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ANHANG I

LISTEN A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrags

LISTE A


 
Liste der Tarifpositionen, bei denen zur Errechnung des einfachen Mittels der in Spalte 3 erwähnte Zollsatz zu berücksichtigen ist
- 1 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas 
- 2 -
Warenbezeichnung 
- 3 -
Zoll sätze (in %) die für Frankreich zu berücksichtigen sind 
ex 15.10  Saure Öle aus der Raffination  18 
15.11  Glyzerin, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen; 
- roh 
- gereinigt  10 
19.04  Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)  45 
ex 28.28  Vanadiumpentoxyd  15 
ex 28.37  Neutrales Natriumsulfit  20 
ex 28.52  Cerchlorid; Cersulfat  20 
ex 29.01  Aromatische Kohlenwasserstoffe: 
Xylole: 
- Isomerengemische  20 
- ortho-Xylol, meta-Xylol, para-Xylol  25 
monomeres Styrol  20 
Isopropylbenzol (Cumol)  25 
ex 29.02  Dichlormethan  20 
Monomeres Vinylidenchlorid  25 
ex 29.03  Para-Toluolsulfonchlorid  15 
ex 29.15  Dimethylterephthalat  30 
ex 29.22  Aethylendiamin und seine Salze  20 
ex 29.23  Cyclische Aminoaldehyde, cyclische Aminoketone und Aminochinone, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate, ihre Salze und Ester  25 
ex 29.25  Homoveratrylamin  25
29.28  Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen  25 
ex 29.31  Dichlorbenzyldisulfid  25 
ex 29.44  Antibiotika (ausgenommen Penicillin, Streptomycin, Chloromycetin und deren Salze sowie Aureomycin)  15 
ex 30.02  Impfstoffe gegen Maul- und Klauenseuche, Zuchtstämme von Mikroorganismen für die Herstellung dieser Impfstoffe; Sera und Impfstoffe gegen die Schweinepest  15 
ex 30.03  Sarkomycin  18 
ex 31.02  Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel, gemischt  20 
ex 31.03  Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel: 
einfach: 
Superphosphate: 
- aus Knochen  10 
- andere  12 
gemischt 
ex 31.04  Mineralische oder chemische Kalidüngemittel, gemischt 
ex 31.05  Andere Düngemittel, einschließlich Mischdünger und Volldünger: 
- Phosphornitrate und Kaliumamoniumphosphate  10 
- andere, ausgenommen aufgelöste organische Düngemittel 
Düngemittel in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger  15 
ex 32.07  Natürlicher Magnetit, fein zerkleinert, wie er zur Herstellung von Pigmenten verwendet wird, ausschließlich zum Schwemmen von Kohle bestimmt  25 
ex 37.02  Lichtempfindliche Filme, nicht belichtet, gelocht: 
- für einfarbige Aufnahmen (Positive), in Sätzen von drei Einheiten, die getrennt nicht verwendbar und als Träger für Farbfilme bestimmt sind  20 
- für Farbaufnahmen, mit einer Länge von mehr als 100 m  20 
ex 39.02  Polyvinylidenchlorid; Tafeln aus Butyral  30 
ex 39.03  Zelluloseester, ausgenommen Zellulosenitrate und Zelluloseacetate  20 
Kunststoffe auf der Grundlage von Zelluloseestern (andere als Zellulosenitrate und -acetate)  15 
Kunststoffe auf der Grundlage von Zelluloseäthern oder anderen chemischen Derivaten der Zellulose  30 
ex 39.06  Alginsäure, ihre Salze und Ester, trocken  20 
ex 48.01  Maschinenpapier und Maschinenpappe: 
- Kraftpapier und Kraftpappe  25 
- andere, in endlosen Bahnen hergestellt, aus zwei oder mehreren gegautschten Lagen, mit einer Innenschicht aus Kraftpapier  25 
48.04  Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen  25 
ex 48.05  Papier und Pappe, gewellt  25 
Kraftpapier und Kraftpappe, gekreppt oder gefältelt  25 
ex 48.07  Kraftpapier und Kraftpappe, gummiert  25 
ex 51.01  Künstliche Spinnfäden, ungezwirnt, nicht gedreht oder mit weniger als 400 Drehungen  20 
ex 55.05  Baumwollgarne, gezwirnt, ausgenommen Phantasiegarne, roh, mit einer Länge im einfachen Faden von 337 500 m oder mehr je kg  20 
ex 57.07  Kokosgarne  18 
ex 58.01  Geknüpfte Teppiche, aus Seide, Schappeseide, synthetischen Spinnfäden, Metallgarnen oder Garnen der Position 52.01, Metallfäden, Garnen aus Wolle oder feinen Tierhaaren  80 
ex 59.04  Kokosgarne, gezwirnt  18 
ex 71.04  Pulver von Diamanten  10 
ex 84.10  Pumpengehäuse aus nicht rostfreiem Stahl oder aus Leichtmetall oder Legierungen daraus, für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge  15 
ex 84.11  Gehäuse für Pumpen und Kompressoren aus nicht rostfreiem Stahl oder aus Leichtmetall oder Legierungen daraus, für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge  15 
ex 84.37  Maschinen, zum Herstellen von Tüll, Spitzen oder Webspitzen  10 
Stickmaschinen, ausgenommen Hohlsaummaschinen  10 
ex 84.38  Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen zum Herstellen von Tüll, Spitzen oder Webspitzen: 
- Maschinen, zum Antreiben der Spulenschlitten  10 
- Jacquardmaschinen  18 
Hilfsmaschinen und -apparate für Stickmaschinen: 
- Automaten  18
- Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen, Kontrollmaschinen, Schlauchkopse  10 
Teile und Zubehör für Maschinen zum Herstellen von Tüll, Spitzen oder Webspitzen sowie für ihre Hilfsmaschinen und -apparate: 
- Spulenschlitten, Spulen, Kämme, Barren und Kammschienen für Flachwirkmaschinen, Laden (ihre Platten und Messer), vollständige Klöppel und Teile von Laden und Klöppeln für Rundwirkmaschinen  10 
Teile und Zubehör für Stickmaschinen sowie für ihre Hilfsmaschinen und -apparate: 
-Stickmaschinenschiffchen, Gehäuse für Stickmaschinenschiffchen, einschließlich Platten; Halter  10 
ex 84.59  Spulenwickelmaschinen, zum Aufrollen von Leitungsdraht oder isolierenden oder schützenden Bändern zum Herstellen von Wicklungen für die Elektrotechnik  23 
ex 84.59  Direktanlasser und Schwungkraftanlasser für Luftfahrzeuge  25 
ex 84.63  Kurbeln für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge  10 
ex 85.08  Anlasser für Luftfahrzeuge  20 
Magnetzünder, einschließlich Lichtmagnetzünder für Luftfahrzeuge  25 
88.01  Luftfahrzeuge, leichter als Luft (Luftschiffe und Ballone)  25 
ex 88.03  Teile von Luftfahrzeugen, leichter als Luft (Luftschiffe und Ballone)  25 
88.04  Fallschirme und Teile davon sowie Fallschirmzubehör  12 
88.05  Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Teile davon  15 
Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon  20 
ex 90.14  Aeronautische Instrumente, Apparate und Geräte  18 
ex 92.10  Klaviermechaniken und Klaviaturen (mit 85 oder mehr Tönen)  30 

