Entwurf zu einem
Vertrag über die Satzung der Europäischen (Politischen) Gemeinschaft (EPG)

Oppositionslos am 10. März 1953 von der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verabschiedet

Präambel

Wir, die Völker der Bundesrepublik Deutschland, des Königreiches Belgien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande,

haben,

in der Erwägung, daß der Weltfrieden nur durch schöpferische, den drohenden Gefahren angemessene Anstrengung gesichert werden kann,

in der Überzeugung, daß der Beitrag, den ein organisiertes, freies und lebendiges Europa für die Zivilisation und für die Wahrung unseres gemeinsamen geistigen Erbes leisten kann, zur Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen unerläßlich ist,

in dem Bemühen, durch Ausweitung der Produktion zur Hebung der Lebenshaltung und zur Förderung der Werke des Friedens beizutragen,

entschlossen, gemeinsam die Würde, Freiheit und Gleichheit der Menschen, ohne Unterschied des Standes, der Rasse oder der Religion zu gewährleisten,

entschlossen, an die Stelle der jahrhundertealten Rivalitäten eine Verschmelzung unserer wesentlicher Interessen zu setzen, indem wir Einrichtungen schaffen, die berufen sind, unser Geschick von nun an gemeinsam zu lenken,

entschlossen, die anderen von demselben Ideal beseelten Völker Europas unter uns aufzunehmen,

beschlossen, eine Europäische Gemeinschaft zu gründen.

Infolgedessen sind unsere Regierungen in der Person ihrer Vertreter in

....

zusammengetreten, und diese haben nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten den folgenden Vertrag vereinbart.

Titel I. - Die Europäische Gemeinschaft

Artikel 1

Mit diesem Vertrag wird eine Europäische Gemeinschaft übernationalen Charakters errichtet.

Die Gemeinschaft ist gegründet auf den Zusammenschluß der Völker und Staaten, die Achtung ihrer Eigenart, die Gleichheit der Rechte und Pflichten. Sie ist unauflöslich.

Artikel 2

Die Gemeinschaft hat folgende allgemeine Ziele und Aufgaben:

  • zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten beizutragen
  • mit den anderen freien Nationen zum Schutze der Mitgliedstaaten gegen jede Aggression beizutragen;
  • in den Fragen, die den Bestand, die Sicherheit oder den Wohlstand der Gemeinschaft berühren können, die Koordinierung der Außenpolitik der Mitgliedstaaten zu sichern;
  • im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten die Ausweitung der Wirtschaft, die Steigerung der Beschäftigung und die Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten zu fördern, insbesondere durch fortschreitenden Ausbau eines gemeinsamen Marktes, wobei durch Übergangsbestimmungen oder andere Maßnahmen tiefgreifende und anhaltende Störungen in der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu vermeiden sind;
  • auf die Erreichung der in der Satzung des Europarates, im Vertrag über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und im Nordatlantikpakt aufgestellten allgemeinen Ziele gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den anderen Staaten, die an diesen Verträgen beteiligt sind, hinzuarbeiten.


    Artikel 3

    Die Bestimmungen des Teils I. der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie diejenigen des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls sind integrierender Bestandteil dieser Satzung.

    Artikel 4

    Die Gemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit.

    Im zwischenstaatlichen Verkehr hat die Gemeinschaft die für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

    Die Gemeinschaft hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die das einzelstaatliche Recht den mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gebilden zuerkennt. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.

    Die Gemeinschaft besitzt im Gebiete der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Immunitäten und Vorrechte nach Maßgabe der Bestimmungen eines Zusatzprotokolls.

    Artikel 5

    Die Gemeinschaft bildet mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft eine Rechtseinheit, innerhalb deren bestimmte Körperschaften die verwaltungsmäßige und finanzielle Selbständigkeit behalten können, die zur Erfüllung der in den Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft festgelegten Aufgaben erforderlich sind.

    Artikel 6

    Die Gemeinschaft übt diejenigen Zuständigkeiten aus, die ihr auf Grund dieser Satzung oder weiterer Akte übertragen werden.

    Die Bestimmungen über die der Gemeinschaft durch Satzung übertragenen Zuständigkeiten sind einschränkend auszulegen.

    Artikel 7

    Die Gemeinschaft arbeitet über die einzelnen Regierungen eng mit den nationalen Behörden sowie mit jeder internationalen Organisation zusammen, die ähnliche Ziele verfolgt.

    Artikel 8

    Die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten der Gemeinschaft werden durch ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt.

    Titel II. - Die Organe der Gemeinschaft

    Artikel 9

    Die Organe der Gemeinschaft sind:

  • das Parlament;
  • der Europäische Exekutivrat
  • der Rat der nationalen Minister;
  • der Gerichtshof;
  • der Wirtschafts- und Sozialrat.


    Kapitel I. - Das Parlament

    Artikel 10

    Das Parlament beschließt Gesetze, Empfehlungen und Vorschläge. Es beschließt auch den Haushalt und das Rechnungsgesetz. Er übt die Kontrollbefugnisse aus, die ihm durch diese Satzung übertragen werden.

    Artikel 11

    Das Parlament besteht aus zwei Kammern, die, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Zuständigkeiten besitzen.

    Die erste Kammer, die Völkerkammer, besteht aus Abgeordneten, welche die in der Gemeinschaft geeinten Völker vertreten.

    Die zweite Kammer, der Senat, besteht aus Senatoren, welche das Volk jedes Staates vertreten.

    Artikel 12

    Die Abgeordneten und Senatoren stimmen einzeln und persönlich

    Sie dürfen nicht an Weisungen gebunden werden.

    Artikel 13

    Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl der Männer und Frauen gewählt.

    Ein Gesetz der Gemeinschaft legt die Grundsätze des Wahlverfahrens fest.

    Artikel 14

    Die Völkerkammer wird auf fünf Jahre gewählt; die Bestimmungen des Artikels 31 §§ 4 und 5 bleiben unberührt.

    Artikel 15

    Die in der Gemeinschaft geeinten Völker sind in der Völkerkammer folgendermaßen vertreten:

    § 1 Die Zahl der Abgeordneten, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates gewählt werden, muß mindestens zwölf und darf 70 nicht überschreiten.

    § 2 Eine gleiche Zahl von Abgeordneten wird in den Gebieten Deutschlands, Frankreichs und Italiens gewählt. Der Französischen Republik wird jedoch zusätzliche Vertretung für ihre überseeischen Departements und Gebiete unter Bedingungen zuerkannt, die ein französisches Gesetz festsetzt.

    Eine gleiche Zahl von Abgeordneten wird in den Gebieten Belgiens und der Niederlande gewählt.

    § 3 Die Zahl der im Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Abgeordneten wird demgemäß wie folgt festgesetzt:
    Deutschland 63
    Belgien 30
    Frankreich 70
    Italien 63
    Luxemburg 12
    Niederlande 30.

    Artikel 16

    § 1 Die Senatoren werden von den nationalen Parlamenten nach einem von jedem Mitgliedstaat festgesetzten Verfahren auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

    § 2 Das Amt eines Senators beginnt mit der Eröffnung der Sitzungsperiode des Senates, die seiner Wahl folgt.

    Artikel 17

    Die Zahl der Senatoren wird wie folgt festgesetzt:
    Deutschland 21
    Belgien 10
    Frankreich 21
    Italien 21
    Luxemburg 4
    Niederlande 10

    Artikel 18

    Jeder der Kammern prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl ihrer Mitglieder.

    Artikel 19

    Ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in das Parlament.

    Artikel 20

    § 1 Ein Mitglied des Parlaments der Gemeinschaft braucht nicht Mitglied eines einzelstaatlichen Parlaments zu sein.

    § 2 Niemand kann gleichzeitig Senator und Abgeordneter sein.

    § 3 Die Eigenschaft eines Mitglieds des Parlaments der Gemeinschaft ist unvereinbar mit der Eigenschaft eines Mitglieds des Rates der nationalen Minister und mit der Eigenschaft eines Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialrates.

    § 4 Die Eigenschaft eines Mitglieds des Parlaments der Gemeinschaft ist unvereinbar mit der Ausübung des Richteramtes im Namen der Gemeinschaft, mit einer ständigen Tätigkeit, die von der Gemeinschaft vergütet wird, und mit einer leitenden Funktion in Unternehmen oder Organisationen, die von der Gemeinschaft verwaltet werden.

    § 5 Ein Gesetz der Gemeinschaft kann weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

    Artikel 21

    Das Parlament hält jährlich zwei ordentliche Sitzungsperioden ab. Es tritt ohne besondere Einberufung am zweiten Dienstag des Monats Mai und am letzten Dienstag des Monats Oktober zusammen.

