Vorherige Seite

Protokoll
über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften
sowie des Sitzes von EUROPOL

vom 2. Oktober 1997

geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
 

Durch Artikel 1 Nr. 13a des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel wie folgt geändert:
- nach dem Wort "Einrichtungen" wurden die Worte ", sonstiger Stellen" eingefügt.
- die Worte "sowie des Sitzes von EUROPOL" wurde gestrichen."

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

GESTÜTZT auf Artikel 289 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union,

EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:

Durch Artikel 1 Nr. 2, 3 und 13b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- der Hinweis auf  den "Artikel 289 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" wurde ersetzt durch: "Artikel 341 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der Hinweis ", Artikel 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" wurde gestrichen.
- der zweite Bezugsvermerk wurde gestrichen.
- nach dem Wort "Einrichtungen" wurden die Worte ", sonstiger Stellen".
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:"

EINZIGER ARTIKEL

a) Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.

b) Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab.

c) Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgeführten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.

d) Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren Sitz in Luxemburg.

e) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.

f) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seinen Sitz in Brüssel.

g) Der Ausschuß der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel.

h) Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg.

i) Das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Zentralbank haben ihren Sitz in Frankfurt.

j) Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den Haag.

Durch Artikel 1 Nr. 8c13c und 13d des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Einzige Artikel wie folgt geändert:
- im Buchstaben d) wurden die Worte "und das Gericht erster Instanz haben ihren" ersetzt durch: "der Europäischen Union hat seinen".
- im Buchstaben i) wurden die Worte "Das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Zentralbank haben" ersetzt durch: "Die Europäische Zentralbank hat".


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 11. Dezember 2009
Home                Nächste Seite           Top