LISTE B


 
Liste der Tarifpositionen, bei denen der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs 3 % nicht übersteigen darf
- 1 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas 
- 2 -
Warenbezeichnung 
KAPITEL 5 
05.01 
05.02 
05.03 
05.05 
05.06 
ex 05.07  Federn, Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, roh (ausgenommen Bettfedern und Daunen, roh) 
05.09
bis
05.12 
ex 05.13  Meerschwämme, roh 
KAPITEL 13 
13.01 
13.02 
KAPITEL 14 
14.01
bis
14.05 
KAPITEL 25 
25.02 
ex 25.04  Natürlicher Graphit, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
25.05 
25.06 
ex 25.07  Lehm und Ton (außer Kaolin) - ausgenommen geblähter Ton der Position 68.07 -, Andalusit, Cyanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen 
ex 25.08  Kreide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
ex 25.09  Farberden, weder gebrannt noch untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer 
25.10 
25.11 
ex 25.12  Kieselgur, Tripel und dergleichen mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger, auch gebrannt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
ex 25.13  Bimsstein, Schmirgel, natürlicher Korund und andere natürliche Schleifstoffe, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
25.14 
ex 25.17  Feuerstein (Flintstein); zerkleinerte Steine, Makadam (Schotter) und Teermakadam, Feldsteine und Kies, wie sie als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau oder beim Betonbau verwendet werden; Kiesel 
ex 25.18  Dolomit, naturroh, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt 
25.20 
25.21 
25.24 
25.25 
25.26 
ex 25.27  Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt; Talkum, ausgenommen Talkum in Packungen mit einem Reingewicht von 1 kg oder weniger 
25.28 
25.29 
25.31 
25.32 
KAPITEL 26 
ex 26.01  Metallurgische Erze, auch angereichert, ausgenommen Bleierze, Zinkerze und Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Schwefelkiesabbrände 
26.02 
ex 26.03  Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausgenommen solche der Position 26.02), ausgenommen zinkhaltige Aschen und zinkhaltige Rückstände 
26.04 
KAPITEL 27 
27.03 
ex 27.04  Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, zur Herstellung von Elektroden, und Koks aus Torf 
27.05 
27.05a 
27.06 
ex 27.13  Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs, roh 
27.15 
27.17 
KAPITEL 31 
31.01 
ex 31.02  Natürlicher Natronsalpeter 
KAPITEL 40 
40.01 
40.03 
40.04 
KAPITEL 41 
43.01 
KAPITEL 44 
44.01 
KAPITEL 47 
47.02 
KAPITEL 50 
50.01 
KAPITEL 53 
53.01 
53.02 
53.03 
53.05 
KAPITEL 55 
ex 55.02  Baumwoll-Linters, andere als rohe 
55.04 
KAPITEL 57 
57.04 
KAPITEL 63 
63.02 
KAPITEL 70 
ex 70.01  Scherben von Glaswaren und andere Abfälle und Scherben von Glas 
KAPITEL 71 
ex 71.01  Echte Perlen, roh 
ex 71.02  Edelsteine und Schmucksteine, roh 
71.04 
71.11 
KAPITEL 77 
ex 77.04  Beryllium (Glucinium), roh 

