten Grundsätze wird auf Antrag eines Mitgliedstaates die besondere Lage berücksichtigt, die sich für ihn aus der verfassungsmäßigen Verankerung mehrerer Amtssprachen ergibt.

Artikel 75. Das Kommissariat bereitet in Beratung mit den Regierungen der Mitgliedstaaten die Pläne für die Mobilmachung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte vor.

Unbeschadet der in Aritkel 38 vorgesehenen endgültigen Organisation ist die Auslösung der Mobilmachung Angelegenheit der Mitgliedstaaten; die Mobilmachungsmaßnahmen werden nach Maßgabe von Abkommen zwischen dem Kommissariat und den Mitgliedstaaten teils vom Kommissariat, teils von den Staaten durchgeführt.

Artikel 76. Das Kommissariat führt die unerläßlichen Inspektionen und Kontrollen durch.

Artikel 77. § 1 Das Kommissariat bestimmt die Dislozierung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte im Rahmen der Empfehlungen des zuständigen Oberbefehlshabers der Nordatlantikpakt-Organisation. Bei nicht zu beseitigenden Meinungsverschiedenheiten kann das Kommissariat von diesen Empfehlungen nur mit einstimmiger Genehmigung des Rates abweichen.

Im Rahmen der in Absatz 1 bezeichneten allgemeinen Beschlüsse beschließt das Kommissariat nach Beratung mit dem Staate, in dem die Truppen stationiert werden, die Durchführungsmaßnahmen.

§ 2 Bei Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Punkte kann der betroffene Staat den Rat anrufen. Spricht sich der Rat mit Zweidrittel-Mehrheit zugunsten des Beschlusses des Kommissariats aus, so muß sich der Staat diesem Beschluß fügen.

Vorstehende Bestimmungen berühren nicht die den Mitgliedstaaten nach Artikel 56 zustehenden Befugnisse.

Artikel 78. Das Kommissariat verwaltet gemäß den Vorschriften dieses Vertrages das Personal und Material.

Es wacht über eine Verteilung mit dem Ziel, die Einheitlichkeit der Bewaffnung und Ausrüstung der Einheiten der Europäischen Verteidigungsstretikräfte zu sichern.

Artikel 78a. § 1 Mit dem Beginn seiner Tätigkeit
- stellt das Kommissariat gemäß den Bestimmungen eines gemeinsamen Übereinkommens der Mitgliedstaaten und im Rahmen der Pläne der Organisation des Nordatlantikpaktes die Pläne für die Aufstellung und Ausrüstung der ersten Welle der Streitkräfte auf;
- bestimmt es und organisiert die von den Teilnehmerstaaten des Nordatlatnikpaktes zu erbittende Unterstützung im Hinblick auf die Ausbildung der Kontingente;
- stellt es eine vorläufige kurzgefaßte Dienstanweisung über die wesentlichen Punkte auf.

§ 2 Mit Beginn seiner Tätigkeit nimmt das Kommissariat die Aufstellung der Verbände der ersten Welle der Streitkräfte auf.

§ 3 Mit Inkrafttreten des Vertrages unterstehen die bereits bestehenden Einheiten und die von den Mitgliedstaaten zur Vervollständigung dieser ersten Welle zu rekrutierenden Kontingente unmittelbar der Gemeinschaft; sie werden dem Kommissariat unterstellt, das ihnen gegenüber die in diesem Vertrag vorgesehenen Befugnisse nach Maßgabe des Militärprotokolls ausübt.

§ 4 Das Kommissariat legt dem Rat in kürzester Zeit die in § 1 aufgeführten Pläne und Entwürfe vor.

Der Rat beschließt:
- einstimmig über den Plan der Aufstellung der ersten Welle der Streitkräfte;
- mit Zweidrittel-Mehrheit die sonstigen Vorschriften.

Die Vorschriften werden vom Kommissariat in Kraft gesetzt, sobald der Rat sie beschlossen hat.

Artikel 79. Eine für die Mitglieder der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte geltende einheitliche allgemeine Militärdisziplinarordnung wird durch Vereinbarung zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten geschaffen und nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten ratifiziert.

Kapitel II. Statut der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte

Artikel 80. § 1 Bei Ausübung der ihr durch diesen Vertrag übertragene Zuständigkeit und unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten,
- hat die Gemeinschaft bezüglich der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und ihrer Angehörigen die gleichen Rechte und Pflichten, die die Staaten nach dem Völkergewohnheitsrecht bezüglich ihrer nationalen Streitkräfte und deren Angehörigen haben;
- ist die Gemeinschaft gehalten, die Regeln des vertraglich festgelegten Kriegsrechtes, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten binden, zu achten.

§ 2 Völkerrechtlich genießen daher die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und deren Angehörige die gleiche Behandlung wie die nationalen Streitkräfte der Staaten und deren Angehörige.

Artikel 81. § 1 Die Gemeinschaft sorgt dafür, daß die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und deren Angehörige die Regeln des Völkerrechts beachten. Sie sichert die Bestrafung jeder Verletzung dieser Regeln durch diese Streitkräfte oder deren Angehörige.

§ 2 Bei einer derartigen Verletzung durch die Streitkräfte dritter Staaten ergreift die Gemeisnchaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Strafmaßnahmen und alle anderen geeigneten Maßnahmen.

Außerdem ergreifen die Mitgliedstaaten ihrerseits gegen jede Verletzung der Regeln des Völkerrechts, die gegenüber den Europäischen Verteidigungsstreitkräften oder deren Angehörigen begangen wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Strafmaßnahmen und alle anderen geeigneten Maßnahmen.

Artikel 82. Die Rechtstellung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte wird durch ein besonderes Abkommen geregelt.

Vierter Titel - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 83. Die Finanzverwaltung der Gemeinschaft regelt sich nach den Vorschriften dieses Vertrages, des Finanzprotokolls und der Finanzordnung.

Um die Beachtung dieser Vorschriften sicherzustellen, wird ein Finanzkontrolleur bestellt und ein Rechnungsprüfungshof eingerichtet, deren Aufgaben in den folgenden Artikeln festgelegt sind.

Artikel 84. Der Finanzkontrolleur ist vom Kommissariat unabhängig und dem Rat verantwortlich. Er wird vom Rat einstimmig ernannt. Die Amtszeit des Finanzkontrolleurs beträgt fünf Jahre. Er kann wiederernannt werden.

Artikel 85. Der Rechnungsprüfungshof ist eine unabhängige Kollegialbehörde, in der Angehörige jedes Mitgliedstaates vertreten sind.

Der Rat setzt einstimmig die Zahl der Mitglieder dieser Behörde fest und ernennt mit Zweidrittel-Mehrheit die Mitglieder und den Präsidenten. Die Amtszeit der Mitglieder des Rechnungsprüfungshofes beträgt fünf Jahre; sie können wiederernannt werden.

Artikel 86. Von Inkrafttreten dieses Vertrages an werden alle Einnahmen und alle Ausgaben der Gemeinschaft in einem gemeinsamen jährlichen Haushaltsplan aufgenommen.

Das Rechnungsjahr erstreckt sich über ein Jahr und beginnt am 1. Januar; dieser Zeitpunkt kann durch Entscheidung des Rates geändert werden.

