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Durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendes Protokoll beigefügt:

"Protokoll
über den Binnenmarkt und den Wettbewerb

vom 13. Dezember 2007

Die hohen Vertragsparteien -

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Binnenmarkt, wie er in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt -

sind übereingekommen, dass

für diese Zwecke die Union erforderlichenfalls nach den Bestimmungen der Verträge, einschließlich des Artikels 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, tätig wird.

Dieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Unon und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb
- der Hinweis auf den "Artikel 2" EUV ersetzt durch: "Artikel 3" EUV.
- der Hinweis auf den "Artikel 308" AEUV ersetzt durch: "Artikel 352" AEUV.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 2008 S. 1038, 1096
© 28. November 2009 - 19. Dezember 2009
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