LISTE C


 
Liste der Tarifpositionen, bei denen der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs 10 % nicht übersteigen darf
- 1 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas 
- 2 -
Warenbezeichnung 
KAPITEL 5 
ex 05.07  Federn, Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, andere als roh 
05.14 
KAPITEL 13 
ex 13.03  Pflanzensäfte und -auszüge; Agar-Agar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen (ausgenommen Pektin) 
KAPITEL 15 
ex 15.04  Fette und Öle, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert (ausgenommen Walöl) 
15.05 
15.06 
15.09 
15.11 
15.14 
KAPITEL 25 
ex 25.09  Farberden, gebrannt oder untereinander gemischt 
ex 25.15  Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von 2,5 oder mehr und Alabaster, durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger 
ex 25.17  Körnungen, Splitter und Steinmehl von Steinen der Positionen 25.15 und 25.16 
ex 25.18  Dolomit, gesintert oder gebrannt; Dolomitstampfmasse 
25.22 
25.23 
KAPITEL 27 
ex 27.07  Öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer und ähnliche Erzeugnisse, ausgenommen Phenole, Kresole und Xylenole 
27.08 
ex 27.13  Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs, ausgenommen roh 
ex 27.14  Bitumen und andere nicht paraffinische Rückstände aus Erdöl oder Schieferöl,ausgenommen Petrolkoks 
27.16   
KAPITEL 30 
ex 30.01  Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver 
KAPITEL 32 
ex 32.01  Pflanzliche Gerbstoffauszüge, ausgenommen Mimosaauszüge und Quebrachoauszüge 
32.02 
32.03 
32.04 
KAPITEL 33 
ex 33.0  Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret), ausgenommen ätherische Öle von Zitrusfrüchten; Resinoide 
33.02 
33.03 
33.04 
KAPITEL 38 
38.01 
38.02 
38.04 
38.05 
38.06 
ex 38.07  Balsamterpentinöle; Sulfatterpentinöl, roh; Dipenten, roh 
38.08 
38.10 
KAPITEL 40 
40.05 
ex 40.07  Garne aus Spinnstoffen, mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen 
40.15 
KAPITEL 41 
41.02 
ex 41.03 Schaf- und Lammleder, nach dem Gerben bearbeitet 
ex 41.04 Ziegen- und Zickelleder, nach dem Gerben bearbeitet 
41.05 
41.06 
41.07 
41.10 
KAPITEL 43 
43.02 
KAPITEL 44 
44.06
bis
44.13 
44.16 
44.17 
44.18 
KAPITEL 48 
ex 48.01  Zeitungsdruckpapier in Rollen 
KAPITEL 50 
50.06 
50.08 
KAPITEL 52 
52.01 
KAPITEL 53 
53.06
bis
53.09 
KAPITEL 54 
54.03 
KAPITEL 55 
55.05 
KAPITEL 57 
ex 57.05  Hanfgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
ex 57.06  Jutegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
ex 57.07  Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
ex 57.08  Papiergarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
KAPITEL 68 
68.01 
68.03 
68.08 
ex 68.10  Baumaterial aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips 
ex 68.11  Baumaterial aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen, auch bewehrt, einschließlich Baumaterial aus Hüttenzement oder Terrazzo 
ex 68.12  Baumaterial aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen 
ex 68.13  Bearbeiteter Asbest; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat 
KAPITEL 69 
69.01 
69.02 
69.04 
69.05 
KAPITEL 70 
ex 70.01  Glas in Brocken (ausgenommen optisches Glas) 
70.02 
70.03 
70.04 
70.05 
70.06 
70.16 
KAPITEL 71 
ex 71.05  Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet 
ex 71.06  Silberplattierungen, unbearbeitet 
ex 71.07  Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet 
ex 71.08  Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber), unbearbeitet 
ex 71.09  Platin, Platinbeimetalle, ihre Legierungen, unbearbeitet 
ex 71.10  Platin- und Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet 
KAPITEL 73 
73.04 
73.05 
ex 73.07  Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl (ausgenommen Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl); Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) 
ex 73.10  Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet (ausgenommen Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) 
3.11  Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandeisen aus Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt (ausgenommen Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) 
ex 73.12  Bandstahl, warm oder kalt gewalzt (ausgenommen Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) 
ex 73.13  Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt (ausgenommen Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) 
73.14 
ex 73.15  Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, in den in den Positionen 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen (ausgenommen Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) 
KAPITEL 74 
74.03 
74.04 
ex 74.05  Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer, auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen oder bedruckt (ausgenommen solche, die auf Unterlagen befestigt sind) 
ex 74.06  Pulver aus Kupfer (ausgenommen feines Pulver) 
KAPITEL 75 
75.02 
75.03 
ex 75.05  Anoden zum Vernickeln, gegossen, roh 
KAPITEL 76 
76.02 
76.03 
ex 76.04  Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen oder bedruckt (ausgenommen solche, die auf Unterlagen befestigt sind) 
ex 76.05  Pulver aus Aluminium (ausgenommen feines Pulver) 
KAPITEL 77 
ex 77.02  Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder und Drehspäne, nach Größe sortiert, aus Magnesium; Pulver aus Magnesium (ausgenommen feines Pulver) 
ex 77.04  Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln und Bänder, aus Beryllium (Glucinium) 
KAPITEL 78 
78.02 
78.03 
ex 78.04  Folien und dünne Bänder aus Blei, auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen oder bedruckt (ausgenommen solche, die auf Unterlagen befestigt sind) 
KAPITEL 79 
79.02 
79.03 
KAPITEL 80 
80.02 
80.03 
ex 80.04  Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn, auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen oder bedruckt (ausgenommen solche, die auf Unterlagen befestigt sind) 
KAPITEL 81 
ex 81.01  Stäbe (Stangen), Profile, Bleche, Platten, Bänder, Draht und Fäden, aus Wolfram 
ex 81.02  Stäbe (Stangen), Profile, Bleche, Platten, Bänder, Draht und Fäden, aus Molybdän 
ex 81.03  Stäbe (Stangen), Profile, Bleche, Platten, Bänder, Draht und Fäden, aus Tantal 
ex 81.04  Stäbe (Stangen), Profile, Bleche, Platten, Bänder, Draht und Fäden, aus anderen unedlen Metallen 
KAPITEL 93 
ex 93.06  Schaftrohlinge für Gewehre 
KAPITEL 95 
ex 95.01
bis
ex 95.07 
Schnitzstoffe: roh zugerichtet, d. h. Platten, Scheiben, Stäbe, Rohre und dergleichen, weder poliert noch anders bearbeitet 
KAPITEL 98 
ex 98.11  Pfeifenrohformen 

LISTE D


 
Liste der Tarifpositionen, bei denen der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs 15% nicht übersteigen darf
- 1 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas 
- 2 -
Warenbezeichnung 
KAPITEL 28  Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen
ex 28.01  Halogene (ausgenommen Jod, roh, und Brom) 
ex 28.04  Wasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle (ausgenommen Selen und Phosphor) 
28.05
bis
28.10 
ex 28.11  Arsenigsäureanhydrid; Arsensäuren 
28.13 bis 28.22
28.24 
28.26 bis 28.31 
ex 28.32  Chlorate (ausgenommen Natrium- und Kaliumchlorat) und Perchlorate 
ex 28.34  Oxyjodide und Perjodate 
28.35 bis 28.45 
28.47 bis 28.58 