Artikel 87. § 1 Das Kommissariat bereitet im Benehmen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten und unter besonderer Berücksichtigung des Artikels 71 den Haushaltsplan der Gemeinschaft vor. Der Entwurf des gemeinsamen Planes für Rüstung, Ausrüstung, laufende Versorgung und Wehrbauten (Infrastruktur) wird diesem Haushaltsplanentwurf als Anlage beigefügt.

Die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Organe der Gemeinschaft bilden im Haushaltsplan besondere Abschnitte.

§ 2 Der Rat wird mit diesem Entwurf mindestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres befaßt.

Der Rat beschließt innerhalb eines Monats:
a) einstimmig den Gesamtumfang des Haushaltsplanes einschließlich der Verpflichtungen für künftige Rechnungsjahre sowie die Höhe des nach Artikel 94 bestimmten Beitrags jedes Mitgliedstaates. Der Beitrag ist von der Regierung jedes Mitgliedstaates nach den verfassungsmäßigen Vorschriften in den nationalen Haushaltsplan einzustellen;
b) mit Zweidrittel-Mehrheit die Einzelansätze für die Ausgaben.

Die Absätze a) und b) dieses Paragraphen finden auf Einnahmen und Ausgaben, die sich aus einem Vertrag über Außenhilfe gemäß Artikel 99 ergeben, und solche, die den gemeinsamen Haushaltsplan nach den Vorschriften des Finanzprotokolles nur durchlaufen, keine Anwendung.

§ 3 Der vom Rat so gebilligte gemeinsame Haushaltsplan wird der Versammlung vorgelegt, die spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres zu ihm Stellung nimmt.

Die Versammung kann Änderungen in Form von Streichung, Herabsetzung, Erhöhung oder neuen Einnahmen oder Ausgaben vorschlagen. Die Vorschläge der Versammlung dürfen jedoch den Gesamtausgabenbetrag des vom Rat aufgestellten Entwurfes nicht erhöhen.

Die Versammlung kann die Ablehnung des gesamten Haushaltsplanes mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder der Versammlung vorschlagen.

§ 4 In allen Fällen der vorstehenden Paragraphen kann das Kommissariat oder ein Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach der Abstimmung den Rat mit einer zweiten Lesung befassen, die innerhalb von zwei weiteren Wochen stattzufinden hat. Die Vorschläge der Versammlung sind angenommen, wenn sie der Rat mit Zweidrittel-Mehrheit billigt. Wird der Rat innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht angerufen, gelten die Vorschläge ebenfalls als angenommen.

Artikel 87a. § 1 In Abweichung von Artikel 87 ist der Rat für den Haushaltsplan des Zeitabschnittes verantwortlich, der zwischen dem Inkrafttreten dieses Vertrages und dem Ende dieses Kalenderjahres liegt.

Auf der Ausgabeseite muß dieser Haushaltsplan in weitestgehendem Umfang die militärischen und finanziellen Programme aller Mitgliedstaaten für die Aufstellung der Einheiten der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte enthalten.

§ 2 Zur Ausführung dieses Haushaltsplanes beauftragt das Kommissariat die zuständigen nationalen Stellen, für seine Rechnung die die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte betreffenden Ausgaben vorzunehem, soweit seine eigenen Stellen noch nicht in der Lage sind, diese Aufgaben auszuführen.

§ 3 Bis zur Verabschiedung dieses Haushaltsplanes erhält die Gemeinschaft zur Deckung ihrer ersten Ausgaben von den Mitgliedstaaten Vorschüsse, die später auf die Beiträge angerechnet werden. Die mit diesen Vorschüssen bezahlten Ausgaben werden in den Haushaltsplan aufgenommen.

§ 4 Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr, welches auf das in dieses Artikels erwähnte Rechnungsjahr folgt, wird nach Maßgabe dieses Vertrages vorbereitet, beschlossen und ausgeführt.

Jedoch
a) werden alle Beiträge der Mitgliedstaten in den Haushaltsplan dieses Rechnungsjahres unter Ausschluß jeglicher anderen Methode nach dem von der Nordatlantikpakt-Organisation angenommenen Verfahren eingesetzt;
b) muß die Gemeinschaft auf Antrag jedes Mitgliedstaates, der der Ansicht ist, daß der so aufgestellte Haushaltsplan nicht den von seiner Regierung oder seinem Parlament vertretenen Absichten hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Nordatlantikpakt-Organisation oder hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verwendeten Mittel entspricht, der Haushaltsplan den zuständigen Behörden dieser Organisationen zur Begutachtung vorzulegen.

Artikel 88. § 1 Ist bei Beginn des Rechnugsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig gebilligt, so ist die Gemeinschaft befugt, Ausgaben in monatlichen Teilbeträgen bis zu einem Zwölftel der Jahresansätze des Haushaltsplanes des Vorjahres zu leisten. Diese Befugnis erlischt drei Monate nach Beginn des Rechnungsjahres. Die Gesamtausgabe darf ein Viertel der Ausgaben des Vorjahres nicht überschreiten.

Im vorstehenden Fall müssen die Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft Vorschüsse auf Grundlage der im Haushaltsplan des vorausgehenden Rechnungsjahres eingestellten Beiträge leisten. Diese Vorschläge sind auf die Beiträge der Mitgliedstaaten anzurechnen.

Ist nach Ablauf der Frist von drei Monaten der Haushaltsplan nicht verabschiedet, so tritt der vom Rat beschlossene Haushaltsplan in Kraft, es sei denn, daß der Versammlung nicht eine Frist von mindestens zwei Wochen zu seiner Prüfung zur Verfügung gestanden hat.

§ 2 Das Kommissariat kann im Laufe des Rechnungsjahres erforderlichenfalls den Entwurf eines zusätzlichen Haushaltsplanes vorlegen, der in der gleichen Weise wie der allgemeine Haushaltsplan, jedoch unter Abkürzung der Fristen auf die Hälfte, angenommen wird.

Artikel 89. § 1 Der Haushaltsplan gliedert sich in Abschnitte, Kapitel und Artikel. Er wird in Bruttobeträgen aufgestellt und enthält alle Einnahmen und alle Ausgaben der Gemeinschaft.

Der Haushaltsplan umfaßt insbesondere die anteilmäßigen jährlichen Ausgaben, die zur Ausführung der sich über mehrere Rechnungsjahre erstreckenden gemeinsamen Pläne für Rüstung, Ausrüstung, Versorgung und Wehrbauten erforderlich sind.

§ 2 Die Rechnungseinheit des Haushaltsplanes wird vom Rat mit Zweidrittel-Mehrheit bestimmt.

Das Verhältnis zwischen Rechnungseinheit und nationaler Währung richtet sich nach dem amtlichen Wechselkurs, den die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mitteilen.

Artikel 90. § 1 Das Kommissariat kann im Rahmen der allgemeinen oder besonderen Ermächtigungen, die ihm entweder durch den Haushaltsplan oder durch mit Zweidrittel-Mehrheit gefaßten Entscheidungen des Rates oder durch die Finanzordnung erteilt werden, Übertragungen innerhalb von ihm verwalteter Titel vornehmen. Werden diese Übertragungen auf Grund von allgemeinen Ermächtigungen vorgenommen, so bedürfen sie der Zustimmung des Finanzkontrolleures.

§ 2 Die anderen Organe der Gemeinschaft haben unter den gleichen Bedingungen entsprechende Übertragungsbefugnisse hinsichtlich der von ihnen verwalteten Titel.

