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Durch den Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften folgendes Protokoll beigefügt:

"Protokoll
über die Erweiterung der Europäischen Union

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN folgende Bestimmungen ANGENOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden:

Artikel 1
Aufhebung des Protokolls über die Organe

Das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügte Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben.

Artikel 2
Bestimmungen über das Europäische Parlament

(1) Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Januar 2004 mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004-2009 jeweils folgende Fassung:

"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien     22
Dänemark     13
Deutschland     99
Griechenland     22
Spanien     50
Frankreich     72
Irland     12
Italien     72
Luxemburg     6
Niederlande     25
Österreich     17
Portugal     22
Finnland    13
Schweden     18
Vereinigtes Königreich     72."

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004-2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angegebenen Zahl zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am 1. Januar 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen.

(3) Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten anteilig so korrigiert, daß die Gesamtzahl so nah wie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höheren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten führt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die Wahlperiode 1999-2004 vorgesehen.

Der Rat faßt zu diesem Zweck einen Beschluß.

(4) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 überschreiten, wenn nach der Annahme dieses Beschlusses Beitrittsverträge in Kraft treten. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den betreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten Anwendung.

Artikel 3
Bestimmung über die Stimmengewichtung im Rat

(1) Ab 1. Januar 2005 gilt folgendes:
a) Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden jeweils wie folgt geändert:

i. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierter Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien     12
Dänemark     7
Deutschland     29
Griechenland     12
Spanien     27
Frankreich     29
Irland     7
Italien     29
Luxemburg     4
Niederlande     13
Österreich     10
Portugal     12
Finnland    7
Schweden     10
Vereinigtes Königreich     29.
In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen."

ii) Folgender Absatz wird hinzugefügt:
"(4) Ein Mitglied des Rates kann beantragen, daß bei einer Beschlußfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, daß diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluß nicht zustande."

b) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:
"Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeszahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, daß bei einer Beschlußfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, daß diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluß nicht zustande."

c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:
"(3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, daß bei einer Beschlußfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, daß diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluß nicht zustande."

(2) Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannte Schwelle so berechnet, daß die in Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlußakte der Konferen, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, enthalten ist.

Artikel 4
Bestimmungen betreffend die Kommission

(1) Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Januar 2005 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Die Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaates an.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden."

(2) Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfaßt, erhalten Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig festgesetzt."
Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts der ersten Kommission nach dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union.

(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig folgendes fest:
- die Zahl der Mitglieder der Kommission;
- die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, daß das demographische und geographische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommen.

(4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission."

Durch den Art. 12 Abs. 2 des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 wurde der Artikel 3 Abs. 1 des vorstehenden Protokolls aufgehoben.

Durch den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde der Artikel 2 faktisch gegenstandslos.

Durch den Artikel 1 Nr. 9i des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Protokoll aufgehoben.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1105
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1, veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 2. Dezember 2009
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