Durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Vertrag über die Europäische Union folgendes Protokoll beigefügt:
"Protokoll
zu Artikel 17 des Vertrags über die
Europäische Union
vom 2. Oktober 1997
Die hohen Vertragsparteien - in Anbetracht der
Notwendigkeit, den Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags
über die Europäische Union in vollem Umfang durchzusetzen,
in Anbetracht der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel
17 den
besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter
Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die
ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem
Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist -
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die
Europäische Union beigefügt ist: Die Europäische Union erarbeitet
binnen eines
Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der
Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union."
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 27 des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Protokoll wie folgt geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3" wurde
ersetzt durch: "Artikel 42 Absatz 2"
- der Hinweis auf den "Artikel 17" wurde ersetzt durch: "Artikel 42".
- der letzte Absatz der Präambel erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
- die Worte "binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam"
wurden gestrichen.