Artikel 91. Die Ausführung des Haushaltsplanes wird vom Kommissariat und von den anderen Organen der Gemeinschaft nach Maßgabe des Finanzprotokolles sichergestellt.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes berücksichtigen die Organe der Gemeinschaft die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der Nordatlantikpakt-Organisation. Die vor Inkrafttreten dieses Vertrages von Mitgliedstaaten mit Dritten geschlossenen Verträge werden ausgeführt, soweit sie nicht mit Einverständnis der Signatar-Regierung zugunsten der Gemeinschaft geändert werden.

Artikel 92. Die Ausführung des Haushaltsplanes wird vom Finanzkontrolleur überwacht.

Alle Entscheidungen des Kommissariates, sie eine Ausgaben-Verpflichtung enthalten, sind dem Finanzkontrolleur zur Erteilung des Sichtvermerkes vorzulegen; dieser prüft die haushaltsmäßige Richtigkeit der Ausgabe und ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der Finanzordnung.

Bei Ablehnung des Sichtvermerkes durch den Finanzkontrolleur kann das Kommissariat, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 54 und 57, diesem eine besondere schriftliche Anforderung für die Ausgabe übermitteln. Der Finanzkontrolleur hat nach Erhalt dieser Anforderung unverzüglich dem Rat zu berichten, der sich sobald wie möglich mit der Angelegenheit befaßt.

Der Finanzkontrolleur übermittelt dem Rat alle drei Monate einen Bericht über die Ausführung des Haushaltsplanes; der Rat leitet diesen an die Versammlung weiter. Dieser Bericht hat alle zweckdienlichen Angaben über die Finanzgebahrung des Kommissariates enthalten.

Der Finanzkontrolleur nimmt zu den Entwürfen des Haushaltsplanes Stellung. Diese Stellungnahme wird dem Kommissariat zugeleitet. Der Rat fügt sie dem Entwurf, der der Versammlung vorgelegt wird, bei.

Artikel 93. Die Einnahmen der Gemeinschaft umfassen:
a) die von den Mitgliedstaaten gezahlten Beiträge;
b) die eigenen Einnahmen der Gemeinschaft;
c) die Summen, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 7 und 99 erhalten kann.

Die Gemeinschaft verfügt auch über Leistungen in natura, die sie auf Grund der genannten Artikel erhält.

Artikel 94. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an werden die Beiträge der Mitgliedstaaten vom Rat gemäß dem Verfahren der Nordatlantikpakt-Organisation festgesetzt.

Der Rat wird für die Festsetzung der Beiträge eine Methode ermitteln, die unter Berücksichtigung der finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitgliedstaaten eine gerechte Verteilung der Lasten gewährleistet. Die vom Rat einstimmig zu beschließende Methode wird von dem an diese Billigung folgenden ersten Rechnungsjahr an angewandt.

Falls keine Übereinstimmung über eine solche Methode erzielt werden kann, werden die Beiträge weiterhin nach dem Verfahren der Nordatlantikpakt-Organisation festgesetzt.

Artikel 95. § 1 Die nach den vorstehenden Artikeln festgesetzten Beiträge werden in nationaler Währung in Zwölfteln des Jahresbetrages am ersten Tage jedes Monats bezahlt. Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß einen Mitgliedstaat die Zahlung seines Beitrages in einer anderen als seiner nationalen Währung gestatten.

§ 2 Bei Änderung der Wechselkurse werden die noch geschuldeten Beitragssummen auf der Grundlage des neuen Kurses angeglichen. Der Staat, der der Gemeinschaft diese Ausgleichssummen schuldet, kann jedoch beantragen, daß ihre Höhe lediglich auf den Schaden begrenzt wird, den die Gemeinschaft durch die Änderung des Wechselkurses erlitten hat. Diese Beschränkung wird vom Rat einstimmig beschlossen.

Die Mitgliedstaaten tragen alle zusätzlichen Ausgaben, die der Gemeinschaft aus von ihr unterzeichneten Verträge bei Anwendung von Maßnahmen entstehen, die ein Mitgliedstaat bei einer Währungsreform zugunsten der Vertragspartner getroffen hat.

§ 3 Vermindert sich während der Ausführung des Haushaltsplanes die Kaufkraft der Währung eines Mitgliedstaates wesentlich im Verhältnis zur Kaufkraft der Währungen der anderen Mitgliedstaaten, ohne daß eine amtliche Änderung des Wechselkurses dieser Währung stattgefunden hat, so prüft der Rat auf Antrag des Kommissariates oder eines Mitgliedstaates die Ausgleichsmöglichkeiten für den Schaden, der der Gemeinschaft dadurch entstanden ist.

Artikel 96. Die Gemeinschaft bemüht sich bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes diejenigen Zahlungen der Mitgliedstaaten untereinander oder zwischen diesen und dritten Staaten zu beschränken, die das wirtschaftliche und währungsmäßige Gleichgewicht der Mitgliedstaaten gefährden könnten.

Die Finanzordnung legt die Art und Weise fest, in der diese Zahlungen geleistet werden.

Führt die Ausführung des Haushaltsplanes zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen und währungsmäßigen Gleichgewichts eines Mitgliedstaates, so ergreift das Kommissariat auf Antrag dieses Staates und in Übereinstimmung mit den beteiligten Regierungen die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Kommt eine Einigung über diese Maßnahmen nicht zustande, so befaßt sich auf Antrag des Kommissariats oder eines Mitgliedstaates der Rat mit der Frage und trifft gemäß dieses Vertrages die notwendigen Anordnungen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die durch ihre Devisengesetzgebung den internationalen Zahlungen auferlegten Beschränkungen zugunsten der Gemeinschaft elastischer zu gestalten.

Artikel 97. § 1 Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungshof nach Maßgabe der Finanzordnung.

Der Rechnungsprüfungshof überprüft auf Grund der Belege die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die zweckmäßige Verwendung der im Haushaltsplan der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel. Er kann dafür die Unterstützung der Prüfungsorgane der Mitgliedstaaten erbitten.

§ 2 Der Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Rat vorzulegen, der ihn der Versammlung zuleitet.

Auf Grund dieses Berichtes legt der Rechnungsprüfungshof dem Rat einen Vorschlag über die jedem Organ zu erteilende Entlastung hinsichtlich der Finanzgebahrung des betreffenden Zeitabschnittes vor. Der Rat nimmt zu diesem Vorschlag Stellung und übermittelt ihn der Versammlung, die hierüber Beschluß faßt.

Die Entlastung gilt als erteilt, wenn die Versammlung sie nicht mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit ihrer Mitglieder verweigert.

Artikel 98. Die Regierungen der Mitgliedstaaten können von dem Finanzkontrolleur und dem Rechnungsprüfungshof Einsicht in die Rechnungsbelege verlangen, über die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 99. Das Kommissariat ist für alle Fragen der der Gemeinschaft in Material oder Geld gewährten Außenhilfe zuständig.

Jedes Abkommen über eine der Gemeinschaft gewährte Außenhilfe bedarf der Zustimmung des Rates; die Bestimmungen des Finanzprotokolls über die Außenhilfe bleiben unberührt.

Die Gemeinschaft kann mit einstimmiger Zustimmung des Rates dritten Staaten eine Hilfe zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele gewähren.
Die für die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte bestimmte Materialhilfe, die der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten gewährt werden kann, wird vom Kommissariat verwaltet.