    Jede Kammer kann von ihrem Präsidenten auf eigene Veranlassung oder auf Verlangen eines Viertels ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Europäischen Exekutivrates zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden.

    Artikel 22

    Jede Kammer wählt in geheimer Wahl ihren Präsidenten und ihr Präsidium aus dem Kreise ihrer Mitglieder. Sie gibt sich mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

    Die Verhandlungen jeder Kammer werden unter den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht.

    Artikel 23

    § 1 Den Mitgliedern des Parlaments und dem Europäischen Exekutivrat steht die Gesetzesinitiative zu.

    § 2 Die Mitglieder des Parlaments haben das Recht, Änderungsanträge und Interpellationen einzubringen. Sie können dem Europäischen Exekutivrat mündliche und schriftliche Anfragen vorlegen, die dieser zu beantworten hat.

    § 3 Jede der Kammern empfängt und prüft die an sie gerichteten Petitionen. Es ist unzulässig, diese Petitionen persönlich vorzulegen.

    § 4 Jede Kammer hat das Recht, Untersuchungen durchzuführen. Das Nähere über die Ausübung dieses Rechts wird durch ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt.

    Artikel 24

    § 1 Die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates können an allen Sitzungen beider Kammern teilnehmen. Sie müssen auf Verlangen gehört werden. Sie können sich an den Arbeiten der Ausschüsse beteiligen.

    § 2 Die Mitglieder des Rates der nationalen Minister können an allen Sitzungen beider Kammern teilnehmen. Der Präsident des Rates der nationalen Minister oder ein zu seiner Vertretung besonders bestimmtes Mitglied des Rates kann im Namen des Rates von jeder Kammer angehört werden, wenn die Kammer oder er selbst es verlangt.

    Artikel 25

    § 1 Die Bewegungsfreiheit der Mitglieder des Parlaments, die sich zum Ort der parlamentarischen Arbeiten begeben oder von dort zurückkehren, darf nicht beschränkt werden.

    Die Mitglieder des Parlaments genießen in Bezug auf Zollabfertigung und Devisenkontrolle die Vorrechte, die den beglaubigten Missionschefs zustehen; die sind von den in den Mitgliedstaaten geltenden Sichtvermerkbestimmungen befreit.

    § 2 Während der Dauer ihres Mandats dürfen die Mitglieder des Parlaments weder verhaftet noch strafrechtlich verfolgt werden.

    Die Parlamentsmitglieder können sich auf die Immunität berufen, wenn sie auf frischer Tat betroffen werden.

    Jede der Kammern des Parlaments kann die Immunität ihrer Abgeordneten aufheben.

    § 3 Die Mitglieder des Parlaments genießen völlige Immunität für Äußerungen oder Abstimmungen, die in Ausübung ihres Amtes erfolgt sind. Diese Immunität gilt nach dem Ausscheiden aus dem Parlament fort.

    Artikel 26

    Jede Kammer bestimmt in ihrer Geschäftsordnung das Verfahren für die Ausübung ihrer Befugnisse.

    Kapitel II. - Der Europäische Exekutivrat

    Artikel 27

    Der Europäische Exekutivrat nimmt die Regierung der Gemeinschaft wahr. Er hat nur diejenigen Befugnisse, die ihm durch diese Satzung übertragen werden.

    Artikel 28

    § 1 Der Senat wählt den Präsidenten des Europäischen Exekutivrates in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

    § 2 Der Präsident ernennt die übrigen Mitglieder des Europäischen Exekutivrates.

    § 3 Dem Europäischen Exekutivrat dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder mit gleicher Staatsangehörigkeit angehören.

    § 4 Die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates führen die Amtsbezeichung "Minister der Europäischen Gemeinschaft".

    Artikel 29

    Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Europäischen Exekutivrates werden.

    Artikel 30

    § 1 Die Eigenschaft eines Mitglieds des Europäischen Exekutivrates ist unvereinbar mit der Eigenschaft eines Mitglieds der Regierung eines Mitgliedstaates, der Eigenschaft eines Richters oder Generalanwalts des Gerichtshofes und der Eigenschaft eines Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialrates.

    § 2 Die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates dürfen kein besoldetes Amt ausüben. Sie dürfen weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

    Artikel 31

    § 1 Der Europäische Exekutivrat beginnt seine Tätigkeit, sobald seine Zusammensetzung im Amtsblatt der Gemeinschaft bekanntgegeben ist; er stellt sich unverzüglich der Völkerkammer und dem Senat vor, um deren Vertrauen zu erlangen. Dieses wird von jeder der beiden Kammern mit der Mehrheit der Mitglieder ausgesprochen.

    § 2 Der Europäische Exekutivrat bleibt bis zur Beendigung des Mandats der Völkerkammer im Amt. Er tritt jedoch zurück, wenn ihm die Völkerkammer oder der Senat das Mißtrauen ausspricht. Er hat ferner zurückzutreten, wenn die Völkerkammer oder der Senat ihm das Vertrauen verweigert, sofern er um dieses nachgesucht hat.

    § 3 Der Senat spricht dem Europäischen Exekutivrat sein Mißtrauen aus, indem er unter den in Artikel 28 § 1 vorgesehenen Bedingungen einen neuen Präsidenten wählt.

    Die Völkerkammer spricht dem Europäischen Exekutivrat ihr Mißtrauen aus, indem sie mit einer Mehrheit von drei Fünfteln ihrer Mitglieder einen Mißtrauensantrag gegen den Europäischen Exekutivrat annimmt.

    Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 muß die Verweigerung des Vertrauens unter den gleichen Bedingungen ausgesprochen werden wie das Mißtrauen.

    § 4 Ergibt die Abstimmung über den Mißtrauensantrag oder die Verweigerung des Vertrauens, um das der Europäischen Exekutivrat die Völkerkammer ersucht hat, zwar eine Mehrheit, die aber drei Fünftel der Mitglieder der Völkerkammer nicht erreicht, so liegt es im Ermessen des Europäischen Exekutivrates, darüber zu entscheiden, ob diese zurücktreten oder die Auflösung der Kammer beschließen soll.

    Die Auflösung kann erst nach Ablauf einer Frist von fünf Werktagen erklärt werden. In der Auflösungsurkunde wird die Wählerschaft zur Wahl der Völkerkammer innerhalb einer Frist von vierzig Tagen aufgerufen und die Einberufung der Kammer innerhalb von zwei Monaten angeordnet.

    Die Verweigerung des Vertrauens durch die Völkerkammer begründet nicht die Möglichkeit, diese in dem in § 1 genannten Falle aufzulösen.

    § 5 Das Recht des Europäischen Exekutivrates, gemäß § 4 die Auflösung der Völkerkammer zu erklären, erlischt, wenn der Senat dem Europäischen Exekutivrat innerhalb der in § 4 bestimmten Frist und unter den in § 3 vorgesehenen Bedingungen das Mißtrauen ausspricht.

    § 6 Der Präsident des Europäischen Exekutivrates übergibt den Rücktrittsbeschluß des Rates dem Präsidenten des Senates. der zurückgetretene Rat führt die laufenden Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeit des neuen Rates weiter.

    § 7 Im Falle des Ausscheidens des Präsidenten aus dem Amte treten die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates geschlossen zurück.

    Artikel 32

    Der Präsident des Europäischen Exekutivrates kann jedes Mitglied des Rates abberufen oder ablösen. Die getroffene Maßnahme bedarf der Zustimmung der Völkerkammer und des Senates.

    Artikel 33

    Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erläßt der Europäische Exekutivrat im Rahmen der Bedingungen dieser Satzung Entscheidungen, spricht Empfehlungen aus oder gibt Stellungnahmen ab.

    Die Entscheidungen sind in allen ihren Teilen verbindlich.

    Die Empfehlungen sind hinsichtlich der von ihnen bestimmten Ziele verbindlich, lassen jedoch denen, an die sie gerichtet sind, die Wahl der zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Mittel.

    Die Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

    Artikel 34

    Der Präsident des Exekutivrates vertritt die Gemeinschaft in ihren zwischenstaatlichen Beziehungen.

    Kapitel III. - Der Rat der nationalen Minister

    Artikel 35

    Der Rat der nationalen Minister übt seine Befugnisse in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen und in der darin vorgesehenen Art und Weise aus, um die Tätigkeit des Europäischen Exekutivrates und diejenige der Regierungen der Mitgliedstaaten miteinander in Einklang zu bringen.

    Der Rat der nationalen Minister und der Europäische Exekutivrat unterrichten und konsultieren sich gegenseitig.

    Artikel 36

    Der Rat der nationalen Minister besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten. Jeder Staat entsendet ein Mitglied seiner Regierung.

    Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander in alphabetischer Reihenfolge der Mitgliedstaaten für je drei Monate wahrgenommen.

