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Protokoll
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands

vom 2. Oktober 1997

geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
 

Durch Artikel 1 Nr. 20a des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden dem Titel die Worte "hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" angefügt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:

Durch Artikel 1 Nr. 2,  3 und 20b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- im zweiten Erwägensgrund wurden die Worte "des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "des Artikels 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"

ARTIKEL 1

Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.

Durch Artikel 1 Nr. 2 und 20c des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- im Satz 1 wurden die Worte "nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der Hinweis auf "Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" wurde ersetzt durch: "Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der Hinweis auf "Artikel 205" wurde ersetzt durch. "Artikel 238".
- der Satz 2 wurde gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union."

ARTIKEL 2

Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 7e und 20d des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2 wie folgt geändert:
- die Worte " Vorschriften des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" wurden ersetzt durch "Vorschriften des Dritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- nach dem Wort "Gerichtshofs" wurden die Worte "der Europäischen Union" eingefügt.
- am Ende wurden die Worte "den gemeinschaftlichen Besitzstand" wurde ersetzt durch: "den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union".

ARTIKEL 3

(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich mitteilen, daß es sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffenden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist.

Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene Maßnahme ist für alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaaten bindend.

(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.

Durch Artikel 1 Nr. 2 und 20e des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Unterabs. 1 wurden die Worte "gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"
- Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 wurde gestrichen.
- nach dem Abs. 1 Unterabs. 2 wurden folgende Unterabsätze eingefügt:
"Die Bedingungen für eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands an den Bewertungen, die die unter den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Bereiche betreffen, werden in den nach Artikel 70 des genannten Vertrags erlassenen Maßnahmen geregelt.
Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierter Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union."

ARTIKEL 4

Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme einer Maßnahme gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 11 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 20f und 20g des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 4 wie folgt geändert:
- die Worte "gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" wurden ersetzt durch: "nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- im Satz 2 wurde der Hinweis auf "Artikel 11 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" wurde ersetzt durch: "Artikel 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".

Durch Artikel 1 Nr. 20h des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 4a. (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für das Vereinigte Königreich und Irland auch für nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagene oder erlassene Maßnahmen, mit denen eine bestehende Maßnahme, die für sie bindend ist, geändert wird.
(2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der Kommission feststellt, dass die Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands an der geänderten Fassung einer bestehenden Maßnahme die Anwendung dieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten oder die Union unpraktikabel macht, kann er das Vereinigte Königreich bzw. Irland nachdrücklich ersuchen, eine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzunehmen. Für die Zwecke des Artikels 3 beginnt ab dem Tag, an dem der Rat die Feststellung trifft, eine weitere Frist von zwei Monaten.
Hat das Vereinigte Königreich oder Irland bei Ablauf der Frist von zwei Monaten ab der Feststellung des Rates keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorgenommen, so ist die bestehende Maßnahme für den betreffenden Mitgliedstaat weder bindend noch anwendbar, es sei denn, er nimmt vor dem Inkrafttreten der Änderungsmaßnahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies gilt mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsmaßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der Frist von zwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit der qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme der Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt haben. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festlegen, dass das Vereinigte Königreich oder Irland etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass sich das Vereinigte Königreich bzw. Irland nicht mehr an der bestehenden Maßnahme beteiligt.
(4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt."

ARTIKEL 5

Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 20f und 20i des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 5 wie folgt geändert:
- die Worte "nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" wurden ersetzt durch: "nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- folgender Satzteil wurde angefügt: ", sofern der Rat nicht mit allen seinen Mitgliedern nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig etwas anderes beschließt".

ARTIKEL 6

In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Artikels 68.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 20f und 20j des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 6 wie folgt geändert:
- die Worte "nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" wurden ersetzt durch: "nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- die Worte "einschlägigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Artikels 68" ersetzt durch: "einschlägigen Bestimmungen der Verträge".

Durch Artikel 1 Nr. 20k des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 6a. Die auf der Grundlage des Artikels des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des genannten Vertrags fallen, werden für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend sein, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch Unionsvorschriften gebunden sind, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen."

ARTIKEL 7

Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

Durch Artikel 1 Nr. 20l des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:
- die Worte "Die Artikel 3 und 4" wurden ersetzt durch: "Die Artikel 3, 4 und 4a".
- die Worte "Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union" wurden ersetzt durch: "Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand".

ARTIKEL 8

Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen, daß dieses Protokoll nicht mehr für Irland gelten soll. In diesem Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.

Durch Artikel 1 Nr. 20m des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 8 die Worte "dem Präsidenten des Rates" ersetzt durch: "dem Rat".

Durch Artikel 1 Nr. 20n des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde folgender Artikel angefügt:
"Artikel 9. Im Falle Irlands gilt dieses Protokoll nicht für Artikel 75 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union."


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1 veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 17. Dezember 2009
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