Der Rat kann durch einen mit Zweidrittel-Mehrheit gefaßten Beschluß dem Kommissariat allgemeine Richtlinien erteilen, um sicherzustellen, daß das Vorgehen des Kommissariates auf dem Gebiet der Außenhilfe das wirtschaftliche, finanzielle und soziale Gleichhewicht einer oder mehrerer Mitgliedstaaten nicht gefährdet.

Artikel 100. Die Bedingungen für die Besoldung des Militär- und Zivilpersonals der Gemeinschaft sowie ihre Ruhegehaltsansprüche werden in einem Protokoll zu diesem Vertrag festgelegt.

Fünfter Teil - Wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 101. Das Kommissariat bereitet im Benehmen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten die gemeinsamen Programme für die Bewaffnung, Ausrüstung, laufende Versorgung und Wehrbauten (Infrastruktur) der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte vor und sichert gemäß Artikel 91 ihre Ausführung.

Artikel 102. § 1 Bei der Vorbereitung und Ausführung der Programme hat das Kommissariat:
a) die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten aller Mitgliedstaaten aufs beste nutzbar zu machen und schwere Störungen der Wirtschaft zu vermeiden;
b) den Umfang der von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zu berücksichtigen und die Grundsätze des Vertrages über den Zahlungstransfer zu beachten;
c) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Nordatlantikpakt-Organisation so weit und so bald wie möglich die Bewaffnung, Ausrüstung, laufende Versorgung und Wehrbauten zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

§ 2 Der Rat kann dem Kommissariat im Rahmen der oben bezeichneten Grundsätze allgemeine Richtlinien erteilen. Diese Richtlinien werden mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

Artikel 103. § 1 Die Ausgaben für die Ausführung der Programme sind in den Haushaltsplan aufzunehmen; dieser enthält als Anlage einen Voranschlag über die gebietsmäßige Verteilung der Ausführung der verschiedenen Programmpunkte. Die Genehmigung des Haushaltsplanes gilt als Genehmigung dieser Programme.

§ 2 Das Kommissariat kann Programme für einen Zeitraum von mehreren Jahren aufstellen. Es gibt dem Rat von diesen Programmen Kenntnis und holt seine grundsätzliche Genehmigung für diejenigen Programme ein, die finanzielle Verpflichtungen für mehrere Jahre enthalten. Diese Genehmigung wird mit Zweidrittel-Mehrheit erteilt.

Artikel 104. § 1 Das Kommissariat sorgt im Benehmen mit dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten für die Ausführung der Programme.

§ 2 Das Kommissariat sorgt für die Vergebung der Aufträge, die Überwachung ihrer Ausführung, die Abnahme und die Bezahlung der Bau- und sonstigen Leistungen.

Das Kommissariat unterhält zivile Dienststellen, die so dezentralisiert sind, daß es sich der Hilfsquellen jedes Mitgliedstaates unter den für die Gemeinschaft vorteilhaftesten Bedingungen bedienen kann.

§ 3 Die Vergebung der Aufträge erfolgt auf der Grundlage eines möglichst umfassenden Wettbewerbes, sofern nicht militärische Geheimhaltung, technische Erfordernisse oder die Dringlichkeit gemäß der im § 4 vorgesehenen Verordnung Ausnahmen rechtfertigen. Die Verträge werden nach öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung oder ohne Ausschreibung (freihändig) mit Unternehmen abgeschlossen, die besonders leistungsfähig und in ihren Heimatländern nicht von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen sind. Ein Ausschluß auf Grund der Staatsangehörigkeit ist bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nicht zulässig.

Die Zuschläge sind unter Berücksichtigung des Artikels 102 den vorteilhaftesten Angeboten zu erteilen.

§ 4 Die Verfahrensvorschriften für die Vergebung der Aufträge, die Überwachung ihrer Ausführung, die Abnahme und die Bezahlung der Bau- sowie der sonstigen Leistungen werden im Verordnungswege geregelt.

Diese Verordnungen werden vom Kommissariat dem Rat zur Zustimmung vorgelegt, der mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt. Sie können in gleicher Weise abgeändert werden.

§ 5 Aufträge, die eine bestimmte Wertgrenze übersteigen, werden vor der Entscheidung des Kommissariats einem Ausschuß für Auftragsvergebung zur Begutachtung vorgelegt, der sich aus Angehörigen aller Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Wenn das Kommissariat vom Gutachten des zuständigen Ausschusses für Auftragsvergebung abweicht, muß es dem Rat unter Angabe der Gründe berichtet werden.

Die Ausführung dieses Paragraphen wird im Verordnungswege geregelt. Die Verordnung wird vom Kommissariat dem Rat zur Zustimmung vorgelegt, der mit Zweidrittel-Mehrheit zur Zustimmung beschließt. Sie kann in gleicher Weise verändert werden.

§ 6 Bei Rechtsstreitigkeiten aus Aufträgen zwischen der Gemeinschaft und Dritten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz haben, bestimmen sich Rechtsweg, sachliche und örtliche Zuständigkeit und anzuwendendes sachliches Recht wie folgt:
a) bei Liegenschaften und Bauaufträgen: nach dem Recht des Ortes der Liegenschaft,
b) bei allen anderen Streitigkeiten: nach dem Recht des Wohnsitzes des Auftragnehmers.

Von diesen Vorschriften, mit Ausnahme derjenigen, die den Rechtsweg und die sachliche Zuständigkeit betreffen, kann durch Parteivereinbarung abgewichen werden.

Das Kommissariat soll solche Vereinbarungen nur treffen, wenn besondere Fälle vorliegen oder wenn es den Streit vor Gerichte der Gemeinschaft bringen will.

§ 7 Stellt das Kommissariat bei der Ausführung der Programme fest, daß Eingriffe der öffentlichen Hand oder Abkommen oder verabredete Praktiken der Unternehmen darauf abzielen, den normalen Wettbewerb zu verfälschen oder erheblich einzuschränken, so ruft es den Rat an; dieser beschließt einstimmig über die geeigneten Abhilfemaßnahmen.

Artikel 104a. Die in §§ 4 und 5 des Artikels 104 vorgesehenen Verordnungen sind dem Rat binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrages zur Genehmigung vorzulegen.

Bis zum Erlaß dieser Verordnungen vergibt das Kommissariat die Aufträge nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Artikel 105. Stellt das Kommissariat fest, daß sich einem Programm ganz oder zum Teil solche Schwierigkeiten entgegenstellen, daß es nicht ausgeführt werden kann, z.B. wegen ungenügender Versorgung mit Rohstoffen, wegen Mangel an Ausrüstungen oder daß seine Ausführung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeitabschnitte erfolgen kann, so sucht es gemeinsam mit dem Rat die geeigneten Mittel zur Beseitigung der Schwierigkeiten.

Der Rat entscheidet im Benehmen mit dem Kommissariat einstimmig über die zu ergreifenden Maßnahmen.