    Artikel 37

    Der Rat der nationalen Minister tritt auf Verlangen eines Mitgliedstaates oder des Europäischen Exekutivrates nach Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.

    Den Geschäftsverkehr zwischen dem Rat und der nationalen Minister und den Mitgliedstaaten vermittelt der Minister des jeweiligen Staates.

    Kapitel IV. - Der Gerichtshof

    Artikel 38

    § 1 Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechtes bei der Auslegung und Anwendung dieser Satzung sowie der Gesetze der Gemeinschaft und der Durchführungsbestimmungen.

    § 2 Der Gerichtshof der Gemeinschaft und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft bilden einen einzigen Gerichtshof und üben die Gerichtsbarkeit nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprechung aus.

    § 3 Durch die geltenden oder durch spätere Verträge eingesetzte andere Gerichte unterstützen den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

    Artikel 39

    § 1 Die Zahl der Richter beträgt höchstens fünfzehn. Die Richter werden auf Grund einer doppelten Liste vom Europäischen Exekutivrat ausgewählt, der mit Zustimmung des Senats entscheidet. Jeder Mitgliedstaat kann drei Kandidaten vorschlagen; das gleiche gilt für die nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofes in jedem Mitgliedstaat.

    § 2 Die Kandidaten müssen das höchste moralische Ansehen genießen und nach den Gesetzen ihres Landes zur Ausübung der höchsten richterlichen Ämter befähigt oder Rechtsgelehrte von anerkannter Sachkenntnis sein.

    § 3 Die Richter werden auf neun Jahre ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Jedoch endet die Amtstätigkeit der ersten sieben Richter nach Ablauf der Frist, die im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehen ist.

    § 4 Der Gerichtshof ist in Disziplinarsachen gegen seine Mitglieder allein zuständig.

    § 5 Die Richter sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen.

    Artikel 40

    § 1 Die Vorschriften über die Zuständigkeit des Gerichtshofes, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren werden gemäß Artikel 112 und 113 vervollständigt und geändert. Haben die Revisionen jedoch eine Änderung der Zuständigkeit der Gemeinschaft gegenüber der Mitgliedstaaten zur Folge, so finden die Bestimmungen des Artikels 111 Anwendung.

    § 2 Unbeschadet den Bestimmungen in § 1 gibt sich der Gerichtshof eine Geschäftsordnung und erläßt seine eigenen Verfahrensvorschriften.

    Artikel 41

    § 1 Der Gerichtshof entscheidet endgültig über die Anwendung oder Auslegung diese Satzung oder eines Gesetzes der Gemeinschaft im Falle einer Streitigkeit

  • zwischen de Mitgliedstaaten untereinander oder
  • zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten.


    § 2 Der Gerichtshof erkennt im Wege der Kassation oder der Revision über Urteile oder Entscheidungen der übrigen Gerichte der Gemeinschaft, die ihm alle nachgeordnet sind.

    Artikel 42

    § 1 Der Gerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über alle rechtmäßig gegen die Gemeinschaft erhobenen Klagen, soweit nicht diese Satzung oder ein Gesetz der Gemeinschaft ein anderes Gericht für zuständig erklärt.

    § 2 Der Gerichtshof entscheidet über Streitigkeiten, die aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und aus dem Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft entstehen, nach Maßgabe der genannten Verträge.

    Artikel 43

    Der Gerichtshof ist zur Entscheidung über Aufhebungsklagen zuständig, die von irgendeinem Beteiligten gegen Entscheidungen oder Empfehlungen des Europäischen Exekutivrates oder der ihm nachgeordneten Verwaltungsstellen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Satzung oder irgendeiner bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhoben werden.

    Artikel 44

    Der Gerichtshof ist ausschließlich zuständig, über die Gültigkeit von Entscheidungen oder Empfehlungen des Europäischen Exekutivrates sowie von Beschlüssen des Rates der nationalen Minister zu befinden, falls sich bei einem Streitfall vor dem Gericht eines Mitgliedstaates die Frage der Gültigkeit erhebt.

    Artikel 45

    § 1 Streitigkeiten, die aus einer Entscheidung oder sonstigen Maßnahme eines Organs der Gemeinschaft entstehen und welche die von der Konvention zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannten Rechte berühren, sind bei dem Gerichtshof anhängig zu machen.

    § 2 Wird unter den Voraussetzungen des § 1 bei dem Gerichtshof von einer natürlichen oder juristischen Person Klage erhoben, so gilt diese Klage als nach den Bestimmungen des Artikels 26 der Konvention zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten erhoben.

    § 3 Wird nach der Schaffung der in der Konvention zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Instanzen in einer Streitigkeit eine grundsätzliche Frage bezüglich der Auslegung oder des Umfangs der Verpflichtungen aus der genannten Konvention aufgeworfen, die alle an ihr beteiligten Vertragspartner berührt, so ist der Gerichtshof verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, bis die grundsätzliche Frage durch die in der Konvention zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschaffenen Instanzen geklärt ist.

    Artikel 46

    Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sich nicht auf Abkommen oder Erklärungen untereinander zu berufen, um einen Streitfall über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages anders zu regeln, als in diesem Vertrage vorgesehen ist.

    Artikel 47

    Der Gerichtshof kann auf Grund dieser Satzung oder eines Gesetzes der Gemeinschaft als Schiedsorgan tätig werden.

    Artikel 48

    Die Gerichte der Gemeinschaft und die Gerichte der Mitgliedstaaten sind einander zur Rechtshilfe verpflichtet.

    Artikel 49

    Die beim Gerichtshof erhobenen Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände seiner Ansicht nach erfordern, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung oder Empfehlung aussetzen.

    Der Gerichtshof kann jede andere erforderliche einstweilige Anordnung erlassen.

    Kapitel V. - Der Wirtschafts- und Sozialrat

    Artikel 50

    Der Wirtschafts- und Sozialrat übt eine beratende Tätigkeit bei dem Europäischen Exekutivrat und dem Parlament aus.

    Er gibt für jede der Kammern des Parlaments und für den Europäischen Exekutivrat auf deren Verlangen Stellungnahmen ab. Er kann auch Entschließungen an diese Organe richten.

    Artikel 51

    Ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und das Verfahren des Wirtschafts- und Sozialrates.

    Wird beim Europarat ein Wirtschafts- und Sozialrat errichtet, so ist durch Abschluß von Abkommen vorzusehen, daß der Wirtschafts- und Sozialrat der Gemeinschaft eine Abteilung jenes Rates bildet, die gemeinsam mit ihm berät, jedoch erforderlichenfalls unabhängig von ihm konsultiert werden kann.

    Kapitel VI. - Die Gesetze der Gemeinschaft

    Artikel 52

    § 1 Über die Gesetze beschließen die beiden Kammern nacheinander mit einfacher Mehrheit.

    § 2 Nach Annahme des Gesetzentwurfes durch beide Kammern muß eine zweite Lesung sowohl in der Völkerkammer als auch im Senat stattfinden, wenn ein Viertel der Mitglieder des Senates dies innerhalb einer Frist von drei Werktagen beantragt.

    Die zweite Lesung beginnt zehn Werktage nach Einbringung des Antrages.

    Für ein und dasselbe Gesetz kann nach dem in diesem Paragraphen vorgesehenen Verfahren nur einmal eine zweite Lesung beantragt werden.

    § 3 Ein Gesetz gilt als verabschiedet nach Annahme in zweiter Lesung oder wenn nach Ablauf der in § 2 vorgesehenen Frist von drei Werktagen kein zulässiger Antrag auf zweite Lesung gestellt worden ist.

    § 4 Die Gesetze werden vom Präsidenten des Europäischen Exekutivrates innerhalb von acht Werktagen nach der gemäß § 3 erfolgten Verabschiedung verkündet. Der Präsident des Europäischen Exekutivrates kann jedoch vor Ablauf dieser Frist eine neue Beschlußfassung im Parlament verlangen.

    § 5 Die Gesetze werden im Amtsblatt der Gemeinschaft verkündet und treten in den Fristen und unter den Voraussetzungen, die ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt, in Kraft.

    Artikel 53

    Zur Sicherung der Durchführung der Gesetze der Gemeinschaft kann der Europäische Exekutivrat Verordnungen erlassen.

    Der Europäische Exekutivrat und die Behörden jedes Mitgliedstaates sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich mit der Durchführung der Gesetze der Gemeinschaft sowie der Verordnungen des Europäischen Exekutivrates betraut.

    Artikel 54

    Unter den Voraussetzungen und im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit kann das Parlament ferner Empfehlungen aussprechen, die hinsichtlich der von ihnen bestimmten Ziele verbindlich sind, jedoch denen, an die sie gerichtet sind, die Wahl der zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Mittel überlassen.