LISTE E


 
Liste der Tarifpositionen, bei denen der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs 25 % nicht übersteigen darf
- 1 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas 
- 2 -
Warenbezeichnung 
KAPITEL 29  Organische chemische Erzeugnisse
ex 29.01  Kohlenwasserstoffe (ausgenommen Naphthalin) 
29.02 
29.03 
ex 29.04  Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate (ausgenommen Butyl- und Isobutylalkohole) 
29.05 
ex 29.06  Phenole (ausgenommen Phenol, Kresole und Xylenole) und Phenolalkohole 
29.07 bis 29.45 
KAPITEL 32 
32.05 
32.06 
KAPITEL 39 
39.01
bis
39.06 

LISTE F 


 
Liste der Tarifpositionen, bei denen der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt ist
- 1 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas 
- 2 -
Warenbezeichnung 
- 3 -
Gemeinsamer Zolltarif (Zollsatz in % des Wertes) 
ex 01.01  Pferde, lebend, zum Schlachten  11 
ex 01.02  Rinder, lebend (andere als reinrassige Rinder zu Zuchtzwecken)  16 
ex 01.03  Schweine, lebend (andere als reinrassige Schweine zu Zuchtzwecken)  16 
ex 02.01  Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren: 
- von Pferden  16 
- von Rindern (1) 20 
- von Schweinen (1) 20 
02.02  Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren  18 
ex 02.06  Fleisch von Pferden, gesalzen oder getrocknet  16 
ex 03.01  Süßwasserfische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren: 
- Forellen oder andere Salmoniden  16 
- andere  10 
ex 03.03  Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht: 
- Langusten und Hummern  25 
- Krabben und Garnelen  18 
- Austern  18 
04.03  Butter  24 
ex 04.05  Vogeleier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht: 
- vom 16. 2. bis 31. 8.  12 
- vom 1. 9. bis 15. 2.  15 
  Natürlicher Honig  30 
ex 05.07  Bettfedern und Daunen, roh 
05.08  Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe 
ex 06.03  Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: 
- vom 1. 6. bis 31. 10.  24 
- vom 1. 1. bis 31. 5.  20 
07.01  Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt: 
Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch  12 
Frühkartoffeln: 
- vom 1. 1. bis 15. 5.  15 
- vom 16. 5. bis 30. 6.  21 
andere (2)
07.04  Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet: 
- Speisezwiebeln  20 
- andere  16 
ex 07.05  Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: 
- Erbsen und Bohnen  10 
ex 08.01  Bananen, frisch  20 
08.02  Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 
Apfelsinen: 
- vom 15. 3. bis 30. 9. 15 
- außerhalb dieses Zeitabschnitts  20 
Mandarinen und Clementinen  20 
Zitronen 
Pampelmusen  12 
andere  16 
ex 08.04  Weintrauben, frisch: 
- vom 1. 11. bis 14. 7.  18 
- vom 15. 7. bis 31. 10.  22 
08.06  Äpfel, Birnen und Quitten, frisch (2)
08.07  Steinobst, frisch: 
- Aprikosen  25 
- anderes (2)
ex 08.12  Pflaumen, getrocknet  18 
ex 09.01  Kaffee, roh  16 
10.01
bis
10.07 
Getreide (3)
ex 11.01  Weizenmehl (3)
12.01  Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert 
ex 12.03  Samen zur Aussaat (andere als von Rüben)  10 
12.06  Hopfen (Blütenzapfen) und Hopfenmehl  12 
15.15  Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt: 
- roh 
- anderes  10 
15.16  Pflanzenwachs, auch gefärbt: 
- roh 
- anderes 
ex 16.04  Fische, zubereitet oder haltbar gemacht: 
- Salmoniden  20 
ex 16.05  Krebstiere, zubereitet oder haltbar gemacht  20 
17.01  Rüben und Rohrzucker, fest  80 
18.01  Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet 
18.02  Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 
19.02  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen  25 
ex 20.02  Sauerkraut  20 
21.07  Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen  25 
22.04  Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht  40 
23.01  Mehl, ungenießbar: 
- von Fleisch und von Schlachtabfall; Grieben 
- von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren 
24.01  Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle  30 
ex 25.07  Kaolin, Sillimanit 
ex 25.15  Marmor, roh oder roh behauen, auch durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm 
ex 25.16  Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, roh oder roh behauen, auch durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm 
25.19  Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit), auch gebrannt, ausgenommen reines Magnesiumoxyd 
ex 25.27  Talkum in Packungen mit einem Reingewicht von 1 kg oder weniger 
ex 27.07  Phenole, Kresole und Xylenole, unbearbeitet 
27.09  Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet 
ex 27.14  Petrolkoks
28.03  Kohlenstoff (z. B. Gasruß oder carbon black, Acetylenruß, Anthrazenruß,Lampenruß) 
ex 28.04  Phosphor  15 
Selen 
28.23  Eisenoxyde und -hydroxyde, einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxyd mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr  10 
28.25  Titanoxyde  15 
ex 28.32  Natrium- und Kaliumchlorat  10 
Aromatische Kohlenwasserstoffe: 
Tertiärer Butylalkohol 
Titanweiß  15 
Ätherische Öle von Zitrusfrüchten (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret) 12 
Künstliche Wachse, einschließlich wasserlösliche; zubereitete Wachse, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel  12 
Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen  15 
Rohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt) 
Schaf- und Lammleder, nur gegerbt: 
Ziegen- und Zickelleder, nur gegerbt: 
Lackleder und metallisiertes Leder  12 
Holzfurniere, durch Sägen, Messern oder Rundschälen hergestellt, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger, auch mit Papier oder Gewebe einseitig verstärkt  10 
Furniertes Holz und Sperrholzplatten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)  15 
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren 
Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) 
Ramie, roh, geschält, entleimt, gehechelt oder anders bearbeitet; jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) 
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt 
Baumwoll-Linters, roh 
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt 
Hanf(Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) 
Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) 
Jute, roh, geschält oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) 
Kupfermatte; Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer 
Kupfervorlegierungen 
Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung; Rohnickel (ausgenommen Anoden der Position 75.05); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel 
Rohzinn; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn 
Zündkerzen  18 

(1) Nur soweit es sich um Hausstiere handelt.