Kommt eine einstimmige Entscheidung des Rates über diese Maßnahmen nicht zustande, so richtet das Kommissariat nach Beratung mit den beteiligten Regierungen an diese Empfehlungen, um die Vergebung und Durchführung der Aufträge fristgemäß zu nicht überhöhten Preisen herbeizuführen; es berücksichtigt dabei die Notwendigkeit, die sich ergebenden Belastungen auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten so gerecht wie möglich zu verteilen. Der Rat kann mit Zweidrittel-Mehrheit allgemeine Richtlinien für das Kommissariat über die Erteilung solcher Empfehlungen an das Kommissariat erlassen.

Ein Mitgliedstaat, dem eine solche Empfehlung zugeht, kann binnen zehn Tagen den Rat damit befassen; dieser entscheidet.

Artikel 106. Das Kommissariat bereitet ein gemeinsames Programm für die wissenschaftliche und technische Förderung auf militärischem Gebiet sowie für die Art und Weise seiner Ausführung vor. Dieses Programm unterliegt der Genehmigung des Rates nach Maßgabe der Vorschriften über die gemeinsamen Programme für Bewaffnung, Ausrüstung, laufende Versorgung und Wehrbauten der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte.

Das Kommissariat sorgt für die Ausführung des gemeinsamen Forschungsprogrammes.

Artikel 107. § 1 Die Erzeugung sowie die Ein- und Ausfuhr von Rüstungsmaterial aus und nach dritten Ländern, die Maßnahmen die sich unmittelbar auf Einrichtungen zur Erzeugung von Rüstungsmaterial beziehen, die Herstellung von Mustern und die angewandte Forschung auf dem Gebiet des Rüstungsmaterials sind verboten, soweit nicht nach § 3 dieses Artikels eine Genehmigung erteilt wird. Bei der Anwendung dieses Artikels sind die völkerrechtlichen Bestimmungen über das Verbot bestimmter Kriegsmittel zu beachten.

§ 2 Die Gruppen von Rüstungsmaterial, die unter das Verbot des § 1 fallen, sind in der beigefügten Anlage I. bezeichnet.

Diese Anlage kann auf Initiative des Kommissariates oder eines Mitgliedes des Rates mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit des Rates geändert werden.

§ 3 Das Kommissariat erläßt im Verordnungswesen die Verfahrensvorschriften über die Anwendung dieses Artikels und über die Ausstellung der Genehmigungen für Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, für Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Einrichtungen zur Erzeugung von Rüstungsmaterial beziehen, sowie für die Herstellung von Mustern und die angewandte Forschung auf dem Gebiet des Rüstungsmaterials.

§ 4 Für die Ausstellung von Genehmigungen durch das Kommissariat gelten folgende Bestimmungen:
a) Das Kommissariat darf für strategisch gefährdete Gebiete keine Genehmigung hinsichtlich der in der anliegenden Anlage II. erwähnten Waffengruppen erteilen, falls der Rat dies nicht einstimmig beschließt.
b) Das Kommissariat erteilt Genehmigungen für die Errichtung von neuen Puverfabriken für militärische Zwecke nur innerhalb eines durch Abkommen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegten Gebietes. Er erteilt diese Genehmigung unter der Bedingung, daß ein Aufsichtsbeamter ernannt wird, der die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels durch das betreffende Unternehmen laufend überwacht.
Dasselbe Verfahren soll auf ferngelenkte Geschosse mit kurzer Reichweite für Luftabwehr angewendet werden, wie sie in der Ziffer IV. (d) der Anlage II. definiert sind.
c) Das Kommissariat erteilt Ausfuhrgenehmigungen, wenn diese nach seinem Dafürhalten mit dem Bedarf, der inneren Sicherheit und etwaigen zwischenstaatlichen Verpflichtunen der Gemeinschaft vereinbart sind.
d) Das Kommissariat erteilt Genehmigungen für die Herstellung von Mustern und die angewandte Forschung auf dem Gebiete des Rüstungsmateriales, es sie denn, daß nach seinem Dafürhalten diese Herstellungs- und Fortschungsarbeiten die innere Sicherheit der Gemeinschaft gefährden, oder daß der Rat gemäß Artikel 39 § 2 andere Richtlinien gibt.
e) Das Kommissariat erteilt allgemeine Genehmigungen für die Erzeugung und die Ein- und Ausfuhr von Rüstungsmaterial zur Ausrüstung derjenigen Streitkräfte der Mitgliedstaaten, die nicht Teile der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte sind, und für die Streitkräfte der verbündeten Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten die Verteidigungspflicht übernommen haben. Es sorgt gleichzeitig für eine Kontrolle, die eine über den Bedarf hinausgehende Ausnutzung dieser Genehmigungen durch die Begünstigten ausschließt.
f) Das Kommissariat erteilt allgemeine Genehmigungen hinsichtlich der Erzeugnisse, die in Anlage I. aufgeführt und für zivile Zwecke bestimmt sind. Es sorgt gleichzeitig für eine Kontrolle, die eine über den Bedarf hinausgehende Ausnutzung dieser Genehmigungen durch die Begünstigten ausschließt.

§ 5 Die in vorstehendem § 3 vorgesehenen Verordnungen werden vom Kommissariat mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit des Rates erlassen. Sie können auf Initiative des Kommissariates oder eines Mitgliedes des Rates mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit des Rates geändert werden.

§ 6 Auf Antrag des Kommissariates kann der Gerichtshof nach Maßgabe der in Artikel 67 vorgesehenen Gerichtsordnung gegen Personen oder Unternehmen, die den Bestimmungen dieses Artikels zuwiderhandeln, wie folgt erkennen: - soweit es sich um Erzeugung, Ein- und Ausfuhr von Rüstungsmaterial handelt: auf Geldbusen und Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag des 50fachen Wertes des Erzeugnisses; dieser Höchstbetrag kann in besonders schweren Fällen oder in Wiederholungsfällen entweder verdoppelt oder bis auf den Gegenwert von einer Million US-Dollar in nationaler Währung erhöht werden, - soweit es sich um angewandte Forschung, die Herstellung von Mustern und um Maßnahmen handelt, die unmittelbar auf die Erzeugung von Rüstungsmaterial abzielen: auf Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag, der in nationaler Währung einen Gegenwert von 1 US-Dollar entspricht; dieser Betrag kann in besonders schweren Fällen oder in Wiederholungsfällen auf den Gegenwert von einer Million US-Dollar in nationaler Währung erhöht werden.

Anlage I. zum Artikel 107. § 1. Kriegswaffen

  • Handfeuerwaffen mit Ausnahme von Jagdwaffen und Waffen mit einem Kaliber unter 7 mm
  • Maschinengewehre
  • Panzerabwehrwaffen
  • Geschütze und Granatwerfer
  • Flugabwehrwaffen
  • Nebel-, Kampfstoff- und Flammenwerfer

  • § 2. Munition und Zünder aller Art für den militärischen Gebrauch

  • Munition für Kriegswaffen, wie sie in Ziffer 1 oben bestimmt sind, sowie Granaten
  • Geschosse mit Eigenantrieb
  • Torpedos aller Art
  • Minen aller Art
  • Bomben aller Art

  • § 3. Pulver, Sprengstoffe einschließlich solcher Stoffe, die im wesentlichen brauchbar sind für den Antrieb von Raketen, für militärischen Gebrauch.