    Die Empfehlungen werden nach dem in Artikel 52 für die Gesetze der Gemeinschaft festgelegten Verfahren beschlossen und verkündet.

    Titel III. - Die Zuständigkeitsgebiete der Gemeinschaft

    Kapitel I. - Allgemeines Initiativrecht der Gemeinschaft

    Artikel 55

    Die Gemeinschaft kann an die Mitgliedstaaten Vorschläge zur Erreichung der in Artikel 2 bestimmten allgemeinen Ziele richten.

    Diese Vorschläge werden vom Europäischen Exekutivrat aus eigener Initiative oder auf Antrag des Parlaments oder einer der beiden Kammern beschlossen.

    Der Europäische Exekutivrat kann die Mitgliedstaaten auffordern, ihm mitzuteilen, was sie auf Grund der Vorschläge der Gemeinschaft veranlaßt haben.

    Kapitel II. - Integration der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in die Gemeinschaft

    Artikel 56

    Die Gemeinschaft übt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 5 die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft aus.

    Artikel 57

    Nach Maßgabe der Artikel 5 und 56 werden die Bestimmungen der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft aufrechterhalten mit den Ausnahmen, die in den Artikeln 39, 58 bis 65, 109 und 116 sowie im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft geregelt sind.

    Artikel 58

    Die Anordnungen, welche die Hohe Behörde oder das Kommissariat auf Grund des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Artikels 124 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zu treffen befugt sind, müssen dem Parlament unterbreitet werden.

    In dringlichen Fällen sind die getroffenen Anordnungen dem Parlament unverzüglich zur nachträglichen Billigung zu unterbreiten.

    Artikel 59

    Die Integration der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in die Gemeinschaft wird im Laufe einer Anpassungszeit von höchstens zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Konstituierung der Völkerkammer an gerechnet, schrittweise durchgeführt.

    Artikel 60

    § 1 Mit Konstituierung der Völkerkammer tritt das Parlament an die Stelle der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und übt vorbehaltlich der Übergangsbestimmung des Artikels 62 § 1 (ii) deren Zuständigkeit aus.

    § 2 Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an:

  • tritt der Rat der nationalen Minister an die Stelle der Besonderen Ministerräte der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und übt deren Zuständigkeiten aus;
  • wird die in dieser Satzung vorgesehene Gerichtsbarkeit vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ausgeübt.

  • Artikel 61

    Während der in Artikel 59 bestimmten Frist üben die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und das Kommissariat der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ihre Funktionen unter der Kontrolle und Verantwortung des Europäischen Exekutivrates aus.

    Artikel 62

    § 1 Während der in Artikel 59 bestimmten Frist:

  • gehören der Präsident der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Präsident des Kommissariat der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft von Amts wegen dem Europäischen Exekutivrat mit beschließender Stimme an;
  • behält der Präsident der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl seine Rechtsstellung, wie sie sich aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergibt.

  • Die durch Artikel 24 des vorgenannten Vertrages begründete Verantwortlichkeit kann nur vor dem Senat geltend gemacht werden.

    § 2 Vom Amtsantritt des ersten Europäischen Exekutivrates an ist das Kommissariat der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vor dem Parlament verantwortlich, und zwar unter gleichen Bedingungen wie der Europäische Exekutivrat.

    Artikel 63

    Nach Ablauf der in Artikel 59 bestimmten Frist und nach Maßgabe der Artikel 5 und 56:

    § 1 tritt der Europäische Exekutivrat an die Stelle des Kommissariates der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und übt dessen Zuständigkeiten aus;

    § 2 besteht die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als kollegiales Verwaltungsorgan fort. Ihre Mitglieder werden auf Vorschlag der Regierungen der Mitgliedstaaten vom Europäischen Exekutivrat ernannt. Sie nimmt ihre Aufgaben gemäß Artikel 88 unter Leitung und Aufsicht des Europäischen Exekutivrates wahr.

    Artikel 64

    § 1 Die im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl festgesetzte Haushalts- und Finanzordnung findet während der in Artikel 59 bestimmten Frist weiter Anwendung.

    § 2 Von der Konstituierung der Völkerkammer an wird jedoch über den Ausgabenhaushalt der Europäischen Verteidgungsgemeinschaft unter den in Artikel 76 vorgesehenen Bedingungen vom Parlament abgestimmt.

    § 3 Mit Ablauf der in Artikel 59 bestimmten Frist finden die in den Artikeln 75 bis 81 enthaltenen Normen volle Anwendung mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die Verwendung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ergeben, zu beachten sind.

    Artikel 65

    Der Europäische Exekutivrat erläßt während der in Artikel 59 bestimmten Frist die zur Durchführung der Artikel 5 und 56 erforderlichen Entscheidungen.

    Macht die Durchführung dieser Maßnahmen die Revision einer oder mehrerer Bestimmungen der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft - abgesehen von den Bestimmungen, die bereits durch diesen Vertrag, namentlich durch Artikel 5, 56 und 59 bis 64, geändert sind - notwendig, so wird diese Revision gemäß den Artikeln 110 bis 115 durchgeführt.

    Artikel 66

    Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf die Europäische Verteidigungsgemeinschaft beziehen, finden Anwendung, sobald dieser Vertrag sowie der Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in Kraft getreten sind.

    Kapitel III. - Die zwischenstaatlichen Beziehungen der Gemeinschaft

    Artikel 67

    § 1 Im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten kann die Gemeinschaft zwischenstaatliche Verträge oder Abkommen schließen oder solchen beitreten.

    § 2 Die Gemeinschaft kann unter den in Artikel 90 bis 92 vorgesehenen Bedingungen Assoziationsverträge oder -abkommen mit dritten Staaten schließen.

    Artikel 68

    Der Europäische Exekutivrat verhandelt über die zwischenstaatlichen Verträge oder Abkommen, welche die Gemeinschaft verpflichten, und schließt diese Verträge oder Abkommen ab.

    Beziehen sich diese Verträge oder Abkommen auf Gegenstände, die nach dieser Satzung die Mitwirkung eines anderen Organs der Gemeinschaft vorsehen, so kann der Europäische Exekutivrat diese Verträge oder Abkommen erst ratifizieren, nachdem das betreffende Organ in den Formen und unter den Voraussetzungen, die für die Ausübung seiner Zuständigkeit vorgeschrieben sind, seine Zustimmung erteilt hat.

    Artikel 69

    Die Gemeinschaft sorgt für eine Koordinierung der Außenpolitik der Mitgliedstaaten, um die ihr durch Artikel 2 übertragenen Aufgaben besser erfüllen zu können.

    Zu diesem Zweck kann der Europäische Exekutivrat durch einstimmigen Beschluß des Rates der nationalen Minister zum gemeinschaftlichen Beauftragten der Mitgliedstaaten bestellt werden.

    Artikel 70

    Zu den in Artikel 69 genannten Zwecken:

    § 1 tauschen die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rate der nationalen Minister Informationen aus und führen ein Verfahren zur ständigen Konsultation über alle Fragen ein, welche die Interessen der Gemeinschaft berühren;

    § 2 ist der Europäische Exekutivrat befugt, dem Rate der nationalen Minister zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten. Er hat das Recht, in allen Sitzungen des Rates der nationalen Minister, in deren Verlauf über die genannten Vorschläge beraten wird, gehört zu werden.

    § 3 kann das Parlament durch Vermittlung des Europäischen Exekutivrates über alle Angelegenheiten, in denen die Interessen der Gemeinschaft in Frage stehen, Vorschläge an den Rat der nationalen Minister oder an die Regierungen der Mitgliedstaaten richten.

    Der Europäische Exekutivrat kann auf Verlangen des Parlaments den Rat der nationalen Minister oder die beteiligten Regierungen auffordern, ihm mitzuteilen, was sie auf Grund dieser Vorschläge veranlaßt haben.

    Artikel 71

    Die Gemeinschaft ist beauftragt:

    § 1 zwischen den Mitgliedstaaten zwecks Festlegung einer gemeinsamen Haltung ein Konsultationsverfahren vor Beginn internationaler Konferenzen einzuführen, auf denen die Interessen der Gemeinschaft in Frage stehen

    § 2 den Entwurf eines Paktes zur friedlichen Beilegung aller Streitigkeiten auszuarbeiten, die zwischen den Mitgliedstaaten entstehen können und nicht unter die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen;

    § 3 das zur Anwendung des Artikels 73 erforderliche Vermittlungs- und Schiedsverfahren einzuführen;

    § 4 Entwürfe für sonstige Verträge oder Abkommen zwischen den Mitgliedstaten oder zwischen einzelnen unter ihnen auszuarbeiten.

    Der Europäische Exekutivrat ersucht die Mitgliedstaaten, diese Verträge oder Abkommen entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft zu setzen.