(1) Nur soweit es sich um Hausstiere handelt.

(2) Grundsätzlich wird der Zollsatz in Höhe des einfachen Mittels festgelegt. Etwaige Berichtigungen können durch die Festsetzung von Saisonzöllen im Rahmen der Agrarpolitik der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(2) Grundsätzlich wird der Zollsatz in Höhe des einfachen Mittels festgelegt. Etwaige Berichtigungen können durch die Festsetzung von Saisonzöllen im Rahmen der Agrarpolitik der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(2) Grundsätzlich wird der Zollsatz in Höhe des einfachen Mittels festgelegt. Etwaige Berichtigungen können durch die Festsetzung von Saisonzöllen im Rahmen der Agrarpolitik der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(3) a) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Getreide und Weizenmehl ergeben sich aus dem einfachen Mittel der tarifmäßigen Zollsätze.
b) Abweichend von Artikel 23 können die Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die anzuwendenden Regeln im Rahmen der in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen festgelegt werden, die Erhebung des Zolles für diese Waren aussetzen.
c) Falls die Erzeugung oder Verarbeitung von Getreide oder Weizenmehl in einem Mitgliedstaat durch die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Aussetzung der Zollsätze ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt wird, nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten miteinander Verhandlungen auf. Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so kann die Kommission den geschädigten Staat ermächtigen, geeignete, in ihrer Art und Weise von der Kommission festgelegte Maßnahmen zu treffen, soweit der Unterschied gegenüber dem Gestehungspreis nicht durch eine andere Getreidemarktordnung des Mitgliedstaats, der die Aussetzung vornimmt, ausgeglichen wird.

LISTE G


 
Liste der Tarifpositionen, bei denen über den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen den Mitgliedstaaten zu verhandeln ist
- 1 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas 
- 2 -
Warenbezeichnung 
ex 03.01  Seefische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren 
03.02  Fische, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 
04.04  Käse und Quark 
11.02  Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen 
11.07  Malz, auch geröstet 
ex 15.01  Schweineschmalz 
15.02  Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus 
15.03  Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 
ex 15.04  Walöl, auch raffiniert 
15.07  Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert 
15.12  Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet 
18.03  Kakaomasse, auch entfettet 
18.04  Kakaobutter, einschließlich Kakaofett 
18.05  Kakaopulver, nicht gezuckert 
18.06  Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel- zubereitungen 
19.07  Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten 
19.08  Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao 
21.02  Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen 
22.05  Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben 
22.08  Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 73,6 Gewichtshundertteilen oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol, vergällt 
22.09  Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewichtshundertteilen, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken 
25.01  Steinsalz, Siedesalz, Seesalz, präpariertes Speisesalz, reines Natriumchlorid; Salzsole; Meerwasser 
25.03  Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel 
25.30  Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz
ex 26.01  Bleierze und Zinkerze 
ex 26.03  Zinkhaltige Aschen und zinkhaltige Rückstände 
27.10  Erdöle und Schieferöle, bearbeitet; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in denen diese Öle den Charakter der Ware bestimmen 
27.11  Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 
27.12  Vaselin 
ex 27.13  Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Schieferöl, paraffinische Rückstände (Gatsch oder slack wax), auch gefärbt 
ex 28.01  Jod, roh, und Brom 
28.02  Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel 
ex 28.11  Arsensäureanhydrid 
28.12  Borsäure und Borsäureanhydrid 
28.33  Bromide und Oxybromide; Bromate und Perbromate; Hypobromite 
ex 28.34  Jodite und Jodate 
28.46  Borate und Perborate 
ex 29.04  Butylalkohole, einschließlich Isobutylalkohol 
ex 29.06  Phenol, Kresole und Xylenole 
ex 32.01  Mimosaauszüge und Quebrachoauszüge 
40.02  Synthetischer Kautschuk, einschließlich des synthetischen Latex, auch stabilisiert; Faktis 
44.03  Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet 
44.04  Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiter bearbeitet 
44.05  Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm 
45.01  Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl 
45.02  Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel oder Quader zur Herstellung von Stopfen 
47.01  Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faserstoffen) 
50.02  Grège, weder gedreht noch gezwirnt 
50.03  Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinnstoffe); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge 
50.04  Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
50.05  Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
ex 62.03  Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jutegeweben, gebraucht 
ex 70.19  Glasperlen und Nachahmungen von echten Perlen; Nachahmungen von Edelsteinen, Schmucksteinen und ähnliche Glaswaren 
ex 73.02  Ferrolegierungen (andere als hochgekohltes Ferromangan) 
76.01  Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium (1)
77.01  Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht nach Größen sortiert), aus Magnesium (2)
78.01  Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei (3)
79.01  Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink (4)
ex 81.01  Wolfram, roh (5) Wolframpulver 
ex 81.02  Molybdän, roh (6)
ex 81.03  Tantal, roh (7)
ex 81.04  Andere unedle Metalle, roh (8)
ex 84.06  Motoren für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, und Schiffe, und Teile dieser Motoren 
ex 84.08  Strahltriebwerke, Teile davon und ihr Zubehör 
84.45  Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Positionen 84.49 und 84.50 
84.48  Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, ich selbst öffnende Gewindeschneideköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für mechanische Handwerkzeuge der Positionen 82.04, 84.49 oder 85.05 
ex 84.63  Kraftübertragungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern 
87.06  Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01, 87.02 oder 87.03 
88.02  Luftfahrzeuge, schwerer als Luft (z.B. Landflugzeuge, Wasserflugzeuge, Segelflugzeuge, Tragschrauber, Hubschrauber, Schwingenflügler und Drachen); rotierende Fallschirme (Rotochutes) 
ex 88.03  Teile von Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft sind 

Bemerkungen:
(1) Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigungs des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach em in Arikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
(2) Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigungs des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Arikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
(3) Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigungs des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Arikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
(4) Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigungs des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Arikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
(5) Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigungs des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Arikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
(6) Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigungs des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Arikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
(7) Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigungs des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Arikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
(8) Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigungs des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Arikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.

Änderungen unbekannt.