    Hiervon sind ausgenommen die Erzeugnisse für hauptsächlich zivilen Gebrauch und besonders:
        Pyrotechnische Sätze
    Sprengstoffe mit Zündungen:
        Knallquecksilber
        Bleiacid
        Bleitrinitroresorzinat (Styphnat)
        Tetrazen
        Chloratsprengstoffe
        Nitratsprengstoffe auf Basis Dinitrotoluol oder Dinitronaphtalin
        Nitorzellulose
        Schwarzpulver
        Wasserstoffsuperoxyd von einer Konzentration unter 60 %
        Salpetersäure von einer Konzentration unter 99 %
        Hydrazinhydrat von einer Konzentration unter 30 %

    § 4. Panzermaterial

  • Panzerkampfwagen
  • Gepanzerte Fahrzeuge
  • Panzerzüge

  • § 5. Kriegsschiffe aller Typen

    § 6. Militärflugzeuge aller Typen

    § 7. Atomwaffen

    § 8. Biologische Waffen gemäß den Definitionen der Anlage II.

    § 9. Chemische Waffen

    § 10. Einzelteile, die ausschließlich für die Herstellung eines der in den Gruppen 1, 2, 4, 5, 6 genannten gegenstandes verwendet werden könnten

    § 11. Maschinen, die ausschließlich für die Fabrikation eines der in den Gruppen 1, 2, 4, 5, 6 genannten Gegenstandes verwendet werden könnten.

    Das Kommissariat kann die chemischen und biologischen Substanzen, die hauptsächlich dem zivilen Gebrauch dienen, von der Genehmigungspflicht befreien. Ist es der Ansicht, diese Befreiung nicht gewähren zu können, so beschränkt sich eine Kontrolle auf die Verwendung.

    Die Herstellung von Mustern sowie die technische Forschung hinsichtlich der in § 10 und § 11 aufgeführten Gegenstände fallen nicht unter die Vorschriften des Artikels 107.

    Anlage II. zu Artikel 107. Diese Anlage umfaßt die in I.-IV. definierten Waffen und die eigens für ihre Produktion entworfenen Einrichtungen. Diese Bestimmungen der Artikel II.-IV. dieser Anlage schließen jedoch alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen aus, die für zivile Zwecke verwandt werden oder der Forschung für wissenschaftliche, mediziniesche und industrielle Zwecke auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.

    I. Die Atomwaffe
    (a) Als Atomwaffe gilt jede Waffe, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthält oder entworfen ist, sie zu enthalten oder zu verwenden und welche - durch Explosion oder andere ungeregelte Kernumwandlung des Kernbrennstoffes oder durch Radioaktivität des Kernbrennstoffes oder radioaktive Isotope - Massenzerstörungen, Massenschaden oder Massenvergiftung hervorrufen kann.
    (b) Als Atomwaffe gilt ferner jeder Teil, jede Vorrichtung, jedes Aggregat oder Material, welches eigens für eine unter (a) aufgeführte Waffe entworfen oder in erster Linie verwendbar ist.
    (c) Als eigens für Atomwaffen entworfenes oder in erster Linie dafür verwendbares Material gilt jede 500 g überschreitende Menge von Kernbrennstoff, die im Laufe eines Jahres hergestellt wird.
    (d) Als Kernbrennstoff gemäß der vorangehenden Definition gilt Plutonium, U 233, U 235 (einschließlich U 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2.1 Gewichtsprozent U 235 angereichert wurde), sowie jedes andere Material, welches geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion des Materials freizumachen. Die vorstehenden Materialien werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie vorliegen.

    II. Die chemische Waffe
    a) Als chemische Waffe gilt jede Einrichtung oder jedes Gerät, welches eigens entworfen wurde, um für militärische Zwecke die erstickenden, toxischen, reizeregenden, lähmenden, wachstumsregelnden, die Schmierwirkung zerstörenden und katalytischen Eigenschaften irgendeiner chemischen Substanz auszunutzen.
    b) Mit der unter (c) gemachten Einschränkung sind chemische Substanzen, die derartige Eigenschaften besitzen, und für die Verwendung in Einrichtungen und Geräten gemäß (a) in Frage kommen, in dieser Definition einbegriffen.
    c) Von dieser Definition sind ausgenommen Einrichtungen oder Geräte sowie solche Mengen der chemischen Substanzen, wie unter (a) und (b) aufgeführt, die für den zivilen Friedensbedarf erforderlich sind.

    III. Die Biologische Waffe
    (a) Als biologische Waffe gilt jede Einrichtung oder jedes Gerät, welches (a) eigens entworfen wurde, um für militärische Zwecke schädliche Insekten oder andere lebende oder tote Organismen oder ihre toxischen Produkte zu verwenden.
    (b) Mit der in (c) gemachten Einschränkung sind in dieser Definition Insekten, Organismen und ihre toxischen Produkte eingeschlossen, soweit sie der Art und Menge nach für die Verwendung in den unter (a) aufgeführten Einrichtungen oder Geräten in Frage kommen.
    (c) Von dieser Definition sind ausgenommen Einrichtungen oder Geräte und solche Mengen von Insekten, Organismen und ihre toxischen Produkte, wie unter (a) und (b) aufgeführt, die für den zivilen Friedensbedarf erforderlich sind.

    IV. Weittragende Geschosse, gelenkte Geschosse und Influenz-Minen
    (a) Mit der unter (d) gemachten Einschränkung gelten als weittragende Geschosse und gelenkte Geschosse, die so beschaffen sind, daß die Geschwindigkeit oder die Bewegungseinrichtung nach dem Augenblick des Abschusses durch eine Vorrichtung oder einen Mechanismus innerhalb oder außerhalb des Geschosses beeinflußt werden kann. Hierin sind die Waffen der V-Bauart, die während des letzten Krieges entwickelt wurden, und ihre weiteren Abhandlungen eingeschlossen. Die Verbrennung wird als ein Mechanismus betrachtet, der in der Lage ist, die Geschwindigkeit zu beeinflussen.
    (b) Mit der unter (d) gemachten Einschränkung gelten als Influenzminen solche Seeminen, deren Explosion selbsttätig durch allein von außen kommende Einflüsse ausgelöst werden kann. Hierin sind Influenzminen, die während des letzten Krieges entwickelt wurden, und ihre weiteren Abhandlungen eingeschlossen.
    (c) In diese Definition sind eingeschlossen Teile, Vorrichtungen oder Aggregate, die eigens für die Verwendung in oder zusammen mit den unter (a) und (b) aufgeführten Waffen entworfen sind.
    (d) Von dieser Definition sind ausgenommen die Annäherungszünder und gelenkten Geschosse mit kurzer Reichweite für die Luftabwehr, die folgende Merkmale nicht überschreiten:

  • Länge 2 m
  • Durchmesser 30 cm
  • Geschwindigkeit 660 m/sek.
  • Reichweite 32 km
  • Gewicht des Sprengkopfes einschließlich Füllung 22.5 kg

  • V. Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke

    Als Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke gelten:
    (a) Kriegsschiffe mit mehr als 1500 t Wasserverdrängung
    (b) Unterseeboote
    (c) Alle Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampf-,Diesel- oder Benzinmotor oder Gasturbinen oder Strahltriebwerke angetrieben werden.