    Artikel 72

    Die Mitgliedstaaten dürfen zwischenstaatliche Verträge oder Abkommen, die den von der Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen widersprechen, nicht schließen und solchen Verträgen oder Abkommen nicht beitreten.

    Artikel 73

    Die Mitgliedstaaten unterrichten den Europäischen Exekutivrat über die im Verhandlungsstadium befindlichen Vertragsentwürfe oder jede von ihnen ergriffene Initiative, welche die Interessen der Gemeinschaft berühren.

    Ist der Europäische Exekutivrat der Auffassung, daß ein solcher Entwurf oder eine solche Initiative der Anwendung der Satzung im Wege stehen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte, und kann er mit dem betreffenden Staat keine Verständigung erzielen, so ist die Streitigkeit, soweit in dieser Satzung kein anderes Verfahren vorgesehen ist, einem Vermittlungsverfahren und im Falle des Scheiterns einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

    Artikel 74

    In dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maße und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit hat die Gemeinschaft das aktive und passive Vertretungsrecht.

    Kapitel IV. - Die Finanzen der Gemeinschaft

    Artikel 75

    § 1 Der Haushalt enthält alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er ist in Kapitel eingeteilt.

    § 2 Ein Gesetz der Gemeinschaft regelt die Modalitäten der Vorlage und des Vollzugs des Haushaltes sowie die Modalitäten der Kontrolle des Vollzugs.

    Artikel 76

    § 1 Der Haushalt wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 78 bis 80 vom Europäischen Exekutivrat vorgeschlagen.

    § 2 Der Haushalt wird für jeweils ein Jahr vom Parlament beschlossen. Das Parlament kann sein Abänderungsrecht nur im Rahmen des Gesamtumfangs der vorgeschlagenen Ausgaben ausüben. Er kann keine neuen Kapitel für Ausgaben schaffen.

    § 3 Ist der Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vom Parlament angenommen, so kann der Europäische Exekutivrat, solange es notwendig ist, jeweils für ein weiteres Vierteljahr nach dem Haushaltsplan des Vorjahres verfahren. In diesem Falle finden die Bestimmungen des Artikels 81 über die Übertragung von Krediten zwischen den einzelnen Kapiteln nicht Anwendung.

    Artikel 77

    Der Gemeinschaft fließen zu:

  • eigene Einnahmen, welche die Steuer, Anleihen oder sonstigen Erträge der Gemeinschaft umfassen;
  • die von den Mitgliedstaaten entrichteten Beiträge.


    Artikel 78

    § 1 Die Modalitäten der Steuerveranlagung, die Festlegung des Steuersatzes und die Bedingungen für die Erhebung der Steuern der Gemeinschaft bilden den Inhalt von Entwürfen, die vom Europäischen Exekutivrat mit Zustimmung des Rates der nationalen Minister, der einstimmig entscheidet, ausgearbeitet werden. Sie sind dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen. Ihre Bestimmungen werden als Gesetze der Gemeinschaft verkündet.

    § 2 Vorrechte bezüglich der Steuern der Gemeinschaft sind ausgeschlossen.

    Artikel 79

    Ohne Genehmigung des Parlaments dürfen keine Anleihen aufgelegt werden, ausgenommen Anleihen zur Deckung des Kassenbedarfs für das laufende Haushaltsjahr, die eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben.

    Artikel 80

    Das Verfahren für die Festsetzung der Beiträge sowie deren Höhe werden auf Vorschlag des Europäischen Exekutivrates durch einstimmigen Beschluß des Rates der nationalen Minister bestimmt.

    Artikel 81

    § 1 Dem Europäischen Exekutivrat obliegt der Vollzug des Haushalts gemäß den Bestimmungen des in Artikel 75 in Aussicht genommenen Gesetzes. Er kann ohne Ermächtigung durch das Parlament keine Übertragung von Krediten zwischen den einzelnen Kapiteln vornehmen.

    § 2 Spätestens sechs Monate nach Beendigung des Haushaltsjahres legt der Europäische Exekutivrat dem Parlament einen Gesetzentwurf vor, der die Genehmigung der Abrechnung für dieses Haushaltsjahr vorsieht.

    Kapitel V. - Die wirtschaftlichen Zuständigkeiten der Gemeinschaft

    Artikel 82

    Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, einen gemeinsamen Markt, der auf dem freien Umlauf der Güter und des Kapitals und der Freizügigkeit der Menschen beruht, zwischen den Mitgliedstaaten fortschreitend zu verwirklichen, und zwar in Anwendung der in den Artikeln 2 bis 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgeführten Grundsätze.

    Zur Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe hat die Gemeinschaft die Währungs-, Kredit- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen. Die Gemeinschaft ist zuständig, die gemäß Artikel 84 bis 87 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    Artikel 83

    Vom Inkrafttreten diese Vertrages an genießen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die ihrer Dienstpflicht in den Europäischen Verteidigungsstreitkräften genügt haben, innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft Freizügigkeit unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des jeweiligen Staates.

    Dieselben Erleichterungen werden den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkannt, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages geboren werden.

    Artikel 84

    § 1 Die Gemeinschaft kann die in Artikel 82 in Aussicht genommene Befugnis nicht früher als ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausüben.

    § 2 Nach Ablauf der in § 1 bestimmten Frist und während eines Zeitabschnitts von fünf Jahren bilden die in Anwendung des Artikels 82 zu ergreifenden Maßnahmen den Gegenstand von Entwürfen, die vom Europäischen Exekutivrat mit Zustimmung des Rates der nationalen Minister, der einstimmig entscheidet, ausgearbeitet werden, nachdem seine Mitglieder erforderlichenfalls ihre jeweiligen nationalen Parlamente konsultiert haben. Diese Entwürfe sind dem Parlament der Gemeinschaft zur Genehmigung vorzulegen. Ihre Bestimmungen werden als Gesetze der Gemeinschaft verkündet.

    § 3 Nach Ablauf dieses Zeitabschnitts bilden die in Anwendung des Artikels 82 zu ergreifenden Maßnahmen den Gegenstand von Entwürfen, die der Europäische Exekutivrat mit Zustimmung des Rates der nationalen Minister ausarbeitet. Diese Entwürfe werden der Völkerkammer, die mit einfacher Mehrheit entscheidet, und dem Senat, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet, zur Genehmigung vorgelegt. Die Bestimmungen dieser Entwürfe werden als Gesetze der Gemeinschaft verkündet.

    Artikel 85

    § 1 Um den fortschreitenden Aufbau des in Artikel 82 in Aussicht genommenen gemeinsamen Marktes zu erleichtern, wird ein europäischer Umstellungsfonds gebildet, der es gestatten soll, den Unternehmern und den Arbeitnehmern erforderlichenfalls Beihilfen nach Art der in Artikel 56 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen zu gewähren.

    Anträge auf Gewährung von Beihilfen können auch von den Regierungen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

    § 2 Der Fonds wird eingespeist:

  • durch Beiträge der Mitgliedstaaten;
  • durch Anleihen der Gemeinschaft;
  • durch eine jährliche Umlage mit einem Höchstsatz von 5 % auf den Betrag der in Ausführung der in Artikel 101 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vorgesehenen Programme erteilten Aufträge.


    Der Satz der Umlage in den vorstehend gezogenen Grenzen sowie die Bedingungen für ihre Veranlagung und Erhebung werden durch ein Gesetz der Gemeinschaft festgelegt.

    § 3 Der Fonds wird vom Europäischen Exekutivrat unter der Kontrolle des Parlaments verwaltet.

    Der Wirtschafts- und Sozialrat kann bezüglich der Verwaltung und Verwendung des Fonds konsultiert werden.

    Artikel 86

    Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können das in Artikel 73 vorgesehene Schiedsgericht und bis zu dessen Bildung den Gerichtshof wegen Maßnahmen anrufen, welche die Gemeinschaft in Anwendung des Artikels 84 § 3 ergriffen hat, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Auffassung geeignet sind, in ihrer Wirtschaft tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorzurufen.

    Das Schiedsgericht oder der Gerichtshof stellt auf Ersuchen des beteiligten Staates fest, daß solche Störungen vorliegen oder unmittelbar bevorstehen. Das angerufene Gericht kann auf Ersuchen dieses Staates für dessen Bereich die Durchführung der Maßnahmen aussetzen, bis das zuständige Organ der Gemeinschaft die zur Vermeidung der Störungen geeigneten Bestimmungen angenommen hat.

    Das Schiedsgericht oder der Gerichtshof entscheidet vordringlich. Das angerufene Gericht macht dem Präsidenten der Völkerkammer und dem Präsidenten des Senates von der Einreichung der Klage sowie von seinen Entscheidungen Mitteilung.