Durch den Artikel 6 Ziffer II./1. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Anhang I. aufgehoben.

Bereits mit der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968, spätestens mit dem Ende der Übergangszeit am 1. Januar 1970 ist der Anhang I. gegenstandslos geworden

ANHANG II

Durch den Artikel 6 Ziffer II./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Anhang II umbenannt in "Anhang I.".

LISTE zu Artikel 38 dieses Vertrags

- 1 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas 
- 2 -
Warenbezeichnung 
KAPITEL 1  Lebende Tiere
KAPITEL 2  Fleisch und genießbarer Schlachtabfall
KAPITEL 3  Fische, Krebstiere und Weichtiere
KAPITEL 4  Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig
KAPITEL 5 
05.04  Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt 
05.15  Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar 
KAPITEL 6  Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
KAPITEL 7  Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
KAPITEL 8  Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
KAPITEL 9  Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03)
KAPITEL 10  Getreide
KAPITEL 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Kleber; Inulin
KAPITEL 12  Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
KAPITEL 13 
ex 13.03  Pektin 
KAPITEL 15 
15.01  Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepreßt oder ausgeschmolzen 
15.02  Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus 
15.03  Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 
15.04  Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert 
15.07  Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert 
15.12  Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet 
15.13  Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette 
15.17  Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen 
KAPITEL 16  Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren
KAPITEL 17 
17.01  Rüben- und Rohrzucker, fest 
17.02  Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert 
17.03  Melassen, auch entfärbt 
17.05 (1) Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker 
KAPITEL 18 
18.01  Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet 
18.02  Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 
KAPITEL 20  Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen
KAPITEL 22 
22.04  Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht 
22.05  Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben 
22.07  Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke 
ex 22.08 (2)
ex 22.09(3)
Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des Vertrags aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen - Essenzen - zur Herstellung von Getränken) 
ex 22.10 (4) Speiseessig 
KAPITEL 23  Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
KAPITEL 24 
24.01  Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 
KAPITEL 45 
45.01  Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl 
KAPITEL 54 
54.01  Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) 
KAPITEL 57 
57.01  Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) 

Änderungen:
(1) Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7 a des Rates der Europäischen Wirtschafsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (Abl. Nr. 7 vom 30.1.1961, S.71/61).
(2) Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7 a des Rates der Europäischen Wirtschafsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (Abl. Nr. 7 vom 30.1.1961, S.71/61).
(3) Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7 a des Rates der Europäischen Wirtschafsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (Abl. Nr. 7 vom 30.1.1961, S.71/61).
(4) Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7 a des Rates der Europäischen Wirtschafsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (Abl. Nr. 7 vom 30.1.1961, S.71/61).

ANHANG III

LISTE DER UNSICHTBAREN TRANSAKTIONEN
zu Artikel 106 dieses Vertrags

Durch den Artikel G Ziffer 85 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde die Bezugnahme auf "Artikel 106" ersetzt durch: "Artikel 73 h".
 

  • Seefrachten, einschließlich Chartern, Hafengebühren, Ausgaben für Fischereifahrzeuge usw.
  • Binnenschiffahrtsfrachten einschließlich Chartern
  • Straßenverkehr: Reisende, Frachten und Chartern
  • Luftverkehr: Reisende, Frachten und Chartern

  •     Bezahlung von internationalen Flugscheinen und Gebühren für Übergepäck durch die Reisenden; Bezahlung von internationalen Luftfrachten und Luftchartern
  • Erlöse aus dem Verkauf von internationalen Flugscheinen, aus Gebühren für Übergepäck, für internationale Luftfrachten und Luftchartern
  • Für alle Transportmittel des Seeverkehrs: Hafenleistungen (Bunkerung, Treibstoff, Lebensmittel, Unterhaltungskosten, Reparaturen, Ausgaben für die Besatzung usw.)

  •     Für alle Transportmittel des Binnenschiffverkehrs: Hafenleistungen (Bunkerung, Treibstoff, Lebensmittel, Unterhaltungskosten und kleinere Reparaturen von Transportmitteln, Ausgaben für die Besatzung usw.)
        Für alle Transportmittel des gewerblichen Straßenverkehrs: Treibstoff, Öl, kleinere Reparaturen, Garagenbenutzung, Ausgaben für Fahrer und Fahrpersonal usw.
        Für alle Lufttransportmittel: Betriebskosten und allgemeine Unkosten einschließlich Reparaturen an Flugzeugen und Navigationsmaterial für die Luftfahrt
  • Kosten und Gebühren der Einlagerung unter Zollverschluß, Lagerkosten, Gebühren für die Entnahme aus dem Zollager (Zollabfertigung)
  • Zölle und Abgaben
  • Belastungen aus dem Transit
  • Kosten für Reparaturen und Montage

  •     Kosten der Verarbeitung, Bearbeitung, Lohnveredelung und anderer derartiger Dienstleistungen
  • Schiffsreparaturen

  •     Reparaturen von anderen Transportmitteln als solchen für den Wasser- und Luftverkehr
  • Technische Hilfeleistung (Hilfeleistung in bezug auf die Erzeugung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen, die während eines entsprechend dem besonderen Zweck dieser Hilfeleistung festgesetzten Zeitabschnitts gewährt wird, beispielsweise Beratung und Besuche durch Fachleute, die Erstellung technischer Pläne und Zeichnungen, Fertigungskontrollen, Marktforschung sowie die Ausbildung von Personal)
  • Provisionen und Maklergebühren

  • Gewinne aus Transitgeschäften
    Bankprovisionen und -spesen
    Repräsentationskosten
  • Werbungskosten aller Art
  • Geschäftsreisekosten
  • Beteiligung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen usw. an den allgemeinen Unkosten ihres Stammhauses im Ausland und umgekehrt
  • Bauunternehmer-Verträge (Bau und Unterhaltung von Gebäuden, Straßen, Brücken, Häfen usw. durch Spezialunternehmen, im allgemeinen zu Pauschalpreisen nach öffentlicher Ausschreibung)
  • Differenzen, Sicherheitsleistungen und Depots für Geschäfte an Warenterminbörsen nach Handelsbrauch
  • Fremdenverkehr
  • Private Reisen und Aufenthalte zu Studienzwecken
  • Private Reisen und Aufenthalte aus gesundheitlichen Gründen
  • Private Reisen und Aufenthalte aus familiären Gründen
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und musikalische Verlagswerke im Abonnement