    VI. Militärflugzeuge

    Dieser Ausdruck umfaßt die Militärflugzeuge und deren Teile, wie nachfolgend aufgeführt:

  • Flugzeugzellen - Rumpfmittelstücke - Flügelprofilspanten, Längsholme.
  • Strahltriebwerke - Zentrifugallader, Turbinenscheiben, Brenndüsen, Hauptwellen für Axialverdichter.
  • Kolbenmotore - Zylinderblöcke, Laderlaufräder

  • Artikel 107a. Die in § 3 des Artikels 107 vorgesehenen Verordnungen sind dem Rat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages vorzulegen. In der Zwischenzeit erteilt das Kommissariat die einschlägigen Genehmigungen.

    Artikel 108. § 1 Unbeschadet des Artikels 114 kann das Kommissariat hinsichtlich des in den Anlagen zu Artikel 107 aufgezählten Kriegsmaterials unmittelbar von den betroffenen Unternehmen die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen; es muß dabei die in Frage kommenden Regierungen unterrichten.

    § 2 Der Gerichtshof kann auf Antrag des Kommissariates nach Maßgabe der in Artikel 67 vorgesehenen Gerichtsordnung gegen Unternehmen, die ihren Verflichtungen aus Entscheidungen im Rahmen dieses Artikels nicht nachkommen oder die wissentlich falsche Auskünfte geben, auf Geldbusen bis zu höchstens 1 % des Jahresumsatzes und auf Zwangsgelder bis zu höchstens 5 % des täglichen durchschnittlichen Umsatzes für jeden Verspätungstag erkennen.

    Artikel 109. Zur Unterstützung des Kommissariates bei den in Artikel 101 und 102 bezeichneten Aufgaben wird bei dem Kommissariat ein Beratender Ausschuß gebildet. Dieser besteht aus mindestens 20 und höchstens 34 Mitgliedern; er umfaßt insbesondere Vertreter der Erzeuger und der Arbeitnehmer. Die Vertreter der Erzeuger einerseits und der Arbeitnehmer andererseits sind an Zahl gleich.

    Der Ausschuß umfaßt Staatsangehörige jedes Mitgliedstaates.

    Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Rat mit Zweidrittel-Mehrheit persönlich und auf zwei Jahre ernannt. Sie sind an keinerlei Auftrag und Weisung gebunden.

    Der Beratende Ausschuß bestimmt aus seinen Mitgliedern seinen Präsidenten und sein Büro für die Dauer eines Jahres. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Die den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses zu gewährenden Vergütungen werden vom Rat auf Vorschlag des Kommissariates festgesetzt.

    Artikel 110. Der Beratende Ausschuß wird vom Kommissariat zu Fragen wirtschaftlicher und sozialer Art gehört, die sich aus der Vorbereitung oder aus der Durchführung der gemeinsamen Programme für Bewaffnung, Ausrüstung, laufende Versorgung und Wehrbauten ergeben. Das Kommissariat stellt dem Beratenden Ausschuß die für seine Beratungen dienlichen Auskünfte zur Verfügung.

    Der Beratende Ausschuß wird durch seinen Präsidenten auf Antrag des Kommissariates einberufen.

    Die Beratungsniederschriften des Beratenden Ausschusses werden dem Kommissariat und dem Rat gleichzeitig mit den Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses übersandt.

    Artikel 111. Das Kommissariat bereitet im Benehmen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten Pläne für die wirtschaftliche Mobilmachung der Mitgliedstaaten vor.

    Sechster Titel - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 112. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Ausführung der Verpflichtungen aus den Entscheidungen und Empfehlungen der Organe der Gemeinschaft zu sichern und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

    Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jede Maßnahme zu unterlassen, die mit den Vorschriften dieses Vertrages unvereinbar ist.

    Artikel 113. Alle Organe und alle Dienststellen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten arbeiten in Fragen gemeinsamen Interesses eng miteinander zusammen.

    Sie leisten sich gegenseitige Amts- und Rechtshilfe; das Nähere wird durch spätere Abkommen bestimmt.

    Artikel 114. § 1 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Kommissariat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Das Kommissariat kann die Regierung ersuchen, die notwendigen Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Auf einen mit Begründung versehenen Antrag des Kommissariates können seine Beamten an den Nachprüfungsarbeiten teilnehmen.

    Der Rat kann für die Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Zweidrittel-Mehrheit allgemeine Richtlinien erteilen.

    Ist ein Mitglied der Auffassung, daß von ihm verlangt Auskünfte zur Erfüllung der Aufgabe des Kommissariates nicht notwendig sind, kann er binnen zehn Tagen den Gerichtshof anrufen.

    Dieser entscheidet beschleunigt. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

    § 2 Die Organe der Gemeinschaft, ihre Mitglieder und die in ihrem Dienst stehenden Personen sind verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Dienstgeheimnis oder das militärische Geheimnis fallen, nicht bekanntzugeben.

    Wer durch die Verletzung dieser Geheimhaltungsvorschriften Schaden erlitten hat, kann bei dem Gerichtshof auf Schadenersatz klagen.

    Artikel 115. Im Rahmen der Zuständigkeit des Kommissariates besitzen die von ihm mit der Durchführung von Kontrollaufgaben beauftragten Beamten auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten im vollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfange gegenüber Einzelpersonen, privaten oder öffentlichen Unternehmungen die Rechte und Befugnisse, die nach der Gesetzgebung dieser Staaten den Beamten von Verwaltungen mit entsprechender Zuständigkeit zustehen. Kontrollaufgabe und Stellung der mit ihrer Durchführung beauftragten Personen sind dem beteiligten Staat ordnungsgemäß bekanntzugeben.

    Beamte dieses Staates können auf seinen Antrag oder auf Antrag des Kommissariates an der Durchführung der Kontrollaufgaben teilnehmen.

    Artikel 116. Die Gemeinschaft genießt nach den Bestimmungen eines Zusatzabkommens in den Gebieten der Mitgliedstaaten die Immunitäten und Vorrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind.

    Artikel 117. Ist das Kommissariat der Auffassung, daß ein Mitglied einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so setzt es diesen Staat hiervon in Kenntnis und fordert ihn zur Stellungnahme auf; diese ist binnen eines Monats abzugeben.

    Besteht nach Ablauf eines weiteren Monates noch eine Meinungsverschiedenheit, so kann das Kommissariat oder der betreffende Staat den Gerichtshof anzurufen. Dieser entscheidet beschleunigt.

    Die Entscheidung des Gerichtshofes wird dem Rat zugestellt.

    Artikel 118. Der Sitz der Gemeinschaft wird durch gemeinsames Übereinkommen der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt.

    Artikel 119. Die Sprachregelung für die Organe der Gemeinschaft erfolgt durch einstimmige Entscheidung des Rates, soweit dies nicht schon in Titel V. des Militärprotokolls geschehen ist.

    Artikel 120. § 1 Dieser Vertrag findet auf die europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten Anwendung.

    § 2 Durch Entscheidung des Kommissariates können mit einstimmiger Zustimmung des Rates
    a) Verbände der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte mit Zustimmung der zuständigen Oberbefehlshabers der Nordatlantikpakt-Organisation in andere Gebiete als die in § 1 bezeichneten verlegt werden, soweit sie innerhalb des in Artikel 6 des Nordatlantikpaktes bezeichneten Bereiches liegen.
    b) Schulen, Einrichtungen und Ausbildungsstätten der Gemeinschaft in anderen Gebieten als den in § 1 bezeichneten errichtet werden, soweit diese Gebiete in dem in Absatz a) genannten Bereich oder in Afrika nördlich des Wendekreises des Krebses liegen.