    Artikel 87

    Die Mitgliedstaaten konsultieren den Europäischen Exekutivrat, bevor sie untereinander Abkommen abschließen, die geeignet sind, den Warenverkehr und den Austausch von Arbeitskräften zu beschränken, oder bevor sie Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiete der Währung, ergreifen, die dieselben Wirkungen hervorrufen.

    Stellt der Europäische Exekutivrat fest, daß solche Abkommen oder Maßnahmen den Zielen dieses Vertrages, insbesondere den Zielen des Artikels 82, zuwiderlaufen oder geeignet sind, tiefgreifende und anhaltende Störungen in der Wirtschaft der anderen Mitgliedstaaten hervorzurufen oder Maßnahmen gemäß Artikel 67 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl auszulösen, so kann der Europäische Exekutivrat mit Zustimmung des Rates der nationalen Minister die erforderlichen Vorschläge an die betreffenden Mitgliedstaaten richten.

    Kapitel VI. - Die Fachbehörden

    Artikel 88

    Im Rahmen ihrer in Artikel 2 abgegrenzten Aufgaben und allgemeinen Ziele kann die Gemeinschaft zentralisierte oder dezentralisierte Verwaltungen, Anstalten, öffentliche Dienste oder Einrichtungen europäischer öffentlicher Interesses, Organisationen mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit einsetzen oder genehmigen sowie über diese ihre Kontrolle auszuüben.

    Die in Absatz 1 vorgesehenen Einrichtungen der Gemeinschaft können jede Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts der Einzelstaaten oder der Gemeinschaft annehmen.

    Um die ihr übertragenen Aufgaben besser erfüllen zu können, kann die Gemeinschaft auf bereits bestehende Einrichtungen zurückgreifen.

    Ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels.

    Artikel 89

    Wenn alle Mitgliedstaaten einer europäischen Fachbehörde oder Zweckgemeinschaft angehören, kann die Gemeinschaft ihre Mitglieder darin vertreten.

    Teil IV. - Die Assoziation

    Artikel 90

    Die Gemeinschaft kann Assoziationsverträge oder -abkommen mit dem Ziele abschließen, mit dritten Staaten, welche die Wahrung der in Artikel 3 bezeichneten Menschenrechte und Grundfreiheiten garantieren, auf bestimmten Gebieten eine enge Zusammenarbeit miteinander entsprechenden Rechten und Pflichten herbeizuführen.

    Diese Verträge oder Abkommen können abgeschlossen werden mit einem europäischen Nichtmitgliedstaat oder, unter den im Grundgesetz des betreffenden Staates festgesetzten Bedingungen, mit einem überseeischen Staat, wenn dieser überseeische Staat durch verfassungsrechtliche Bande zu einem Mitgliedstaat oder einem mit der Gemeinschaft bereits assoziirten Staat angeschlossen ist.

    In Fällen, in denen der Assoziationsvertrag oder das Assoziationsabkommen eine Anpassung dieser Satzung erforderlich macht, ist diese gemäß Artikel 116 durchzuführen.

    Artikel 91

    Der Assoziationsvertrag kann insbesondere vorsehen:

    § 1 die Beteiligung von Regierungsvertretern der assoziirten Staaten im Rate der nationalen Minister und von Vertretern der Völker der assoziirten Staaten am Senat, sei es mit begrenzten oder mit uneingeschränkten Rechten;

    § 2 Die Einsetzung ständiger gemischter Ausschüsse auf Regierungs- oder Parlamentsebene;

    § 3 die Verpflichtung zu gegenseitiger Information und Konsultation.

    Artikel 92

    Der Assoziationsvertrag sieht das Verfahren vor, auf Grund dessen die Wahrung des Rechts in der Auslegung und Anwendung des Assoziationsvertrages sichergestellt wird.

    Der Gerichtshof der Gemeinschaft kann durch den Assoziationsvertrag für zuständig erklärt werden, Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und dem assoziirten Staat zu entscheiden.

    Der Gerichtshof oder andere Gerichte der Gemeinschaft können ferner die Zuständigkeit erhalten, Streitigkeiten zu entscheiden, welche die Angehörigen des assoziirten Staates betreffen.

    In diesen verschiedenen Fällen können Richter, die von dem assoziirten Staat anerkannt werden, unter im Assoziationsvertrage festgelegten Bedingungen an den Gerichten der Gemeischaft beteiligt werden.

    Artikel 93

    Die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates, die Mitglieder des Rates der nationalen Minister und die Vertreter der assoziirten Staaten treten in regelmäßigen Zeitabständen zu einer Konferenz zusammen.

    Teil V. - Die Einsetzung der Organe der Gemeinschaft

    Artikel 94

    Der erste Senat konstituiert sich innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages.

    Er wird vom Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einberufen.

    Artikel 95

    Der Senat setzt den Zeitpunkt der Wahlen für die Völkerkammer fest. Diese Wahlen müssen innerhalb von sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages stattfinden.

    Artikel 96

    § 1 Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 13 genannten Gesetzes werden die Wahlen zur Völkerkammer im Gebiete jedes Mitgliedstaates nach dem Verhältniswahlrecht mit der Möglichkeit der Listenverbindung durchgeführt.

    Das Wahlverfahren wird in jedem Staat durch ein nationales Gesetz festgesetzt. Die Normen über das Wahlrecht und insbesondere über die Voraussetzungen der Ausübung des Wahlrechts, die Wählerliste, die Organisation der Wahl und die Zählung der Stimmen werden durch Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates bestimmt.

    § 2 Bis zum Inkrafttreten

  • des Gesetzes über die in Artikel 19 genannten Voraussetzungen der Wählbarkeit;
  • des Gesetzes über die in Artikel 20 § 5 genannten Unvereinbarkeiten;
    werden die Normen über die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die Unvereinbarkeiten unter Vorbehalt der unmittelbaren Anwendung des Artikels 20 §§ 1 bis 4 nach dem Recht jedes Mitgliedstaates bestimmt.

    Artikel 97

    Die Völkerkammer und der Senat werden vom Präsidenten des Senates innerhalb von zwei Wochen nach dem gemäß Artikel 95 festgesetzten Zeitpunkt der Wahl einberufen.

    Artikel 98

    Unmittelbar nach Konstituierung der Völkerkammer wählt der Senat den Präsidenten des Europäischen Exekutivrates.

    Artikel 99

    Der Rat der nationalen Minister tritt zusammen, sobald der Europäische Exekutivrat seine Tätigkeit aufgenommen hat.

    Titel VI. - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 100

    § 1 Der Sitz der verschiedenen Organe der Gemeinschaft wird vom Parlament innerhalb einer Frist von einem Jahr, von der Konstituierung an gerechnet, bestimmt.

    § 2 Hierbei entscheidet jede der beiden Kammern mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.

    § 3 Dem von den Kammern angenommenen Gesetz wird ein Protokoll beigefügt, das den oder die gewählten Orte unter die ausschließliche Hoheitsgewalt der Gemeinschaft stellt. Dieses Protokoll wird vor Verabschiedung des Gesetzes zwischen dem Europäischen Exekutivrat und dem oder den durch ihr Gebiet beteiligten Staaten abgeschlossen.

    § 4 Bis zu der in § 1 dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung haben die Organe der Gemeinschaft ihren vorläufigen Sitz in Straßburg.

    Artikel 101

    § 1 Sofern nicht vor Unterzeichnung des Vertrages von den beteiligten Mitgliedstaaten etwas anderes erklärt wird, finden die Bestimmungen der Satzung auf alle Gebiete Anwendung, die der Hoheitsgewalt der einzelnen Staaten unterstehen.

    § 2 Die Gesetze, Empfehlungen und alle sonstigen Entscheidungen der Gemeinschaft sowie die von ihr geschlossenen Verträge finden auf die nichteuropäischen Gebiete nur unter den Anpassungsbedingungen Anwendung, die der Mitgliedstaat, dem sie unterstehen, bestimmt.

    § 3 Der Geltungsbereich der Bestimmungen der Satzung kann durch besondere Protokolle in vollem Umfang oder zur Teil auf die Gebiete, auf die sich die in § 1 vorgesehene Erklärung bezieht, sowie auf die Staaten, Länder und Gebiete erstreckt werden, die ein Mitgliedstaat oder assoziirter Staat im zwischenstaatlichen Verkehr vertritt.

    Folgender Wortlaut des Artikels 102 wurden vom Verfassungsausschuß der, um jeweils drei Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Italiens erweiterten Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verabschiedet:

    Artikel 102

    § 1 Die Bevölkerung und das Gebiet der Saar sind integrierender Bestandteil der Europäischen Gemeinschaft. Die Saarbevölkerung nimmt in der gleichen Weise wie die Bevölkerung der Mitgliedstaaten an den Rechten und Pflichten der Gemeinschaft teil.

