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Protokoll (Nr. 7)
über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union

vom 2. Oktober 1997

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:

ARTIKEL 1

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehört der Kommission ungeachtet des Artikels 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat - sei es durch Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten Mehrheit - in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Ausgleichs für jene Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeit aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.

ARTIKEL 2

Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20 überschreiten wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu überprüfen.

Durch den Artikel 1 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001 dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angefügt wurde, aufgehoben.
 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 1. April 2007
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