    § 3 Durch einstimmige Entscheidung des Rates, die, soweit nach den Verfassungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich, nach Genehmigung der Parlamente ergeht, können:
    - Verbände der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte in andere als die in § 2 a) bezeichnete Gebiete verlegt werden.
    - Schulen, Einrichtungen und Ausbildungsstätten der Gemeinschaft in anderen als in den in § 1 und § 2 b) bezeichneten Gebieten errichtet werden.

    Diese Entscheidung ergeht nach Beratung mit dem Nordatlantik-Rat und mit Zustimmung des zuständigen Oberbefehlshabers der Nordatlantikpakt-Organisation.

    § 4 Ein Mitgliedstaat darf für das Kontingent, das er den Europäischen Verteidigungsstreitkräften zur Verfügung stellt, in den in § 1 dieses Artikels nicht genannten Gebieten, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen oder für die er die zwischenstaatliche Verantwortung trägt, personelle Ergänzungen vornehmen.

    Artikel 121. Die Mitgliedstaaten machen sich verbindlich, keine zwischenstaatliche Verpflichtungen einzugehen, die zu diesem Vertrag in Widerspruch steht.

    Artikel 122. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sich nicht auf Abkommen oder Erklärungen untereinander zu berufen, um einen Streitfall über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages anders zu regeln, als in diesem Vertrage vorgesehen ist.

    Artikel 123. § 1 Bei schwerem und dringendem Notstand werden die Befugnisse, die notwendig sind, um der Lage zu begegnen, bis auf weiteres vom Rat übernommen oder von ihm auf Organe der Gemeinschaft oder andere geeignete Stellen übertragen; die Befugnisse sind durch die allgemeine Aufgabe der Gemeinschaft begrenzt und haben der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft zu dienen; die Entscheidung des Rates erfolgt einstimmig.

    Der schwere und dringende Notstand ergibt sich entweder aus Lagen, wie sie in Artikel 2 § 4, im Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich vom heutigen Tage, im Zusatzprotokoll über Beistandsverpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und den Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes vorgesehen sind, oder er wird durch einstimmige Erklärung des Rates festgestellt.

    § 2 Der Zeitpunkt, in dem der Notstand endet, wird vom Rat mit Zweidrittel-Mehrheit festgestellt; von diesem Zeitpunkt ab sind die auf Grund des vorstehenden Paragraphen getroffenen Maßnahmen nicht mehr anwendbar.

    Darüber, wie weit die bereits eingetretenen Wirkungen dieser Maßnahmen fortbestehen, entscheiden die Organe der Gemeinschaft in ihrer gewöhnlichen Zuständigkeit nach Vorschrift dieses Vertrages.

    § 3 Der Einsatz der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte zur Abwehr einer Angriffshandlung wird durch diesen Artikel nicht berührt.

    Artikel 124. Soweit in diesem Vertrag eine Entscheidung oder Empfehlung des Kommissariates nicht vorgesehen ist, aber erforderlich erscheint, um die reibungslose Arbeit der Gemeinschaft und die Verwirklichung ihrer Ziele im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabe zu sichern, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates ergehen.

    Stellt das Kommissariat keinen Antrag, so kann jeder Mitgliedstaat sich an den Rat wenden; dieser kann durch einstimmigen Beschluß das Kommissariat anweisen, die Entscheidung zu erlassen oder die Empfehlung aussprechen.

    Kommt das Kommissariat den Beschlüssen des Rates in der von diesem gesetzten Frist nicht nach, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit diese Maßnahmen selbst treffen.

    Artikel 125. Er gibt die Erfahrung unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Art und Weise der Vertragsanwendung, die eine Anpassung der Vorschriften über die Ausübung der Befugnisse des Kommissariates erfordern, so können diese Vorschriften durch einstimmige Entscheidung des Rates in geeigneter Weise geändert werden; die Änderungen dürfen jedoch weder die Vorschriften des Artikels 2 noch das Verhältnis zwischen dem Kommissariat und den den anderen Organen der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen beeinträchtigen.

    Artikel 126. Die Regierung jedes Mitgliedstaates und das Kommissariat können Änderungen dieses Vertrages vorschlagen. Der Vorschlag wird dem Rat unterbreitet. Spricht sich dieser mit Zweidrittel-Mehrheit für die Abhaltung einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten aus, so wird die Konferenz sofort durch den Präsidenten des Rates einberufen, damit sie die Änderung der Vertragsbestimmungen durch ein Übereinkommen festlegt.

    Artikel 127. In den Vorschriften dieses Vertrages sind unter dem Ausdruck "dieser Vertrag" die Vorschriften des Vertrages und die der nachstehenden Zusatzprotokolle zu verstehen:
    - Militärprotokoll
    - Justizprotokoll
    - Protokoll über allgemeine Strafrechtsgrundsätze
    - Finanzprotokoll
    - Protokoll über die Besoldungsgrundlagen des Militär- und Zivilpersonals der Gemeinschaft und über dessen Ruhegehaltsansprüche
    - Protokoll betreffend das Großherzogtums Luxemburg
    - Protokoll über die Beziehungen zwischen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und der Organisation des Nordatlantikpaktes
    - Protokoll über die Beistandsverpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft gegenüber den Teilnehmerstaaten des Nordatlantikpaktes.

    Artikel 128. Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.

    Erlischt der Nordatlantikpakt vor der Errichtung eines europäischen Bundesstaates oder Staatenbundes oder tritt in der Zusammensetzung der Nordatlantikpakt-Organisation eine wesentliche Änderung ein, so beraten die Hohen Vertragschließenden Teile gemeinsam über die so entstandene neue Lage.

    Artikel 129. Jeder europäische Staat kann den Beitritt zu diesem Vertrag beantragen. Der Rat faßt hierüber nach Stellungnahme des Kommissariates einstimmig Beschluß und setzt ebenfalls einstimmig die Bedingungen für den Beitritt fest. Der Beitritt wird mit dem Tage des Eingangs der Beitrittsurkunde bei der Regierung wirksam, bei welcher der Vertrag hinterlegt ist.

    Artikel 130. Dieser Vertrag ist in einem einzigen Stück abgefaßt; er wird in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese übersendet den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift.

    Bei Aufnahme seiner Tätigkeit stellt der Rat den maßgeblichen Wortlaut dieses Vertrages in den anderen Sprachen als denen des Urstückes fest. Bei Abweichungen gilt der Wortlaut des Urstücks.

    Artikel 131. Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; seine Vorschriften sind gemäß den Verfassungsbestimmungen jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifikationsurkunden sind in den Archiven der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen; diese teilt die Hinterlegung den anderen Mitgliedstaaten mit.

    Artikel 132. Dieser Vertrag tritt am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde desjenigen Unterzeichnerstaates in Kraft, der als letzter diese Hinterlegung vornimmt.

    Sind nicht alle Ratifikationsurkunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages hinterlegt worden, so verständigen sich die Regierungen der Staaten, die die Hinterlegung vorgenommen haben, über die zu treffenden Maßnahmen.

        Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

        Geschehen zu Paris am 27. Mai 1952

    Konrad Adenauer
    Paul von Zeeland
    Robert Schuman
    Alcide de Gasperi
    Joseph Bech
    Dirk Stikker


    Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1954 S. 343ff.
    © 29. Mai 2000 - 24. Januar 2003
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