    § 2 Bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Status der Saar und ohne dieser Entscheidung vorzugreifen, wird die Vertretung der Saarbevölkerung von der Europäischen Gemeinschaft wie folgt geregelt:

  • Die Saarbevölkerung entsendet in die Völkerkammer ... Vertreter und drei Vertreter in den Senat.
  • Die Vertreter der Saarbevölkerung haben in beiden Kammern die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
  • Die Vertreter der Saarbevölkerung in den beiden Kammern des Parlaments werden gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages gewählt. Die erste Wahl wird in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Abstimmung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl und nach Bestimmungen durchgeführt, die vor Ratifizierung dieses Vertrages durch eine Vereinbarung zwischen der Saar, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik festgelegt werden.


    Nach mehreren Änderungsanträgen, die sich um eine Änderung des § 2 des vorgelegten Artikels 102 bemühten, konnte sich die Versammlung nicht auf eine Fassung einigen und überwies diesen dann mit den dazugehörenden Änderungsanträgen dem Besonderen Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

    Artikel 103

    Erlangt ein Mitgliedstaat seine Hoheitsgewalt wieder über ein Gebiet, das am 31. Dezember 1937 einen Teil dieses Staatsgebietes gebildet hat, so wird diese Satzung lediglich durch die Tatsache der Wiedererlangung der Hoheitsgewalt auf das betreffende Gebiet erstreckt.

    Die Anpassungen, die sich aus dieser Lage für die Zusammensetzung der Völkerkammer ergeben können, werden nach dem in Artikel 112 vorgesehenen Verfahren durchgeführt.

    Artikel 104

    Die Mitgliedstaaten können den Europäischen Exekutivrat ersuchen, ihnen Beistand zu leisten, um in ihrem Gebiete die Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und der demokratischen Einrichtungen zu sichern.

    Der Europäische Exekutivrat setzt mit Zustimmung des Rates der nationalen Minister, die der Einstimmigkeit bedarf, die Voraussetzungen fest, unter denen die Gemeinschaft ermächtigt wird, aus eigener Initiative einzugreifen. Ein Entwurf dieser Bestimmungen ist innerhalb eines Jahres nach der Konstituierung der Völkerkammer dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen. Die Bestimmungen werden als Gesetz der Gemeinschaft verkündet.

    Artikel 105

    Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Durchführung der Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und Empfehlungen der Gemeinschaft zu sichern und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

    Sie verpflichten sind darüber hinaus, jede Maßnahme zu unterlassen, die mit den Bestimmungen dieser Satzung unvereinbar ist.

    Artikel 106

    Die Entscheidungen des Europäischen Exekutivrates und die Urteile des Gerichtshofes sind im Gebiete der Mitgliedstaaten zu vollstrecken.

    Die Zwangsvollstreckung im Gebiete der Mitgliedstaaten erfolgt nach dem in jedem dieser Staaten geltenden Verfahrensrecht und nach Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß den Bestimmungen des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung vollstreckt werden soll; dabei ist lediglich die Echtheit der Urschrift der Entscheidungen nachzuprüfen. Die Erteilung dieser Vollstreckungsklausel erfolgt auf Veranlassung eines von jeder Regierung hierfür bestimmten Ministers.

    Artikel 107

    Die Verbindung zwischen den Organen der Gemeinschaft und dem Europarat wird nach Maßgabe eines Protokolls sichergestellt, das einen Anhang zu diesem Vertrag bildet.

    Artikel 108

    § 1 Im Wortlaut dieses Vertrages bedeuten die Worte "dieser Vertrag" die Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen.

    § 2 Im Wortlaut dieses Vertrages bedeuten die Worte "diese Satzung" die Bestimmungen dieses Vertrages im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 sowie der Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, soweit sie nicht durch diesen Vertrag abgeändert sind.

    Artikel 109

    Der Artikel 95 Absatz 3 und 4 und der Artikel 96 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die Artikel 125 und 126 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft werden aufgehoben.

    Artikel 110

    Der Europäische Exekutivrat, jede der beiden Kammern sowie jeder Mitgliedstaat kann die Initiative zur Revision dieser Satzung ergreifen.

    Die Vorschläge zur Revision, die von einer Kammer oder einem Mitgliedstaat ausgehen, sind an den Europäischen Exekutivrat zu richten, damit dieser das in den Artikeln 111 bis 115 vorgesehene Verfahren einleitet.

    Artikel 111

    Die Revision von Bestimmungen dieser Satzung, die eine Änderung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft in bezug auf die Mitgliedstaaten oder eine Änderung der Definition der Persönlichkeitsrechte oder Grundfreiheiten, die durch diese Satzung garantiert werden, zur Folge hat, ist in nachstehendem Verfahren durchzuführen:

  • Der Europäische Exekutivrat arbeitet den Entwurf zu einer Änderung der Satzung aus; hierzu bedarf er der Zustimmung des Rates der nationalen Minister, der einstimmig entscheidet.
  • Der Entwurf ist dem Parlament der Gemeinschaft und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorzulegen.
  • Die Änderungen werden vom Europäischen Exekutivrat verkündet.


    Artikel 112

    Die Revision der Bestimmungen dieser Satzung, die eine Änderung der jeweiligen Beziehungen zwischen den Organen der Gemeinschaft oder eine Änderung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Organen zur Folge hat oder die Garantien berührt, die den Mitgliedstaaten aus der Zusammensetzung oder den Verfahrensvorschriften dieser Organe erwachsen, ist in nachstehendem Verfahren durchzuführen:

  • Der Europäische Exekutivrat arbeitet einen Entwurf zu einer Änderung der Satzung aus; hierzu bedarf er der Zustimmung des Rates der nationalen Minister, der einstimmig entscheidet.
  • Der Entwurf ist dem Parlament der Gemeinschaft zur Genehmigung vorzulegen.
  • Die Änderungen werden vom Europäischen Exekutivrat verkündet.


    Artikel 113

    Die Revision von Bestimmungen dieser Satzung in anderen Fällen als denen, die in Artikel 111 und 112 vorgesehen sind, ist in nachstehendem Verfahren durchzuführen.

  • Der Europäische Exekutivrat arbeitet einen Entwurf zu einer Änderung der Satzung aus.
  • Der Entwurf wird dem Parlament der Gemeinschaft zur Genehmigung vorgelegt.
  • Die Änderungen werden vom Europäischen Exekutivrat verkündet.


    Artikel 114

    Entsteht Streit über das auf einen Änderungsantrag anzuwendende Verfahren, so entscheidet der Gerichtshof auf Antrag eines Organs der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates.

    Artikel 115

    Die Revision von Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, welche die gegenseitigen Hilfeleistungsverpflichtungen einerseits der Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und des Vereinigten Königreiches und andererseits der Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten des Nordatlantikpaktes berührt, tritt erst in Kraft, nachdem eine Vereinbarung mit den beteiligten Staaten zustandegekommen ist.

    Artikel 116

    § 1 Die Gemeinschaft steht den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem anderen europäischen Staat, der die Aufrechterhaltung der in Artikel 3 bezeichneten Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert, zum Beitritt offen.

    § 2 Ein Staat, der dieser Satzung beizutreten wünscht, hat seinen Antrag an den Europäischen Exekutivrat zu richten. Dieser teilt ihn dem Rat der nationalen Minister und dem Parlament der Gemeinschaft mit.

    § 3 Der Beitritt erfolgt durch eine Zusatzakte zu dieser Satzung. Diese enthält auch die erforderlichen Bestimmungen über die Anpassung der Satzung. Sie werden vom Europäischen Exekutivrat mit Zustimmung des Rates der nationalen Minister errichtet und dem Parlament der Gemeinschaft zur Genehmigung vorgelegt.

    § 4 Die Beitrittsakte tritt in Kraft, sobald der Europäische Exekutivrat sie verkündet und der beteiligte Staat die Ratifikationsurkunde bei dem Europäischen Exekutivrat hinterlegt hat.

    § 5 Die Bestimmungen des Artikels 98 des Vertrages über die Gründung der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Artikels 129 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft werden aufgehoben.

    Artikel 117

    Dieser Vertrag, der in einem einzigen Urstück abgefaßt ist, wird vorläufig in den Archiven von .........hinterlegt; ............ wird der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Ausfertigung übermitteln.

    Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind bei ................. zu hinterlegen; ............ teilt die Hinterlegung den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten mit.

    Dieser Vertrag tritt am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde desjenigen Unterzeichnerstaates in Kraft, der als letzter diese Hinterlegung vornimmt.

    Innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt ................. diesen Vertrag und die Ratifikationsurkunden in den Archiven des Europäischen Exekutivrates.