  •     Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, musikalische Verlagswerke und Schallplatten
  • Belichtete Filme, Spielfilme und andere gewerbliche Filme, Kultur-, Unterrichtsfilme usw. (Leihgebühren, Abgaben, Subskriptionen, Kopier- und Synchronisationskosten usw.)
  • Mitgliedsbeiträge
  • Unterhaltung und laufende Instandsetzung von Privatbesitz im Ausland
  • Staatliche Ausgaben (amtliche Vertretungen im Ausland, Beiträge zu internationalen Organisationen)
  • Steuern und Abgaben, Gerichtskosten, Gebühren für die Eintragung von Patenten und Warenzeichen

  •     Schadensersatzleistungen
        Rückzahlung bei Aufhebung von Verträgen oder Rückgewährung nichtgeschuldeter Leistungen
        Geldstrafen
  • Regelmäßige Verrechnungen der Post-, Telefon- und Telegraphenverwaltungen sowie der öffentlichen Verkehrsunternehmen
  • Devisengenehmigungen für Angehörige des eigenen Staates oder Deviseninländer fremder Staatsangehörigkeit, die auswandern

  •     Devisengenehmigungen für Angehörige des eigenen Staates oder Deviseninländer fremder Staatsangehörigkeit, die in ihr Heimatland zurückkehren
  • Löhne und Gehälter (von Grenzgängern oder Saisonarbeitern oder sonstigen Devisenausländern, unbeschadet der Berechtigung der Länder, Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu erlassen)
  • Geldsendungen von Auswanderern (unbeschadet der Berechtigung der Staaten, Einwanderungsvorschriften zu erlassen)
  • Honorare und Vergütungen
  • Dividenden und Gewinnanteile
  • Zinsen (von Wertpapieren, Hypothekenbriefen usw.)
  • Miete, Pacht usw.
  • Vertragliche Tilgung (mit Ausnahme von Transfers vorzeitiger oder nachgeholter Tilgungen)
  • Gewinne aus dem Betrieb von Unternehmen
  • Erträgnisse aus Urheberrechten

  •     Patente, gewerbliche Muster, Warenzeichen und Erfindungen (Übertragung von und Lizenzerteilung an Patenten, gewerblichen Mustern, Warenzeichen und Erfindungen ohne Rücksicht auf gesetzlichen Schutz sowie Transfers für solche Übertragungen oder Lizenzerteilungen)
  • Konsulatseinnahmen
  • Pensionen, Ruhegehälter und andere ähnliche Einkünfte

  •     Gesetzliche Unterhaltszahlungen sowie finanzielle Unterstützungen in Härtefällen
        Abgestufte Transfers von Guthaben in einem Mitgliedstaat von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, sofern diese Personen nicht über ausreichende Mittel verfügen, um ihren persönlichen Unterhalt in dem letztgenannten Staat zu bestreiten
  • Transaktionen und Transfers aus Direktversicherungsgeschäften
  • Transaktionen und Transfers in Verbindung mit Rückversicherung und Retrozessionsverträgen
  • Eröffnung und Rückzahlung von Handels- und Industriekrediten
  • Transfers von Beträgen geringer Höhe ins Ausland
  • Beurkundungskosten jeder Art der zugelassenen Deviseninstitute für ihre eigene Rechnung

  • Sport- und Rennpreise
  • Erbschaften

  •     Ausstattungen

    Durch den Artikel 6 Ziffer II. 3 wurde der Anhang III. gestrichen.

    ANHANG IV.

    Überseeische Länder und Hoheitsgebiete
    auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet

    - Französisch-Westafrika: Senegal, Sudan, Guinea, Elfenbeinküste, Dahome, Mauretanien, Niger und Obervolta;
    - Französisch-Äquatorialafrika: Mittelkongo, Ubangi-Chari, Tschad und Gabun;
    - Saint-Pierre und Miquelon,
    - der Komoren-Archipel,
    - Madagaskar und zugehörige Gebiete,
    - Französisch-Somaliland,
    - Neukaledonien und zugehörige Gebiete,
    - die französischen Niederlassungen in Ozeanien,
    - die australen und antarktischen Gebiete;
    - die autonome Republik Togo;
    - das unter französischer Verwaltung stehende Treuhandgebiet Kamerun;
    - Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi;
    - das unter italienischer Verwaltung stehende Treuhandgebiet Somaliland;
    - Niederländisch-Neuguinea.

    Durch den Artikel 1 des Abkommens vom 13. November 1962 über die Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde dem Anhang folgende Auflistung beigefügt:
    "- die Niederländischen Antillen."

    Durch den Artikel 24 Absatz 2 der Beitritts und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde dem Anhang folgende Auflistung beigefügt:
    "- Französisch-britisches Kondominium Neue Hebriden;
    - Assoziierte Staaten im Karibischen Raum: Antigua, Dominica, Grenada, Santa Lucia, St. Vincent, St. Christoph-Nevis-Anguilla
    - Bahama-Inseln;
    - Bermuda;
    - Britische Jungferninseln;
    - Britische Salomonen;
    - Britisches Antarktis-Territorium;
    - Britisches Territorium im Indischen Ozean;
    - Britisch-Honduras;
    - Brunei;
    - Falklandinseln und Nebengebiete
    - Gilbert- und Ellice-Inseln
    - Kaimaninseln;
    - Mittlere und südliche Linieninseln;
    - Montserrat;
    - Pitcairn;
    - St. Helena und Nebengebiete;
    - Seychellen
    - Turks- und Caicosinseln;"

    Faktisch galt anstelle des Anhangs IV. der Anhang I. des  Beschlusses des Rates (76/568/EWG) über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 29. Juni 1976, ohne den Anhang IV. als solchen zu ändern oder aufzuheben. Der Beschluß wurde geändert durch den Beschluß des Rates (80/1186/EWG), diese wurden ersetzt durch den Beschluß des Rates 86/283/EWG vom 30. Juni 1986, der bis zum 28. Februar 1990 galt.