    Bei Aufnahme der Tätigkeit stellt der Rat der nationalen Minister den maßgeblichen Wortlauf dieses Vertrages in den anderen Sprachen als denen des Urstücks fest. Bei Abweichung gilt der Wortlaut des Urstücks.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen.

    Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft

    Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hatten

    in Erwägung, daß die Gemeinschaft nach Artikel 4 des Vertrages in den Gebieten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe eines Zusatzprotokolls die Immunitäten und Vorrechte genießt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

    folgendes vereinbart:

    Artikel 1

    Die durch dieses Protokoll gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen haben ausschließlich den Zweck, der Gemeinschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen zu gewährleisten.

    Artikel 2

    Die den Organen der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Räume und Gebäude sowie die Archive der Gemeinschaft sind unverletzlich. Sie sind von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung oder Enteigung befreit.

    Artikel 3

    Vermögen und Guthaben der Gemeinschaft dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand irgendwelcher Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

    Artikel 4

    Die Gemeinschaft darf Devisen und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

    Artikel 5

    Die Gemeinschaft, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind befreit:

  • von jeder direkten Steuer; die Gemeinschaft darf jedoch keine Befreiung von Steuern, Abgaben und Gebühren verlangen, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellt.
  • von allen Zöllen, allen Verboten und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr für die zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände; die auf diese Weise zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Gebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht verkauft werden, es sei denn zu Bedingungen, mit welcher sich die Regierung dieses Landes einverstanden erklärt hat.
  • von jeglichem Zoll für ihre Veröffentlichungen und von allen Verboten und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr derselben.

  • Artikel 6

    Die Organe der Gemeinschaft genießen im Gebiete jedes Mitgliedstaates für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung die gleiche Behandlung wie die diplomatischen Vertretungen.

    Der amtliche Schriftwechsel und die übrige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaft dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

    Artikel 7

    Der Europäische Exekutivrat stellt den Mitgliedern und höheren Beamten der Organe der Gemeinschaft Ausweise aus. Diese Ausweise sind von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anzuerkennen.

    Artikel 8

    Die den Mitgliedern des Parlaments gewährten Rechte, Immunitäten und Erleichterungen werden gemäß Artikel 25 dieses Vertrages geregelt. Die den Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofes gewährten Rechte, Immunitäten und Erleichterungen werden, sofern dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, gemäß dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den etwaigen Abänderungen dieser Bestimmungen geregelt.

    Artikel 9

    Die Mitglieder des Rates der nationalen Minister und die sie in amtlichem Auftrag begleitenden Personen besitzen während der Ausübung ihres Amtes und auf ihren Reisen zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte und Immunitäten.

    Artikel 10

    Die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates genießen im Gebiete aller Mitgliedstaaten und ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit:

  • Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf alle von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen; diese Befreiung bleibt auch nach der Beendigung ihrer Amtstätigkeit bestehen. Wird vor einem einzelstaatlichen Gericht Klage erhoben, so ist das Verfahren auszusetzen, bis der Senat gemäß Artikel 13 die Immunität aufgehoben hat;
  • Befreiung von allen einzelstaatlichen Steuern hinsichtlich der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter oder Bezüge;
  • Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der für Ausländer geltenden Registrierpflicht; das gleiche gilt für ihre Ehegatten und für die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
  • Zollfreie Einfuhr von Wohnungseinrichtungs- und persönlichen Gebrauchsgegenständen beim ersten Dienstantritt in dem betreffenden Land sowie zollfreie Einfuhr in ihr Wohnsitzland bei Beendigung der Amtstätigkeit.


    Artikel 11

    Ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt die Gruppen von Beamten und Angestellten der Gemeinschaft, auf welche die Bestimmungen des vorstehenden Artikels in vollem oder zum Teil Anwendung finden, sowie die Voraussetzungen, unter denen die Immunität dieser Beamten und Angestellten aufgehoben werden kann.

    Die Gemeinschaft kann durch Gesetz zu ihren Gunsten eine Steuer von den Gehältern und Bezügen, die sie ihren Bediensteten zahlt, erheben, soweit die genannten Gehälter und Bezüge im Gebiete der Mitgliedstaaten auf Grund dieses Protokolls von der Besteuerung befreit sind.

    Artikel 12

    Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 11 vorgesehenen Gesetzes bestimmt der Europäische Exekutivrat auf Vorschlag des Präsidenten der einzelnen Organe die Gruppen von Beamten und Angestellten, auf welche die Bestimmungen des Artikels 10 in vollem Umfang oder zum Teil Anwendung finden.

    Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Beamten und Angestellten sind den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitzuteilen.

    Der Europäische Exekutivrat ist ermächtigt, die einem Bediensteten der Gemeinschaft gewährte Immunität nach Stellungnahme des Präsidenten des für den Bediensteten zuständigen Organs aufzuheben.

    Artikel 13

    Die einem Mitglied des Europäischen Exekutivrates gewährte Immunität kann nur mit Zustimmung des Senates aufgehoben werden.

    Artikel 14

    Der Europäische Exekutivrat kann mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten Zusatzabkommen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls schließen.

    Artikel 15

    Jeder Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls ist dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

    Protokoll über die Verbindungen mit dem Europarat

    Die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft und die Mitglieder des Europarates,

    haben

    von der Notwendigkeit überzeugt, so zahlreiche und so enge Bindungen wie möglich zwischen dem Europarat und der Europäischen Gemeinschaft herzustellen, damit der Europarat den allgemeinen politischen Rahmen Europas bilden kann,

    folgendes vereinbart:

    Artikel 1

    Die Beratende Versammlung des Europarates besteht aus den Mitgliedern des Senates der Gemeinschaft und einer entsprechenden Anzahl von Vertretern der anderen Mitgliedstaaten des Europarates, die auf Grund des gegenwärtig geltenden Systems der gewichteten Vertretung festgesetzt wird.

    Die Bestimmungen des Artikels 25 (c) der Satzung des Europarates über die Ersatzleute werden durch diesen Artikel nicht berührt.

    Artikel 2

    Der Europäische Exekutivrat ist in den Sitzungen des Ministerkomitees des Europarates durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten.

    Artikel 3

    Der Europäische Exekutivrat erstattet der Beratenden Versammlung und dem Ministerkomitee des Europarates mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit der Gemeinschaft Bericht.

    Die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates können an allen Sitzungen der Beratenden Versammlung teilnehmen. Bei der Beratung des im vorstehenden Absatz vorgesehenen Berichts sind die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates auf Verlangen zu hören.

    Artikel 4

    § 1 Das Verhältnis des Europarates zur Gemeinschaft richtet sich nach Artikel 15 seiner Satzung.

    § 2 Der Europäische Exekutivrat unterrichtet den Europarat über die Maßnahmen, die von der Gemeinschaft vorgeschlagen werden und die möglicherweise die Interessen anderer Mitglieder des Europarates berühren.

    § 3 Der Europäische Exekutivrat kann den Europarat im voraus über die unter § 2 genannten Maßnahmen konsultieren.

    § 4 Der Europäische Exekutivrat gibt dem Europarat die Maßnahmen bekannt, die ergegebenenfalls auf die vom Ministerkomitee des Europarates auf Grund des Artikels 15 (b) der Satzung des Europarates an ihn gerichteten Empfehlungen ergriffen hat.

    Artikel 5

    Das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung setzen die Aufträge des Europäischen Exekutivrates auf Stellungnahmen sowie gegebenenfalls seine Vorschläge im Hinblick auf die Ausarbeitung von Verträgen oder parallelen Rechtsvorschriften über Fragen von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und andere Mitglieder des Europarates auf ihre Tagesordnung.

    Artikel 6

    Die Gemeinschaft und der Europarat konsultieren einander über die Möglichkeit, die Sitze ihrer beiderseitigen Institutionen an die gleichen Orte zu legen.

    Artikel 7

    Andere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem Europarat gründen sich auf Abkommen, die insbesondere vorsehen:

    § 1 daß bestimmte Verwaltungsdienststellen in noch zu bestimmendem Umfang der Gemeinschaft und dem Europarat gemeinsam zur Verfügung stehen;

    § 2 daß Informationen und Auskünfte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausgetauscht werden.

    Artikel 8

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald die Gemeinschaft gegründet ist und der Generalsekretär des Europarates dem Europäischen Exekutivrat mitgeteilt hat, daß das Zusatzprotokoll zur Satzung des Europarates über die Verbindungen mit der Gemeinschaft in Kraft getreten ist.

    Dieses Protokoll ändert die Satzung des Europarates ab. Es bedarf der Ratifizierung und tritt in Kraft, sobald ... Mitglieder ihre Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt haben und der Europäische Exekutivrat dem Generalsekretär mitgeteilt hat, daß der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten ist.


    Quelle: unbekannt
    © 29. Mai 2000
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