    Durch den Artikel 3 des Vertrags vom 13. März 1984 zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands wurde der Anhang IV. um folgenden Punkt ergänzt:
    "- Grönland;"

    Durch den Artikel 6 Nr. II./4. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Anhang wie folgt neu gefaßt:

    "ANHANG II. ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
    auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet

    - Grönland,

    - Neukaledonien und Nebengebiete
    - Französisch-Polynesien,
    - Französische Süd- und Antarktisgebiete,
    - Wallis und Futuna,
    - Mayotte,
    - Saint-Pierre und Miquelon,
    - Aruba
    - Niederländische Antillen:

    - Bonaire,
    - Curacao,
    - Saba,
    - Sint Eustatius,
    - Sint Maarten,

    - Anguilla,
    - Kaimaninseln,
    - Falklandinseln,
    - Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,
    - Montserrat,
    - Pitcairn,
    - St. Helena und Nebengebiete,
    - Britisches Antarktis-Territorium,
    - Britisches Territorium im Indischen Ozean,
    - Turks- und Chaicosinseln,
     -Britische Jungferninseln,
    - Bermuda."

    Weitere Anmerkungen zum Anhang IV.:

    Der Vierte Teil des Vertrags findet auf diese Länder und Gebiete, die unabhängig geworden sind und zum Teil auch ihren Namen geändert haben, keine Anwendung mehr.

    Der Vierte Teil des Vertrags hat vom 1. September 1962 bis 16. Juli 1976 aufgrund eines vom Königreich der Niederlande in Ergänzung der Ratifikationsurkunde hinterlegten Zusatzdokuments auch auf Surinam Anwendung gefunden.

    Durch die Unabhängigkeit sind folgende Länder nicht mehr durch den Vierten Teil des Vertrags mit der EG assoziiert:
    - seit dem 2. Oktober 1958: Guinea,
    - seit dem 1. Januar 1960: das unter französischer Verwaltung stehende Treuhandgebiet Kamerun,
    - seit dem 27. April 1960: die autonome Republik Togo,
    - seit dem 20. Juni 1960: Senegal, (Französischer) Sudan (das heutige Mali),
    - seit dem 26. Juni 1960: Madagaskar, doch ist ein Teil der zugehörigen Gebiete Teil des Überseedepartements Réunion geworden;
    - seit dem 30. Juni 1960: Belgisch-Kongo (das heutige Kongo (-Kinshasa),
    - seit dem 1. Juli 1960: das unter italienischer Verwaltung stehende Treuhandgebiet Somaliland (der südliche Teil des heutigen Somalia),
    - seit dem 1. August 1960: Dahomey (das heutige Benin),
    - seit dem 3. August 1960: Niger,
    - seit dem 5. August 1960: Obervolta (das heutige Burkina Faso)
    - seit dem 7. August 1960: die Elfenbeinküste,
    - seit dem 11. August 1960: der Tschad,
    - seit dem 13. August 1960: Ubangi-Chari (die heutige Zentralafrikanische Republik),
    - seit dem 15. August 1960: Kongo (-Brazzaville),
    - seit dem 17. August 1960: Gabun,
    - seit dem 28. November 1960: Mauretanien,
    - seit dem 1. Juli 1962: Ruanda-Urundi (die heutigen Ruanda und Burundi),
    - seit dem 1. Juli 1962: Niederländisch-Neuguinea (seit dem 1. Juli 1963 Teil Indonesiens),
    - seit dem 10. Juli 1973: die Bahama-Inseln,
    - seit dem 7. Februar 1974: Grenada,
    - seit dem 6. Juli 1975: der Komoren-Archipel mit Ausnahme der Insel Mayotte,
    - seit dem 28. August 1976: Seschellen,
    - seit dem 27. Juni 1977: Französisch-Somaliland (das heutige Dschibuti),
    - seit dem 7. Juli 1978: Britische Salomonen (Salomoninseln),
    - seit dem 1. Oktober 1978: die Ellice-Inseln (das heutige Tuvalu)
    - seit dem 3. November 1978: Dominica,
    - seit dem 22. Februar 1979: St. Lucia,
    - seit dem 12. Juli 1979: die Gilbert-Inseln und die mittleren und südlichen Linieninseln (das heutige Kiribati)
    - seit dem 27. Oktober 1979: St. Vincent (und die Grenadinen),
    - seit dem 30. Juli 1980: das Französisch-britisches Kondominium Neue Hebriden (das heutige Vanuatu),
    - seit dem 21. September 1981: Britisch-Honduras (das heutige Belize),
    - seit dem 1. November 1981: Antigua (und Barbuda),
    - seit dem 19. September 1983: St. Christopher und Nevis (das heutige St. Kitts und Nevis),
    - seit dem 1. Januar 1984: Brunei.

    Die Beziehungen zwischen der EWG und bestimmten afrikanischen Staaten und Madagaskar waren Gegenstand der am 20. Juli 1963 bzw. am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Assoziierungsabkommen. Die Beziehungen zu bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean waren anschließend Gegenstand
    - des am 28. Februar 1975 unterzeichneten und am 1. April 1976 in Kraft getretenen AKP-EWG-Abkommens von Lomé (ABl. Nr. L 25 vom 30.1.1976),
    - des am 31. Oktober 1979 in Lomé unterzeichneten und am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Zweiten AKP-EWG-Abkommens (ABl. Nr. L 347 vom 22.12.1980),
    - des am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichneten und am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Dritten AKP-EWG-Abkommens (ABl. Nr. L 86 vom 31.3.1986),
    - des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten und am 1. September 1991 in Kraft getretenen Vierten AKP-EWG-Abkommens (ABl. Nr. L 229 vom 17.8.1991).


    Quelle: BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
    Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
    Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
    © 8. Juli 2000 - 7. April 2007
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